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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2022.00284
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 30. März 2021 erteilte die
Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich der C AG die baurechtliche
Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
am E-Weg 02 in Zürich-Altstetten.
II.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 12. Mai 2021 Rekurs
beim Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Mit Entscheid vom 25. März 2022 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte Disp.-Ziff. I./B./1./b
des Beschlusses der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich vom 30. März
2021 dahingehend, dass mit den zur Bewilligung einzureichenden Detailplänen
betreffend die Pergola auch eine Redimensionierung des mobilen Sonnenschutzes
im Sinne der Erwägungen des vorliegenden Urteils auszuweisen sei. Im Übrigen
wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 13. Mai
2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es
seien – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für dieses und das
vorinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerinnen – der angefochtene
Entscheid und der Bauentscheid der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich
vom 30. März 2021 aufzuheben; demgemäss sei die Baubewilligung zu
verweigern.
Am 9. Juni 2022 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni
2022 beantragte die C AG – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführerin – die Abweisung der Beschwerde
vom 13. Mai 2022. Sodann beantragte sie, es sei der Beschwerde im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung so weit zu entziehen,
dass der privaten Beschwerdegegnerin die Freigabe für den Abbruch des
bestehenden Gebäudes auf dem Baugrundstück, den Aushub und den Bau des
Untergeschosses erteilt werden könne. Mit Eingabe ebenfalls vom 14. Juni
2022 verzichtete die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich auf eine
Beschwerdeantwort. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2022 wies die
Abteilungspräsidentin das Gesuch um teilweisen Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ab.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Streitbetroffen ist die ersatzweise Erstellung eines
Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen und einer Tiefgarage auf dem aktuell mit
einem Wohngebäude überstellten Baugrundstück Kat.-Nr. 01 am E-Weg 02
in Zürich-Altstetten. Letzteres liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der
Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der Wohnzone W3.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, die geplante Neubaute halte den gesetzlich
vorgeschriebenen Abstand nicht ein.
Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die – an
der Grenze zum streitbetroffenen Grundstück der Beschwerdegegnerin 1 stehende –
Garagenanbaute auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 05 am E-Weg 03 in
Zürich-Altstetten entgegen der Vorinstanz nicht unterirdisch sei. Ausserdem
vertritt sie die Auffassung, dass diese Garage ein Bestandteil des
Hauptgebäudes Vers.-Nr. 04 bilde, von dem sie nicht durch eine Brandmauer
abgetrennt sei. Sie könne deswegen nicht als eine eigenständige Anbaute
qualifiziert werden.
3.2
3.2.1
Ob die Garagenbaute auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin als
abstandsbefreites unterirdisches Gebäude im Sinn von § 269 in der hier
anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG in der bisherigen Fassung;
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2)
gelten kann, hängt in erster Linie davon ab, welches der massgebliche Terrainverlauf
ist bzw. war: Demnach unterliegen – wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes
bestimmt – unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdische, die den
gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen und die keine
Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, keinen Abstandsvorschriften. Der
in § 269 PBG verwendete Begriff des gewachsenen Bodens ergibt sich aus § 5
der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) in der vor
Inkrafttreten der Änderung vom 11. Mai 2016 gültigen Fassung
(Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016). Laut dessen
Absatz 1 ist dies der bei Einreichung des (Stamm-)Baugesuchs bestehende
Verlauf des Bodens (vgl. VGr, 28. September 2005, VB.2005.00295 = RB 2005 Nr. 75
= BEZ 2006 Nr. 9; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1166). Auf
frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn der Boden innert eines Zeitraums
von zehn Jahren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der Ausführung der
Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass aufgeschüttet und das neue Terrain
in der baurechtlichen Bewilligung oder in einem förmlichen Planungs- oder
Projektgenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich als künftig gewachsener Boden erklärt
oder im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks oder zur
Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet worden ist (§ 5 Abs. 2 ABV
in der vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. Mai 2016 gültigen Fassung).
