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Geschäftsnummer: VB.2022.00268  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung


[Der Beschwerdeführer, ein 2011 geborener Staatsangehöriger von Belarus und Österreich, reiste im Sommer 2016 mit seiner Mutter nach Deutschland aus, wo er seither in Konstanz lebt. Er ersucht um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur ungehinderten Einreise zum "Ziehvater" in der Schweiz.] Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers kann nicht länger aufrechterhalten werden, da seinem "Ziehvater" weder die elterliche Sorge noch die Obhut über ihn zukommt und sich sein Lebensmittelpunkt bereits seit deutlich über vier Jahren in Deutschland befindet, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (E. 3.3). Trotz dem unbestrittenen Näheverhältnis zum "Ziehvater" in der Schweiz kommt dem Beschwerdeführer sodann gegenwärtig kein (völker- oder landesrechtlicher) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu und erweist sich der (implizite) Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, ihm auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend, da der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt aktuell gar nicht in die Schweiz verlegen will (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFRECHTERHALTUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
AUSLANDAUFENTHALT
AUSREISE
ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 2 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00268

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2022

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

In Sachen

 

 

A,   vertreten durch B,

diese vertreten durch C,

 

vertreten durch RA D,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,  

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. B, eine 1981 geborene Staatsangehörige von Belarus, reiste 2009 in die Schweiz ein und heiratete am 20. Februar 2009 1946 geborenen C, einen in der Schweiz niedergelassenen Österreicher. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Im Jahr 2011 gebar B einen Sohn, A, der in die Niederlassungsbewilligung von C einbezogen wurde. Auf Klage von C stellte das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 29. Februar 2012 fest, dass jener nicht der Vater von A sei.

Mit Verfügung vom 5. März 2013 widerrief das Migrationsamt hierauf die Aufenthaltsbewilligung von B und die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A und wies beide aus der Schweiz weg.

B. Mit Erklärung vom 8. April 2013 anerkannte C A als seinen Sohn. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hiess den gegen die Verfügung vom 5. März 2013 erhobenen Rekurs deshalb im zweiten Rechtsgang am 13. Mai 2015 insoweit gut, als er den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A betraf: Dieser gelte als rechtlicher Sohn von C, solange die Registerberichtigungsklage pendent sei, sodass (noch) kein Widerrufsgrund bestehe. Hingegen wurde der Rekurs in Bezug auf die Verlängerung der inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von B abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht ein (VB.2015.00396), was das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Februar 2016 bestätigte (2C_990/2015).

C. Mit Urteil vom 30. Juli 2015 hatte das Bezirksgericht Winterthur die Kindsanerkennung vom 8. April 2013 aus dem Zivilstandsregister gelöscht. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 14. September 2015 ab.

D. Am 8. April 2016 liess B erneut um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen; diesem Gesuch gab das Migrationsamt mit Schreiben vom 12. April 2016 keine Folge. Daraufhin verliessen B und A die Schweiz, stellten allerdings am 21. Juni 2016 ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Letztgenannten während des Auslandsaufenthalts.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A, wies das Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung ab und setzte dem Knaben eine Frist zum Verlassen der Schweiz, soweit er sich wider Erwarten in der Schweiz aufhalten sollte. A rekurrierte dagegen erfolglos bei der Sicherheitsdirektion. Gegen deren Entscheid vom 12. Dezember 2017 erhoben A, B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 26. Juni 2018 abwies, soweit es darauf eintrat (VB.2018.00069).

Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom 30. Januar 2019 gut (2C_789/2018), hob das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 26. Juni 2018 auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (vgl. zum Ganzen die Schilderung des Sachverhalts in BGr, 30. Januar 2019, 2C_789/2018). Das Verwaltungsgericht nahm in der Folge mit Urteil vom 5. Mai 2019 das Verfahren VB.2018.00069 teilweise wieder auf, hob den Rekursentscheid vom 12. Dezember 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Sicherheitsdirektion zurück (VB.2019.00257, nicht publiziert). Diese wies das Verfahren ihrerseits mit Entscheid vom 21. Mai 2019 an das Migrationsamt zurück zur Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid.

E. Mit Bescheid vom 4. Februar 2020 stellte die Wiener Landesregierung fest, dass A rückwirkend per 8. Dezember 2011 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe.

In Kenntnis dieses Umstands und nach Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA mit Verfügung vom 10. Juni 2020 ab und setzte ihm eine Frist bis 9. Juli 2020, um in die Schweiz zurückzukehren.

II.  

