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Geschäftsnummer: VB.2022.00292  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 30.11.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe. Aus dem Eingeständnis anderer Verfehlungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal solche auf einen generell schwierigen Umgang mit ihm und ein dauerhaftes problematisches Verhalten seinerseits schliessen lassen. Dies lässt die Schilderung des Vorfalls durch den Betreuer bzw. den Beschwerdegegner eher noch glaubhafter erscheinen. Jedenfalls ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für einen erfundenen oder sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt. Dass der Beschwerdeführer die Beschimpfung des Vollzugspersonals stets pauschal in Abrede stellte und weiterhin stellt, macht die Beschreibungen im Rapport nicht unglaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die verhängte Sanktion (Zelleneinschluss von drei Tagen) kann sodann nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BESCHIMPFUNG
DISZIPLINARSTRAFE
ZELLENEINSCHLUSS
Rechtsnormen:
§ 23b Abs. II lit. a StJVG
§ 23c Abs. I lit. h StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00292

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 4. März 2022 bestrafte ihn Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wegen Bedrohung und Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung mit Zelleneinschluss von drei Tagen, welcher vom 8. bis 10. März 2022 vollzogen wurde.

II.  

Den dagegen von A mit Eingabe vom 8. März 2022 erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Mai 2022 ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 16. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2022. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden.

1.2 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Beschwerdegegner zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85; statt vieler VGr, 18. November 2020, VB.2020.00211, E. 1.2.2). Soweit der Beschwerdeführer um eine aufsichtsrechtliche "Kontrolle" des Gefängnisses C und des Personals ersucht, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig und ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Gemäss § 30 StJVG können Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Aufsichtsbeschwerde führen.

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene und Eingewiesene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden – unter anderem Arrest als zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 Bst. d StGB). Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, welches die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB).

2.2 Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2002 (StJVG), wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. h StJVG).

2.3 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (vgl. Plüss, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (statt vieler VGr, 14. Januar 2022, VB.2021.00396, E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2022, der Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. März 2022 liege der Rapport des Betreuers B zum fraglichen Vorfall vom 28. Februar 2022 zugrunde. Gemäss diesem habe der Beschwerdeführer bei der täglichen Vitalkontrolle um 07:42 Uhr sehr gereizt gegenüber dem diensthabenden Betreuer reagiert, da bei der Zellenöffnung seine Hausbriefe zu Boden gefallen seien. Sehr fordernd und aggressiv habe der Beschwerdeführer gesagt, dass seine Zellentüre geschlossen bleibe, da er vom Gruppenvollzug ausgeschlossen sei; das Personal müsse den Abfall für ihn entsorgen. Die Erklärungen, was der Ausschluss genau bedeute, habe der Beschwerdeführer ignoriert; er sei gegenüber dem Betreuer weiterhin sehr aggressiv aufgetreten. Nachdem der Beschwerdeführer den Abfall dann doch noch entsorgt habe, sei er sehr ausfällig geworden und habe den Betreuer beschimpft und bedroht. Namentlich habe der Beschwerdeführer den Betreuer mit den Worten "Fuck you motherfucker" und "Hurensohn" beleidigt. Sodann habe er mit der flachen Hand gestikuliert, als wolle er dem Betreuer ins Gesicht schlagen. Zudem habe der Beschwerdeführer, nachdem der Betreuer trotz seines Gegendrucks die Tür habe schliessen können, mit Händen und Füssen gegen die Türe geschlagen bzw. getreten und seine Aussagen "Hurensohn, Motherfucker, Fuck you" wiederholt. In seiner Anhörung vom 1. März 2022 sowie mit Rekurs – so die Vorinstanz weiter – mache der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die Anschuldigungen unwahr seien und es keine Beweise für seine Schuld gebe.

