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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2022.00282
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, diese substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI220052-L),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 23. März
2022 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG
genommen werde.
II.
Am 12. April 2022 beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis am 11. Juli 2022 zu bewilligen. Mit Entscheid
vom 13. April 2022 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die
Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 11. Juli 2022.
III.
Dagegen erhob A am 13. Mai 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der Ausschaffungshaft und die
unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Haft
festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und es sei
Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als amtliche Vertretung einzusetzen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. Mai
2022 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt teilte am 24. Mai 2022
mit, es habe gleichentags die Haftentlassung des Beschwerdeführers verfügt und
beantragte, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Mit Replik vom 6. Juni 2022 hielt A an seinen
Rechtsbegehren und Sachverhaltsausführungen fest, wobei er bemerkte, dass sich
die Streitsache auf das Eventualbegehren und die Kostenfolge reduziere.
Hinsichtlich der amtlichen Vertretung ersuchte er – in Abweichung vom
ursprünglichen Antrag – um die Einsetzung von RA B.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b
Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
1.2 Der
Beschwerdeführer wurde am 24. Mai 2022 aus der Ausschaffungshaft entlassen,
womit das aktuelle und praktische Interesse an der Überprüfung des
Haftentscheids dahinfiel. In Fällen, in denen – wie hier – auf vertretbare
Weise die Verletzung der EMRK gerügt wird, ist auf eine Beschwerde indes auch
dann einzutreten, wenn kein aktuelles und praktisches Interesse mehr besteht
(BGr, 15. Dezember 2017, 2C_481/2017, E. 1.3; BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
2.
Der 1961 geborene
Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Jamaika, reiste letztmals am 21. Februar
2000 von Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Ihm wurden zur Vorbereitung
der Heirat mehrere Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt. Am 1. Juli 2000
heiratete er D. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 30. Juni 2004 verlängert
wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2005 wurde
die kinderlos gebliebene Ehe geschieden.
Mit Verfügung vom 27. September 2004 wies das
Migrationsamt das Verlängerungsgesuch der Aufenthaltsbewilligung von A ab,
verweigerte ihm den Aufenthalt im Kanton Zürich und setzte ihm Frist zum
Verlassen des Kantons Zürich bis am 31. Dezember 2004. Die dagegen
erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 30. August 2006 und das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 ab. Das Bundesamt für Migration
([BFM]; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) dehnte die kantonale
Wegweisungsverfügung mit Verfügung vom 26. März 2007 auf das ganze Gebiet
der Schweiz aus. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung, die Schweiz zu
verlassen, nicht nach und hielt sich nach Ablauf der gesetzten Ausreisefrist
weiter in der Schweiz auf. Am 21. März 2008 wurde er in Zürich verhaftet und
das Migrationsamt ordnete mit Verfügung vom 23. März 2008 Ausschaffungshaft
an, die vom Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 26. März 2008
bestätigt wurde. Am 8. September 2008 wurde er vorzeitig aus der Haft
entlassen.
Am 4. November 2008 heiratete der Beschwerdeführer
die 1976 geborene E (geborene F) in Zürich. Am 19. Juni 2009 wurde dem
Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs erneut eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis am 3. November 2013
verlängert worden ist. Mit Urteil vom 19. September 2017 wurde diese Ehe geschieden.
Der Beschwerdeführer wurde mehrmals wegen
Betäubungsmitteldelikten und wegen ausländerrechtlicher Delikte verurteilt. Mit
Strafbefehl vom 9. Dezember 2020 war er zudem wegen falscher Anschuldigung
bestraft worden.
3.
3.1 Gemäss Art. 76
Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung
nach Art. 66a oder 66abis StGB vorliegt, dessen bzw. deren
Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1
lit. b AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich
möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die
Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76
Abs. 4 AIG).
3.2
3.2.1 Gegen den
Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid
vor.
3.2.2
Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft zu Recht auf Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG. Demnach kann eine Person
in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a
oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt
(Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische
Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder
sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat
zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; BGr, 11. April 2018,
2C_268/2018, E. 2.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person
innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat oder eine bloss
abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für
sich alleine nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten
Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen
(BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach
vergeblich aufgefordert wurde, die Schweiz zu verlassen und er sich in der
jüngeren Vergangenheit nicht an einem festen Ort aufhielt. Die Vorinstanz hat
somit das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht, was in der Beschwerdeschrift auch nicht
substanziell in Abrede gestellt wird.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass sofern die jamaikanische Botschaft dem
Beschwerdeführer keinen Pass ausstelle, die Ausschaffung nicht vorhersehbar sei
und der Beschwerdeführer mangels faktischer Durchführbarkeit aus der Haft zu
entlassen sei.
4.2 Ist der
Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die Ausschaffungshaft
nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen.
Wie es sich mit
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet
Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.
Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert
absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige
Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht
vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1,
mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1).
Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei
gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw.
trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser
Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss
eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die
Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer
ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Eine
Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch den Betroffenen vorbehalten,
welche die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft wegen eines
überwiegenden öffentlichen Interesses in einem etwas anderen Licht erscheinen
lassen kann, ist dabei nicht notwendigerweise auf die maximale Haftdauer, sondern
vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen
Zeitraum abzustellen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
4.3 Am 25. April
2022 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschaffung von Reisepapieren
im Rahmen eines virtuellen Interviews mit dem Konsul der jamaikanischen
Botschaft befragt. Gemäss einem E-Mail des SEM vom 11. Mai 2022 wurde es
von der Kantonspolizei Zürich darüber informiert, dass die Botschaft alle
Angaben nach Jamaika geschickt habe und auf neue Instruktionen warte; es müsse
bis zu einer Rückmeldung mit mehreren Monaten gerechnet werden.