Steht ein nachbarliches Gebäude näher an der Grenze, als
es nach den Bauvorschriften zulässig ist, so genügt gemäss § 274 Abs. 1
PBG als Abstand die Summe aus dem Grenzabstand, den das neue Bauvorhaben
benötigt, und dem kantonalrechtlichen Mindestgrenzabstand. § 270 Abs. 1
PBG in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden
Fassung, sieht einen Grenzabstand von 3,5 m vor. Art. 13 Abs. 1
BZO sieht für die Wohnzone W3 einen Grundgrenzabstand von mindestens 5 m
vor. Handelt es sich bei der Garage um eine unterirdische Baute, muss gegenüber
der Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 05 lediglich der Grundgrenzabstand von
5 m gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO eingehalten werden. Würde es sich
hingegen um eine oberirdische Baute handeln, so müsste das geplante Gebäude
gegenüber der Garagenbaute stattdessen einen Abstand von 8,5 m einhalten (§ 274
Abs. 1 PBG i.V.m. § 270 Abs. 1 PBG und Art. 13 Abs. 1
BZO). Darauf, ob es sich um einen eigenständigen Anbau handelt oder nicht,
kommt es bei der Anwendung von § 269 Abs. 1 PBG nicht an, zumal sich
diese Bestimmung auch auf einzelne Gebäudeteile bezieht.
Eine Absturzsicherung ist grundsätzlich kein
abstandspflichtiger Gebäudeteil (VGr, 24. Januar 2021, VB.2020.00613, E. 4.3;
17. Dezember 2015, VB.2015.00355, E. 2.4; vgl. BEZ 2003 Nr. 30).
3.2.2
Aus den bei der Vorinstanz eingelegten – von der Baupolizei der Stadt
Zürich am 26. Mai 1993 bewilligten – Plänen in Erfüllung von Disp.-Ziff. I.1.4
der Stammbaubewilligung vom 18. August 1992 ergibt es sich, dass die
Garagenanbaute der Beschwerdeführerin den gewachsenen Boden nicht um mehr als
maximal einen halben Meter überragt. Die Absturzsicherung kann ausser Acht
gelassen werden. Auf die nicht weiter belegte Behauptung der Beschwerdeführerin,
dass die Garage höher als gemäss den bewilligten Plänen realisiert worden sei,
ist nicht abzustellen.
Mithin ist die Rüge abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführerin beanstandet, der nordseitige Erker
rage unzulässigerweise um 2 m in den Wegabstandsbereich von 3,5 m
hinein.
Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und
Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig,
so haben oberirdische Gebäude einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und
Plätzen und von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und
Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt (§ 265 Abs. 1 PBG). Art. 12
Abs. 1 BZO erweitert die genannte Abstandspflicht einzig auf unterirdische
Gebäude und enthält keine weiteren Abweichungen von der kantonalen Bestimmung.
Insofern ist zum E-Weg – entsprechend der unbestrittenen vorinstanzlichen Darlegung
– ein Wegabstand von 3,5 m einzuhalten.
Nach § 260 Abs. 3 PBG in der hier anwendbaren,
bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung, – der entgegen der
Beschwerdeführerin die Überschrift "III. Die Abstände, 1. Gemeinsame
Bestimmung" trägt – dürfen einzelne Vorsprünge höchstens 2 m in den
Abstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens
auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Dieses Abstandsprivileg gilt
auch hinsichtlich Strassen- und Wegabstände nach § 265 Abs. 1 PBG
(VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00018, E.3 = BEZ 2012 Nr. 54). Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sich der Abstandsbereich im Sinne
von § 260 Abs. 3 PBG – wie vorliegend – auch aus dem kommunalen Recht
ergeben (vgl. VGr, 9. Juli 2020, VB.2019.00809, E. 4.3). Der
Wegabstand von 3,5 m wird durch den strittigen Erker somit nicht verletzt.
Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als
unbegründet.
5.
Schliesslich ist auch die geplante Pergola nicht (mehr) zu
beanstanden.
5.1 § 292
lit. a PBG in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft
stehenden Fassung, hält in Bezug auf die Zulässigkeit von Dachaufbauten auf
Schrägdächern Folgendes fest: Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten,
ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere
technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der
betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie bei Schrägdächern über die
tatsächliche Dachebene hinausragen. Dachaufbauten gemäss § 292 lit. a
PBG sind Bauteile, welche wie Lukarnen oder Ähnliches oberhalb der Dachhaut in
Erscheinung treten beziehungsweise die Dachfläche nach aussen durchstossen
(VGr, 28. März 2019, VB.2018.00367, E. 5.2 mit Hinweisen).
