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Geschäftsnummer: VB.2022.00272  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.08.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.02.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Nacheheliches Aufenthaltsrecht] Da die Ehe des Beschwerdeführers keine drei Jahre dauerte und keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, hat der Beschwerdeführer keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG (E. 2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00272

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. August 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1991 geborener tunesischer Staatsangehöriger lebte von 1994 bis Ende 2014 in Italien. Am 4. Dezember 2014 reiste er in die Schweiz ein. Am 16. Januar 2015 heiratete er die 1974 geborene italienische Staatsangehörige C, welche die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA besitzt. Am 27. Februar 2015 erteilte das Migrationsamt A eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Ende September 2017 zog A aus der ehelichen Wohnung aus. Am 28. November 2019 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 5. April 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern oder die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Die Ehe des Beschwerdeführers ist seit seinem Auszug Ende September 2017 aus der ehelichen Wohnung unbestritten gescheitert, weshalb sein auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA abgestütztes Aufenthaltsrecht seit diesem Zeitpunkt dahingefallen ist.

2.3 Da das Freizügigkeitsabkommen den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz zu prüfen. Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe liegen namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

2.4 Der Beschwerdeführer lebte während zwei Jahren und neun Monaten mit seiner Ehefrau zusammen. Mit seinem Auszug Ende September 2017 endete auch die eheliche Gemeinschaft. Damit ist die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt.

Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Wegweisung aus der Schweiz in Italien nicht wieder eine Aufenthaltsbewilligung erhalten wird, da er bereits von 1994 bis 2014 rechtmässig in Italien gelebt hatte. Dies wird vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer denn auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Eine Rückkehr nach Italien ist dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar. Zudem sind den Akten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Heimatland Tunesien trotz langer Landesabwesenheit über gewisse Beziehungen verfügt. Damit liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, welche den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlichen machen würden und kommt diesem auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit.b und Abs. 2 AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

3.  

Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, dass er gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat. Dies ist denn auch nicht ersichtlich, da bei ihm keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliegen. Folglich berührt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV des Beschwerdeführers nicht (vgl. VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00332, E. 5.2).

4.  

Der Beschwerdeführer verfügte vom 27. Februar 2015 bis am 3. Dezember 2019 in der Schweiz über eine gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Damit erfüllt er die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 AIG nicht. Somit durften die Vorinstanzen darauf verzichten, dem Beschwerdeführer nach pflichtgemässem Ermessen vorzeitig die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

5.  

Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landesrecht noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

6.  

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs.1 Satz 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c)  den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).