{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00273_2022-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222925&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a6787d9d1ba35a254a87080329c3d378"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00273"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2022  VB.2022.00273"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2022  VB.2022.00273"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2022  VB.2022.00273"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Scheinehe. [Das Migrationsamt verl\u00e4ngerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers nicht mehr, da von einer Scheinehe mit der hier niedergelassenen damaligen Ehefrau auszugehen sei. Im Lauf des Rekursverfahrens ergab sich, dass das von der damaligen Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend der Ehe geborene Kind nicht von ihm stammte.] Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs bzw. des Akteneinsichtsrechts, weil gewisse Namen und Passagen in Polizeiauftr\u00e4gen geschw\u00e4rzt wurden. Hierbei handelte es sich um die erkennbare Anonymisierung pers\u00f6nlicher Daten Dritter (E. 2.1 \u2013 E. 2.3). In der Entscheidbegr\u00fcndung zitierte die Rekursabteilung in einem einzelnen Punkt nebst dem Dossier des Beschwerdef\u00fchrers alternativ auch das sich nicht in den Akten befindliche Dossier der Ex-Ehefrau. Das Dossier wurde vom Verwaltungsgericht beigezogen und dem Beschwerdef\u00fchrer zur Stellungnahme zugestellt, womit dem rechtlichen Geh\u00f6r Gen\u00fcge getan wurde (E. 2.4). W\u00e4hrend ein einzelner Seitensprung den Fortbestand der Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht infrage zu stellen vermag, kann der Nachweis einer parallel gef\u00fchrten Liebesbeziehung im Zusammenhang mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen. Unerheblich ist, ob der Ausl\u00e4nder selbst fremdging oder ob dies der Ehegatte war, von welchem der Ausl\u00e4nder seine ausl\u00e4nderrechtliche Bewilligung ableitet. Vorliegend verschwieg die damalige Ehefrau dem Beschwerdef\u00fchrer, dass er nicht der leibliche Vater des w\u00e4hrend der Ehe geborenen Kinds sei. Mit dem Vater des Kinds, welcher mit der ersten Ex-Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers verheiratet ist, f\u00fchrte sie w\u00e4hrend sechs Jahren eine Beziehung. Auch w\u00e4hrend der Ehe mit dem Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrte sie die Beziehung weiter. Zwar scheint m\u00f6glich, dass die damalige Ehefrau eine Dreiecksbeziehung f\u00fchrte. Aufgrund ihrer langj\u00e4hrigen Parallelbeziehung erweist sich die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gleichwohl alsrechtsmissbr\u00e4uchlich. Aus den Befragungen der damaligen Eheleute ergab sich zudem ein gegenseitiges Desinteresse in Bezug auf die Familie des anderen Ehepartners, die Arbeit und die Vergangenheit des andern, was das Bild einer nicht gelebten Ehe abrundet. Damit liegen \u00fcberwiegende Indizien f\u00fcr eine Scheinehe vor, womit ein Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wegen Rechtsmissbrauchs entf\u00e4llt (E. 3.5). Abweisung uP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:17:45", "Checksum": "fe82f88a9fba5c710d86cedda0608a0f"}