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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00298
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Schlieren,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A. A wurde
von Mai 2015 bis September 2021 von der Stadt Schlieren mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Bereichsleitung Soziales der Stadt
Schlieren vom 8. Juli 2020 wurde A verpflichtet, Fr. 20'842.46 für
Leistungen, die er in der Zeit von 1. März 2018 bis 11. März 2020 zu
Unrecht bezogen habe, zurückzuerstatten. So weit als möglich sei die
Rückerstattung durch Verrechnung mit dem laufenden Unterstützungsanspruch zu
tilgen; vorerst würde während zwölf Monaten eine Verrechnung mit 15 % des Grundbedarfs
für den Lebensunterhalt vorgenommen. Bei Beendigung der finanziellen
Unterstützung würde die zu diesem Zeitpunkt noch offene Restschuld sofort zur
Zahlung fällig werden und bei erneuter Unterstützung würde die noch offene
Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen während
vorerst zwölf Monaten mit 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
sowie mit allfälligen Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen
verrechnet.
B. Das von
A am 12. August 2020 gestellte Neubeurteilungsgesuch wies die
Sozialbehörde der Stadt Schlieren mit Beschluss vom 23. September 2020 ab.
II.
A. Dagegen
gelangte A am 23. Oktober 2020 mit Rekurs an den Bezirksrat Dietikon und
beantragte die Reduktion der Rückerstattungsforderung und der verfügten
Kürzung. Der Bezirksrat Dietikon wies den Rekurs mit Beschluss vom
28. Januar 2021 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
B. Mit
Eingabe vom 27. Februar 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte im Wesentlichen die Reduktion der Rückerstattungsforderung.
Sodann ersuchte er um einen kostenlosen Rechtsbeistand. Das Verwaltungsgericht
hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Urteil VB.2021.00154 vom
9. Juli 2021 teilweise gut, hob Dispositivziffer I des
bezirksrätlichen Beschlusses auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts und neuer Entscheidung an den Bezirksrat Dietikon zurück.
C. Mit
Verfügung vom 8. Dezember 2021 forderte der Bezirksrat Dietikon die Stadt
Schlieren auf, weitere in der Verfügung ausdrücklich bezeichnete Unterlagen
einzureichen. A wurde seinerseits ebenfalls aufgefordert, allfällige weitere
sachdienliche Unterlagen einzureichen. Am 3. bzw. 11. Januar 2022 liess
die Sozialbehörde der Stadt Schlieren dem Bezirksrat die ihr von A
eingereichten Unterlagen zukommen. Auf telefonische Nachfrage hin teilte die
Sozialbehörde dem Bezirksrat am 20. Januar 2022 mit, dass A keine weiteren
Unterlagen als die dem Bezirksrat vorliegenden eingereicht habe. Gestützt auf
die Unterlagen reduzierte der Bezirksrat Dietikon in teilweiser Gutheissung des
Rekurses die streitbetroffene Rückforderungssumme in seinem Beschluss vom
31. März 2022 um Fr. 768.70 auf Fr. 20'073.75. Was die
Modalitäten der Rückforderung betrifft, wies er die Sache an die Sozialbehörde
Schlieren zurück. Denn der mittlerweile eingetretene Fall, dass die
Rückforderung nach Beendigung der sozialhilferechtlichen Unterstützung von A
noch im vollen Umfang zu tilgen sei, sei nicht geregelt worden. Dass die
gesamte Rückforderung auf einmal fällig sein solle, erscheine in Anbetracht von
deren Höhe und der relativ kurzen Dauer der wieder aufgenommenen
Erwerbstätigkeit unangemessen. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat Dietikon
keine.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2022 liess A beantragen,
es sei Ziff. I des bezirksrätlichen Beschlusses vom 31. März 2022
aufzuheben und festzustellen, dass ihn keine Rückzahlungspflicht treffe.
