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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00270
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
gegen
Kantonales Labor Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend lebensmittelpolizeiliche
Massnahmen,
hat sich ergeben:
I.
Mit Inspektionsbericht/Verfügung vom 14. Mai 2021
beanstandete das Kantonale Labor Zürich verschiedene Kennzeichnungselemente von
Lebensmitteln der in C (Gemeinde D) domizilierten und produzierenden A AG
und verpflichtete diese neben anderem, die Nennung von Tierartenbezeichnungen
für die veganen (Fleischersatz-)Produkte "planted.chicken", "planted.chicken
güggeli", "planted.pulled" und "planted.pulled BBQ" zu
unterlassen. Namentlich seien die folgenden Kennzeichnungselemente nicht mehr
zu verwenden: "planted.chicken", "wie Poulet"/"comme
du poulet"/"come pollo", "wie Schwein"/"comme du
porc"/"come maiale", "Pulled Pork", "veganes
Schwein", "Poulet aus Pflanzen" und "güggeli". Die
dagegen von der A AG erhobene Einsprache wies das Kantonale Labor mit
Entscheid vom 17. Juni 2021 kostenfällig zu deren Lasten ab.
II.
Die A AG rekurrierte dagegen am 16. Juli 2021 an
die Gesundheitsdirektion. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit
Verfügung vom 24. März 2022 ab und setzte der A AG Frist bis zum 30. September
2022 zur Umsetzung der Anordnung des Kantonalen Labors. Zudem korrigierte sie
die Kostenauflage in der Verfügung vom 14. Mai 2021 (irrtümlich als jene
vom 17. Juni 2021 bezeichnet) dahingehend, dass die Kosten nicht einer
"verantwortlichen Person", sondern der A AG aufzuerlegen seien.
Letzterer wurden auch die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt und eine
Parteientschädigung verwehrt.
III.
A. Am 9. Mai
2022 liess die A AG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und
die Aufhebung des Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom 24. März
2022 beantragen, soweit damit Ziff. 1.3 der Verfügung des Kantonalen Labors
vom 14. Mai 2021 bestätigt worden war.
B. Die
Gesundheitsdirektion beantragte am 16. Mai 2022 unter Verzicht auf
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Am 3. Juni 2022 erstattete
das Kantonale Labor eine Beschwerdeantwort. Die A AG erklärte mit
Schreiben vom 24. Juni 2022 Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. Mit
nachträglicher Eingabe vom 19. August 2022 reichte das Kantonale Labor ein
Positionspapier des Schweizerischen Verbands für alternative Proteinquellen vom
10. Mai 2022 zu den Akten, wozu die A AG am 31. August 2022
Stellung nehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Gesundheitsdirektion
zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten. Der Fall ist von der Kammer zu beurteilen (§ 38b
Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1 Die
Lebensmittelgesetzgebung bezweckt neben anderem, die Konsumentinnen und
Konsumenten vor Täuschungen zu schützen und ihnen die für den Erwerb von Lebensmitteln
notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 1 lit. c und
d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände [LMG; SR 817.0]). Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen
den Tatsachen entsprechen; ihre Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung und
die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 18
Abs. 1 und 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen,
Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den
Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung,
Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland,
Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen
Wert des Produkts zu wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Surrogate und
Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den
Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des
Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt
werden könnte, zu unterscheiden (Art. 19 Abs. 1 LMG). Das
lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot wird in Art. 12 der Lebensmittel-
und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02)
weiter konkretisiert.