Sodann erwog die Vorinstanz, soweit der Beschwerdeführer mit Rekurs pauschal auf ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren verweise, könne nicht darauf eingegangen werden, da Einwendungen gegen die angefochtene Verfügung im konkreten Rekursverfahren vorzubringen seien. Die Darstellung des Beschwerdegegners erscheine schlüssig und nachvollziehbar; es gebe keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb der Betreuer falsche Angaben gemacht und den Beschwerdeführer zu Unrecht hätte belasten sollen. Es reiche aus, wenn der Sachverhalt nach den üblichen Umständen nachvollziehbar und plausibel erscheine, was hier ohne Weiteres der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich verärgert gewesen, weil bei der Zellenöffnung seine Korrespondenz zu Boden gefallen sei und er seinen Abfall habe selber entsorgen müssen. Selbstredend vermöge dieser Ärger aber Beschimpfungen und Bedrohungen nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei auch vor und nach dem strittigen Vorfall mehrfach negativ bzw. aggressiv und provokativ aufgefallen, wie sich aus seinem Führungsblatt ergebe, und nach dem hier strittigen Vorfall seien an seiner Zellentüre Fussabdrücke sichtbar gewesen. Aufgrund der Aktenlage erscheine plausibel und sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bereits seit Tagen in gereizter Stimmung gewesen sei, am 28. Februar 2022 in seiner Wut wegen der Korrespondenz und dem Abfall Kraftausdrücke ausgeteilt habe und zu Drohbewegungen übergegangen sei. Der Sachverhalt erweise sich insoweit als genügend erstellt. Die Aussagen "Fuck you motherfucker" und "Hurensohn" seien nach der allgemeinen Lebenserfahrung herablassend und beleidigend und als Beschimpfung gemäss § 23b Abs. 2 lit a StJVG zu qualifizieren. Das Ausholen mit der flachen Hand als Geste sei eine klare Drohgebärde, womit der Beschwerdeführer auch den Disziplinartatbestand der Drohung nach § 23b Abs. 2 lit. a StJVG erfüllt habe. Die Disziplinierung, so die Vorinstanz, sei daher zu Recht erfolgt.

Schliesslich erachtete die Vorinstanz die verhängte Disziplinarmassnahme von drei Tagen Zelleneinschluss mit Blick auf die vorliegenden Verfehlungen als gerechtfertigt und angemessen.

3.2 Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. So macht er einzig geltend, am 28. Februar 2022 nicht den Betreuer B, sondern zwei andere Betreuer des Gefängnisses beschimpft zu haben, wofür er bereits diszipliniert worden sei. Dass er dies zugebe, zeige, dass er auch in Bezug auf die ihm vorliegend zur Last gelegte Beschimpfung, die sich nicht ereignet habe, die Wahrheit sage. Aus dem Eingeständnis anderer Verfehlungen kann der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal solche – wie sie auch im Führungsblatt mehrfach dokumentiert sind – auf einen generell schwierigen Umgang mit dem Beschwerdeführer im Gefängnis C und ein dauerhaftes problematisches Verhalten seinerseits schliessen lassen. Dies lässt die Schilderung des Vorfalls vom 28. Februar 2022 durch den Betreuer bzw. den Beschwerdegegner eher noch glaubhafter erscheinen. Jedenfalls ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für einen erfundenen oder sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt. Dass der Beschwerdeführer die Beschimpfung (und Drohung) vom 28. Februar 2022 stets pauschal in Abrede stellte und weiterhin stellt, macht die Beschreibungen im Rapport des Betreuers nicht unglaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das damalige Gebaren des Beschwerdeführers ist zweifellos als Beschimpfung und Drohung im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. a StJVG zu werten und liesse sich auch nicht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblichen Missständen im Gefängnis C rechtfertigen (vgl. vorn E. 1.2). Sodann kann die verhängte Sanktion nicht als unverhältnismässig bezeichnet bzw. kann dem Beschwerdegegner insofern keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.4). Wurde der Rekurs zu Recht abgewiesen, so ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegte (§ 13 Abs. 2 VRG).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens keine zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Direktion der Justiz und des Innern;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.