Massgeblich ist, ob Aufbauten über die "tatsächliche Dachebene"
hinausragen (RB 1991 Nr. 67). Bei § 292 PBG handelt es sich um eine
Ästhetiknorm, welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem
abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes
erscheinen. Insbesondere sollen überdimensionierte, dem Dachbereich ein
Übergewicht verleihende Aufbauten verhindert werden (VGr, 31. August 2017,
VB.2017.00337, E. 2.2; 6. November 2014, VB.2014.00206, E. 4.1).
5.2 Nach der
Rechtsprechung der Vorinstanz sowie Fritzsch/Bösch/Wipf/Kunz, welche diese
Rechtsprechung unkommentiert wiedergeben, sind Pergolen grundsätzlich an das
Drittel von Dachaufbauten anzurechnen. Es gilt dies jedenfalls für solche
Pergolen, die etwa in Form von massiven Holz- oder Betonkonstruktionen (auch
wenn sie nicht bewachsen sind) optisch als den Gebäudekubus erweiternde
Aufbauten wahrgenommen werden. Keine Dachaufbauten oder Bestandteile derselben
sind gemäss der Rechtsprechung der Vorinstanz höchstens solche Pergolen, welche
als filigrane Holz- oder Stahlkonstruktionen gar nicht als Teil des
Gebäudekubus wahrgenommen werden beziehungsweise die Masse desselben optisch
nicht vergrössern (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1207; vgl. zum Ganzen
VGr, 14. Januar 2021, VB.2020.00613, E. 4.4).
Die Beschwerdegegnerin 2 bewilligte die Pergola nur unter
der Auflage, wonach auf eine feingliedrige Ausführung des Rankgerüsts zu achten
und hierzu vor Baubeginn ein Detailplan zur abschliessenden Beurteilung zu
ergänzen sei (Disp.-Ziff. I./B./1./b i.V.m. E. F./b und E. D./e).
Die Vorinstanz ergänzte die Auflage dahingehend, dass mit den zur Bewilligung
einzureichenden Detailplänen betreffend die Pergola auch eine Redimensionierung
des mobilen Sonnenschutzes im Sinne der Erwägungen des vorliegenden Urteils
auszuweisen sei. In E. 5.3 führte sie aus, dass die Redimensionierung
mittels Verzichts auf den Sonnenschutz im Bereich des Treppenaufgangs umgesetzt
werden könne, womit lediglich die begehbare Terrasse mit einem Sonnenschutz
versehen werden dürfe.
Bei einer Reduktion im von der Vorinstanz verlangten
Umfang – die, zumal die Bauherrin auf eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche
Urteil verzichtete, nicht angefochten ist – würde die Drittelsregelung nicht
mehr verletzt werden; unabhängig davon, ob auf das Sonnendach (und die
entsprechende, funktionslos gewordene Säule) im Bereich des Treppenaufgangs
oder auf einen Teil des Sonnenschutzes in demselben Umfang anderswo verzichtet
würde.
5.3 Offene
Sicherungsgeländer gelten sodann als Ausrüstung gemäss § 4 ABV (VGr, 2. September
2002, VB.2002.00172, E. 4). Nach dieser Bestimmung sind Ausrüstungen
technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der
Sicherheit dienen. Demgemäss können kleinere offene Sicherungsgeländer als kleine
technisch bedingte Aufbauten von der Drittelsregel nach § 292 PBG
ausgenommen werden. Dies im Gegensatz zu gemauerten Brüstungen, welche
grundsätzlich den Regeln der Dachaufbauten unterstehen
(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1176, S. 1207). Demgemäss verletzt auch
die geplante offene Brüstung die Bestimmung von § 292 PBG nicht.
5.4 Nach dem
Gesagten liegt keine Verletzung von § 292 PBG vor und ist die Rüge
abzuweisen.
6.
6.1 Die Rügen
der Beschwerdeführerin erwiesen sich damit als unbegründet und der
vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen. Der Baubehörde steht in der vorliegenden
Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 47 ff. und 50 ff. mit
Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 4'130.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 2000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.