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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00265
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. September 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Spitalverband Limmattal, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kündigung,
hat sich ergeben:
I.
A. A war
seit dem 1. April 2017 für den Spitalverband Limmattal tätig. Mit
Schreiben vom 21. Juni 2021 löste die Spitalleitung des Spitalverbands das
Arbeitsverhältnis mit A per 31. Oktober 2021 auf. Das Schreiben verwies
auf die Möglichkeit, innert 30 Tagen beim Verwaltungsrat des Spitals um
Neubeurteilung zu ersuchen.
B. Mit
Schreiben an den Präsidenten des Verwaltungsrats vom 20. September 2021
machte A geltend, die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses sei
missbräuchlich, und forderte eine angemessene Entschädigung. Diese Forderung
wies der Spitalverband Limmattal mit Schreiben vom 29. September 2021
zurück und machte zugleich geltend, die Rechtsmittelfrist gegen die Kündigung
sei bereits am 22. Juli 2021 unbenutzt abgelaufen.
II.
Mit Rekurs vom 19. Oktober 2021 liess A dem
Bezirksrat Dietikon beantragen, unter Entschädigungsfolge sei festzustellen,
dass die Kündigung nichtig sei, eventualiter sei die Missbräuchlichkeit der
Kündigung festzustellen und ihm eine Entschädigung von vier Monatslöhnen
zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. November 2021 zuzusprechen. Mit Beschluss
vom 31. März 2022 trat der Bezirksrat Dietikon nicht auf den Rekurs ein
(Dispositiv-Ziff. I) und verpflichtete A, dem Spitalverband Limmattal eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A liess dagegen am 5. Mai 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Kündigung vom
21. Juni 2021 "zufolge falscher Rechtsmittelbelehrung" nichtig
sei, eventualiter sei der Bezirksrat anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten.
Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 12. Mai 2022 auf Vernehmlassung;
der Spitalverband Limmattal schloss am 2. Juni 2022 auf Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom
27. Juni und 19. August 2022 und des Spitalverbands Limmattal vom
7. Juli 2022 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über
personalrechtliche Anordnungen eines Zweckverbands nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Ist die Vorinstanz auf
einen Rekurs nicht eingetreten, ist die unterliegende rekurrierende Partei
legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu
wehren (VGr, 2. Mai 2022, VB.2022.00003, E. 1.2, und 13. April
2022, VB.2021.00663, E. 1.2).
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wird die Feststellung der
Nichtigkeit einer Kündigung bzw. die Weiterbeschäftigung beantragt, gelten als
Streitwert praxisgemäss die Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der
Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur
nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00174, E. 2, und 17. Juli 2019, VB.2018.00589, E. 1.2).
Die Kündigungsfrist des Beschwerdeführers betrug vier Monate (siehe den
Anstellungsvertrag vom 16. Februar 2017 in Verbindung mit Ziff. 3
Satz 1 des Personalreglements), weshalb das Anstellungsverhältnis bei
Einreichung der Beschwerde frühestens per Ende September 2022 hätte aufgelöst
werden können. Für die Streitwertberechnung ist damit der Zeitraum vom
1. November 2021 bis zum 30. September 2022 massgebend. Bei einem
Jahreslohn von zuletzt rund Fr. 135'000.- ergibt dies einen Streitwert von
rund Fr. 124'000.-.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung vom
21. Juni 2021 sei nichtig. Diese Rüge ist vorab und losgelöst von der
Frage zu prüfen, ob die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen ist, denn die
Nichtigkeit und damit im Ergebnis das Nichtbestehen einer Anordnung kann
grundsätzlich jederzeit und vor jeder Instanz geltend gemacht werden
(BGE 147 III 226 E. 3.1.2, 137 I 273 E. 3.1, auch zum
Folgenden). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig,
sondern nur anfechtbar, und werden dementsprechend formell rechtskräftig, wenn
sie nicht innert der Rechtsmittelfrist angefochten werden. Die Nichtigkeit
eines Verwaltungsakts wird nur angenommen, wenn dieser an einem tiefgreifenden
und wesentlichen Mangel leidet, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die
Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet ist.
