{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00278_2022-09-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222674&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b36bf3410c1b0e8640ffe11a444633c0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00278"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.09.2022  VB.2022.00278"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.09.2022  VB.2022.00278"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.09.2022  VB.2022.00278"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | [Die Beschwerdef\u00fchrerin ist anerkannter Fl\u00fcchtling und verf\u00fcgt \u00fcber eine Aufenthaltsbewilligung. Sie ersuchte um Kantonswechsel, um zu ihrem Ehemann bzw. dem Vater ihres knapp zweij\u00e4hrigen Kinds zu ziehen.] Der Kantonswechsel anerkannter Fl\u00fcchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der f\u00fcr alle Personen mit Aufenthaltsbewilligung geltenden Bestimmung. Die Fl\u00fcchtlingskonvention garantiert keine weitergehende Niederlassungsfreiheit (E. 2). Sozialhilfebezug stellt bei Fl\u00fcchtlingen keinen Widerrufsgrund dar und steht daher auch einem Kantonswechsel nicht entgegen. Gest\u00fctzt auf das AIG kommt der Beschwerdef\u00fchrerin dennoch kein Anspruch auf Kantonswechsel zu, weil sie nicht erwerbst\u00e4tig ist (E. 3). Da die Beendigung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme ihres Ehemanns nicht absehbar ist, kann sich die Beschwerdef\u00fchrerin auf das Recht auf Familienleben berufen. Der Sozialhilfebezug der Beschwerdef\u00fchrerin darf ihr als Fl\u00fcchtling nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das \u00f6ffentliche Interesse, die ausl\u00e4ndische Wohnbev\u00f6lkerung und die finanzielle Belastung angemessen auf die Kantone zu verteilen, ist wenig bedeutsam. Das Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin, ihr Familienleben uneingeschr\u00e4nkt f\u00fchren zu k\u00f6nnen, \u00fcberwiegt (E. 4). Gegenstandslosigkeit UP. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:08:59", "Checksum": "41f50365b5d4922ccd78b5f59217dfaa"}