Es war nach dem Gesagten zu
erwarten, dass die Reisepapiere – zumal unter den konkreten Umständen des Falls
von einem Zeitraum von 6 Monaten auszugehen war – innert absehbarer Zeit beschafft
werden könnten. Es war nicht ausgeschlossen, dass die darauf zu organisierende
Rückführung innert vernünftiger Frist gelingen
könnte. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als durchführbar im Sinn von Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die
Verhältnismässigkeit der Haft. Er gibt
an, die Vorinstanz hätte die Verhältnismässigkeit nicht auch nur ansatzweise
geprüft. Es seien mildere Mittel infrage gekommen.
5.2 Die
Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und
Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai
2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der
Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer
Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu
äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur
Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung
davon ausgeht, es bestehe von vornherein keine mildere Massnahme als die
Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche
anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der
entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an
einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen,
den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und
sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen
(BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni
2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2; VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853, E. 5.1).
5.3 Das Urteil
des Zwangsmassnahmengerichts beschränkt sich diesbezüglich auf die pauschale
Feststellung, dass "nach dem Gesagten keine milderen Mittel statt
Ausschaffungshaft" ersichtlich seien und sich die Ausschaffungshaft
vorliegend als verhältnismässig erweise. Die vorangehenden Erwägungen beziehen
sich – abgesehen von der Erwägung, dass nicht davon ausgegangen werden könne,
dass sich der Beschwerdeführer an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten
würde – indes primär auf den Haftgrund und nicht auf die Verhältnismässigkeit.
Vom Haftrichter ungeprüft blieb daher die Möglichkeit milderer Massnahmen,
weshalb auch nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund diese verworfen wurden.
Offenbar ging der Haftrichter davon aus, es bestehe zum Vornherein keine
mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beschwerdeführers. Indes hat die
Weigerung, freiwillig auszureisen und die gesetzte Ausreisefrist einzuhalten, unter
dem Blickwinkel von Art. 76 und Art. 80 AIG für sich noch nicht
zwingend zur Folge, dass die Ausschaffungshaft in jedem Fall verhältnismässig
ist (BGr, 16. November 2018, 2C_576/2018, E. 3.2.4). In ihrer
Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2022 bringt die Beschwerdegegnerin nun vor,
ohne festen Wohnsitz des Beschwerdeführers könne eine mildere Massnahme nicht
als zielführend betrachtet werden. Dem ist nicht zu folgen: Gerade hier käme
eine mit der Zuweisung einer Unterkunft verbundene Eingrenzung infrage.
Der beschwerdegegnerische Hinweis auf die fehlende Mitwirkung
bei der Papierbeschaffung des Beschwerdeführers schliesst die Tauglichkeit der
Eingrenzung, welche eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der
Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.), nicht
zwangsläufig aus.
Insgesamt legt die Beschwerdegegnerin auch nicht in
substanziierter Weise dar, dass mildere Mittel als die Ausschaffungshaft
unwirksam seien; dies geht ebenso wenig aus den Akten hervor. Mit einer
illegalen Ausreise des Beschwerdeführers in einen Drittstaat ist – nachdem sich
der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz aufhält –
nicht zu rechnen.
5.4 Nach dem
Gesagten war die ausländerrechtliche Inhaftierung unverhältnismässig. Die
Beschwerde ist somit im Sinne des Eventualbegehrens, die Rechtswidrigkeit der
Haft sei festzustellen – auf welches die Beschwerde im Rahmen der Replik
reduziert wurde –, gutzuheissen.
6.
6.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
6.2 Entsprechend seinem Obsiegen ist dem Beschwerdeführer in
Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine Parteientschädigung
für die Bemühungen seiner Rechtsvertretung zuzusprechen. Als angemessen
erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer),
zahlbar an seine Rechtsvertreterin.
6.3 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
6.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
6.3.2
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann
war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht
einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner
Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
6.3.3
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Replik ihre
Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand (wovon 6,4 Stunden
durch die Rechtsanwältin und 3,5 Stunden durch die Praktikantin geleistet
wurden) sowie die Auslagen von Fr. 16.30 erscheinen mit Blick auf die
Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als
angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der
Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 1'809.30. Daran anzurechnen ist
der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die Rechtsvertreterin mit
Fr. 809.30 zu entschädigen ist.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4
VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts
Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 13. April 2022 wird aufgehoben. Es
wird festgestellt, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft bis 11. Juli
2022 im Sinn der Erwägungen rechtswidrig war.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt
und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin
bestellt.
6. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl.
Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses
Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
7. Rechtsanwältin
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 809.30 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Staatssekretariat für
Migration, Abteilung Rückkehr;
c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
d) die Gerichtskasse.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Versandt:
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
AsylG Asylgesetz
vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(SR 173.110)
EMRK Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101)
GebV VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018
(LS 175.252)
StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember
1937 (SR 311.0)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)