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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2022.00269
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Der aus Kosovo stammende A, geboren 1993, heiratete am
16. Oktober 2017 in Kosovo die Schweizer Bürgerin C, geboren 1991, und
reiste am 26. März 2018 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs
wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, letztmals verlängert bis am
25. März 2022. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Mai
2021 wurde festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 1. März 2021 getrennt
leben. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 widerrief das Migrationsamt die
bis am 25. März 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung, wies A aus der
Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
14. Januar 2022.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. März 2022 ab und setzte A eine
neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. Juni 2022.
III.
Am 9. Mai 2022 erhob A Beschwerde gegen den Entscheid
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 23. März 2022 und
beantragte dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2022 wurde ein
Kostenvorschuss erhoben. A leistete die Kaution fristgerecht.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
am 13. Mai 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Der
Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei aus formellen Gründen an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zurückzuweisen: Weil seine Aufenthaltsbewilligung bis am 25. März 2022
verlängert worden sei, sei der Widerruf gegenstandslos geworden. Dies trifft
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu: Die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers ist am 2. März 2021 verlängert worden. Im Zeitpunkt,
als das Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 17. Mai 2021 festgestellt hatte,
dass die Ehegatten getrennt leben, war der Beschwerdeführer noch im Besitz
einer gültigen Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt hat infolgedessen die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Oktober
2021 widerrufen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Vorinstanz mit Entscheid
vom 23. März 2022 ab. Dagegen hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erhoben. Läuft eine Aufenthaltsbewilligung
– wie im vorliegenden Verfahren – während eines Rechtsmittelverfahrens ab, ist eine Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (BGr, 28. Mai 2020, 2C_76/2020,
E. 1.1; VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00824, E. 1.2). Prozessgegenstand
des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist folglich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
2.
2.1 Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle
Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und
Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter
Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
Eine
ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge
Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen
werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche
Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345
E. 3.1.2). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien-
respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus,
wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche
Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung
erfordern (Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
Führen die
geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung,
liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten
Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49
AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in
Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und
Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010,
E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des
Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei
längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die
Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn
haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,
bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung
von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den
geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der
bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens
mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu
betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr,
27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013,
VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur
Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung" der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft).
2.2 Es ist
unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt wird. Der
Beschwerdeführer macht indes geltend, der Ehewille sei noch nicht erloschen.
Die Anschuldigungen der Ehefrau, die zum Strafbefehl vom 5. März 2021 und
zu den Gewaltschutzmassnahmen geführt hätten, seien unwahr. Er habe seine
Ehefrau weder bedroht noch ihr sonst einen Anlass gegeben, ihn eines auch nur
ehewidrigen Verhaltens zu beschuldigen. Der Grund für ihre Anschuldigungen sei
vielmehr, dass sie weiterhin vollkommene Kontrolle über alle seine Einkünfte
beanspruchen wolle und ihm auch untersagt habe, über ein eigenes Bankkonto zu
verfügen. Er habe damals davon abgesehen, den Strafbefehl anzufechten, um die
Situation zu beruhigen und die ehelichen Konflikte zu lösen. Entscheidend sei,
dass die Ehefrau keinerlei Schritte unternommen habe, um die angeblich
gescheiterte Ehe aufzulösen. Sie verfüge nach wie vor alleine über den von ihm
finanzierten BMW und sei auch nicht bereit, eine offerierte einvernehmliche
Scheidung durchzuführen. Er habe seinen Rechtsvertreter gebeten, die Anwältin
seiner Ehefrau anzufragen, ob sie eine einvernehmliche Scheidung durchzuführen
bereit sei. Dieser habe am 14. März 2022 mit der Anwältin diesbezüglich
per E-Mail-Kontakt aufgenommen. Es sei jedoch bis heute keine schriftliche
Antwort eingegangen. Die Rechtsanwältin der Ehefrau habe dann auf telefonische
Nachfrage angegeben, dass die Ehefrau keine Scheidung wünsche.
2.3 Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am 16. Oktober 2017 in Kosovo geheiratet.
Am 26. März 2018 reiste er in die Schweiz ein. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Mai 2021 wurde festgestellt, dass die
Ehegatten seit dem 1. März 2021 getrennt leben. Mit Strafbefehl vom
5. März 2021 wurde der Beschwerdeführer der Drohung gegenüber seiner
Ehefrau schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
Fr. 50.- bestraft. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau am
28. Februar 2021 mit dem Tod bedroht, indem er zu ihr sagte, er werde sie
und ihre Familie niederstechen und sie aufhängen, ferner würde er ihr das Bein
brechen. Dass die Scheidung noch nicht vollzogen
ist, ändert nichts am Umstand, dass die Ehegatten seit über einem Jahr getrennt
leben. Bei dieser Trennungsdauer ist unabhängig vom Ehewillen des
Beschwerdeführers von einer definitiven Trennung auszugehen. Der
Beschwerdeführer ist auch bereit, in die Scheidung einzuwilligen. Es
besteht nach dem Gesagten keine Aussicht auf Wiedervereinigung. Der
Beschwerdeführer kann seinen derzeitigen Aufenthalt deshalb weder auf einen
ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig
geschützte Recht auf Familienleben stützen. Ebenso ist unbestritten, dass die
gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass ein
Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG entfällt.
Der Beschwerdeführer macht auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG geltend. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung mehr.
2.4 Der
Beschwerdeführer lebt sodann erst wenige Jahre in der Schweiz und ist hier noch
nicht derart verwurzelt, als dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr
zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Er ist mit 29
Jahren noch jung, weshalb ihm der berufliche Wiedereinstieg in den heimischen
Arbeitsmarkt keine grösseren Mühen bereiten dürfte.
2.5 Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz einen nachehelichen sowie allgemeinen Härtefall zu
Recht verneint. Es finden sich vorliegend auch keine Hinweise darauf, dass das
Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in
qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von
sachfremden Motiven hätte leiten lassen.
2.6 Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im
Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG ersichtlich.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen
werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende Die
Gerichtsschreiberin
Versandt: