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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00263
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch C und B, diese vertreten durch MLaw D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde E, vertreten durch Schulpflege E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Hortbeitrag
(Nichteintreten),
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 2014) wurde ab Beginn des
Schuljahrs 2021/2022 an zwei Nachmittagen und einem Mittag pro Woche im
Hort/Mittagstisch der Gemeinde E betreut. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022
wies die Schule E das Mädchen per 6. Januar 2022 bis zum Vorliegen eines
negativen PCR-Testergebnisses, längstens bis zum 24. Januar 2022,
"von der Schule bzw. vom Unterricht und von der Schulischen
Betreuung" weg. Hierauf nahmen die Eltern von A, B und C, ihre Tochter von
der Schule und teilten der Schulverwaltung E am 26. Januar 2022 mit, dass
sie den Hortplatz von A nicht mehr benötigten, jedoch mit der reglementarisch
vorgesehenen zweimonatigen Kündigungsfrist nicht einverstanden seien.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 gelangte A,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, diese wiederum vertreten durch MLaw D,
an die Schulpflege E, erklärte "nochmals [...] die fristlose
Kündigung" des Hortvertrags und erhob Einsprache gegen die bereits
erfolgte und die zukünftige Rechnungsstellung für die ab Januar 2022 geschuldeten
Hortbeiträge. Mit Beschluss vom 7. März 2022 wies die Schulpflege E die
Einsprache ab und hielt fest, dass die Hortbeiträge bis und mit Kalendermonat
März 2022 geschuldet seien.
II.
Dagegen liess A am 11. April 2022 Rekurs beim
Bezirksrat Horgen erheben und in der Hauptsache die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 7. März 2022 sowie der "Verfügungen
betreffend Hortbeiträge [...] für die Monate Januar bis und mit März 2022"
verlangen.
Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2022 setzte der
Bezirksrat Horgen A bzw. deren Rechtsvertreter eine Frist von sieben Tagen an,
"um explizit zu benennen, in welchem Namen der vorliegende Rekurs
eingereicht wird", ansonsten "anhand der Akten entschieden"
werde. Am Folgetag antwortete A dem Bezirksrat Horgen hierauf, "dass das
bisherige Rubrum völlig korrekt" sei und sie den Rekurs in eigenem Namen
erhoben habe, vertreten durch ihre Eltern, welche wiederum den unterzeichnenden
Vertreter bevollmächtigt hätten.
Mit Beschluss vom 28. April 2022 trat der Bezirksrat
Horgen auf den Rekurs von A nicht ein, weil sie von dem angefochtenen Beschluss
nicht beschwert sei, auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von
Fr. 562.90 und verweigerte ihr eine Parteientschädigung.
III.
A liess am 5. Mai 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 28. April 2022 aufzuheben und die
Streitsache "– unter vorfrageweiser Feststellung, dass die Vorinstanz zu
Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten ist –" zu neuem Entscheid an den
Bezirksrat Horgen zurückzuweisen sowie dieser verbindlich anzuweisen, ihren
Rekurs materiell zu behandeln.
Der Bezirksrat Horgen schloss mit Vernehmlassung vom
18. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde E verzichtete am
8. Juni 2022 auf Beschwerdebeantwortung, dies "unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin".
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
etwa betreffend Anordnungen einer Schulpflege zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Nimmt eine Vorinstanz – wie hier
– einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung nicht
als erfüllt betrachtet, so ist die formell unterlegene rekurrierende Person
legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu
wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin ist folglich zu bejahen.
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der Streitwert der vorliegenden
Angelegenheit beläuft sich auf rund Fr. 950.-, womit die Streitwertgrenze
von § 38b Abs. 1
lit. c VRG nicht erreicht wird. Der Frage, ob die
Beschwerdeführerin zur Rekurserhebung legitimiert ist, ist jedoch
grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber dennoch
der Kammer zu übertragen ist
(§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil einzig
deren Eltern Parteien des Vertrags betreffend die schulergänzende Betreuung des
Mädchens und damit Schuldner der Hortbeiträge seien, sodass "in keiner Art
und Weise ersichtlich" sei, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den
Beschluss vom 7. März 2022 berührt sein sollte.
2.2 Gemäss
§ 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Erforderlich ist, dass die rekurrierende Person einen eigenen,
persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun kann. Die
Wahrnehmung der Interessen Dritter genügt grundsätzlich nicht (Bertschi,
§ 21 N. 16). So sind in erster Linie die Adressatinnen und Adressaten
der angefochtenen Anordnung rechtsmittellegitimiert und Dritte praxisgemäss nur
unter bestimmten Voraussetzungen befugt, Verfügungen anzufechten, welche die
Verfügungsadressaten belasten, etwa, wenn sie sich aufgrund ihrer
(vertraglichen oder gesetzlichen) Beziehung zur Verfügungsadressatin bzw. zum
Verfügungsadressaten am Verfahrensausgang interessiert zeigen oder deswegen
selbst unmittelbar von der angefochtenen Verfügung berührt sind (Bertschi,
§ 21 N. 77 ff.).
In Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung
insofern zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen
bzw. Schülern zu, wobei urteilsunfähige Kinder den Prozess grundsätzlich durch
ihre gesetzliche Vertretung, in der Regel also die sorgeberechtigten Eltern
bzw. den sorgeberechtigten Elternteil (Art. 304 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), führen müssen (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8). Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung
des Bundes- und des Verwaltungsgerichts den Inhabern der elterlichen Sorge aber
auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen
auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen (vgl. statt vieler BGr, 16. Juli
2020, 2C_1018/2019, E. 1.2, und 31. Januar 2020, 2C_824/2019, E. 1.2
[je mit weiteren Hinweisen]; VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00349, E. 1 –
15. Dezember 2017, VB.2017.00521, E. 1 – 23. März 2016,
VB.2015.00301, E. 1.1 – 14. Mai 2014, VB.2013.00813, E. 1.1 –
2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 – 29. Mai 2013, VB.2012.00812,
E. 1.2.1 [jeweils mit weiteren Hinweisen]).
2.3 Die
Beschwerdeführerin geht davon aus, dass hier eine Schulsache im Sinn der
vorzitierten Rechtsprechung im Streit stehe, sodass schon aus diesem Grund ohne
nähere Prüfung von der Rekurslegitimation sowohl ihrer Eltern als auch ihrer
Person auszugehen sei. Auf die Qualifikation der Streitsache als Schulsache
kommt es hier jedoch gar nicht an, weil die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen
jedenfalls stärker als jedermann von der Ausgangsverfügung betroffen und damit
zur Rekurserhebung legitimiert ist. So hatte die Beschwerdegegnerin die
Leistungen aus dem – laut Vorinstanz allein mit den Eltern eingegangenen – im
Januar 2022 aufgelösten Vertragsverhältnis betreffend die schulergänzende
Betreuung der Beschwerdeführerin unstreitig auch dieser gegenüber zu erbringen und
steht das Mädchen insofern in einer besonderen Nähe zur Streitsache (vgl. auch
VGr, 1. November 2016, VB.2016.00462, E. 1, wo die Legitimation eines
Kindes, sich gegen die Auflösung des Betreuungsverhältnisses mit einer
Kinderkrippe zu wehren, stillschweigend bejaht wurde; siehe ferner den von der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufenen BGr, 13. Juli 2016,
8C_147/2016, E. 6.3).
Selbst wenn die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin aber
zu verneinen (gewesen) wäre, wäre der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz,
auf das Rechtsmittel vom 11. April 2022 nicht einzutreten, als überspitzt
formalistisch einzustufen. So erhellt aus der
betreffenden Eingabe und der dieser beiliegenden Vollmacht ohne Weiteres, dass
die Eltern der Beschwerdeführerin (auch) ein unabhängiges, eigenes Interesse an
der Prozessführung vor der Vorinstanz gehabt hätten bzw. von einer kongruenten
Interessenlage von Eltern und Kind auszugehen ist. Die Vorinstanz hätte die
Beschwerdeführerin bzw. den von ihren Eltern mandatierten Rechtsvertreter daher
mit Präsidialverfügung vom 13. April 2022 zumindest darauf hinweisen
müssen, dass sie beabsichtige, auf den Rekurs mangels Rekurslegitimation der
Beschwerdeführerin nicht einzutreten; stattdessen erscheint die genannte Zwischenverfügung
der Vorinstanz fast schon irreführend, erweckt sie doch den Anschein, es ginge
nur um die korrekte Abfassung des Rubrums.
2.4 Nicht
gefolgt werden kann der Vorinstanz im Weiteren, soweit sie ihre Zuständigkeit
zur Beurteilung des Rekurses vom 11. April 2022 in Zweifel zieht bzw. die
Frage in den Raum stellt, ob es sich bei dem aufgelösten Betreuungsverhältnis überhaupt
um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt.
Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom
1. November 2016 im Verfahren VB.2016.00462 erwogen hat, ist das
Verhältnis zwischen einer Gemeinde als Betreiberin einer Kinderkrippe und den
die Krippe besuchenden Kindern bzw. deren Eltern als öffentlich-rechtliches
Rechtsverhältnis zu qualifizieren und sind entsprechende Streitigkeiten deshalb
durch die Verwaltungsrechtspflege zu beurteilen (E. 2.3). Nichts anderes
hat für das der vorliegenden Streitigkeit zugrunde liegende
Betreuungsverhältnis zu gelten, verpflichtet das kantonale Recht die Gemeinden
im Kanton Zürich doch (auch) zur Bereitstellung eines solchen schulergänzenden
Betreuungsangebots in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr
(§ 30a Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
[LS 412.100] in Verbindung mit § 32a Abs. 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [LS 412.101]) und nimmt die
Beschwerdegegnerin diese (öffentliche) Aufgabe hier selbst wahr, indem sie den
von der Beschwerdeführerin besuchten Kinderhort betreibt.
2.5 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, wäre die Vorinstanz somit
gehalten gewesen, auf den Rekurs der Beschwerdeführerin einzutreten bzw. die
Angelegenheit zumindest als Rekurs ihrer Eltern materiell zu beurteilen.
Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz
sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit
in der Regel zurück. Nachdem die Vorinstanz keine (summarische) materielle
Prüfung vorgenommen hat und sich die Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht
ebenfalls nicht zur Sache äusserte, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass,
von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Angelegenheit ist vielmehr an die
Vorinstanz zurückzuweisen zur materiellen Beurteilung (vgl. § 64 Abs. 1
VRG).
3.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zum materiellen Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Da die Rückweisung auf einen Verfahrensfehler der Vorinstanz
zurückzuführen ist, auf den die Parteien keinen Einfluss hatten, rechtfertigt es
sich, die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 59 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz ist sodann
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 26). Der Beschwerdegegnerin ist
dagegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem das Gemeinwesen in der Regel
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. VGr, 28. Oktober
2021, VB.2021.00569, E. 7.2 mit Hinweisen; Plüss, § 17 N. 51)
und das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist, welche ein Abweichen von diesem
Grundsatz rechtfertigen würden.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren. Sie sind daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom
28. April 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen
Beurteilung an diesen zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Horgen auferlegt.
4. Der
Bezirksrat Horgen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen;
c) den Regierungsrat.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Versandt: