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Geschäftsnummer: VB.2022.00270  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.05.2025 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

lebensmittelpolizeiliche Massnahmen


Täuschungsverbot [Das Kantonale Labor untersagte der Beschwerdeführerin die Verwendung von Tierartenbezeichnungen auf ihren pflanzlichen Lebensmitteln] Der Verwendung von Tierbezeichnungen auf der Verpackung von pflanzlichen Lebensmitteln aus Erbsenprotein kommt angesichts der konkreten Produktaufmachung keine Täuschungswirkung zu (E. 4). Die Ergebnisse der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Umfrage deuten klar darauf hin, dass das Publikum die Produkte als pflanzliches Surrogat von Fleisch erkennt (E. 4.2). Durch die Angabe einer Tierbezeichnung kann dem Publikum im Interesse der lebensmittelrechtlich gebotenen, ausreichenden Information der Verwendungszweck des Lebensmittels als Fleischersatzprodukt erläutert werden (E. 4.5). Die Vorinstanz weitete das Prozessthema unzulässigerweise aus (E. 5). Im Antrag einer anwaltlich vertretenen Partei auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids "unter Kostenfolgen" ist praxisgemäss kein Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu erblicken (E. 6). Gutheissung.
 
Stichworte:
IRREFÜHRUNG
KENNZEICHNUNG
KOSTENFOLGE
LEBENSMITTEL
LEBENSMITTELRECHT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PUBLIKUMSSCHUTZ
SACHBEZEICHNUNG
STREITGEGENSTAND
TÄUSCHUNGSVERBOT
TIER
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
VERWALTUNGSVERORDNUNG
Rechtsnormen:
Art./§ 12 LGV
Art. 1 lit. c LMG
Art. 1 lit. d LMG
Art. 18 Abs. I LMG
Art. 18 Abs. II LMG
Art. 18 Abs. III LMG
Art. 19 Abs. I LMG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00270

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

 

 

gegen

 

 

Kantonales Labor Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend lebensmittelpolizeiliche Massnahmen,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Inspektionsbericht/Verfügung vom 14. Mai 2021 beanstandete das Kantonale Labor Zürich verschiedene Kennzeichnungselemente von Lebensmitteln der in C (Gemeinde D) domizilierten und produzierenden A AG und verpflichtete diese neben anderem, die Nennung von Tierartenbezeichnungen für die veganen (Fleischersatz-)Produkte "planted.chicken", "planted.chicken güggeli", "planted.pulled" und "planted.pulled BBQ" zu unterlassen. Namentlich seien die folgenden Kennzeichnungselemente nicht mehr zu verwenden: "planted.chicken", "wie Poulet"/"comme du poulet"/"come pollo", "wie Schwein"/"comme du porc"/"come maiale", "Pulled Pork", "veganes Schwein", "Poulet aus Pflanzen" und "güggeli". Die dagegen von der A AG erhobene Einsprache wies das Kantonale Labor mit Entscheid vom 17. Juni 2021 kostenfällig zu deren Lasten ab.

II.  

Die A AG rekurrierte dagegen am 16. Juli 2021 an die Gesundheitsdirektion. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 24. März 2022 ab und setzte der A AG Frist bis zum 30. September 2022 zur Umsetzung der Anordnung des Kantonalen Labors. Zudem korrigierte sie die Kostenauflage in der Verfügung vom 14. Mai 2021 (irrtümlich als jene vom 17. Juni 2021 bezeichnet) dahingehend, dass die Kosten nicht einer "verantwortlichen Person", sondern der A AG aufzuerlegen seien. Letzterer wurden auch die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt und eine Parteientschädigung verwehrt.

III.  

A. Am 9. Mai 2022 liess die A AG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und die Aufhebung des Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2022 beantragen, soweit damit Ziff. 1.3 der Verfügung des Kantonalen Labors vom 14. Mai 2021 bestätigt worden war.

B. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 16. Mai 2022 unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Am 3. Juni 2022 erstattete das Kantonale Labor eine Beschwerdeantwort. Die A AG erklärte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. Mit nachträglicher Eingabe vom 19. August 2022 reichte das Kantonale Labor ein Positionspapier des Schweizerischen Verbands für alternative Proteinquellen vom 10. Mai 2022 zu den Akten, wozu die A AG am 31. August 2022 Stellung nehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Gesundheitsdirektion zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Fall ist von der Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Die Lebensmittelgesetzgebung bezweckt neben anderem, die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen zu schützen und ihnen die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 1 lit. c und d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [LMG; SR 817.0]). Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen; ihre Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 18 Abs. 1 und 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden (Art. 19 Abs. 1 LMG). Das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot wird in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) weiter konkretisiert.

2.2 Ein Lebensmittel ist mit seiner Sachbezeichnung zu bezeichnen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel [LIV; SR 817.022.16]). Diese Angabe ist zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten obligatorisch (Art. 3 Abs. 1 lit. a LIV). Eine Sachbezeichnung ist gemäss Anhang 1 Ziff. 4 LIV die Bezeichnung eines Lebensmittels, wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung); die Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre (verkehrsübliche Bezeichnung); oder die Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (beschreibende Bezeichnung). Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung, so ist das Lebensmittel gemäss Art. 6 Abs. 2 LIV mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen; fehlt auch eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, so ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die beanstandeten Bezeichnungen seien eindeutig zur Täuschung geeignet und verstiessen zweifellos gegen Art. 18 und 19 LMG, weil die Begriffe Chicken, Poulet oder Schwein für tierische Herkunft stünden. Vegane und insbesondere Fleischersatzprodukte seien in der Schweiz noch nicht derart verbreitet, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich sei, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könne. Konsumentinnen und Konsumenten, die sich nicht mit neuartigen Produkten auskennen, seien nicht vor Irreführung, Verwechslung und Täuschung geschützt, wenn Originalbezeichnungen der Fleischprodukte verwendet werden dürften, auch wenn sie mit Zusatzbezeichnungen versehen seien, weil der Sinn der Originalbezeichnungen gerade sei, Fleischkonsumentinnen und -konsumenten anzusprechen. Die beanstandeten Produkte präsentierten sich wie gegartes Fleisch, was eine Täuschungsgefahr schaffe für Konsumentinnen und Konsumenten, die sich im Bereich der fleischlosen Lebensmittel nicht auskennen würden; die Verwendung von Tierbezeichnungen verstärke diese Täuschungsgefahr. Weitere grafische Elemente, das für vegane Produkte verwendete V-Label oder Hinweise auf die rein pflanzliche Produkteherkunft beseitigten die Täuschungsgefahr nicht, die alleine durch die augenscheinliche Verwendung von hervorstechenden Fleisch- und Tierbezeichnungen hervorgerufen werde. Es liege ein gewisser Widerspruch darin, einerseits Assoziationen zu Produkten tierischer Herkunft hervorrufen zu wollen und gleichzeitig jede Täuschungsgefahr von sich zu weisen.

3.2 Die Beschwerdeführerin umschreibt ihre Produkte, deren Kennzeichnung umstritten ist, als pflanzliche Lebensmittel aus Erbsenproteinen. Diese Sachbezeichnung werde auf den Produkten verwendet. Bei der Verwendung von Tierbezeichnungen handle es sich um eine Information, die die Produkte in einer vergleichbaren Verwendung beschreiben solle. Nur durch die Vergleichsinformation könnten die Konsumentinnen und Konsumenten über die Produkte und deren Verwendungszweck informiert werden. Die Beschwerdeführerin verweist zum Beleg ihres Standpunktes, wonach die beanstandeten Verpackungen nicht täuschend seien, auf eine in ihrem Auftrag durchgeführte Studie eines Umfrageinstituts vom Juli 2021, wo 777 Personen zu einer der vom Beschwerdegegner beanstandeten Verpackung des Produkts "planted.chicken" befragt worden waren. Die Studie kam zum Schluss, dass 93 % der Deutschschweizer Bevölkerung anhand der Verpackung erkennen würden, dass es sich um ein vegetarisches/veganes Produkt handle.

