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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00291
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. C,
beide vertreten
durch B, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege Opfikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschluss
vom Präsenzunterricht,
hat sich
ergeben:
I.
A besuchte im Schuljahr 2020/2021 eine 6. Klasse im
Schulhaus D der Schule Opfikon. Mit Schreiben vom 7. April 2021 teilte das
Volksschulamt des Kantons Zürich den Eltern von Schülerinnen und Schülern des
genannten Schulhauses mit, dass dort "mehrere Fälle von Infektionen mit
dem Coronavirus aufgetreten" seien, weshalb ein "Coronatest für alle
Schülerinnen und Schüler sowie Mitarbeitenden der Schule" durchgeführt
werde. Die Angeschriebenen wurden ausserdem darauf hingewiesen, dass, wenn sie ihr
Kind nicht testen lassen wollten, von dessen Ansteckung mit dem Virus
ausgegangen werden müsse und "als Ersatzmassnahme" ein temporärer
Ausschluss vom Präsenzunterricht und von der schulischen Betreuung angeordnet würde.
Da sich A weigerte, an dem angekündigten Ausbruchstest
teilzunehmen, wurde sie ab dem 9. April 2021 für zehn Tage vom
Präsenzunterricht, der Tagesbetreuung und sämtlichen weiteren schulischen
Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen. Hierauf gelangte ihr Vater, C, am
15. April 2021 an die Schule Opfikon und verlangte insbesondere, dass
seiner Tochter "– auch ohne entsprechende Testung – der
verfassungsrechtlich garantierte, freie Zugang zu sämtlichen
Bildungseinrichtungen gewährt" werde. Am 5. Mai 2021 wandte sich C
abermals an die Schule Opfikon und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 schloss der Präsident
der Schulpflege Opfikon A daraufhin (rückwirkend) ab 9. April 2021 für
zehn Tage von sämtlichen Präsenzveranstaltungen der Schule Opfikon aus.
II.
A. Dagegen
liess A, (gesetzlich) vertreten durch C, dieser wiederum vertreten durch
Fürsprecher B, am 3. Juni 2021 Rekurs beim Bezirksrat Bülach erheben,
welcher auf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 11. August 2021 nicht
eintrat, weil A nicht selbständig Rekurs erheben und sich im Rekursverfahren
auch nicht (allein) durch ihren Vater vertreten lassen könne.
Mit Urteil vom 11. November 2021 hob das
Verwaltungsgericht diesen Beschluss auf Beschwerde von A und C hin auf und wies
die Angelegenheit zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurück (VB.2021.00611).
B. Am
13. April 2022 beschloss der Bezirksrat Bülach die Abweisung des Rekurses;
die Rekurskosten auferlegte er A und C je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen
zu.
III.
Am 13. Mai 2022 liessen A und C Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 13. April 2022 aufzuheben,
eventualiter der Entscheid zur Neubeurteilung an diesen zurückzuweisen. Der
Bezirksrat Bülach verwies am 24. Mai 2022 auf die Rekursbegründung und
verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Schulpflege Opfikon verzichtete
am 31. Mai 2022 auf Beschwerdebeantwortung und verwies zur Begründung auf
ihre Stellungnahmen im Rekursverfahren.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend
Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom
7. Februar 2005 (LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2 Die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist grundsätzlich zu bejahen
(vgl. VGr, 11. November 2021, VB.2021.00611, E. 3). Nachdem sich die
Frage der Rechtmässigkeit eines temporären Ausschlusses vom Präsenzunterricht
infolge der Weigerung, sich im Rahmen einer umfassenden Ausbruchstestung auf
das Coronavirus testen zu lassen, wieder stellen kann und eine rechtzeitige
Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, kann ausnahmsweise auf das
Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden (vgl. BGr,
21. Februar 2022, 2C_115/2021, E. 1.3.3, und 8. Juli 2021,
2C_941/2020, E. 1.2 [in BGE 147 I 450 nicht publizierte Erwägung]).