2.2 Ein
Lebensmittel ist mit seiner Sachbezeichnung zu bezeichnen (Art. 6 Abs. 1
der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information
über Lebensmittel [LIV; SR 817.022.16]). Diese Angabe ist zum Zeitpunkt der
Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten obligatorisch (Art. 3 Abs. 1
lit. a LIV). Eine Sachbezeichnung ist gemäss Anhang 1 Ziff. 4 LIV die
Bezeichnung eines Lebensmittels, wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften
für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene
Bezeichnung); die Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als
Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine
weitere Erläuterung notwendig wäre (verkehrsübliche Bezeichnung); oder die
Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung
beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und
Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen
und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden
könnte (beschreibende Bezeichnung). Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene
Sachbezeichnung, so ist das Lebensmittel gemäss Art. 6 Abs. 2 LIV mit
seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen; fehlt auch eine
verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, so ist eine
beschreibende Bezeichnung erforderlich.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, die beanstandeten Bezeichnungen seien eindeutig zur Täuschung
geeignet und verstiessen zweifellos gegen Art. 18 und 19 LMG, weil die
Begriffe Chicken, Poulet oder Schwein für tierische Herkunft stünden. Vegane
und insbesondere Fleischersatzprodukte seien in der Schweiz noch nicht derart
verbreitet, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich sei, die
tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu
unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könne. Konsumentinnen und
Konsumenten, die sich nicht mit neuartigen Produkten auskennen, seien nicht vor
Irreführung, Verwechslung und Täuschung geschützt, wenn Originalbezeichnungen
der Fleischprodukte verwendet werden dürften, auch wenn sie mit
Zusatzbezeichnungen versehen seien, weil der Sinn der Originalbezeichnungen gerade
sei, Fleischkonsumentinnen und -konsumenten anzusprechen. Die beanstandeten
Produkte präsentierten sich wie gegartes Fleisch, was eine Täuschungsgefahr
schaffe für Konsumentinnen und Konsumenten, die sich im Bereich der
fleischlosen Lebensmittel nicht auskennen würden; die Verwendung von
Tierbezeichnungen verstärke diese Täuschungsgefahr. Weitere grafische Elemente,
das für vegane Produkte verwendete V-Label oder Hinweise auf die rein
pflanzliche Produkteherkunft beseitigten die Täuschungsgefahr nicht, die
alleine durch die augenscheinliche Verwendung von hervorstechenden Fleisch- und
Tierbezeichnungen hervorgerufen werde. Es liege ein gewisser Widerspruch darin,
einerseits Assoziationen zu Produkten tierischer Herkunft hervorrufen zu wollen
und gleichzeitig jede Täuschungsgefahr von sich zu weisen.
3.2 Die
Beschwerdeführerin umschreibt ihre Produkte, deren Kennzeichnung umstritten
ist, als pflanzliche Lebensmittel aus Erbsenproteinen. Diese Sachbezeichnung
werde auf den Produkten verwendet. Bei der Verwendung von Tierbezeichnungen
handle es sich um eine Information, die die Produkte in einer vergleichbaren
Verwendung beschreiben solle. Nur durch die Vergleichsinformation könnten die
Konsumentinnen und Konsumenten über die Produkte und deren Verwendungszweck
informiert werden. Die Beschwerdeführerin verweist zum Beleg ihres
Standpunktes, wonach die beanstandeten Verpackungen nicht täuschend seien, auf
eine in ihrem Auftrag durchgeführte Studie eines Umfrageinstituts vom Juli
2021, wo 777 Personen zu einer der vom Beschwerdegegner beanstandeten
Verpackung des Produkts "planted.chicken" befragt worden waren. Die
Studie kam zum Schluss, dass 93 % der Deutschschweizer Bevölkerung anhand
der Verpackung erkennen würden, dass es sich um ein vegetarisches/veganes
Produkt handle.
4.
4.1 Ein
Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das
Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten
Erscheinungsbild. Massstab zur Beurteilung, ob die Aufmachung eines
Lebensmittels als täuschend im Sinne der genannten Bestimmungen zu
qualifizieren ist, bildet der durchschnittliche Konsument; entscheidend ist dessen
legitimes Informationsbedürfnis. Weiter genügt die objektive Eignung zur
Täuschung; der Nachweis, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen
Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist dafür nicht erforderlich. Die
entfernte Möglichkeit, dass das Produkt bei durchschnittlichen Konsumenten zu
falschen Vorstellungen führt, reicht für einen Verstoss gegen das
Täuschungsverbot hingegen nicht aus (zum Ganzen BGE 144 II 386 E. 4.3 mit
Hinweisen).
