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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00292
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
I.
A befindet
sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung
vom 4. März 2022 bestrafte ihn Justizvollzug und Wiedereingliederung des
Kantons Zürich wegen Bedrohung und Beschimpfung von Personen in der
Vollzugseinrichtung mit Zelleneinschluss von drei Tagen, welcher vom 8. bis
10. März 2022 vollzogen wurde.
II.
Den dagegen von A mit Eingabe vom 8. März 2022 erhobenen Rekurs
wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 9. Mai 2022 ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 16. Mai 2022 an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
9. Mai 2022. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2022 zog das
Verwaltungsgericht die Akten bei. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die
einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er
vom Einzelrichter zu entscheiden.
1.2 Dem
Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem
Beschwerdegegner zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85; statt vieler
VGr, 18. November 2020, VB.2020.00211, E. 1.2.2). Soweit der Beschwerdeführer
um eine aufsichtsrechtliche "Kontrolle" des Gefängnisses C und des
Personals ersucht, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig
und ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Gemäss § 30 StJVG
können Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das
Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden
Verwaltungseinheit Aufsichtsbeschwerde führen.
2.
2.1 Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
können gegen Gefangene und Eingewiesene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden – unter anderem Arrest als zusätzliche
Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 Bst. d StGB). Die Kantone
erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, welches die
Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt
und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB).
2.2 Ein
Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a des Straf-
und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2002 (StJVG), wer Personen in der
Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als
Disziplinarsanktion kommt unter anderem Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu
14 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. h StJVG).
2.3 Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (vgl. Plüss, § 7
N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu
orientieren (statt vieler VGr, 14. Januar 2022, VB.2021.00396,
E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung
insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen
Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen
Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse
gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung
werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss
angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.4 Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50
Abs. 1 VRG).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2022, der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 4. März 2022 liege der Rapport des Betreuers B zum
fraglichen Vorfall vom 28. Februar 2022 zugrunde. Gemäss diesem habe der
Beschwerdeführer bei der täglichen Vitalkontrolle um 07:42 Uhr sehr gereizt gegenüber
dem diensthabenden Betreuer reagiert, da bei der Zellenöffnung seine Hausbriefe
zu Boden gefallen seien. Sehr fordernd und aggressiv habe der Beschwerdeführer
gesagt, dass seine Zellentüre geschlossen bleibe, da er vom Gruppenvollzug
ausgeschlossen sei; das Personal müsse den Abfall für ihn entsorgen. Die
Erklärungen, was der Ausschluss genau bedeute, habe der Beschwerdeführer
ignoriert; er sei gegenüber dem Betreuer weiterhin sehr aggressiv aufgetreten.
Nachdem der Beschwerdeführer den Abfall dann doch noch entsorgt habe, sei er
sehr ausfällig geworden und habe den Betreuer beschimpft und bedroht.
Namentlich habe der Beschwerdeführer den Betreuer mit den Worten "Fuck you
motherfucker" und "Hurensohn" beleidigt. Sodann habe er mit der
flachen Hand gestikuliert, als wolle er dem Betreuer ins Gesicht schlagen.
Zudem habe der Beschwerdeführer, nachdem der Betreuer trotz seines Gegendrucks
die Tür habe schliessen können, mit Händen und Füssen gegen die Türe geschlagen
bzw. getreten und seine Aussagen "Hurensohn, Motherfucker, Fuck you"
wiederholt. In seiner Anhörung vom 1. März 2022 sowie mit Rekurs – so die
Vorinstanz weiter – mache der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen
geltend, dass die Anschuldigungen unwahr seien und es keine Beweise für seine
Schuld gebe.