4.  

4.1 Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild. Massstab zur Beurteilung, ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend im Sinne der genannten Bestimmungen zu qualifizieren ist, bildet der durchschnittliche Konsument; entscheidend ist dessen legitimes Informationsbedürfnis. Weiter genügt die objektive Eignung zur Täuschung; der Nachweis, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist dafür nicht erforderlich. Die entfernte Möglichkeit, dass das Produkt bei durchschnittlichen Konsumenten zu falschen Vorstellungen führt, reicht für einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot hingegen nicht aus (zum Ganzen BGE 144 II 386 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.2 Die Vorinstanz erachtete die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Umfrage zur Wirkung ihrer Verpackungen nicht als tauglichen Beleg, dass von diesen keine Täuschungswirkung ausgehe: Weil auf der einen Verpackung "Verblüffend ähnlich. Entschieden anders." und auf der anderen "Zutaten: Feine. Zusätze: Keine." stehe, sei die Umfrage zum Vornherein nicht geeignet, die Beanstandungen betreffend Nennung von Tierarten zu entkräften. Auf den betreffenden Verpackungen sind jedoch gerade auch die beanstandeten Kennzeichnungen "planted.chicken" und "wie Poulet, aus Pflanzen" gut sichtbar aufgeführt, welchen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz eine Täuschungswirkung zusprachen. Die Umfrage bildet damit ein gewichtiges Indiz für die Wahrnehmung der konkret beanstandeten Produktverpackungen durch das allgemeine Publikum. Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Verwendung von hervorstechenden Fleisch- und Tierbezeichnungen unabhängig von weiteren auf der Packung angebrachten Hinweisen jedenfalls eine Täuschungsgefahr begründe, kann hinsichtlich der betreffenden Verpackungen nicht gefolgt werden. Hinweise, dass durchschnittliche Konsumentinnen und Konsumenten entgegen dem klaren Umfrageergebnis durch die Verwendung der Worte "Poulet" und "chicken" auf den beschwerdeführerischen Produkten über deren wahre Natur getäuscht würden, sind weder ersichtlich noch vom Beschwerdegegner nachvollziehbar dargetan. Wohl mag, wie der Beschwerdegegner vorbringt, die Zeitdauer, mit der man sich mit einem Produkt auseinandersetzt, beim realen Einkaufsvorgang wesentlich kürzer sein als im Rahmen der im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführten Umfrage. Die Ergebnisse Letzterer deuten indessen klar darauf hin, dass Konsumentinnen und Konsumenten durch die beanstandeten Kennzeichnungselemente auf den Verpackungen der beschwerdeführerischen Fleischersatzprodukte nicht über deren Inhalt getäuscht werden, sondern diese als pflanzliches Surrogat von Fleisch erkennen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Konsumentinnen und Konsumenten nach der allgemeinen Lebenserfahrung ihnen noch nicht bekannten Lebensmitteln vor dem Kaufentscheid tendenziell grössere Aufmerksamkeit widmen, um deren Beschaffenheit und Verwendungszweck zu verstehen, und diese nicht unbesehen in den Einkaufskorb legen.

4.3 Als Fleisch gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH; SR 817.022.108) alle geniessbaren Teile von Tieren der in Art. 2 lit. a–f VLtH genannten, zur Lebensmittelgewinnung zulässigen Arten. Die Sachbezeichnung für Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse enthält einen Hinweis auf die Tierarten, von denen das Fleisch stammt (Art. 9 Abs. 1 lit. a VLtH), sofern es nicht mit einer der in Art. 9 Abs. 4 VLtH aufgeführten Produktebezeichnungen, etwa Bündnerfleisch, gekennzeichnet wird. Aus den Vorschriften zur Bezeichnung von fleischhaltigen Produkten folgen indessen keine Grundsätze zur zulässigen Bezeichnung von Fleischersatzprodukten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf nicht davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Konsument die lebensmittelrechtlichen Vorschriften kennt (BGE 144 II 386 E. 4.3). Entsprechend kann auch nicht von einer Publikumserwartung ausgegangen werden, wonach einzig Fleischprodukte eine Kennzeichnung trügen, wie sie die VLtH für Fleischprodukte vorschreibt.