Nicht einzutreten ist auf
die Beschwerde allerdings insoweit, als sich die Beschwerdeführenden damit
(erneut) gegen den Rekursentscheid vom 11. August 2021 wenden und eine
Rechtsverweigerung und eine Amtspflichtverletzung rügen, hob das
Verwaltungsgericht den betreffenden Entscheid doch mit Urteil vom 11. November
2021 auf und erwächst den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil mehr.
1.3 Da die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der vorerwähnten
Einschränkung einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden beanstanden zunächst in prozessualer
Hinsicht, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden
sei, indem ihnen die Beschwerdegegnerin vor Anordnung des strittigen
Schulausschlusses nicht ausreichend Gelegenheit zur Äusserung gegeben habe und
die Vorinstanz auf ihr diesbezügliches Vorbringen nicht ernsthaft eingegangen
sei. Dem lässt sich nicht folgen. So setzte sich die Vorinstanz einlässlich mit
der beschwerdeführerischen Rüge der Gehörsverletzung durch die
Beschwerdegegnerin auseinander und weist sie diesbezüglich im Rekursentscheid
zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden jedenfalls vor Erlass der
Ausgangsverfügung ihren Standpunkt im Rahmen einer schriftlichen, ausführlich
begründeten Eingabe darzulegen vermochten. Die Beschwerde erweist sich demnach
in diesem Punkt als unbegründet (vgl. zur Begründungspflicht auch BGE 143
III 65 E. 5.2; ferner zur Anhörung der betroffenen Personen vor Anordnung
eines Schulausschlusses BGr, 16. September 2010, 2C_446/2010, E. 4).
3.
3.1 Der
strittige Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Präsenzunterricht während zehn
Tagen tangierte unstreitig deren Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19
BV (vgl. ausführlich VGr, 25. November 2021, VB.2021.00680,
E. 4.1 f., sowie bereits VGr, 11. November 2021, VB.2021.00611,
E. 3.1).
Art. 6 BV über die individuelle und gesellschaftliche
Verantwortung, auf welche Bestimmung sich die Beschwerdeführenden ebenfalls
berufen, richtet sich dagegen primär an den Gesetzgeber und vermittelt den
Erstgenannten keinen justiziablen Anspruch auf Selbstbestimmung in
Schulbelangen (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 BV; Thomas Gächter/Stephanie
Renold-Barch, Basler Kommentar, 2015, Art. 6 BV N. 8 f.).
3.2 Zu prüfen
bleibt, ob die mit dem temporären Schulausschluss einhergehende Einschränkung
von Art. 19 BV unter den vorliegenden Umständen zulässig war.
Bei Grundrechten, die wie das Recht auf Grundschulunterricht Ansprüche
auf positive Leistungen des Staates begründen, nennt die Rechtsordnung – anstelle
der bei den Freiheitsrechten üblichen Schranken – die Voraussetzungen, unter
denen das Recht ausgeübt werden kann. Die Zulässigkeit von allfälligen durch
den Gesetzgeber erlassenen einschränkenden Konkretisierungen (zum Beispiel der
Möglichkeit eines disziplinarischen, aber auch eines gesundheitspolizeilichen
Schulausschlusses) sind deshalb nach Auffassung des Bundesgerichts daran zu
messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt noch zu
vereinbaren sind. Bei der Bestimmung dieses Gehalts können nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in sinngemässer (Teil-)Anwendung von
Art. 36 BV die Erfordernisse der gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), des
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses (Abs. 2) sowie der
Verhältnismässigkeit (Abs. 3) herangezogen werden, wobei der Kernbereich
des Verfassungsanspruchs in jedem Fall gewahrt bleiben muss bzw. das soziale
Grundrecht nicht seines Gehalts beraubt werden darf (vgl. BGE 144 I 1
E. 2.3, 131 I 166, 129 I 12 E. 6 ff.).
3.3 Nach dem
Erfordernis des Rechtssatzes muss sich staatliches Handeln auf eine
generell-abstrakte Norm stützen können, die genügend bestimmt ist. Bei Grundrechtseingriffen
bestehen dabei höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der gesetzlichen
Grundlage: Die Bestimmung muss umso klarer sein, je schwerer ein Eingriff in
Grundrechte wiegt (vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1).