Sodann erwog die Vorinstanz, soweit der
Beschwerdeführer mit Rekurs pauschal auf ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren
verweise, könne nicht darauf eingegangen werden, da Einwendungen gegen die
angefochtene Verfügung im konkreten Rekursverfahren vorzubringen seien. Die
Darstellung des Beschwerdegegners erscheine schlüssig und nachvollziehbar; es
gebe keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln. Insbesondere sei nicht
ersichtlich, weshalb der Betreuer falsche Angaben gemacht und den Beschwerdeführer
zu Unrecht hätte belasten sollen. Es reiche aus, wenn der Sachverhalt nach den
üblichen Umständen nachvollziehbar und plausibel erscheine, was hier ohne Weiteres
der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich verärgert gewesen, weil
bei der Zellenöffnung seine Korrespondenz zu Boden gefallen sei und er seinen
Abfall habe selber entsorgen müssen. Selbstredend vermöge dieser Ärger aber
Beschimpfungen und Bedrohungen nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei
auch vor und nach dem strittigen Vorfall mehrfach negativ bzw. aggressiv und
provokativ aufgefallen, wie sich aus seinem Führungsblatt ergebe, und nach dem
hier strittigen Vorfall seien an seiner Zellentüre Fussabdrücke sichtbar
gewesen. Aufgrund der Aktenlage erscheine plausibel und sei nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer bereits seit Tagen in gereizter Stimmung gewesen sei,
am 28. Februar 2022 in seiner Wut wegen der Korrespondenz und dem Abfall
Kraftausdrücke ausgeteilt habe und zu Drohbewegungen übergegangen sei. Der
Sachverhalt erweise sich insoweit als genügend erstellt. Die Aussagen
"Fuck you motherfucker" und "Hurensohn" seien nach der
allgemeinen Lebenserfahrung herablassend und beleidigend und als Beschimpfung
gemäss § 23b Abs. 2 lit a StJVG zu qualifizieren. Das Ausholen
mit der flachen Hand als Geste sei eine klare Drohgebärde, womit der
Beschwerdeführer auch den Disziplinartatbestand der Drohung nach § 23b
Abs. 2 lit. a StJVG erfüllt habe. Die Disziplinierung, so die
Vorinstanz, sei daher zu Recht erfolgt.
Schliesslich erachtete die Vorinstanz die
verhängte Disziplinarmassnahme von drei Tagen Zelleneinschluss mit Blick auf
die vorliegenden Verfehlungen als gerechtfertigt und angemessen.
3.2 Der
Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann,
nicht infrage zu stellen. So macht er einzig geltend, am 28. Februar 2022
nicht den Betreuer B, sondern zwei andere Betreuer des Gefängnisses beschimpft
zu haben, wofür er bereits diszipliniert worden sei. Dass er dies zugebe,
zeige, dass er auch in Bezug auf die ihm vorliegend zur Last gelegte
Beschimpfung, die sich nicht ereignet habe, die Wahrheit sage. Aus dem
Eingeständnis anderer Verfehlungen kann der Beschwerdeführer indes nichts zu
seinen Gunsten ableiten, zumal solche – wie sie auch im Führungsblatt mehrfach
dokumentiert sind – auf einen generell schwierigen Umgang mit dem
Beschwerdeführer im Gefängnis C und ein dauerhaftes problematisches Verhalten
seinerseits schliessen lassen. Dies lässt die Schilderung des Vorfalls vom
28. Februar 2022 durch den Betreuer bzw. den Beschwerdegegner eher noch
glaubhafter erscheinen. Jedenfalls ergeben sich weder aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für einen erfundenen oder
sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt. Dass der Beschwerdeführer die
Beschimpfung (und Drohung) vom 28. Februar 2022 stets pauschal in Abrede
stellte und weiterhin stellt, macht die Beschreibungen im Rapport des Betreuers
nicht unglaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das damalige Gebaren
des Beschwerdeführers ist zweifellos als Beschimpfung und Drohung im Sinn von
§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG zu werten und liesse sich auch nicht
mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblichen Missständen im Gefängnis
C rechtfertigen (vgl. vorn E. 1.2). Sodann kann die verhängte Sanktion
nicht als unverhältnismässig bezeichnet bzw. kann dem Beschwerdegegner insofern
keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.4). Wurde der Rekurs
zu Recht abgewiesen, so ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegte (§ 13
Abs. 2 VRG).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels
Obsiegens keine zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement.