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Geschäftsnummer: VB.2022.00293  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.07.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Urlaub


Beziehungsurlaub im geschlossenen Vollzug Voraussetzungen der Urlaubsgewährung (E. 2.). Wegen Rückfallgefahr für Betäubungsmitteldelikte durfte die Vorinstanz das Gesuch um einen 28-stündigen, unbegleiteten Beziehungsurlaub abweisen (E. 3). Nur auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin, das sich nicht - wie das streitgegenständliche - auf einen konkreten unbegleiteten Urlaub bezieht, hätte die Vollzugsbehörde zu prüfen, in welcher Form und unter welchen allfälligen Auflagen eine Urlaubsgewährung allenfalls (begleitet) in Betracht fiele (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEZIEHUNGSURLAUB
ERMESSEN
GESCHLOSSENER STRAFVOLLZUG
NORMALVOLLZUG
RÜCKFALLGEFAHR
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
STREITGEGENSTAND
URLAUB
URLAUBSGESUCH
VOLLZUGSLOCKERUNGEN
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00293

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. Juli 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA D, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1955) verbüsst derzeit wegen Betäubungsmitteldelikten eine Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt D. Am 16. September 2021 beantragte er die Bewilligung eines unbegleiteten Beziehungsurlaubs mit seiner Ehefrau vom 16. Oktober 2021, 8.00 Uhr bis 17. Oktober 2021, 12.00 Uhr. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 ab.

II.  

Den dagegen von A am 1. November 2021 erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 28. März 2022 ab. Sie auferlegte A zudem die Verfahrenskosten und wies dessen Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung ab.

III.  

A. Am 16. Mai 2022 gelangte A gegen diesen Rekursentscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung des beantragten Beziehungsurlaubs von 28 Stunden Dauer respektive die Feststellung, dass das Urlaubsgesuch zu Unrecht abgewiesen worden sei. Eventualiter sei die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 28. März 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 19. Mai 2022 unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung stellte am 2. Juni 2022 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung den nämlichen Antrag.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

1.2 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Nachdem das Amt mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 ein Gesuch um einen konkret beantragten, unbegleiteten Beziehungsurlaub des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau behandelt und abgewiesen hatte, der wenige Wochen nach Gesuchseinreichung hätte stattfinden sollen, war die Vorinstanz nicht gehalten, über die Bewilligungsfähigkeit anderer Vollzugslockerungen wie namentlich eines begleiteten Urlaubs zu befinden. Entsprechendes bildet auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2.  

2.1 Dem Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Urlaube sind in angemessenem Umfang zu gewähren. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck festlegen. Bewilligungen von Urlauben zur Vorbereitung der Entlassung und aus besonderen Gründen sind so auszugestalten, dass die für eine Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden können bzw. das mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel tatsächlich erreicht wird (VGr, 22. September 2020, VB.2020.00429, E. 3.1 mit Hinweis auf Martino Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A, 2019, Art. 84 N. 40). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3).

2.2 Anstaltsverlassungen dürfen nicht nur aus humanitären Gründen gewährt werden; das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend (BGr, 21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3). Nach § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Die damit als massgeblich erklärten Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien; abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/) gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug (offener und geschlossener Strafvollzug) und werden auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet (Ziff. 1.1 der Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien regeln gemäss ihrer Ziff. 1.2 Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung. Ausgang und Urlaub sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung und dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Namentlich dienen sie der Aufrechterhaltung/Pflege oder dem Aufbau von Beziehungen mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung; der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist; der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines langen Vollzugs; therapeutischen Zwecken und der Vorbereitung der Entlassung (Ziff. 4.1 lit. a der Urlaubsrichtlinien).

