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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00268
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch B,
diese vertreten
durch C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A. B, eine
1981 geborene Staatsangehörige von Belarus, reiste 2009 in die Schweiz ein und
heiratete am 20. Februar 2009 1946 geborenen C, einen in der Schweiz
niedergelassenen Österreicher. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt des
Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Im Jahr 2011 gebar B einen
Sohn, A, der in die Niederlassungsbewilligung von C einbezogen wurde. Auf Klage
von C stellte das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 29. Februar 2012
fest, dass jener nicht der Vater von A sei.
Mit Verfügung vom
5. März 2013 widerrief das Migrationsamt hierauf die
Aufenthaltsbewilligung von B und die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A und
wies beide aus der Schweiz weg.
B. Mit
Erklärung vom 8. April 2013 anerkannte C A als seinen Sohn. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hiess den gegen die Verfügung vom
5. März 2013 erhobenen Rekurs deshalb im zweiten Rechtsgang am 13. Mai
2015 insoweit gut, als er den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA
von A betraf: Dieser gelte als rechtlicher Sohn von C, solange die
Registerberichtigungsklage pendent sei, sodass (noch) kein Widerrufsgrund
bestehe. Hingegen wurde der Rekurs in Bezug auf die Verlängerung der inzwischen
abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von B abgewiesen. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde wegen Verspätung
nicht ein (VB.2015.00396), was das Bundesgericht mit Urteil vom
19. Februar 2016 bestätigte (2C_990/2015).
C. Mit
Urteil vom 30. Juli 2015 hatte das Bezirksgericht Winterthur die
Kindsanerkennung vom 8. April 2013 aus dem Zivilstandsregister gelöscht.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Berufung mit
Urteil vom 14. September 2015 ab.
D. Am
8. April 2016 liess B erneut um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen;
diesem Gesuch gab das Migrationsamt mit Schreiben vom 12. April 2016 keine
Folge. Daraufhin verliessen B und A die Schweiz, stellten allerdings am
21. Juni 2016 ein Gesuch um Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Letztgenannten während des
Auslandsaufenthalts.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A, wies das Gesuch um
Aufrechterhaltung der Bewilligung ab und setzte dem Knaben eine Frist zum
Verlassen der Schweiz, soweit er sich wider Erwarten in der Schweiz aufhalten
sollte. A rekurrierte dagegen erfolglos bei der Sicherheitsdirektion. Gegen
deren Entscheid vom 12. Dezember 2017 erhoben A, B und C Beschwerde beim
Verwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 26. Juni 2018
abwies, soweit es darauf eintrat (VB.2018.00069).
Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde von
A mit Urteil vom 30. Januar 2019 gut (2C_789/2018), hob das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 26. Juni 2018 auf und wies die
Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (vgl. zum
Ganzen die Schilderung des Sachverhalts in BGr, 30. Januar 2019,
2C_789/2018). Das Verwaltungsgericht nahm in der Folge mit Urteil vom
5. Mai 2019 das Verfahren VB.2018.00069 teilweise wieder auf, hob den
Rekursentscheid vom 12. Dezember 2017 in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde auf und wies die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung
an die Sicherheitsdirektion zurück (VB.2019.00257, nicht publiziert). Diese
wies das Verfahren ihrerseits mit Entscheid vom 21. Mai 2019 an das
Migrationsamt zurück zur Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid.
E. Mit
Bescheid vom 4. Februar 2020 stellte die Wiener Landesregierung fest, dass
A rückwirkend per 8. Dezember 2011 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben
habe.
In Kenntnis dieses Umstands
und nach Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen wies das Migrationsamt das
Gesuch von A um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA mit
Verfügung vom 10. Juni 2020 ab und setzte ihm eine Frist bis 9. Juli
2020, um in die Schweiz zurückzukehren.
II.
