|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00290  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Covid-19-Härtefallprogramm; 2. Zuteilungsrunde


[Kostenauflage im Rekursverfahren.] Die Vorinstanz wandte das Unterliegerprinzip an und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin. Gründe, die eine Kostenverlegung nach dem Verursacher- oder Billigkeitsprinzip erfordert hätten, sind keine ersichtlich. Auch die Höhe der Kosten des Rekursverfahrens ist nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
KOSTENAUFLAGE
STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. 1 VRG
§ 13 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00290

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

 

 

 

In Sachen

 

 

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm; 2. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

I.  

Die A GmbH mit Sitz in Kloten bezweckt unter anderem die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Gastronomiegewerbe sowie die Vermietung von Gewerberäumen, Studios und Appartements.

Am 18. Februar 2021 ersuchte die A GmbH die Finanzdirektion des Kantons Zürich um Covid-19-Härtefallhilfe im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich. Namentlich beantragte sie die Zusprechung eines nicht rückzahlbaren Betrags in Höhe von Fr. 200'000.- sowie eines Darlehens in Höhe von Fr. 50'000.-. Die Finanzdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 31. März 2021 ab.

II.  

Die A GmbH erhob am 12. April 2021 Rekurs gegen die Verfügung der Finanzdirektion. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. April 2022 ab und auferlegte der A GmbH die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'664.- (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Am 16. Mai 2022 erhob die A GmbH Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Rekurskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Der Regierungsrat beantragte mit Schreiben vom 24. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde; die Finanzdirektion verzichtete am 30. Mai 2022 auf eine Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 30. September 2022 stellte die Finanzdirektion ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht wies das Sistierungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2022 ab.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich nur gegen die Auferlegung der Rekurskosten gemäss Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids.

2.  

2.1 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Unterliegerprinzip [§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG]). Kosten, die eine beteiligte Person durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die sie schon früher hätte geltend machen können, sind ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Verursacherprinzip [§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG]). Die Kosten lassen sich unter Umständen auch ohne Anknüpfen an diese Normen nach Billigkeitserwägungen verteilen. Das Unterliegerprinzip bildet die Regel, während das Verursacher- und das Billigkeitsprinzip ausnahmsweise zur Anwendung gelangen. Dabei verfügt die Entscheidinstanz bei der Kostenverteilung über einen grossen Ermessensspielraum (zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 41 ff.; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00018, E. 3 Abs. 2).

2.2 Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB, LS 682) betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB). Bei der Kostenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum und darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen (Plüss, § 13 N. 25; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00018, E. 3 Abs. 1). Die Bemessung der Ausfertigungs- bzw. Schreibgebühren richtet sich sodann nach den detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB.

3.  

3.1 Die Vorinstanz wandte das Unterliegerprinzip an und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin.

Eine Verteilung der Kosten nach dem Verursacher- oder Billigkeitsprinzip hätte sich etwa aufgedrängt, wenn der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt oder das Gesuch mit einer unzutreffenden Begründung abgewiesen hätte (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00018, E. 4.2). Dies ist jedoch nicht der Fall: Der Beschwerdegegner hat das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. März 2021 mit der Begründung abgewiesen, ihr Umsatzrückgang betrage weniger als 40 %. Obschon die Begründung knapp ausfällt, nannte der Beschwerdegegner in der Verfügung die wesentlichen Überlegungen, von welchen er sich hat leiten lassen. Entsprechend ermöglichte die Begründung auch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung. Der Beschwerdegegner vertiefte seine Argumentation in seiner Replik vom 27. Mai 2021, hielt aber an seinem Entscheid sowie an dessen Begründung fest. Die Vorinstanz schützte den Entscheid des Beschwerdegegners im Ergebnis und bestätigte auch dessen Begründung.

Der Beschwerdegegner hat die Kosten des Rekursverfahrens nicht durch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Kostenverlegung nach dem Verursacher- oder dem Billigkeitsprinzip erfordert hätten. Die Kostenverlegung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

3.2 Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Staatsgebühr liegt mit Fr. 1'500.- in der unteren Hälfte des von § 5 GebO VB vorgesehenen Kostenrahmens. Im angefochtenen Entscheid wird alsdann eine materielle Prüfung vorgenommen und es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Die Erhebung der Ausfertigungsgebühren bzw. deren Festlegung entspricht § 7 GebO VB. Die von der Vorinstanz festgelegte Kostenhöhe ist daher nicht zu beanstanden.

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Der Beschwerdegegner hat durch sein Sistierungsgesuch vom 30. September 2022 unnötigen Aufwand verursacht. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind daher dem Beschwerdegegner und der unterliegenden Beschwerdeführerin je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 56).

5.  

Bei der Anfechtung von Kostenentscheiden richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Hauptsache. Da es hier in der Hauptsache um die Zusprechung einer Subvention ging, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Regierungsrat.