2.3 Einer eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; und sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Ziff. 4.1 lit. b der Urlaubsrichtlinien). Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet, jedoch kann die Bewilligungsbehörde in Absprache mit der Vollzugseinrichtung eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen (Ziff. 4.2 der Urlaubsrichtlinien).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog unter Wiedergabe entsprechender Vollzugsberichte, der Beschwerdeführer zeichne sich seit 1979 durchgängig durch ein gutes Vollzugsverhalten aus, wobei sich aber seit 2020 eine Verschlechterungstendenz bemerkbar zu machen scheine. Allerdings erachtete sie das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich von der Betäubungsmitteldelinquenz abgewandt habe und ein Rückfall ausgeschlossen werden könne, als wenig glaubhaft, weil entsprechende Beteuerungen seit 1979 dokumentiert sind. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, während des offenen Vollzugs in der Strafanstalt C mittels seiner offensichtlich noch bestehenden Kontakte um den Jahreswechsel 2018/2019 herum innert Kürze 998 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 94 % herbeizuschaffen und während eines Beziehungsurlaubs der Übergabe beizuwohnen. Seine Ehefrau habe der Beschwerdeführer erst anfangs 2021 geheiratet, die Beziehung dauere aber schon länger an und dürfe als gefestigt bezeichnet werden; Rückfälle verhindere die Beziehung indes nicht. Auch das Alter des mittlerweile 67-jährigen Beschwerdeführers sage nichts über seine Rückfallgefahr aus, wie die Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelinquenz vom 30. Mai 2011, 8. November 2017 und 7. April 2020 zeigten. Selbst durch Androhung einschneidenster Folgen habe sich der Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen, habe ihm das Bezirksgericht Zürich doch im Urteil vom 7. Mai 2003 bei erneuter Delinquenz eine Sicherheitsverwahrung nach damaligem Recht angedroht. Mit Blick auf die Bagatellisierungstendenzen des Beschwerdeführers und der erfolglos gebliebenen aktenkundigen Therapien bejahte die Vorinstanz eine Rückfallgefahr und verweigerte deshalb die Bewilligung eines unbegleiteten Beziehungsurlaubs.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe entgegen der vorinstanzlichen Annahme keine aktuelle und konkrete Rückfallgefahr. Insbesondere bestehe keine generelle Rückfallgefahr bei Urlauben; er habe nur ein einziges Mal während eines Urlaubs delinquiert und die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe zeige eine starke spezialpräventive Wirkung. Angesichts seines Eheschlusses und der damit einhergehenden Verpflichtungen gedenke er, inskünftig ein straffreies Leben zu führen. Auch angesichts seines fortgeschrittenen Alters und der Aussicht, bald in Freiheit leben zu können, werde er auf weitere Delikte verzichten, zumal er ansonsten mit einem Strafvollzug bis ans Lebensende rechnen müsste. Um ihm Chancen für eine Bewährung einzuräumen und ihn auf eine endgültige Entlassung vorzubereiten, seien die Lockerungen angezeigt.

3.3 Diese Vorbringen vermögen die angefochtene Verfügung indessen mit Blick auf das der Vollzugsbehörde zustehende Ermessen (vgl. BGr, 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.4) nicht als rechtsfehlerhaft im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG erscheinen zu lassen. Wie die Vor­instanz zu Recht berücksichtigte und im Einzelnen detailliert aufzeigte, versicherte der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1979 wiederholt, sich von der Betäubungsmitteldelinquenz abwenden zu wollen, was indessen nicht geschah. Anhaltspunkte, dass die entsprechende Zusicherung nunmehr plötzlich glaubhaft erscheinen sollte und nicht davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer im Beziehungsurlaub wiederum delinquiert, sind nicht ersichtlich. Weder sein Alter noch seine Beziehung haben ihn vom Begehen eines Betäubungsmitteldelikts während eines Beziehungsurlaubs abgehalten. Zudem hat zwischenzeitlich auch keine (therapeutische) Auseinandersetzung mit der Delinquenz stattgefunden. Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers setzt sich mit den die Vollzugsgeschichte berücksichtigenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf die in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG verwiesen werden kann, nicht auseinander.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe zu Unrecht keine Alternativen wie die Anordnung einer Begleitung geprüft, verkennt er den Umfang des Streitgegenstands (oben E. 1.2). Urlaub kann zudem nicht in pauschaler Weise angeordnet werden, da jeder Urlaub für sich genommen zulässig sowie begründet sein muss, was sich erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen beurteilen lässt (BGr, 21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.4). Auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin, das sich nicht auf einen konkreten unbegleiteten Urlaub bezieht, hätte der Beschwerdegegner zu prüfen, in welcher Form und unter welchen allfälligen Auflagen eine Urlaubsgewährung allenfalls in Betracht fiele.

4.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Direktion der Justiz und des Innern;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).