A liess hiergegen am
13. Juli 2020 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das
Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. April 2022 abwies
(Dispositiv-Ziff. I) und dem Erstgenannten eine neue Frist zur definitiven
Rückkehr in die Schweiz bis 4. Mai 2022 ansetzte
(Dispositiv-Ziff. II); das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege
wies die Sicherheitsdirektion ebenfalls ab (Dispositiv-Ziff. III und IV),
auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'395.-
(Dispositiv-Ziff. V) und richtete ihm in Dispositiv-Ziff. VI keine Parteientschädigung
aus .
III.
Am 6. Mai 2022 liess A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien die Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids vom 5. April 2022 aufzuheben, die Kosten- und
Entschädigungsfolgen in Dispositiv-Ziff. IV–VI des Rekursentscheids vom
5. April 2022 neu zu regeln und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA zu belassen bzw. ihm – alternativ – eine neue ausländerrechtliche
Bewilligung zum Verweilen bei C zu erteilen, eventualiter sei das Verfahren an
die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Mai 2022 ausdrücklich auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihm
wegen seines Wohnsitzes im Ausland auferlegte Kaution von
Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners auf dem Gebiet des
Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesgericht gelangte mit Urteil vom 30. Januar
2019 zum Schluss, dass hinsichtlich des geltend gemachten Anwesenheitsrechts
des Beschwerdeführers weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig seien und
insbesondere abzuklären sei, ob die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des
Beschwerdeführers durch Täuschung erschlichen worden und deshalb zu widerrufen
sei (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20] in der bis Ende 2018 geltenden, hier massgebenden Fassung [vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) oder verneinendenfalls, ob sie trotz der Ausreise des
Knaben aufrechterhalten bzw. dem Beschwerdeführer alternativ eine
Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA) erteilt werden könne (BGr, 30. Januar
2019, 2C_789/2018, E. 3.7 ff. und E. 5.2.5).
Der in der Folge erneut mit der Sache befasste
Beschwerdegegner hielt nach Vornahme ergänzender Sachverhaltsabklärungen in der
Ausgangsverfügung vom 10. Juni 2020 fest, dass sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend
begründen lasse, die Bewilligung jedoch nicht (länger) aufrechterhalten bleiben
könne, sondern von Gesetzes wegen erlösche, wenn der Beschwerdeführer nicht
innert Monatsfrist wieder in die Schweiz zurückkehre. Dem schloss sich die
Vorinstanz an; sie erwog ausserdem, dass weder das Völker- noch das Landesrecht dem Beschwerdeführer
einen neuen Aufenthaltsanspruch vermittelten.
Streitgegenstand bildet
somit vorliegend (einzig noch) die Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und – allenfalls – die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer.
3.
3.1 Nach
Art. 2 Abs. 1 AIG gilt dieses Gesetz für Ausländerinnen und
Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der
Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
Als Staatsangehöriger
Österreichs vermag sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA [SR 0.142.112.681]) sowie das Abkommen vom 14. September 1950
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung
betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der
beiderseitigen Staatsbürger (Niederlassungsabkommen [SR 0.142.111.631.1])
zu berufen. Für die Beantwortung der (Streit-)Frage, ob seine
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA aufrechterhalten werden konnte bzw. kann, ist
die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens indes nicht von Bedeutung, da dieses
Abkommen die Niederlassungsbewilligung als Bewilligungsart nicht kennt (vgl.
BGr, 13. Januar 2021, 2C_867/2020, E. 3.1 mit Hinweisen; siehe ferner
Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 6 Anhang I FZA N. 6). Aus dem Niederlassungsabkommen kann der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da er sich keine fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten
hat (vgl. bereits BGr, 30. Januar 2019, 2C_789/2018, E. 1.1).
Für die Beurteilung des
Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des
Beschwerdeführers ist folglich allein das Ausländer- und Integrationsgesetz
massgebend.