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang
verschiedene Mängel, namentlich sei wegen der vertraglichen Ausgestaltung des
Anstellungsverhältnisses für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich um eine
öffentlich-rechtliche Anstellung handelt, ergebe sich das zulässige
Rechtsmittel nicht aus dem Personalreglement und hätte der Beschwerdegegner in
der Rechtsmittelbelehrung auf die Verwirkungsfolge hinweisen müssen. Damit
vermag der Beschwerdeführer indes keinen derart schwerwiegenden Mangel
darzutun, dass sich deshalb auf Nichtigkeit der Kündigung schliessen liesse.
Wie sich zudem nachfolgend unter 5 zeigt, sind die Rügen des Beschwerdeführers
auch unbegründet.
4.
4.1 Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs mit der Begründung nicht ein, dass der
Beschwerdeführer zunächst beim Verwaltungsrat des Beschwerdegegners im Sinn von
§§ 170 f. des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG,
LS 131.1) um Neubeurteilung hätte ersuchen müssen; mangels eines
Neubeurteilungsentscheids fehle es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Im
Sinn einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz weiter aus, die Frist für
ein Gesuch um Neubeurteilung sei (am 22. Juli 2021) unbenutzt abgelaufen,
weshalb der Beschwerdegegner das Schreiben vom 20. September 2021 nicht
als Neubeurteilungsgesuch habe behandeln müssen. Vermutlich aus diesem Grund
verzichtete die Vorinstanz stillschweigend auf eine Überweisung der Rekursschrift
an den Verwaltungsrat des Beschwerdegegners zur Behandlung als
Neubeurteilungsgesuch (siehe § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG und zum
zulässigen Verzicht auf Weiterleitung bei verspäteten Eingaben Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 49).
4.2 Beim
Beschwerdegegner handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in
der Form eines interkommunalen Zweckverbands nach § 73 GG. Gemäss
§ 73 Abs. 4 GG gelten für Zweckverbände die Bestimmungen des
Gemeindegesetzes über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den
Besonderheiten des Zweckverbands vereinbar sind. Damit ist namentlich § 45
GG anwendbar, wonach Aufgaben zur selbständigen Erledigung an Angestellte übertragen
werden können – Angestellten also Verfügungskompetenz eingeräumt werden kann –,
wobei Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse in einem Erlass zu regeln sind
(siehe zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Geschäftsleitungsmitglieder
eines Zweckverbands auch die Weisung des Regierungsrats zur Totalrevision des
Gemeindegesetzes, ABl. 2013-04-19 [Meldungsnummer 00030197], S. 151).
In diesem Sinn delegiert der Verwaltungsrat des
Beschwerdegegners in Ziff. 2 Satz 2 PR die
"Anstellungskompetenz" an die Spitalleitung. Daraus folgt zwanglos,
dass auch die Kompetenz zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses bzw. zum
Erlass einer entsprechenden Verfügung delegiert wurde. Werden Aufgaben an
Angestellte delegiert, kann nach § 170 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit § 171 Abs. 1 GG innert 30 Tagen bei der
übertragenden Behörde – hier beim Verwaltungsrat – schriftlich und begründet
Neubeurteilung verlangt werden. Dieses Neubeurteilungsverfahren ist dem
Einspracheverfahren nachgebildet und hat zur Folge, dass die übertragende
Behörde die Anordnung uneingeschränkt überprüft und eine neue Verfügung erlässt
(§ 171 Abs. 3 GG); erst gegen diese Verfügung steht der Rekurs an den
Bezirksrat offen (§ 171 Abs. 4 GG in Verbindung mit § 19b
Abs. 2 lit. c Ziff. 4 VRG). Das Neubeurteilungsverfahren ist mit
anderen Worten zwingend; wurde nicht innert Frist um Neubeurteilung ersucht,
steht auch der Rekurs an den Bezirksrat nicht offen und die Verfügung der oder
des Angestellten erwächst in formelle Rechtskraft.
4.3 Vorliegend
wurde die Ausgangsverfügung dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2021
eröffnet, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass hiergegen innert 30 Tagen (das
heisst bis zum 22. Juli 2021, vgl. § 11 Abs. 1 VRG)
Neubeurteilung beim Verwaltungsrat verlangt werden könne. Unbestrittenermassen
gelangte der Beschwerdeführer bis zum 22. Juli 2021 nicht an den
Beschwerdegegner, sondern erst mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom
20. September 2021, wobei er auch in diesem Schreiben nicht eine
Neubeurteilung verlangte, sondern sich darauf beschränkte, die Missbräuchlichkeit
der Kündigung zu behaupten. Entgegen dem Beschwerdeführer ist denn auch das
Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 29. September
2021 nicht als "Neubeurteilung" zu qualifizieren, zumal der
Rechtsvertreter dafür offenkundig nicht zuständig gewesen wäre (vgl. VGr,
21. November 2017, VB.2017.00391, E. 3.4).
Angesichts dieser Sachlage kommt die Vorinstanz zu Recht
zum Schluss, dass sie für die Beurteilung eines Rechtsmittels gegen die
Verfügung vom 21. Juni 2021 funktionell nicht zuständig ist.
5.
5.1 Die Frist,
um eine Neubeurteilung zu verlangen, ist nach dem Gesagten am 22. Juli
2021 unbenutzt abgelaufen. Der Beschwerdeführer ersucht deshalb im
Eventualstandpunkt um Wiederherstellung dieser Frist.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG lässt sich eine
versäumte Frist nur wiederherstellen, wenn der säumigen Person keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist
rechtfertigen könnte, ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Eine fehlende grobe
Nachlässigkeit ist deshalb nur zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz
Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht
zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr,
3. März 2022, VB.2021.00771, E. 3.2 – 28. Oktober 2021,
VB.2021.00497, E. 3.1 – 16. April 2021, VB.2021.00217, E. 3.1).
5.2 Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe zwar die
Rechtsmittelbelehrung in der Kündigungsverfügung "zur Kenntnis"
genommen, sei jedoch der Auffassung gewesen, es handle sich um ein
privatrechtliches Anstellungsverhältnis, und habe sich betreffend möglicher
Rechtsbehelfe auf eigene Internetrecherchen zur Geltendmachung der
Missbräuchlichkeit im privaten Arbeitsrecht verlassen. In diesem Zusammenhang
wirft er dem Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, wegen der vertraglichen
Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses sei dessen öffentlich-rechtliche
Natur nicht erkennbar gewesen und das Kündigungsschreiben sei nicht als
Verfügung bezeichnet. Sodann sei im Kündigungsschreiben nicht auf die
Verwirkungsfolge bei unbenutztem Ablauf dieser Frist hingewiesen worden, obwohl
§ 18 Abs. 1 Satz 2 des kantonalen Personalgesetzes vom
27. September 1998 (PG, LS 177.10) einen solchen Hinweis vorschreibe;
das Personalreglement verweise in Ziff. 3 auf die Bestimmungen des
kantonalen Personalrechts.
5.3 Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer empfing das Antwortschreiben des Beschwerdegegners
– in dem dieser auf den Fristablauf hinwies – am 30. September 2021,
brachte indes erst im Rekurs vom 19. Oktober 2021 sinngemäss Fristwiederherstellungsgründe
vor, womit sich ein solches Gesuch als verspätet erwiese.
Sodann vermöchten die angeführten Gründe auch keine
Fristwiederherstellung zu rechtfertigen. Entgegen dem Beschwerdeführer muss
eine Verfügung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden; es genügt, wenn
deren Anordnungscharakter für den Adressaten klar ersichtlich ist (vgl. Peter
Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2018, S. 204).
Hier war sowohl aus der Überschrift ("Beendigung des
Arbeitsverhältnisses") als auch aus dem Text ersichtlich, dass das
Schreiben vom 21. Juni 2021 auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist; der
Beschwerdeführer erkannte denn auch, dass sein Anstellungsverhältnis damit
aufgelöst wurde. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
sich in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis wähnte, nachdem der
(öffentlich-rechtliche) Anstellungsvertrag ausdrücklich auf das
Personalreglement des Beschwerdegegners verwies und das Obligationenrecht darin
überhaupt nicht erwähnt wurde. Das Arbeitsverhältnis der Angestellten von
Zweckverbänden untersteht denn auch zwingend dem öffentlichen Recht (§ 53
Abs. 1 GG); eine privatrechtliche Anstellung wäre gar nicht zulässig.
Jedenfalls handelte der Beschwerdeführer grob unsorgfältig, wenn er als
juristischer Laie einzig aufgrund eigener Internetrecherche zum Schluss
gekommen sein will, dass die (nach dem vorgängig Ausgeführten korrekte)
Rechtsmittelbelehrung falsch sei. Nachdem die Rechtsmittelbelehrung korrekt
war, ist sodann auch irrelevant, ob der Beschwerdeführer bei Gesetzeslektüre den
richtigen Instanzenzug ohne Weiteres hätte erkennen können, zumal der
Beschwerdeführer innert Frist auch nicht an eine andere Behörde, etwa den
Bezirksrat, gelangt ist. Soweit er sodann rügt, er hätte auf die
Verwirkungsfolge hingewiesen werden müssen, übersieht er, dass § 18
Abs. 1 Satz 2 PG nur den Fall der unbegründeten Kündigung und das
Recht, eine Begründung zu verlangen, betrifft – die streitgegenständliche
Kündigung enthielt bereits eine Begründung –; in der Rechtsmittelbelehrung
einer begründeten Kündigung muss demgegenüber auch nach § 18 Abs. 1
Satz 2 PG nicht auf die Verwirkungsfolge hingewiesen werden. Hier kommt
diese Bestimmung im Übrigen schon deshalb nicht (subsidiär) zur Anwendung, weil
eine Kündigung durch den Beschwerdegegner nach Ziff. 1.3.2 lit. b
Satz 2 Personalreglement stets begründet werden muss.
Demnach ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer wendet sich schliesslich dagegen, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zusprach.
Nach ständiger Praxis steht dem in seinem amtlichen
Wirkungskreis tätig gewordenen Gemeinwesen in der Regel keine
Parteientschädigung zu. Von dieser Regel lässt sich nur unter besonderen
Umständen abweichen, etwa wenn dem Gemeinwesen durch die Prozessführung der
privaten Partei ein grosser Aufwand entstanden ist (vgl. betreffend den
Beschwerdegegner VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00619, E. 3, ferner VGr,
16. September 2015, VB.2014.00559, E. 5.2).
6.2 Die
Vorinstanz begründet die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an
den Beschwerdegegner damit, dass "[d]as vorliegende Verfahren […] in
prozessualer Hinsicht eine rechtliche Komplexität [aufweise], welche Fachwissen
erforderte und den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigte". Dem lässt
sich nicht folgen. Es ist nicht ersichtlich, worin vorliegend eine Komplexität
der sich stellenden Rechtsfragen erblickt werden soll, geht es im Ergebnis doch
einzig darum, ob der Beschwerdegegner auf das richtige Rechtsmittel verwies.
Die Begründung der Vorinstanz ist damit unhaltbar und die Beschwerde in diesem
Punkt gutzuheissen.
7.
Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-, weshalb
das vorliegende Verfahren kostenpflichtig ist (§ 65a Abs. 3
Satz 1 e contrario VRG). Die Kosten sind dem nur in einem Nebenpunkt
obsiegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da vorliegend nur die
Eintretensfrage bei der Vorinstanz zu klären war, ist die Gerichtsgebühr
angemessen zu reduzieren.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG); dem obsiegenden
Beschwerdegegner ist nach dem vorstehend Ausgeführten ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses
des Bezirksrats Dietikon vom 31. März 2022 aufgehoben.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 4'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dietikon;
c) den Regierungsrat.