Eventualiter sei festzustellen, dass lediglich im Umfang von Fr. 12'026.39
eine Rückerstattungspflicht bestehe. Ferner ersuchte er um Zusprechung einer
Parteientschädigung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines
Anwalts für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 27. Mai 2022
auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Schlieren liess sich nicht vernehmen. Mit
Präsidialverfügung vom 16. September 2024 forderte das Verwaltungsgericht A
auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die
Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
darzulegen und zu belegen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 beantragte A
die Einstellung des Verfahrens sowie eventualiter die Verschiebung des
Verfahrens. Weiter verlangte er Schadenersatz. Ferner legte er das ausgefüllte
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – Nachweis der
Mittellosigkeit" samt ausgewählten Belegen bei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die
gänzliche Aufhebung der Rückforderungsforderung im verbleibenden Betrag von Fr. 20'073.75.
Da der Streitwert Fr. 20'000.- somit übersteigt, ist die Kammer zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG). Ob es sich dabei um eine unzulässige
Erweiterung des Streitgegenstands im zweiten Rechtsgang handelt, nachdem der
Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht lediglich
die Reduktion der Forderung verlangt und den Rückforderungsbetrag bloss im
Umfang von rund Fr. 13'000.- bestritten hatte, kann offenbleiben.
1.3 Rückweisungsentscheide
gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015,
VB.2015.00329, E. 3.1; 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9).
Sie sind jedoch als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an
welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a
N. 64 f.). Dies trifft vorliegend zu, weil die Sache nur zur
Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten zwecks Umsetzung des bezirksrätlichen
Beschlusses an die Sozialbehörde der Stadt Schlieren zurückgewiesen wurde.
1.4 Gemäss
§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten
gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte jedenfalls die
Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom
14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung,
Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim
Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.
Das Verwaltungsgericht ist hierfür demzufolge nicht zuständig. Daher ist
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer um
Zusprechung von Schadenersatz für die von ihm angeblich erlittenen, durch das
Gerichtsverfahren verursachten Schäden ersucht.
1.5 Nachdem
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit der erwähnten
Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Eine
Beschwerde kann jedenfalls bis zur Fällung des Beschwerdeentscheids
zurückgezogen werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 5
mit Hinweis u. a.
auf VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376, auch zum Folgenden; vgl.
ferner RB 1965 Nr. 13). Der Rückzug muss ausdrücklich, umfassend,
unmissverständlich und bedingungslos erklärt werden. Wer seine Begehren
zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem
Unterliegerprinzip die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 79).
In seiner Eingabe vom 3. Oktober 2024 führt der
Beschwerdeführer aus, dass er wegen seiner erheblichen gesundheitlichen und
psychischen Belastungen die "Einstellung" des Verfahrens beantrage,
da die Fortführung des Prozesses unverhältnismässig sei, betrage doch die
maximal forderbare Streitsumme Fr. 12'000.-. Die Missachtung seiner
Beweise durch die Vorinstanz stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar und
sollte als Grundlage für die Einstellung des Verfahrens in Betracht gezogen
werden.
Der Beschwerdeführer scheint sich in einem Irrtum über die
Konsequenzen einer "Einstellung" des Verfahrens im Sinn eines
Rückzuges zu befinden, scheint er doch davon auszugehen, dass er dann überhaupt
keine wirtschaftliche Hilfe zurückerstatten müsste. Vielmehr verhält es sich
doch gerade umgekehrt, weil im Fall eines Rückzugs der vorinstanzliche
Entscheid in Rechtskraft erwüchse und die Rückforderungssumme sich im
vorliegenden Fall auf Fr. 20'073.75 beliefe. Angesichts seiner Ausführungen
ist daher der Antrag auf "Einstellung" des Verfahrens nicht als
Rückzugserklärung zu deuten. Da der Antrag somit inhaltlich dem mit Beschwerde
gestellten Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und Feststellung, dass keine
Rückzahlungspflicht besteht, entspricht, ist darauf nachfolgend (E. 3 ff.)
weiter einzugehen.
