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VB.2022.00274
Verfügung
des Einzelrichters
vom 21. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm, 2. Zuteilungsrunde (Nebenfolgen), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 16. März 2021 wies die Finanzdirektion ein Gesuch von A, Inhaberin des Einzelunternehmens B, um einen Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms, 2. Zuteilungsrunde, ab. II. Dagegen rekurrierte A an den Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 27. April 2022 abwies und Ersterer die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'732.- auferlegte. III. Am 10. Mai 2022 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und erhob "Einspruch" gegen die Kostenauflage im Rekursentscheid vom 27. April 2022. Hierauf holte der Vorsitzende mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2022 die Verfahrensakten ein und setzte A eine Frist von 20 Tagen an, um die sie allenfalls treffenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Kaution von Fr. 570.- sicherzustellen, da sie aus Verfahren vor zürcherischen Behörden Kosten schulde. A leistete die ihr auferlegte Kaution nicht. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (vgl. VGr, 29. Juli 2021, VB.2021.00114, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7). 2. 2.1 Eine Privatperson kann unter Androhung, dass auf ihre Begehren nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz hat oder wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress sowie lit. a und b VRG). 2.2 Die Beschwerdeführerin schuldet dem Kanton (jedenfalls) aus einem Verfahren vor Verwaltungsgericht Kosten in Höhe von Fr. 600.- (siehe ferner das dazugehörige Geschäft VGr, 12. April 2016, VB.2015.00735). Sie wurde daher mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2022 zu Recht verpflichtet, dem Verwaltungsgericht binnen 20 Tagen ab Zustellung einen Kostenvorschuss von Fr. 570.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 46). Die Kaution entspricht im Betrag den bei einem materiellen Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten, und die angesetzte Zahlungsfrist ist angemessen. Die Präsidialverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2022 zugestellt. Die 20-tägige Kautionsfrist begann somit am 18. Mai 2022 zu laufen und endete am (Dienstag,) 6. Juni 2022 (vgl. § 70 VRG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Kaution bis zu diesem Datum nicht geleistet hat, ist auf ihr Rechtsmittel androhungsgemäss wegen Kautionssäumnis nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss sind die – angemessen zu reduzierenden (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]) – Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 4. Bei der Anfechtung von Kostenentscheiden richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Hauptsache. Da es hier in der Hauptsache um die Zusprechung einer Subvention ging, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an: |