4.4 Das Informationsschreiben 2020/3.1 betreffend vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vom 30. September 2021 (abrufbar unter www.blv.admin.ch > Lebensmittel und Ernährung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen > Informationsschreiben) führt aus, die Nennung einer Tierart, wie z.B. ''Rind'', ''Kalb'' oder ''Thunfisch'', im Zusammenhang mit veganen und vegetarischen Produkten sei aufgrund des Täuschungsverbots nicht erlaubt, auch wenn diese mit einem Hinweis auf die pflanzliche Herkunft ergänzt werden. Somit seien Bezeichnungen wie veganes Rinderfilet, vegetarischer Thunfisch oder Kalbswurst auf Sojabasis nicht zulässig (Ziff. 3.2). Aus dem Verbot, das Publikum über ein Lebensmittel zu täuschen, folgt entgegen dieser Verwaltungsverordnung – welche keine Verwaltungsrechtsverhältnisse zum Bürger regeln kann und die für Gerichte nicht verbindlich ist (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00246, E. 6.3.2.1) – nicht, dass Tierarten im Zusammenhang mit Fleischersatzprodukten unabhängig von der konkreten Produktaufmachung in keinem Fall genannt werden dürften. Eine Verwendung des Adjektivs "vegetarisch" oder "vegan" im Zusammenhang mit einer Tierbezeichnung deutet darauf hin, dass das betreffende Lebensmittel kein Fleischerzeugnis eines vegetarisch bzw. vegan gefütterten Tiers ist, sondern ein Ersatzprodukt, zumal die Fütterungsweise eines Tiers auf Fleischprodukten typischerweise nicht in dieser Weise angegeben wird. Gleiches gilt bei Verwendung des Adjektivs "pflanzlich" in Verbindung mit einer Tierbezeichnung, wird doch gemeinhin etwa unter einem "pflanzlichen Poulet" nicht eine mit Pflanzen versetzte Hühnerfleischzubereitung, sondern ein Fleischersatzprodukt verstanden. Dem Informationsschreiben und damit auch der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Nennung von Tierarten unabhängig vom konkreten Kontext und von weiteren auf der Packung angebrachten Hinweisen immer eine Täuschungsgefahr begründe, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.