2.2 Der
Beschwerdeführer stellt sodann einen Antrag auf "Verschiebung des
Verfahrens". Sofern dieser Antrag als Sistierungsantrag (vorübergehende
Einstellung) zu verstehen ist, steht er zum einen im Widerspruch zur
Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers wegen des durch das
Gerichtsverfahren angeblich erlittenen Schadens. Zum anderen liegen keine
Sistierungsgründe vor, weil das vorliegende Verfahren nicht vom Ausgang eines
anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38 ff.).
Eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt eine Sistierung eines schriftlichen
Verfahrens grundsätzlich nicht, ist doch kein persönliches Erscheinen des
Beschwerdeführers und somit keine Verschiebung eines Verhandlungstermins
erforderlich. Der Antrag auf "Verschiebung des Verfahrens" ist aus
diesen Gründen abzuweisen.
3.
3.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer
subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe
ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt
vieler VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.1). Zu den eigenen
Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und
das Vermögen der hilfesuchenden Person.
3.2 Nach § 26
lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten
der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein
unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre
Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine
Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings
nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der
Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug
der Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. statt vieler VGr, 13. April 2022,
VB.2021.00273, E. 2.2).
3.3 Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Steht fest, dass die unterstützte Person ihre
Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen
entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet
(VGr, 29. Juni 2023, VB.2022.00684, E. 2.5; 13. April 2022,
VB.2021.00273, E. 2.2). Es obliegt sodann der unterstützten Person, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (BGE 130 II
482 E. 3.2; VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4 mit
Hinweisen). Gelingt es der unterstützten Person dabei nicht, mit
substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann
die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015,
VB.2015.00265, E. 5.4; 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).
Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung.
Nach dem Gesagten hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender
Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten
Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres
Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz
vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig gewesen war (VGr, 14. März
2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3;
BGE 130 II 482 E. 3.2).
3.4 Sind die
Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der
Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die
Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. Nach
Ablösung von der Sozialhilfe liegt es im pflichtgemässen Ermessen der
Sozialhilfebehörde, die Rückzahlungsmodalitäten festzulegen.
3.5 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
4.
4.1 Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe
gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrere (Online-)Konten pflichtwidrig nicht
deklariert. Daraus sei ersichtlich, dass in der fraglichen Zeitspanne
zahlreiche Zahlungseingänge in der Höhe von Fr. 28'361.01 erfolgt seien.
Nachdem der Beschwerdeführer habe beweisen können, dass es sich bei einzelnen
Zahlungen um "Querüberweisungen" von seinem korrekt deklarierten
Konto gehandelt habe, habe die Bereichsleitung die Rückerstattungsforderung auf
Fr. 20'842.46 reduziert. Auch die erneute Überprüfung der
streitbetroffenen Rückforderungssumme im zweiten Rechtsgang ergebe
zusammenfassend, dass nach wie vor keine weiteren Überweisungen von Dritten
erwiesen seien, welche eine Reduktion der Rückforderungssumme rechtfertigten.
Gestützt auf die im zweiten Rechtsgang vorgelegten Kontoauszüge seien indes
einige Positionen zu korrigieren. Hinsichtlich der Bareinzahlungen hielt die
Vorinstanz fest, es lasse sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht
feststellen, ob es sich bei den Bareinzahlungen auf das Konto des
Beschwerdeführers tatsächlich um Barmittel von seiner Freundin und seiner
Mutter gehandelt habe. Jedenfalls sei es zu bezweifeln. Bis heute fehlten
Kontoauszüge der Freundin und der Mutter, welche die geltend gemachten
Bareinzahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers plausibilisieren liessen.
