|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00269  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.09.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.03.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Ehewille sei noch nicht erloschen und die Ehefrau habe angegeben, dass sie keine Scheidung wünsche.] Die Ehegatten leben seit über einem Jahr getrennt und die gelebte Ehegemeinschaft hat weniger als drei Jahre gedauert. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung mehr (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DREIJAHRESFRIST
EHEWILLE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00269

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 7. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der aus Kosovo stammende A, geboren 1993, heiratete am 16. Oktober 2017 in Kosovo die Schweizer Bürgerin C, geboren 1991, und reiste am 26. März 2018 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, letztmals verlängert bis am 25. März 2022. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Mai 2021 wurde festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 1. März 2021 getrennt leben. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 widerrief das Migrationsamt die bis am 25. März 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 14. Januar 2022.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. März 2022 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. Juni 2022.

III.  

Am 9. Mai 2022 erhob A Beschwerde gegen den Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 23. März 2022 und beantragte dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2022 wurde ein Kostenvorschuss erhoben. A leistete die Kaution fristgerecht.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Mai 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei aus formellen Gründen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zurückzuweisen: Weil seine Aufenthaltsbewilligung bis am 25. März 2022 verlängert worden sei, sei der Widerruf gegenstandslos geworden. Dies trifft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu: Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist am 2. März 2021 verlängert worden. Im Zeitpunkt, als das Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 17. Mai 2021 festgestellt hatte, dass die Ehegatten getrennt leben, war der Beschwerdeführer noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt hat infolgedessen die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 widerrufen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. März 2022 ab. Dagegen hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Läuft eine Aufenthaltsbewilligung – wie im vorliegenden Verfahren – während eines Rechtsmittelverfahrens ab, ist eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (BGr, 28. Mai 2020, 2C_76/2020, E. 1.1; VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00824, E. 1.2). Prozessgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist folglich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Führen die geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).

2.2 Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt wird. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, der Ehewille sei noch nicht erloschen. Die Anschuldigungen der Ehefrau, die zum Strafbefehl vom 5. März 2021 und zu den Gewaltschutzmassnahmen geführt hätten, seien unwahr. Er habe seine Ehefrau weder bedroht noch ihr sonst einen Anlass gegeben, ihn eines auch nur ehewidrigen Verhaltens zu beschuldigen. Der Grund für ihre Anschuldigungen sei vielmehr, dass sie weiterhin vollkommene Kontrolle über alle seine Einkünfte beanspruchen wolle und ihm auch untersagt habe, über ein eigenes Bankkonto zu verfügen. Er habe damals davon abgesehen, den Strafbefehl anzufechten, um die Situation zu beruhigen und die ehelichen Konflikte zu lösen. Entscheidend sei, dass die Ehefrau keinerlei Schritte unternommen habe, um die angeblich gescheiterte Ehe aufzulösen. Sie verfüge nach wie vor alleine über den von ihm finanzierten BMW und sei auch nicht bereit, eine offerierte einvernehmliche Scheidung durchzuführen. Er habe seinen Rechtsvertreter gebeten, die Anwältin seiner Ehefrau anzufragen, ob sie eine einvernehmliche Scheidung durchzuführen bereit sei. Dieser habe am 14. März 2022 mit der Anwältin diesbezüglich per E-Mail-Kontakt aufgenommen. Es sei jedoch bis heute keine schriftliche Antwort eingegangen. Die Rechtsanwältin der Ehefrau habe dann auf telefonische Nachfrage angegeben, dass die Ehefrau keine Scheidung wünsche.

2.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am 16. Oktober 2017 in Kosovo geheiratet. Am 26. März 2018 reiste er in die Schweiz ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Mai 2021 wurde festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 1. März 2021 getrennt leben. Mit Strafbefehl vom 5. März 2021 wurde der Beschwerdeführer der Drohung gegenüber seiner Ehefrau schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.- bestraft. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau am 28. Februar 2021 mit dem Tod bedroht, indem er zu ihr sagte, er werde sie und ihre Familie niederstechen und sie aufhängen, ferner würde er ihr das Bein brechen. Dass die Scheidung noch nicht vollzogen ist, ändert nichts am Umstand, dass die Ehegatten seit über einem Jahr getrennt leben. Bei dieser Trennungsdauer ist unabhängig vom Ehewillen des Beschwerdeführers von einer definitiven Trennung auszugehen. Der Beschwerdeführer ist auch bereit, in die Scheidung einzuwilligen. Es besteht nach dem Gesagten keine Aussicht auf Wiedervereinigung. Der Beschwerdeführer kann seinen derzeitigen Aufenthalt deshalb weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen. Ebenso ist unbestritten, dass die gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass ein Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG entfällt. Der Beschwerdeführer macht auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung mehr.

2.4 Der Beschwerdeführer lebt sodann erst wenige Jahre in der Schweiz und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Er ist mit 29 Jahren noch jung, weshalb ihm der berufliche Wiedereinstieg in den heimischen Arbeitsmarkt keine grösseren Mühen bereiten dürfte.

2.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz einen nachehelichen sowie allgemeinen Härtefall zu Recht verneint. Es finden sich vorliegend auch keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

2.6 Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Im Namen des Verwaltungsgerichts

                        Der Vorsitzende                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

Versandt: