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VB.2022.00280
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 23. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. B, 2. C,
beide vertreten durch RA D, Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege E, vertreten durch RA F, Beschwerdegegnerin,
betreffend Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung, hat sich ergeben: I. Der 2014 geborene A besuchte ab dem Schuljahr 2021/2022 eine zweite Klasse in der Schule E. Mit Beschluss vom 1. März 2022 ordnete die Schulpflege E an, dass der Knabe gegen den Willen der Eltern schulpsychologisch abzuklären sei. II. Dagegen liessen die Eltern von A, B und C, am 4. April 2022 beim Bezirksrat Bülach rekurrieren und unter anderem beantragen, dass "für die Dauer des vorliegenden Verfahrens die aufschiebende Wirkung beizubehalten" sowie im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Unterstützung der Klassenlehrerin von A durch eine Schulassistenz vorbehaltlos fortzuführen sei. Die Schulpflege E ersuchte mit Rekursantwort vom 19. April 2022 um Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2022 trat der Bezirksrat Bülach auf den Antrag von B und C um vorsorgliche Weiterführung der Klassenassistenz nicht ein (Dispositiv-Ziff. I) und entzog ihrem Rekurs (Dispositiv-Ziff. II) sowie einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Dispositiv-Ziff. IV) die aufschiebende Wirkung. III. Am 12. Mai 2022 liessen B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. II der Präsidialverfügung des Bezirksrats Bülach vom 22. April 2022 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekursverfahrens wiederherzustellen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie ausserdem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Diesem Gesuch entsprach das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2022 insofern, als es anordnete, dass Vollzugshandlungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben hätten. Der Bezirksrat Bülach verwies mit Eingabe vom 18. Mai 2022 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Schulpflege E informierte das Verwaltungsgericht mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022 darüber, dass B und C ihren Sohn A per 30. Mai 2022 von der Schule E ab- und bei der Privatschule G angemeldet hätten, womit die beim Bezirksrat Bülach und dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren gegenstandslos würden; sie beantragte ausserdem, dass die Verfahrenskosten vollumfänglich B und C aufzuerlegen seien und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Gleichentags setzten auch B und C das Verwaltungsgericht über den Schulwechsel ihres Sohns in Kenntnis und ersuchten darum, das Beschwerdeverfahren "– sobald und unter der Voraussetzung, dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens der Vorinstanz [...] von der Vorinstanz bestätigt wird – als gegenstandslos ohne Kostenfolgen abzuschreiben", eventualiter die Kosten des Verfahrens der Schulpflege E aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 schrieb der Bezirksrat Bülach das bei ihm hängige Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über kommunale Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig. 1.2 Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz dem Rekurs der Beschwerdeführenden zu Recht die aufschiebende Wirkung entzog. Nach dem Entscheid der Vorinstanz in der Hauptsache vom 16. Juni 2022 fehlt es dem Beschwerdeverfahren daher am Streitgegenstand. Das Verfahren ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben, was in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG). 2. 2.1 Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich indes auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 74 f., sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7; VGr, 24. November 2017, VB.2017.00575, E. 2.1 Abs. 1). 2.2 Hier lässt sich nicht nur sagen, dass die Beschwerdeführenden mit dem vorgenommenen Schulwechsel ihres Sohns die Gegenstandlosigkeit des Verfahrens verursacht haben, sondern aufgrund einer summarischen Prüfung der eingeholten Akten ist auch davon auszugehen, dass die Vorinstanz ihrem Rekurs zu Recht die aufschiebende Wirkung entzog. Gemäss den massgeblichen schulrechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dazu setzt die Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung nicht voraus, dass das betroffene Kind den Unterricht in seiner Klasse nachhaltig und schwer beeinträchtigt. Eine Abklärung ist vielmehr bereits dann – auch gegen den Willen der Eltern – anzuordnen, wenn sich im Unterricht zeigt, dass ein Kind besondere pädagogische Bedürfnisse hat, denen in der Regelklasse allein nicht begegnet werden kann (VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00172, E. 5 mit Hinweisen). Hiervon durfte die Vorinstanz in Fall von A aufgrund einer summarischen Beurteilung insbesondere der in den Akten liegenden Schilderungen seines Schulalltags während der letzten Monate, aber auch der von den Beschwerdeführenden behaupteten neueren Mobbingvorfälle ausgehen. Nachdem die Probleme des Knaben in der Schule E bereits seit Längerem bekannt waren und die Beschwerdegegnerin ohne die Ergreifung tauglicher (sonderpädagogischer) Massnahmen eine Verletzung des Kindeswohls sowie des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht sowohl von A als auch von seinen Mitschülerinnen und Mitschülern riskierte, bestand sodann auch Anlass für ein sofortiges Handeln (vgl. zu den Voraussetzungen für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 25 ff., auch zum Folgenden). Die als Sofortmassnahme seitens der Schule bereits eingerichtete Klassenassistenz genügte offensichtlich nicht, um den Bedürfnissen von A auf lange Sicht hin in geeigneter Form zu begegnen. Dass und weshalb A eine sonderpädagogische Abklärung nicht zumutbar gewesen wäre, wird schliesslich vor Verwaltungsgericht nicht dargelegt. 2.3 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen unter solidarischer Haftung füreinander (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da dem Gemeinwesen eine solche praxisgemäss nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zusteht (VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen). 3. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend (im Hintergrund) auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht. Weil der Beschluss der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschwerdeentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG; er lässt sich also bloss weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5 Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: |