4.2 Die
Vorinstanz erachtete die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Umfrage zur
Wirkung ihrer Verpackungen nicht als tauglichen Beleg, dass von diesen keine
Täuschungswirkung ausgehe: Weil auf der einen Verpackung "Verblüffend
ähnlich. Entschieden anders." und auf der anderen "Zutaten: Feine.
Zusätze: Keine." stehe, sei die Umfrage zum Vornherein nicht geeignet, die
Beanstandungen betreffend Nennung von Tierarten zu entkräften. Auf den
betreffenden Verpackungen sind jedoch gerade auch die beanstandeten Kennzeichnungen
"planted.chicken" und "wie Poulet, aus Pflanzen" gut
sichtbar aufgeführt, welchen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz eine
Täuschungswirkung zusprachen. Die Umfrage bildet damit ein gewichtiges Indiz
für die Wahrnehmung der konkret beanstandeten Produktverpackungen durch das
allgemeine Publikum. Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Verwendung von
hervorstechenden Fleisch- und Tierbezeichnungen unabhängig von weiteren auf der
Packung angebrachten Hinweisen jedenfalls eine Täuschungsgefahr begründe, kann hinsichtlich
der betreffenden Verpackungen nicht gefolgt werden. Hinweise, dass
durchschnittliche Konsumentinnen und Konsumenten entgegen dem klaren
Umfrageergebnis durch die Verwendung der Worte "Poulet" und
"chicken" auf den beschwerdeführerischen Produkten über deren wahre
Natur getäuscht würden, sind weder ersichtlich noch vom Beschwerdegegner
nachvollziehbar dargetan. Wohl mag, wie der Beschwerdegegner vorbringt, die
Zeitdauer, mit der man sich mit einem Produkt auseinandersetzt, beim realen
Einkaufsvorgang wesentlich kürzer sein als im Rahmen der im Auftrag der
Beschwerdeführerin durchgeführten Umfrage. Die Ergebnisse Letzterer deuten
indessen klar darauf hin, dass Konsumentinnen und Konsumenten durch die
beanstandeten Kennzeichnungselemente auf den Verpackungen der
beschwerdeführerischen Fleischersatzprodukte nicht über deren Inhalt getäuscht
werden, sondern diese als pflanzliches Surrogat von Fleisch erkennen. Zudem ist
zu berücksichtigen, dass Konsumentinnen und Konsumenten nach der allgemeinen
Lebenserfahrung ihnen noch nicht bekannten Lebensmitteln vor dem Kaufentscheid
tendenziell grössere Aufmerksamkeit widmen, um deren Beschaffenheit und
Verwendungszweck zu verstehen, und diese nicht unbesehen in den Einkaufskorb
legen.
4.3 Als
Fleisch gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember
2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH; SR 817.022.108) alle
geniessbaren Teile von Tieren der in Art. 2 lit. a–f VLtH genannten,
zur Lebensmittelgewinnung zulässigen Arten. Die Sachbezeichnung für Fleisch,
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse enthält einen Hinweis auf die
Tierarten, von denen das Fleisch stammt (Art. 9 Abs. 1 lit. a
VLtH), sofern es nicht mit einer der in Art. 9 Abs. 4 VLtH
aufgeführten Produktebezeichnungen, etwa Bündnerfleisch, gekennzeichnet wird.
Aus den Vorschriften zur Bezeichnung von fleischhaltigen Produkten folgen
indessen keine Grundsätze zur zulässigen Bezeichnung von
Fleischersatzprodukten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf nicht
davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Konsument die
lebensmittelrechtlichen Vorschriften kennt (BGE 144 II 386 E. 4.3). Entsprechend
kann auch nicht von einer Publikumserwartung ausgegangen werden, wonach einzig
Fleischprodukte eine Kennzeichnung trügen, wie sie die VLtH für Fleischprodukte
vorschreibt.
