{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00266_2023-08-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223483&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dd0bfa2548783b181ee8232082c9cb9a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00266"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.08.2023  VB.2022.00266"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.08.2023  VB.2022.00266"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.08.2023  VB.2022.00266"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung | Feststellung der Schutzobjektqualit\u00e4t; \u00dcberpr\u00fcfung der kommunalen Festsetzung des Schutzumfangs. Der Antrag auf Inventarentlassung wurde vor der Vorinstanz nicht gestellt und erweist sich demgem\u00e4ss als unzul\u00e4ssiges neues (Haupt-)Begehren (E.2). Der Ablauf des vorinstanzlichen Augenscheintermins ist nicht zu beanstanden und der Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten (E.3). Das vorinstanzliche Urteil beschr\u00e4nkt sich auf die Wiedergabe der Passagen des beh\u00f6rdlich eingeholten Gutachtens zum bauk\u00fcnstlerischen Zeugenwert insgesamt und zum konstruktiven Gef\u00fcge und der Raumstruktur des Inventarobjekts, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen oder auszuf\u00fchren, weshalb das Inventarobjekt besonders anschaulich \u00fcber die Epoche berichten kann und damit ein wichtiger Zeuge im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG w\u00e4re. Dies ist nachzuholen. Dem Inventarobjekt kommt eine wichtige bauk\u00fcnstlerische und eine wichtige siedlungsgeschichtliche Zeugenschaft zu. Sein Eigenwert ist reduziert durch den Verlust von originaler Bausubstanz und die mangelnde Stimmigkeit des Geb\u00e4udeinnern mit dem Geb\u00e4ude\u00e4usseren. Sodann kann von einer wesentlichen Pr\u00e4gung des Ortsbilds im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG gesprochen werden, zu welcher die vorhandene \u00e4ussere Bausubstanz merklich beitr\u00e4gt. Insgesamt ist der Eigenwert als gering zu qualifizieren und es liegt ein mindestens mittlerer Situationswert vor (E.7+8). Bei Unterschutzstellungen (prim\u00e4r) aufgrund des Situationswerts ist zumindest in Bezug auf die Fassaden und das Dach grunds\u00e4tzlich die bestehende Geb\u00e4udesubstanz zu erhalten. Das nicht unerhebliche private Interessen der Beschwerdef\u00fchrenden an den projektierten baulichen Massnahmen im Inneren, an denen auf Beschwerdef\u00fchrerseite durch die beh\u00f6rdliche Handlungsweise berechtigte Erwartungen geweckt wurden, \u00fcberwiegt das geringe \u00f6ffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung des Innern des Inventarobjekts (E.9). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:47", "Checksum": "a9a6443222f9c7ff5af5c0536af503e7"}