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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00290
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;
2. Zuteilungsrunde,
hat sich ergeben:
I.
Die A GmbH mit Sitz in Kloten bezweckt unter anderem
die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Gastronomiegewerbe sowie die
Vermietung von Gewerberäumen, Studios und Appartements.
Am 18. Februar 2021 ersuchte die A GmbH die
Finanzdirektion des Kantons Zürich um Covid-19-Härtefallhilfe im Rahmen der
2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich.
Namentlich beantragte sie die Zusprechung eines nicht rückzahlbaren Betrags in
Höhe von Fr. 200'000.- sowie eines Darlehens in Höhe von Fr. 50'000.-.
Die Finanzdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 31. März 2021 ab.
II.
Die A GmbH erhob am 12. April 2021 Rekurs gegen
die Verfügung der Finanzdirektion. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies
den Rekurs mit Entscheid vom 27. April 2022 ab und auferlegte der A GmbH
die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'664.-
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 16. Mai 2022 erhob die A GmbH Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Rekurskosten seien auf die
Staatskasse zu nehmen.
Der Regierungsrat beantragte mit Schreiben vom
24. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde; die Finanzdirektion verzichtete
am 30. Mai 2022 auf eine Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom
30. September 2022 stellte die Finanzdirektion ein Gesuch um Sistierung
des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht wies das Sistierungsgesuch mit
Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2022 ab.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion
betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
1.2 Die
Beschwerdeführerin wendet sich nur gegen die Auferlegung der Rekurskosten
gemäss Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids.
2.
2.1 Nach
§ 13 Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre
Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Mehrere am Verfahren Beteiligte
tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Unterliegerprinzip
[§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG]). Kosten, die eine beteiligte Person
durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches
Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die sie schon früher
hätte geltend machen können, sind ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des
Verfahrens zu überbinden (Verursacherprinzip [§ 13 Abs. 2 Satz 2
VRG]). Die Kosten lassen sich unter Umständen auch ohne Anknüpfen an diese
Normen nach Billigkeitserwägungen verteilen. Das Unterliegerprinzip bildet die
Regel, während das Verursacher- und das Billigkeitsprinzip ausnahmsweise zur
Anwendung gelangen. Dabei verfügt die Entscheidinstanz bei der Kostenverteilung
über einen grossen Ermessensspielraum (zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 41 ff.; VGr,
16. Juni 2022, VB.2022.00018, E. 3 Abs. 2).
2.2 Die Höhe
der Kosten bestimmt sich nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung
(§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Gemäss § 5 der Gebührenordnung
für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB, LS 682)
betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren
Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr
nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9
Abs. 1 GebO VB). Bei der Kostenbemessung verfügen die Behörden über einen
weiten Ermessensspielraum und darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu
stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen
(Plüss, § 13 N. 25; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00018,
E. 3 Abs. 1). Die Bemessung der
Ausfertigungs- bzw. Schreibgebühren richtet sich sodann nach den detaillierten
Vorgaben von § 7 GebO VB.
3.
3.1 Die
Vorinstanz wandte das Unterliegerprinzip an und auferlegte die Kosten des
Rekursverfahrens ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin.
Eine Verteilung der Kosten nach dem Verursacher- oder Billigkeitsprinzip
hätte sich etwa aufgedrängt, wenn der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt oder das Gesuch mit einer unzutreffenden Begründung
abgewiesen hätte (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00018, E. 4.2).
Dies ist jedoch nicht der Fall: Der Beschwerdegegner hat das Gesuch der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. März 2021 mit der Begründung
abgewiesen, ihr Umsatzrückgang betrage weniger als 40 %. Obschon die
Begründung knapp ausfällt, nannte der Beschwerdegegner in der Verfügung die
wesentlichen Überlegungen, von welchen er sich hat leiten lassen. Entsprechend
ermöglichte die Begründung auch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung. Der
Beschwerdegegner vertiefte seine Argumentation in seiner Replik vom
27. Mai 2021, hielt aber an seinem Entscheid sowie an dessen Begründung
fest. Die Vorinstanz schützte den Entscheid des Beschwerdegegners im Ergebnis
und bestätigte auch dessen Begründung.
Der Beschwerdegegner hat die Kosten des Rekursverfahrens nicht durch eine
Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht und auch sonst sind keine
Gründe ersichtlich, die eine Kostenverlegung nach dem Verursacher- oder dem
Billigkeitsprinzip erfordert hätten. Die Kostenverlegung durch die Vorinstanz
ist daher nicht zu beanstanden.
3.2 Die Höhe
der von der Vorinstanz festgelegten Staatsgebühr liegt mit Fr. 1'500.- in
der unteren Hälfte des von § 5 GebO VB
vorgesehenen Kostenrahmens. Im angefochtenen Entscheid wird alsdann eine
materielle Prüfung vorgenommen und es ist weder dargetan noch ersichtlich,
inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und
rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Die Erhebung der
Ausfertigungsgebühren bzw. deren Festlegung entspricht § 7
GebO VB. Die von der Vorinstanz festgelegte Kostenhöhe ist daher
nicht zu beanstanden.
3.3 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Der Beschwerdegegner hat durch sein Sistierungsgesuch vom
30. September 2022 unnötigen Aufwand verursacht. Die Kosten des
vorliegenden Verfahrens sind daher dem Beschwerdegegner und der unterliegenden Beschwerdeführerin
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13
N. 56).
5.
Bei der Anfechtung von Kostenentscheiden richtet sich der
Rechtsmittelweg nach der Hauptsache. Da es hier in der Hauptsache um die
Zusprechung einer Subvention ging, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die
Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur
Hälfte auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.