4.4 Das
Informationsschreiben 2020/3.1 betreffend vegane und vegetarische Alternativen
zu Lebensmitteln tierischer Herkunft des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen (BLV) vom 30. September 2021 (abrufbar unter
www.blv.admin.ch > Lebensmittel und Ernährung > Rechts- und
Vollzugsgrundlagen > Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen > Informationsschreiben)
führt aus, die Nennung einer Tierart, wie z.B. ''Rind'', ''Kalb'' oder
''Thunfisch'', im Zusammenhang mit veganen und vegetarischen Produkten sei
aufgrund des Täuschungsverbots nicht erlaubt, auch wenn diese mit einem Hinweis
auf die pflanzliche Herkunft ergänzt werden. Somit seien Bezeichnungen wie
veganes Rinderfilet, vegetarischer Thunfisch oder Kalbswurst auf Sojabasis
nicht zulässig (Ziff. 3.2). Aus dem Verbot, das Publikum über ein
Lebensmittel zu täuschen, folgt entgegen dieser Verwaltungsverordnung – welche
keine Verwaltungsrechtsverhältnisse zum Bürger regeln kann und die für Gerichte
nicht verbindlich ist (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00246, E. 6.3.2.1)
– nicht, dass Tierarten im Zusammenhang mit Fleischersatzprodukten unabhängig von
der konkreten Produktaufmachung in keinem Fall genannt werden dürften. Eine
Verwendung des Adjektivs "vegetarisch" oder "vegan" im
Zusammenhang mit einer Tierbezeichnung deutet darauf hin, dass das betreffende
Lebensmittel kein Fleischerzeugnis eines vegetarisch bzw. vegan gefütterten
Tiers ist, sondern ein Ersatzprodukt, zumal die Fütterungsweise eines Tiers auf
Fleischprodukten typischerweise nicht in dieser Weise angegeben wird. Gleiches
gilt bei Verwendung des Adjektivs "pflanzlich" in Verbindung mit
einer Tierbezeichnung, wird doch gemeinhin etwa unter einem "pflanzlichen
Poulet" nicht eine mit Pflanzen versetzte Hühnerfleischzubereitung,
sondern ein Fleischersatzprodukt verstanden. Dem Informationsschreiben und
damit auch der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Nennung von Tierarten
unabhängig vom konkreten Kontext und von weiteren auf der Packung angebrachten
Hinweisen immer eine Täuschungsgefahr begründe, kann vor diesem Hintergrund
nicht gefolgt werden.
4.5 Durch die
Angabe einer Tierbezeichnung auf den beschwerdeführerischen Produkten kann dem
Publikum im Interesse der lebensmittelrechtlich gebotenen, ausreichenden
Information (Art. 1 lit. d LMG) der Verwendungszweck des
Lebensmittels "wie Poulet" bzw. "wie Schwein" erläutert
werden. Die Sachbezeichnung als "pflanzliches Lebensmittel aus
Erbsenprotein" ist für sich allein kaum geeignet, dem Publikum
aufzuzeigen, dass das Produkt zur Substitution von Fleisch in fleischhaltigen
Rezepten vorgesehen ist und beim Kochen wie Fleisch verwendet werden kann.
