{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00284_2022-11-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222813&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f01041d366ac5a6b1d4e45e34ce65ccb"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.11.2022  VB.2022.00284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.11.2022  VB.2022.00284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.11.2022  VB.2022.00284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Geb\u00e4udeabstand; Drittelsregelung f\u00fcr Dachaufbauten. Ob die bestehende Garagenbaute als abstandsbefreites unterirdisches Geb\u00e4ude im Sinn von \u00a7 269 PBG gelten kann, h\u00e4ngt in erster Linie davon ab, welches der massgebliche Terrainverlauf ist bzw. war: Demnach unterliegen \u2013 wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt \u2013 unterirdische Geb\u00e4ude und Geb\u00e4udeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter \u00fcberragen und die keine \u00d6ffnungen gegen Nachbargrundst\u00fccke aufweisen, keinen Abstandsvorschriften (E. 3.2.1). Aus den bei der Vorinstanz eingelegten \u2013 von der Baupolizei der Stadt Z\u00fcrich bewilligten \u2013 Pl\u00e4nen in Erf\u00fcllung von Disp.-Ziff. I.1.4 der Stammbaubewilligung ergibt es sich, dass die Garagenanbaute der Beschwerdef\u00fchrerin den gewachsenen Boden nicht um mehr als maximal einen halben Meter \u00fcberschreitet (E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung der Vorinstanz sind Pergolen grunds\u00e4tzlich an das Drittel von Dachaufbauten anzurechnen. Keine Dachaufbauten oder Bestandteile derselben sind gem\u00e4ss der Rechtsprechung der Vorinstanz h\u00f6chstens solche Pergolen, welche als filigrane Holz- oder Stahlkonstruktionen gar nicht als Teil des Geb\u00e4udekubus wahrgenommen werden beziehungsweise die Masse desselben optisch nicht vergr\u00f6ssern. Bei einer Reduktion im von der Vorinstanz verlangten Umfang w\u00fcrde die Drittelsregelung nicht mehr verletzt werden (E. 5.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:16:12", "Checksum": "3dd3660273a4ba17202f7ada71e58025"}