A liess hiergegen am 13. Juli 2020 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. April 2022 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und dem Erstgenannten eine neue Frist zur definitiven Rückkehr in die Schweiz bis 4. Mai 2022 ansetzte (Dispositiv-Ziff. II); das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege wies die Sicherheitsdirektion ebenfalls ab (Dispositiv-Ziff. III und IV), auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'395.- (Dispositiv-Ziff. V) und richtete ihm in Dispositiv-Ziff. VI keine Parteientschädigung aus .

III.  

Am 6. Mai 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 5. April 2022 aufzuheben, die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Dispositiv-Ziff. IV–VI des Rekursentscheids vom 5. April 2022 neu zu regeln und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA zu belassen bzw. ihm – alternativ – eine neue ausländerrechtliche Bewilligung zum Verweilen bei C zu erteilen, eventualiter sei das Verfahren an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Mai 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihm wegen seines Wohnsitzes im Ausland auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Bundesgericht gelangte mit Urteil vom 30. Januar 2019 zum Schluss, dass hinsichtlich des geltend gemachten Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig seien und insbesondere abzuklären sei, ob die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers durch Täuschung erschlichen worden und deshalb zu widerrufen sei (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20] in der bis Ende 2018 geltenden, hier massgebenden Fassung [vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) oder verneinendenfalls, ob sie trotz der Ausreise des Knaben aufrechterhalten bzw. dem Beschwerdeführer alternativ eine Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA) erteilt werden könne (BGr, 30. Januar 2019, 2C_789/2018, E. 3.7 ff. und E. 5.2.5).

Der in der Folge erneut mit der Sache befasste Beschwerdegegner hielt nach Vornahme ergänzender Sachverhaltsabklärungen in der Ausgangsverfügung vom 10. Juni 2020 fest, dass sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend begründen lasse, die Bewilligung jedoch nicht (länger) aufrechterhalten bleiben könne, sondern von Gesetzes wegen erlösche, wenn der Beschwerdeführer nicht innert Monatsfrist wieder in die Schweiz zurückkehre. Dem schloss sich die Vorinstanz an; sie erwog ausserdem, dass weder das Völker- noch das Landesrecht dem Beschwerdeführer einen neuen Aufenthaltsanspruch vermittelten.

Streitgegenstand bildet somit vorliegend (einzig noch) die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und – allenfalls – die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer.

3.  

3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AIG gilt dieses Gesetz für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.

Als Staatsangehöriger Österreichs vermag sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) sowie das Abkommen vom 14. September 1950 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Niederlassungsabkommen [SR 0.142.111.631.1]) zu berufen. Für die Beantwortung der (Streit-)Frage, ob seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA aufrechterhalten werden konnte bzw. kann, ist die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens indes nicht von Bedeutung, da dieses Abkommen die Niederlassungsbewilligung als Bewilligungsart nicht kennt (vgl. BGr, 13. Januar 2021, 2C_867/2020, E. 3.1 mit Hinweisen; siehe ferner Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 6 Anhang I FZA N. 6). Aus dem Niederlassungsabkommen kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er sich keine fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. bereits BGr, 30. Januar 2019, 2C_789/2018, E. 1.1).

Für die Beurteilung des Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers ist folglich allein das Ausländer- und Integrationsgesetz massgebend.

3.2 Die Niederlassungsbewilligung ist auf Dauer angelegt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Einmal erteilt, ist sie vom Zeitpunkt der Erteilung (bzw. von einem allenfalls ausdrücklich genannten Anfangszeitpunkt) an gültig; ihre Gültigkeit hängt somit vorerst nicht vom tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz ab. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung allerdings mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Auslandsaufenthalt (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Auf Gesuch hin kann sie während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG).

Nach der Praxis des Bundesgerichts zieht grundsätzlich nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine ausländische Person ihren Wohnsitz oder ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt (BGE 120 Ib 369 E. 2c). So setzt die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale physische Präsenz in der Schweiz voraus (so auch ausdrücklich Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]; zum Ganzen BGE 145 II 322 E. 2.2 f., 120 Ib 369 E. 2c; BGr, 11. Februar 2020, 2C_220/2019, E. 4.1 f.). Umgekehrt erscheint es selbst bei einer Verlegung des Wohnsitzes einer ausländischen Person ins Ausland nicht ausgeschlossen, dass ein Aufenthalt in der Schweiz als nicht bloss vorübergehend zu qualifizieren ist und damit den Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG jeweils unterbricht. Bei niederlassungsberechtigten ausländischen Kindern, die in der Heimat eine Ausbildung abschliessen, jeweils vor Ablauf der Frist von sechs Monaten in die Schweiz zurückkehren und ihre ganzen Schulferien hier bei den Eltern verbringen, etwa ist nach bundesgerichtlicher Praxis davon auszugehen, dass die Niederlassungsbewilligung fortbesteht. Dies gilt jedenfalls, soweit die Ausbildung nicht unsachgemäss lange dauert (zum Ganzen BGr, 11. Februar 2020, 2C_220/2019, E. 4.2 mit Hinweisen).