3.3.1
Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 25. November 2021 in
einem ähnlich gelagerten Fall erwogen hat, bildet Art. 38 Abs. 1 des
Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG, SR 818.101) eine
hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Anordnung des temporären
Schulausschlusses eines Kindes, bei dem zumindest der Verdacht besteht, es
könne sich mit Covid-19 angesteckt haben (VGr, 25. November 2021, VB.2021.00680,
E. 5.2.1 ff. mit Hinweisen; siehe auch BGE 148 I 89 E. 3.4
mit Hinweisen; BGr, 22. September 2021, 2C_369/2021, E. 5.2, und
8. Juni 2020, 2C_395/2019, E. 2.2).
Von einem solchen
Ansteckungsverdacht durfte bei der Beschwerdeführerin ausgegangen werden,
nachdem in dem von ihr besuchten Schulhaus Ende März/Anfang April 2021 innert
zehn Tagen mehr als vier Sars-CoV-2-Infektionen bei Kindern in drei Klassen
sowie vier Sars-CoV-2-Infektionen bei Lehr- und Betreuungspersonen registriert
worden waren und sie sich in der Folge weigerte, an der Ausbruchstestung
teilzunehmen, welche gerade bezweckte, den aufgrund des Infektionsgeschehens
aufgekommenen Anfangsverdacht bei den teilnehmenden (negativ getesteten)
Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen auszuräumen (vgl. Botschaft
Epidemiengesetz, S. 452, wonach eine Person bereits dann
ansteckungsverdächtig im Sinn der Epidemiengesetzgebung ist, wenn bei ihr
gewisse Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Krankheitserregern infiziert ist).
3.3.2
Damit ist dem Erfordernis des Rechtssatzes Genüge getan. Mit der
Beschwerdegegnerin schritt sodann auch die (innerkantonal) zuständige Instanz
zur Anordnung des temporären Ausschlusses der Beschwerdeführerin vom
Präsenzunterricht (§ 22 Abs. 2 die kantonale Vollzugsverordnung zur
eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 [LS 818.11]).
3.4 Die
strittige Massnahme bezweckte, die Gesundheit der (anderen) Schülerinnen und
Schüler sowie sämtlicher an der betroffenen Schule tätigen Personen, unter denen
sich auch Risikopersonen hätten befinden können, zu schützen und die
Ausbreitung des Coronavirus zu begrenzen.
An Schulen der Primar- und der Sekundarstufe I wie der
Schuleinheit D dienten die Testung ansteckungsverdächtiger Kinder und der
temporäre Ausschluss kranker oder krankheitsverdächtiger Kinder darüber hinaus
aber auch dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des
normalen bzw. geordneten Schulbetriebs und damit dem Anspruch auf
Grundschulunterricht (Art. 19 BV) der anderen Kinder. So galt es wenn
immer möglich zu vermeiden, dass eine gesamte Klasse in Quarantäne geschickt
oder gar eine Schulschliessung erfolgen musste.
Sowohl bei der Gesundheit als auch der Bildung bzw. dem
ausreichenden Grundschulunterricht handelt es sich um zentrale Schutzgüter.
3.5 Massnahmen
sind verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet
und erforderlich sind und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere
der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen; erforderlich ist eine
vernünftige Zweck-Mittel-Relation (statt vieler BGE 143 I 147 E. 3.1,
132 I 49 E. 7.2; ferner BGE 144 I 126 E. 8 mit Hinweisen, wonach
es für die Eignung einer Massnahme genüge, dass diese mit Blick auf den
angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermöge und nicht gänzlich daran
vorbeiziele).
Bei den im Gefolge der Coronakrise angeordneten Massnahmen
muss in diesem Zusammenhang insbesondere geprüft werden, wie hoch Schwere und
Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten sind, ob die
angeordneten Massnahmen geeignet sind, um die Verbreitung zu verhindern, und
wie die Relation der negativen Konsequenzen der Krankheiten zu denjenigen der
angeordneten Massnahmen ist (BGE 147 I 450 E. 3.2.4). Bei neu auftretenden
Infektionskrankheiten besteht dabei typischerweise eine hohe Unsicherheit über
Ursachen, Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen. Die zu treffenden
Massnahmen können daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt
werden, sondern müssen aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel
unvollständigen Kenntnisstands getroffen werden, was einen gewissen Spielraum
der zuständigen Behörden voraussetzt. Jedenfalls wenn es um möglicherweise
gewichtige Risiken geht, können Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen
werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn
eine erhebliche Plausibilität besteht (zum Ganzen BGE 148 I 89
E. 5.2 ff.,147 I 450 E. 3.2.6).
3.5.1
Allgemeinnotorisch erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 weitgehend von
Mensch zu Mensch. Es leuchtet deshalb ein, dass eine Einschränkung
zwischenmenschlicher Kontakte die Übertragung des Virus und damit auch die
durch Virenübertragung verursachten Infektionen zu reduzieren vermag (vgl. BGE
148 I 33 E. 7.5, 147 I 450 E. 3.3.1). Dies hat auch für Schulen und
die dort zustande kommenden Kontakte bzw. die weiteren Kontakte von
Schulkindern zu gelten (BGE 148 I 89 E. 6.2 E. 6.5 und E. 7).
Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der
konsequente Ausschluss vom Präsenzunterricht von positiv auf Covid-19
getesteten Personen sowie solchen, welche sich trotz möglichem engem Kontakt
mit einer infizierten Person der Ausbruchstestung verweigern und bei denen
insofern der Ansteckungsverdacht nicht ausgeräumt werden kann, grundsätzlich
dazu beiträgt, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu begrenzen (zum Ganzen
VGr, 25. November 2021, VB.2021.00680, E. 5.4.1).
3.5.2
Was die Gefährdungslage im massgeblichen Zeitraum anbelangt, ist den
Beschwerdeführenden zwar darin beizupflichten, dass die Zahl der gemeldeten SARS-CoV-2-Infektionen
im März 2021 deutlich tiefer war als bei Aufhebung der besonderen Lage nach
Art. 6 EpG im Folgejahr und gesunde Kinder und Jugendliche gemeinhin nicht
zu den hauptsächlichen Risikogruppen für eine schwere Covid-19-Erkrankung
gehören; anders als etwa die saisonale Grippe hatte die Infektionskrankheit bis
zum April 2021 allerdings nicht nur zu einer höheren Sterblichkeit in der
Schweiz geführt, sondern auch zu einer zeitweisen Überlastung der Krankenhäuser
und damit zu möglichen Einschränkungen bei der Behandlung anderer Erkrankungen.
Auch hatten schon ganze Klassen in Quarantäne versetzt werden müssen (vgl. BGr,
8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 3.2.3 und E. 3.3.4, und
8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 5.2, auch zum Folgenden; Kaspar Staub
et al., Pandemic excess mortality in Spain, Sweden, and Switzerland during the
COVID-19 pandemic in 2020 was at its highest since 1918, medRxiv 21261825v1, Zürich,
August 2021; Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Verfügung
"Volksschulen. Vorgaben Schutzkonzepte; Lockerung sowie Verlängerung der
Massnahmen" vom 9. März 2021). Im Frühjahr 2021 bestanden zudem
verschiedene Unsicherheiten betreffend neu auftretende Virusmutationen. Unklar
war insbesondere, ob diese ansteckender und auch für Kinder gefährlicher sein
könnten (BGE 148 I 89 E. 7 und E. 7.3 mit Hinweisen). Demgegenüber
zirkulierte im Frühling 2022 die schwächere Omikron-Variante des Virus und war
die Mehrheit der Bevölkerung bereits dreifach geimpft oder aber genesen,
wodurch das Risiko schwerer Erkrankungen deutlich gesenkt war.