Inwiefern darin unabhängig von der konkreten Verpackungsgestaltung stets ein
Täuschungspotenzial liegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gerade auch das gesamte Erscheinungsbild
des Lebensmittels bei der Beurteilung einer möglichen Täuschungswirkung zu
berücksichtigen (oben E. 4.1) und nicht nur ein darauf abgedrucktes,
einzelnes Wort. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist nicht im Grundsatz
zu beanstanden und mit Blick auf Art. 1 lit. d LMG unter Umständen
gar geboten, dass Fleischersatzprodukte gewisse Assoziationen zu jenen Produkten
tierischer Herkunft hervorrufen, als deren Äquivalent sie gedacht sind, solange
klar gekennzeichnet ist, dass es sich dabei nicht um ein Fleischerzeugnis
handelt. So hält etwa auch das oben (E. 4.4) zitierte
Informationsschreiben des BLV beschreibende, über den Verwendungszweck
informierende Hinweise mit einem Bezug zu den entsprechenden Lebensmitteln
tierischen Ursprungs zur Ermöglichung einer fundierten Auswahl durch die
Konsumenten unter Vorbehalt des Täuschungsverbots ausdrücklich für zulässig
(a.a.O., Ziff. 3.1 letzter Absatz). Die beanstandeten Verpackungen tragen
auf der Frontseite einen Hinweis auf die "Swiss Vegan Awards 2020"
sowie jeweils einen prominent platzierten Werbespruch, der durch Bezugnahme auf
den Verzicht des Tötens von Tieren oder auf den Klimawandel das jeweilige
Produkt in verkürzter Form als gegenüber Fleischprodukten bessere Wahl bewerben
will, und auf der Rückseite die aufgrund der Farbgestaltung sofort ins Auge
stechende Aufschrift "VEGAN" mitsamt dem bekannten
"V-Label". Angesichts dieser konkreten Ausgestaltung ist in
Übereinstimmung mit dem Ergebnis der beschwerdeführerischen Umfrage davon
auszugehen, dass die beanstandeten Verpackungen dank ihrer insgesamten
Aufmachung bei durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten nicht den
irreführenden Eindruck erwecken, dass es sich dabei um Fleischprodukte
handelte.
4.6 Die
beanstandeten Kennzeichnungen erweisen sich demnach als mit den
lebensmittelrechtlichen Vorschriften zum Täuschungsschutz vereinbar. Damit
erübrigt sich eine Prüfung, ob in der streitgegenständlichen Anordnung auch
eine unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV; SR 101) zu erblicken wäre.
5.
Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein,
was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen
Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der
Streitgegenstand bestimmt sich zudem nach der im Rekursantrag verlangten
Rechtsfolge (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Eine Verfügung kann auch
nur in einzelnen Punkten angefochten werden, sofern sich diese nach der Natur
der Sache voneinander trennen lassen (Bertschi, N. 48). Die
Beschwerdeführerin hatte in ihrer Einsprache und ihrem Rekurs die Verfügung des
Kantonalen Labors ausschliesslich betreffend die als unrechtmässig taxierte Nennung
von Tierartenbezeichnungen als Kennzeichnungselemente auf bestimmten Produkten
beanstandet; gegen die weiteren Beanstandungen von Werbeaussagen und
Kennzeichnungselementen setzte sie sich nicht zur Wehr. Vor diesem Hintergrund
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz gleichwohl sämtliche
Beanstandungen des Beschwerdegegners und dessen Verfügung insgesamt als
Gegenstand des Rekursverfahrens betrachtete. Da die Kostenauflage im
angefochtenen Entscheid bereits aufgrund der Gutheissung der Beschwerde in der
Sache aufzuheben ist, erübrigen sich indes Weiterungen zur Rüge der Beschwerdeführerin,
wonach ihr von der Vorinstanz unzulässigerweise für nicht Verfahrensgegenstand
bildende Ausführungen Kosten auferlegt worden seien.
6.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde in der Beschwerdeschrift nicht
beantragt; im Antrag einer anwaltlich vertretenen Partei auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheids "unter Kostenfolgen" ist praxisgemäss kein
Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu erblicken. Die
Beschwerdeführerin beanstandet nicht, dass ihr im Rekursverfahren eine Parteientschädigung
verwehrt blieb, weshalb die Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens
ausserhalb des durch die Rechtsbegehren definierten Streitgegenstands (vgl.
Bertschi, N. 44 ff.) liegen. Die der Beschwerdeführerin
erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten wurden ebenfalls nicht
beanstandet. Zu korrigieren sind mithin nur die Kostenauflagen im Rekurs- und
Einspracheverfahren.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März
2022 wird aufgehoben, soweit damit der Rekurs abgewiesen und der
Beschwerdeführerin Kosten auferlegt worden sind. Die Kosten des Einsprache- und
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Anordnung
betreffend Verwendung von Produktkennzeichnungen gemäss Ziff. 1.3 der
Verfügung des Kantonalen Labors vom 14. Mai 2021 und die entsprechende
Fristansetzung durch die Vorinstanz werden aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'520.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).