Einem Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung während vier Jahren nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG wiederum kann praxisgemäss nur entsprochen werden, wenn die gesuchstellende Person tatsächlich die Absicht hat, innerhalb der Frist von vier Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren, mithin lediglich eine vorübergehende Landesabwesenheit geplant ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt werden soll und eine Rückkehr in die Schweiz nicht beabsichtigt ist (zum Ganzen VGr, 11. Mai 2022, VB.2022.00113, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren, wo er mit der Mutter bis zu deren Wegweisung im Jahr 2016 in einer Wohnung in F lebte. Anfang Juni 2016 zogen Mutter und Sohn nach Konstanz (D), um sich dort auf Dauer niederzulassen. In Ermangelung eines Schulplatzes in Deutschland brachte die Mutter des Beschwerdeführers diesen indes zunächst von Anfang Januar bis Ende Juni 2017 zu ihren Eltern nach Belarus. Von Mitte Juli 2017 bis Ende Dezember 2017 wohnte der Knabe bei C in E und besuchte den Kindergarten der Gemeinde. Anfang 2018 brachte die Mutter des Beschwerdeführers diesen abermals für einige Monate zu den Grosseltern nach Belarus, bis er im Sommer 2018 in Konstanz eingeschult werden konnte. Aktuell besucht er dort eine 4. Klasse und wird unter der Woche von der Mutter und einer Tagesmutter betreut. Die Zeit von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Samstagnachmittag bzw. teils auch bis Sonntagnachmittag sowie 12 Ferienwochen pro Jahr verbringt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei C in der Schweiz. Die Aufenthalte in der Schweiz machten insgesamt rund 40 % "seiner Lebenszeit" aus, weshalb nicht gesagt werden könne, dass er definitiv bei seiner Mutter in Deutschland wohne, vielmehr habe er zwei unterschiedliche Wohnsitze, einen davon in E bei C.

Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht bemerkt, erkannte das Bundesgericht jüngst in einem Urteil aus dem Jahr 2020, dass ein Kind, welches gemeinsam mit dem Vater für etwas mehr als ein Jahr nach Österreich ausgereist war und dort seinen Lebensmittelpunkt begründet hatte, die Sechsmonatsfrist von Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG unter Umständen mittels regelmässiger Besuche seiner Mutter in der Schweiz jeweils unterbrochen haben könne (BGr, 11. Februar 2020, 2C_220/2019, E. 6.1 f.). Anders als in dem zitierten Fall, handelt es sich bei C als dem in der Schweiz verbliebenen "Elternteil" jedoch nicht um den rechtlichen Vater des Beschwerdeführers und kommt jenem insofern auch nicht die elterliche Sorge über den Knaben zu. Ungeachtet seiner regelmässigen Besuche in der Schweiz befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zudem bereits seit deutlich über vier Jahren in Deutschland, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Auch beabsichtigt er nicht, in nächster Zeit bzw. in den nächsten Jahren ganz in die Schweiz zurückzukehren und hier die Schule zu besuchen, zumal sich die – allein sorge- und obhutsberechtigte – Kindsmutter offenbar gegen eine definitive Ausreise ihres Sohns stellt. In diesem Fall vermögen die regelmässigen Reisen des Beschwerdeführers in die Schweiz die Sechsmonatsfrist von Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG nicht zu unterbrechen und erscheint die angestrebte Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung – zumal weit über die in Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG festgelegte Frist hinaus – nicht im Sinn des Gesetzgebers, soll diese dem ausländischen Kind doch ermöglichen, dauerhaft zusammen mit seiner Familie in der Schweiz zu wohnen und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Sie bezweckt indessen nicht, einer ausländischen Person gewissermassen "auf Vorrat" ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern, damit sie sich nötigenfalls eines Tages darauf berufen kann (BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00639, E. 3.1.1, und 16. März 2016, VB.2015.00774, E. 2.2 [jeweils mit Hinweisen]; ferner Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 26; Weisung des Beschwerdegegners "Erlöschen der Bewilligung" vom 15. Dezember 2021, Ziff. 4.4).

3.4 Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz und der Beschwerdegegner davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung EU/EFTA nicht erfülle.