Insofern durften der kantonsärztliche Dienst und die
Beschwerdegegnerin bei Anordnung der strittigen Massnahme von einer drohenden
Ausbreitung einer gefährlichen Krankheit innerhalb der Gesamtgesellschaft
ausgehen, auch wenn die Risikoabschätzung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet
war. Zu weit geht insbesondere die Auffassung der Beschwerde-führenden, die
Beschwerdegegnerin hätte kritische Stimmen aus der Wissenschaft stärker
berücksichtigen und die Einschätzung der Lage durch den Bund bzw. die von diesem
eingesetzte Taskforce hinterfragen müssen, wurden damals doch zahlreiche
Studien publiziert, die sich teilweise widersprachen, deren wissenschaftliche
Seriosität nicht hinreichend feststand und die auch laufend wieder durch
weitere Erkenntnisse überholt wurden (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.3.4).
3.5.3
Dies rechtfertigte es, im betrachteten Zeitpunkt auch weitergehende
Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie anzuordnen, wobei hier weder
dargetan noch ersichtlich ist, dass das angestrebte Ziel mit einer milderen
Massnahme hätte erreicht werden können.
Namentlich hätte der Gefahr der
weiteren Verbreitung des Coronavirus innerhalb des (Primar-)Schulhauses D nicht
mit den von den Beschwerdeführenden erwähnten, weniger weitgehenden
Disziplinarmassnahmen oder blossen Distanz- oder Hygieneregeln begegnet werden
können. Auch die einseitige Belastung der besonders "vulnerablen
Gruppen" stellte – entgegen der Beschwerde – keine taugliche Alternative
dar, zumal eine eindeutige Zuordnung der Betroffenen zum damaligen Zeitpunkt –
wie gesagt – nicht möglich war und diesen auch nicht einfach besondere Massnahmen
zu ihrem eigenen Schutz hätten auferlegt werden können, die sie umso härter getroffen
hätten.
Aufgrund der im Zeitpunkt des Erlasses der
Ausgangsverfügung vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse war sodann davon
auszugehen, dass die Ansteckungsfähigkeit (Kontagiosität) einer Person selbst bei
einer leichten bis moderaten Erkrankung erst zehn Tage nach Symptombeginn
deutlich zurückgeht. Entsprechend mussten sich Personen, die mit einer Person
engen Kontakt hatten, deren Ansteckung mit SARS-CoV-2 bestätigt oder
wahrscheinlich war und die symptomatisch war, auch während zehn Tagen in
Kontaktquarantäne begeben (zum Ganzen VGr, 25. November 2021,
VB.2021.00680, E. 5.4.2). Der gegenüber der Beschwerdeführerin
ausgesprochene Ausschluss vom Präsenz-unterricht während fünf Schultagen ist
demnach auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
3.5.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des temporären
Ausschlusses der Beschwerdeführerin vom Präsenzunterricht ist vorab
festzuhalten, dass es ihr bzw. ihren Eltern unbenommen gewesen wäre, diesen
abzuwenden. Sie hätte dafür bloss an dem (kostenlosen) Ausbruchstest an ihrer
Schule mitzumachen brauchen, was jedenfalls mit keinem massgeblichen Eingriff
in ihre persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder in anderweitige
schutzwürdige Interessen verbunden gewesen wäre. So musste für eine Testung
einzig der Mund eine Minute lang mit einer Salzwasserlösung gespült (wie beim
Zähneputzen) und nachher in das Proberöhrchen gespuckt werden (vgl. auch
www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/testen.html
[zuletzt besucht am 3. August 2022]).
Der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom
Präsenzunterricht war schliesslich bloss befristet und mit der Abgabe von
Unterrichtsmaterialien und Aufgaben für die Erledigung zu Hause verbunden; er
war somit nicht geeignet, bei ihr einen unaufholbaren
Ausbildungsrückstand auf die anderen Lernenden zu generieren oder die
sozialen Kompetenzen des Mädchens nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. auch BGE 129 I 12 E. 10.4). Ihr
Interesse, am Präsenzunterricht im Klassenverband teilzunehmen, vermochte daher
das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz und insbesondere die Interessen
derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in Präsenz und nicht auf Distanz
beschult werden wollten, nicht aufzuwiegen.
3.6 Demnach
erweist sich die mit dem temporären Ausschluss der Beschwerdeführerin vom
Präsenzunterricht verbundene Einschränkung ihres Anspruchs auf
Grundschulunterricht nach Art. 19 BV als zulässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach;
c) den Regierungsrat.