4.5 Durch die Angabe einer Tierbezeichnung auf den beschwerdeführerischen Produkten kann dem Publikum im Interesse der lebensmittelrechtlich gebotenen, ausreichenden Information (Art. 1 lit. d LMG) der Verwendungszweck des Lebensmittels "wie Poulet" bzw. "wie Schwein" erläutert werden. Die Sachbezeichnung als "pflanzliches Lebensmittel aus Erbsenprotein" ist für sich allein kaum geeignet, dem Publikum aufzuzeigen, dass das Produkt zur Substitution von Fleisch in fleischhaltigen Rezepten vorgesehen ist und beim Kochen wie Fleisch verwendet werden kann. Inwiefern darin unabhängig von der konkreten Verpackungsgestaltung stets ein Täuschungspotenzial liegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gerade auch das gesamte Erscheinungsbild des Lebensmittels bei der Beurteilung einer möglichen Täuschungswirkung zu berücksichtigen (oben E. 4.1) und nicht nur ein darauf abgedrucktes, einzelnes Wort. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist nicht im Grundsatz zu beanstanden und mit Blick auf Art. 1 lit. d LMG unter Umständen gar geboten, dass Fleischersatzprodukte gewisse Assoziationen zu jenen Produkten tierischer Herkunft hervorrufen, als deren Äquivalent sie gedacht sind, solange klar gekennzeichnet ist, dass es sich dabei nicht um ein Fleischerzeugnis handelt. So hält etwa auch das oben (E. 4.4) zitierte Informationsschreiben des BLV beschreibende, über den Verwendungszweck informierende Hinweise mit einem Bezug zu den entsprechenden Lebensmitteln tierischen Ursprungs zur Ermöglichung einer fundierten Auswahl durch die Konsumenten unter Vorbehalt des Täuschungsverbots ausdrücklich für zulässig (a.a.O., Ziff. 3.1 letzter Absatz). Die beanstandeten Verpackungen tragen auf der Frontseite einen Hinweis auf die "Swiss Vegan Awards 2020" sowie jeweils einen prominent platzierten Werbespruch, der durch Bezugnahme auf den Verzicht des Tötens von Tieren oder auf den Klimawandel das jeweilige Produkt in verkürzter Form als gegenüber Fleischprodukten bessere Wahl bewerben will, und auf der Rückseite die aufgrund der Farbgestaltung sofort ins Auge stechende Aufschrift "VEGAN" mitsamt dem bekannten "V-Label". Angesichts dieser konkreten Ausgestaltung ist in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der beschwerdeführerischen Umfrage davon auszugehen, dass die beanstandeten Verpackungen dank ihrer insgesamten Aufmachung bei durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten nicht den irreführenden Eindruck erwecken, dass es sich dabei um Fleischprodukte handelte.

4.6 Die beanstandeten Kennzeichnungen erweisen sich demnach als mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zum Täuschungsschutz vereinbar. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob in der streitgegenständlichen Anordnung auch eine unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zu erblicken wäre.

5.  

Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand bestimmt sich zudem nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Eine Verfügung kann auch nur in einzelnen Punkten angefochten werden, sofern sich diese nach der Natur der Sache voneinander trennen lassen (Bertschi, N. 48). Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Einsprache und ihrem Rekurs die Verfügung des Kantonalen Labors ausschliesslich betreffend die als unrechtmässig taxierte Nennung von Tierartenbezeichnungen als Kennzeichnungselemente auf bestimmten Produkten beanstandet; gegen die weiteren Beanstandungen von Werbeaussagen und Kennzeichnungselementen setzte sie sich nicht zur Wehr. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz gleichwohl sämtliche Beanstandungen des Beschwerdegegners und dessen Verfügung insgesamt als Gegenstand des Rekursverfahrens betrachtete. Da die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid bereits aufgrund der Gutheissung der Beschwerde in der Sache aufzuheben ist, erübrigen sich indes Weiterungen zur Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr von der Vorinstanz unzulässigerweise für nicht Verfahrensgegenstand bildende Ausführungen Kosten auferlegt worden seien.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde in der Beschwerdeschrift nicht beantragt; im Antrag einer anwaltlich vertretenen Partei auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids "unter Kostenfolgen" ist praxisgemäss kein Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu erblicken. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht, dass ihr im Rekursverfahren eine Parteientschädigung verwehrt blieb, weshalb die Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens ausserhalb des durch die Rechtsbegehren definierten Streitgegenstands (vgl. Bertschi, N. 44 ff.) liegen. Die der Beschwerdeführerin erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten wurden ebenfalls nicht beanstandet. Zu korrigieren sind mithin nur die Kostenauflagen im Rekurs- und Einspracheverfahren.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2022 wird aufgehoben, soweit damit der Rekurs abgewiesen und der Beschwerdeführerin Kosten auferlegt worden sind. Die Kosten des Einsprache- und des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Anordnung betreffend Verwendung von Produktkennzeichnungen gemäss Ziff. 1.3 der Verfügung des Kantonalen Labors vom 14. Mai 2021 und die entsprechende Fristansetzung durch die Vor­instanz werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 4'520.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Gesundheitsdirektion;
c)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).