Da der Beschwerdeführer rechtzeitig ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat und diesem Gesuch aufschiebende Wirkung in Bezug auf das Erlöschen der Bewilligung zukommt, verfuhren die Erstgenannten sodann korrekt, indem sie dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Wiedereinreise gewährten, statt das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung EU/EFTA festzustellen (BGr, 12. Mai 2004, 2A.86/2004, E. 2.2.2; Hunziker, Art. 61 N. 28). Die durch die Vorinstanz festgelegte Frist ist inzwischen ebenfalls abgelaufen, weshalb es dem Beschwerdeführer eine angemessene neue Einreisefrist anzusetzen gilt.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung; er geht davon aus, dass er ungeachtet des Fortbestands der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA als "EU-Bürger und Familienangehöriger eines solchen einen formellen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zum Aufenthalt beim hier verbleibeberechtigten Vater bzw. Stiefvater habe".

4.2 Wie sich aus der vorstehenden Schilderung der Wohn- und Betreuungssituation des Beschwerdeführers ergibt, hat dieser seinen zivilrechtlichen Wohnsitz wie auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit Jahren bei der Mutter in Konstanz (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 144 V 299 E. 5.3.3.1 f., 143 I 21 E. 5.4; BGr, 8. August 2016, 5A_293/2016, E. 3.1 mit Hinweisen). Selbst wenn aber mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, dass er über einen weiteren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort bei seinem Stiefvater C in E verfügte (siehe aber Art. 23 Abs. 2 ZGB), handelte es sich hierbei jedenfalls nicht um seinen "Hauptwohnsitz" bzw. "Hauptaufenthaltsort". An diesem Umstand scheint der Beschwerdeführer momentan auch nichts ändern zu wollen; eine Wohnsitznahme bei C ist nicht vorgesehen. Eigenen Angaben zufolge möchte der Beschwerdeführer vielmehr bloss ungehindert in die Schweiz reisen und den "urkundlich[en]" Beleg vorweisen können, dass ihm ein Anspruch zum "Verweilen beim Elternteil" zukomme, sowie die Möglichkeit haben, in einem entsprechenden Alter selbst zu entscheiden, in welchem Staat er sich die eigene Zukunft aufbauen und gestalten wolle.

Wie das Bundesgericht bereits mit – in der vorliegenden Sache ergangenem – Urteil vom 30. Januar 2019 erwog (2C_789/2018, E. 5.2.4), bedarf der Beschwerdeführer zur Wahrung der dargetanen Interessen (aktuell) allerdings gar keiner Aufenthaltsbewilligung. Als Staatsangehöriger der EU benötigt er zur Einreise in die Schweiz lediglich einen gültigen Personalausweis, eine Identitätskarte oder einen Reisepass (Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA). Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden. Mit dem Einreiserecht geht überdies ein bewilligungsfreies Aufenthaltsrecht von drei Monaten je Bezugszeitraum von 180 Tagen einher (BGE 143 IV 97 E. 1.5; vgl. dazu auch Spescha, Art. 1 Anhang I FZA N. 1 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer und C gegenwärtig in der Pflege ihrer Beziehung wesentlich eingeschränkt wären. Solange die Mutter des Beschwerdeführers damit einverstanden ist, kann dieser seinen Stiefvater ungehindert jedes Wochenende in E besuchen und dort auch einen Teil der Schulferien verbringen. An der Kooperationsbereitschaft der Kindsmutter aber änderte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nichts. Sollte dieser sodann künftig einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen oder hier ein Studium aufnehmen wollen, käme ihm aufgrund seiner Staatsangehörigkeit – bei gegebenen Voraussetzungen – gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz mit entsprechendem Zweck zu; die Erteilung einer von C abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt hätte keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des sich in jenem Augenblick bietenden Sachverhalts. Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht, das heisst, sie bestätigen, dass die Betroffenen die Voraussetzungen des Freizügigkeitsabkommens tatsächlich erfüllen (BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1 mit Hinweisen). Wie die Niederlassungsbewilligung und generell alle ausländerrechtlichen Bewilligungen bezwecken die Bewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen dagegen nicht, einer ausländischen Person mit Wohnsitz im Ausland auf Vorrat ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern.

4.3 Trotz dem unbestrittenen Näheverhältnis zum Stiefvater in der Schweiz kommt dem Beschwerdeführer somit gegenwärtig kein (völker- oder landesrechtlicher) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu und erweist sich der (implizite) Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, ihm auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend, da der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt aktuell gar nicht in die Schweiz verlegen will.

5.  

Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schliesslich verlangt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Dispositiv-Ziff. IV–VI des Rekursentscheids vom 5. April 2022 seien neu zu regeln, legt er in der Begründung seiner Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz getroffene Regelung rechtsfehlerhaft wäre. Auf den Antrag ist daher nicht näher einzugehen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zur Einreise in die Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember 2022 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).