3.2 Die
Niederlassungsbewilligung ist auf Dauer angelegt (Art. 34 Abs. 1
AIG). Einmal erteilt, ist sie vom Zeitpunkt der Erteilung (bzw. von einem
allenfalls ausdrücklich genannten Anfangszeitpunkt) an gültig; ihre Gültigkeit
hängt somit vorerst nicht vom tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz ab.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die
Niederlassungsbewilligung allerdings mit der Abmeldung einer ausländischen
Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne
Abmeldung, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten
Auslandsaufenthalt (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Auf Gesuch hin
kann sie während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2
Satz 2 AIG).
Nach der Praxis des
Bundesgerichts zieht grundsätzlich nur ein ununterbrochener sechsmonatiger
Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf
Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben
Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des
Gesetzgebers erfolgt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine ausländische
Person ihren Wohnsitz oder ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur
für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die
Schweiz zurückkehrt (BGE 120 Ib 369 E. 2c). So setzt die
Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale
physische Präsenz in der Schweiz voraus (so auch ausdrücklich Art. 79
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]; zum Ganzen BGE 145 II 322
E. 2.2 f., 120 Ib 369 E. 2c; BGr, 11. Februar 2020,
2C_220/2019, E. 4.1 f.). Umgekehrt erscheint es selbst bei einer
Verlegung des Wohnsitzes einer ausländischen Person ins Ausland nicht
ausgeschlossen, dass ein Aufenthalt in der Schweiz als nicht bloss
vorübergehend zu qualifizieren ist und damit den Ablauf der Sechsmonatsfrist
von Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG jeweils unterbricht. Bei
niederlassungsberechtigten ausländischen Kindern, die in der Heimat eine
Ausbildung abschliessen, jeweils vor Ablauf der Frist von sechs Monaten in die
Schweiz zurückkehren und ihre ganzen Schulferien hier bei den Eltern
verbringen, etwa ist nach bundesgerichtlicher Praxis davon auszugehen, dass die
Niederlassungsbewilligung fortbesteht. Dies gilt jedenfalls, soweit die
Ausbildung nicht unsachgemäss lange dauert (zum Ganzen BGr, 11. Februar
2020, 2C_220/2019, E. 4.2 mit Hinweisen).
Einem Gesuch um
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung während vier Jahren nach
Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG wiederum kann praxisgemäss nur
entsprochen werden, wenn die gesuchstellende Person tatsächlich die Absicht
hat, innerhalb der Frist von vier Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren,
mithin lediglich eine vorübergehende Landesabwesenheit geplant ist. Dies ist
nicht der Fall, wenn der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt werden
soll und eine Rückkehr in die Schweiz nicht beabsichtigt ist (zum Ganzen VGr,
11. Mai 2022, VB.2022.00113, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3 Der
Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren, wo er mit der Mutter bis zu
deren Wegweisung im Jahr 2016 in einer Wohnung in F lebte. Anfang Juni 2016
zogen Mutter und Sohn nach Konstanz (D), um sich dort auf Dauer niederzulassen.
In Ermangelung eines Schulplatzes in Deutschland brachte die Mutter des
Beschwerdeführers diesen indes zunächst von Anfang Januar bis Ende Juni 2017
zu ihren Eltern nach Belarus. Von Mitte Juli 2017 bis Ende Dezember 2017 wohnte
der Knabe bei C in E und besuchte den Kindergarten der Gemeinde. Anfang 2018 brachte
die Mutter des Beschwerdeführers diesen abermals für einige Monate zu den
Grosseltern nach Belarus, bis er im Sommer 2018 in Konstanz eingeschult werden
konnte. Aktuell besucht er dort eine 4. Klasse und wird unter der Woche
von der Mutter und einer Tagesmutter betreut. Die Zeit von Freitagnachmittag
nach Schulschluss bis Samstagnachmittag bzw. teils auch bis Sonntagnachmittag
sowie 12 Ferienwochen pro Jahr verbringt der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge bei C in der Schweiz. Die Aufenthalte in der Schweiz machten insgesamt
rund 40 % "seiner Lebenszeit" aus, weshalb nicht gesagt werden
könne, dass er definitiv bei seiner Mutter in Deutschland wohne, vielmehr habe
er zwei unterschiedliche Wohnsitze, einen davon in E bei C.
