{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00279_2023-01-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223058&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f646eea180f1d7419902227c0eff1668"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2022.00279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2022.00279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2022.00279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristlose Entlassung | Der als Polizist angestellte Beschwerdef\u00fchrer wurde fristlos entlassen, nachdem er trotz Krankschreibung Wintersport betrieben und dabei versucht hatte, sich unter Berufung auf seine Stellung als Polizist der geltenden Maskentragpflicht zu widersetzen. Die Beweislast f\u00fcr eine Arbeitsunf\u00e4higkeit liegt bei der arbeitnehmenden Person, auch wenn diese erst nach einigen Tagen Arbeitsunf\u00e4higkeit ein Zeugnis vorlegen muss (E. 4.2). Vorliegend ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine psychische Krankheit hatte, die zu einer Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fchrte und die sich dann ohne Beizug einer medizinischen Fachperson innert weniger Tagen durch Wintersport in den Bergen heilen liess. Das vom Beschwerdef\u00fchrer eingereichte nachtr\u00e4gliche Arztzeugnis taugt nicht zum Beweis einer Arbeitsunf\u00e4higkeit (E. 4.4). Der Beschwerdef\u00fchrer war sodann wiederholt nicht in der Lage, seine Rolle als Polizist von seinem politischen Aktivismus zu trennen (E. 4.5). Eine weitere Anstellung war nicht zumutbar und die fristlose Entlassung deshalb gerechtfertigt (E. 4.6) Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:09", "Checksum": "5fdae9d9473c4865e0cfcf9074529755"}