{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00296_2024-02-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223831&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b9b9a8c32438ce5d5375ec722bccec8e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.02.2024  VB.2022.00296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.02.2024  VB.2022.00296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.02.2024  VB.2022.00296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einwohnerregister | Streitgegenstand ist die vom Beschwerdef\u00fchrer verlangte Sperre der im Einwohnerregister \u00fcber ihn gef\u00fchrten Daten f\u00fcr die Bekanntgabe an andere \u00f6ffentliche Organe im Abrufverfahren sowie die Vernichtung der \u00fcber ihn im Einwohnerregister gef\u00fchrten Angaben zu seinen Eltern. Demgegen\u00fcber war die L\u00f6schung der historisierten und fehlerhaften Angaben zur 11-stelligen AHV-Nummer bei richtiger Betrachtung bereits im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr Streitgegenstand, weshalb die Vorinstanz auf den entsprechenden neuen Antrag im Rekursverfahren nicht h\u00e4tte eintreten d\u00fcrfen, was diesbez\u00fcglich zur Abweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen f\u00fchrt (E. 2). Ein Bedarf nach den Elterndaten besteht seitens der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Orientierung der Angeh\u00f6rigen bei Inhaftierung (E. 3.4). Der vorliegend im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle gepr\u00fcfte \u00a7 7 Abs. 1 lit. h MERV erf\u00fcllt das Erfordernis der gen\u00fcgenden Normstufe und stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Erfassung der Elterndaten im Einwohnerregister dar. Das Legalit\u00e4tsprinzip ist nicht verletzt (E. 3.5). Die Einwohnerregister haben den Zweck und die Aufgabe, diejenigen Daten zu erheben und zur Verf\u00fcgung zu stellen, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher Aufgaben von mehreren Verwaltungsstellen ben\u00f6tigt werden. Es wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die Elterndaten des Beschwerdef\u00fchrers vom Beschwerdegegner zu einem anderen Zweck bearbeitet worden w\u00e4ren. Eine Verletzung des Zweckbindungsgebots ist nicht ausgewiesen (E. 3.6).   Eine Sperre der im Einwohnerregister \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrten Daten f\u00fcr die Bekanntgabe an andere \u00f6ffentliche Organe kann sich nicht auf \u00a7 22 Abs. 1 IDG st\u00fctzen. Auch aus \u00a7 21 Abs. 1 lit. b IDG l\u00e4sst sich kein Anspruch auf eine Sperre ableiten, da die Zurverf\u00fcgungstellung von Daten aus dem Einwohnerregister keine Bekanntgabe von Personendaten im Sinne von \u00a7 3 Abs. 6 IDG und somit keine Datenbearbeitung darstellt. Massgebend f\u00fcr die Rechtm\u00e4ssigkeit und denzul\u00e4ssigen Umfang der Datenabfrage durch andere Verwaltungsstellen ist das jeweils f\u00fcr diese massgebliche Bereichsrecht. Verantwortlich f\u00fcr eine rechtskonforme Handhabung der Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem Abrufverfahren sind folglich in erster Linie die betreffenden Verwaltungsstellen selbst und nicht das Bev\u00f6lkerungsamt (E. 4).\r\rKeine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht (E. 5.1-5) oder des Beschleunigungsgebots (E. 5.6) durch die Vorinstanzen. Unzul\u00e4nglichkeiten des Beschwerdegegners bei der Erf\u00fcllung seiner Aktenf\u00fchrungspflicht, welche bei der Verteilung der Gerichtskosten ber\u00fccksichtigt werden (E. 5.7), indem diese zu einem F\u00fcnftel dem Beschwerdegegner auferlegt werden (E. 8). Vorinstanzliche Schreibgeb\u00fchr verletzt \u00c4quivalenz- oder Kostendeckungsprinzip nicht (E. 6.3).\r\rAbweisung der Beschwerde, teilweise im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:31", "Checksum": "d0baa03c57f5bbbb3626cee0cfe463f7"}