Wie der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang zu Recht bemerkt, erkannte das Bundesgericht jüngst in
einem Urteil aus dem Jahr 2020, dass ein Kind, welches gemeinsam mit dem Vater
für etwas mehr als ein Jahr nach Österreich ausgereist war und dort seinen
Lebensmittelpunkt begründet hatte, die Sechsmonatsfrist von Art. 62
Abs. 2 Satz 1 AIG unter Umständen mittels regelmässiger Besuche
seiner Mutter in der Schweiz jeweils unterbrochen haben könne (BGr,
11. Februar 2020, 2C_220/2019, E. 6.1 f.). Anders als in dem
zitierten Fall, handelt es sich bei C als dem in der Schweiz verbliebenen
"Elternteil" jedoch nicht um den rechtlichen Vater des
Beschwerdeführers und kommt jenem insofern auch nicht die elterliche Sorge über
den Knaben zu. Ungeachtet seiner regelmässigen Besuche in der Schweiz befindet
sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zudem bereits seit deutlich über
vier Jahren in Deutschland, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
Auch beabsichtigt er nicht, in nächster Zeit bzw. in den nächsten Jahren ganz
in die Schweiz zurückzukehren und hier die Schule zu besuchen, zumal sich die –
allein sorge- und obhutsberechtigte – Kindsmutter offenbar gegen eine
definitive Ausreise ihres Sohns stellt. In diesem Fall vermögen die
regelmässigen Reisen des Beschwerdeführers in die Schweiz die Sechsmonatsfrist
von Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG nicht zu unterbrechen und erscheint
die angestrebte Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung – zumal weit
über die in Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG festgelegte Frist hinaus –
nicht im Sinn des Gesetzgebers, soll diese dem ausländischen Kind doch
ermöglichen, dauerhaft zusammen mit seiner Familie in der Schweiz zu wohnen und
sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Sie bezweckt indessen nicht,
einer ausländischen Person gewissermassen "auf Vorrat" ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern, damit sie sich nötigenfalls eines
Tages darauf berufen kann (BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00639,
E. 3.1.1, und 16. März 2016, VB.2015.00774, E. 2.2
[jeweils mit Hinweisen]; ferner Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 26; Weisung des
Beschwerdegegners "Erlöschen der Bewilligung" vom 15. Dezember
2021, Ziff. 4.4).
3.4 Demnach
ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz und der Beschwerdegegner davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die
Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung EU/EFTA nicht erfülle.
Da der Beschwerdeführer rechtzeitig ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat und
diesem Gesuch aufschiebende Wirkung in Bezug auf das Erlöschen der Bewilligung
zukommt, verfuhren die Erstgenannten sodann korrekt, indem sie dem
Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Wiedereinreise gewährten, statt das
Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung EU/EFTA festzustellen (BGr,
12. Mai 2004, 2A.86/2004, E. 2.2.2; Hunziker, Art. 61
N. 28). Die durch die Vorinstanz festgelegte Frist ist inzwischen
ebenfalls abgelaufen, weshalb es dem Beschwerdeführer eine angemessene neue
Einreisefrist anzusetzen gilt.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer beantragt eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung; er geht
davon aus, dass er ungeachtet des Fortbestands der Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA als "EU-Bürger und Familienangehöriger eines solchen einen
formellen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zum Aufenthalt beim hier
verbleibeberechtigten Vater bzw. Stiefvater habe".
4.2 Wie sich
aus der vorstehenden Schilderung der Wohn- und Betreuungssituation des
Beschwerdeführers ergibt, hat dieser seinen zivilrechtlichen Wohnsitz wie auch
seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit Jahren bei der Mutter in Konstanz (vgl.
Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 144 V 299
E. 5.3.3.1 f., 143 I 21 E. 5.4; BGr, 8. August 2016,
5A_293/2016, E. 3.1 mit Hinweisen). Selbst wenn aber mit dem
Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, dass er über einen weiteren Wohnsitz
bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort bei seinem Stiefvater C in E verfügte (siehe
aber Art. 23 Abs. 2 ZGB), handelte es sich hierbei jedenfalls nicht
um seinen "Hauptwohnsitz" bzw. "Hauptaufenthaltsort". An
diesem Umstand scheint der Beschwerdeführer momentan auch nichts ändern zu
wollen; eine Wohnsitznahme bei C ist nicht vorgesehen. Eigenen Angaben zufolge
möchte der Beschwerdeführer vielmehr bloss ungehindert in die Schweiz reisen
und den "urkundlich[en]" Beleg vorweisen können, dass ihm ein
Anspruch zum "Verweilen beim Elternteil" zukomme, sowie die
Möglichkeit haben, in einem entsprechenden Alter selbst zu entscheiden, in
welchem Staat er sich die eigene Zukunft aufbauen und gestalten wolle.
Wie das Bundesgericht
bereits mit – in der vorliegenden Sache ergangenem – Urteil vom 30. Januar
2019 erwog (2C_789/2018, E. 5.2.4), bedarf der Beschwerdeführer zur
Wahrung der dargetanen Interessen (aktuell) allerdings gar keiner
Aufenthaltsbewilligung. Als Staatsangehöriger der EU benötigt er zur Einreise
in die Schweiz lediglich einen gültigen Personalausweis, eine Identitätskarte
oder einen Reisepass (Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA). Ein Einreisevisum
oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden. Mit dem
Einreiserecht geht überdies ein bewilligungsfreies Aufenthaltsrecht von drei
Monaten je Bezugszeitraum von 180 Tagen einher (BGE 143 IV 97 E. 1.5;
vgl. dazu auch Spescha, Art. 1 Anhang I FZA N. 1 ff.). Es ist
daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer und C gegenwärtig in
der Pflege ihrer Beziehung wesentlich eingeschränkt wären. Solange die Mutter
des Beschwerdeführers damit einverstanden ist, kann dieser seinen Stiefvater
ungehindert jedes Wochenende in E besuchen und dort auch einen Teil der
Schulferien verbringen. An der
Kooperationsbereitschaft der Kindsmutter aber änderte die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nichts. Sollte dieser sodann künftig einer Erwerbstätigkeit in
der Schweiz nachgehen oder hier ein Studium aufnehmen wollen, käme ihm aufgrund
seiner Staatsangehörigkeit – bei gegebenen Voraussetzungen – gestützt auf das
Freizügigkeitsabkommen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz mit
entsprechendem Zweck zu; die Erteilung einer von C abgeleiteten
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt hätte
keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des sich in jenem Augenblick
bietenden Sachverhalts. Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem
Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von
Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht, das heisst, sie bestätigen, dass die
Betroffenen die Voraussetzungen des Freizügigkeitsabkommens tatsächlich
erfüllen (BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1 mit
Hinweisen). Wie die Niederlassungsbewilligung und generell alle
ausländerrechtlichen Bewilligungen bezwecken die Bewilligungen nach dem
Freizügigkeitsabkommen dagegen nicht, einer
ausländischen Person mit Wohnsitz im Ausland auf Vorrat ein Aufenthaltsrecht in
der Schweiz zu sichern.
4.3 Trotz dem
unbestrittenen Näheverhältnis zum Stiefvater in der Schweiz kommt dem
Beschwerdeführer somit gegenwärtig kein (völker- oder landesrechtlicher)
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu und erweist sich der (implizite)
Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, ihm auch im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als
rechtsverletzend, da der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt
aktuell gar nicht in die Schweiz verlegen will.
5.
Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schliesslich verlangt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen in
Dispositiv-Ziff. IV–VI des Rekursentscheids vom 5. April 2022 seien
neu zu regeln, legt er in der Begründung seiner Beschwerde nicht dar und ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz getroffene Regelung rechtsfehlerhaft
wäre. Auf den Antrag ist daher nicht näher einzugehen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird zur Einreise in die
Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember 2022 angesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).