4.2 Der Beschwerdeführer
macht in seiner Beschwerde geltend, er habe den Nachweis dafür erbracht, dass
die nicht deklarierten Einkünfte ihm nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts
zur Verfügung gestanden hätten. Er habe die Zahlungen lediglich zur Ausführung von
entsprechenden Zahlungsaufträgen erhalten. Er führt aus, er habe von seiner
Partnerin, seiner Schwester und seiner Mutter jeweils Barbeträge erhalten,
diese einbezahlt und dann entsprechende Rechnungen bezahlt. Seine Mutter und
seine Freundin könnten keine Zahlungen selbst per E-Banking tätigen. Die
Sozialbehörde habe bereits in der Neubeurteilung vom 23. September 2020 –
wie die Vorinstanz in E. 4.2 feststelle – festgehalten, dass der
Beschwerdeführer den Kontoauszug seiner Partnerin nachgereicht habe, um
aufzuzeigen, dass es sich bei der Rückerstattungsforderung zum Teil um
Querüberweisungen handle. Diese Kontoauszüge seien jedoch weder im Aktenverzeichnis
erwähnt noch seien sie beim angefochtenen Beschluss berücksichtigt. Daher
reichte der Beschwerdeführer Kontoauszüge seiner Partnerin ein. Unter deren
Berücksichtigung ergebe sich eine deutliche Reduktion der Rückforderungssumme.
In Bezug auf die von der Vorinstanz in E. 5.3 berücksichtigten Korrekturen
macht der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Korrekturen geltend. Bezüglich
der Barbeträge (in der Höhe von Fr. 23'280.35), die er von seiner Mutter
und seiner Schwester erhalten habe, macht er geltend, er habe zwei Zeuginnen,
welche bestätigten, dass sie ihm Bargeld übergeben hätten, damit er für sie Rechnungen
bezahle und Waren kaufe. Es wäre somit an der Vorinstanz, zu beweisen, dass es
sich dabei um Schenkungen und nicht um Einzahlungen für korrespondierende
Zahlungen gehandelt habe.
5.
5.1 Nachdem
der Beschwerdeführer mehrere (Online-)Konten nicht deklariert und damit seine Meldepflicht
verletzt hat, ist von der Vermutung auszugehen, dass er im den verschwiegenen
Tatsachen entsprechenden Umfang unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen hat
(E. 3.3). Somit obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung durch den
Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen.
5.2 Zum
Nachweis der von ihm behaupteten Querüberweisungen (vgl. E. 4.2) hat der
Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens verschiedene Unterlagen eingereicht.
Ob die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls ihre Aktenführungspflicht verletzt
hat, indem sie einen (einzigen) vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug
seiner Partnerin nicht in die Akten aufgenommen hat, obwohl sie diesen in ihrem
Neubeurteilungsentscheid vom 23. September 2020 erwähnt, kann
offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat diesen nämlich im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eingereicht. Jedenfalls wäre damit eine allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs geheilt. Denn gemäss Rechtsprechung kann eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre
Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung – wie vorliegend – zu einem formalistischen Leerlauf und damit
zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(vgl. BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
5.3 Zunächst
führt der Beschwerdeführer drei Zahlungen auf, die sich als Überträge zu seinen
Gunsten identifizieren lassen sollen: Fr. 80.- vom 26. April 2019
(korrigierter Rückforderungsbetrag: Fr. 400.-), Fr. 200.- vom
29. Januar 2019 (korrigierter Rückforderungsbetrag: Fr. 650.-) und
Fr. 180.- vom 27. September 2018 (korrigierter Rückforderungsbetrag:
Fr. 560.-). Dabei kann es sich nur um ein Versehen der Rechtsvertretung
handeln, wurden diese Beträge doch bereits von der Vorinstanz zugunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigt.
5.4 Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, im Zusammenhang mit dem Versuch der
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei nicht nur die Zahlung vom
26. Juli 2019, sondern seien weitere Gutschriften vom erlittenen Verlust
von Fr. 2'159.99 in Abzug zu bringen. In dieser Hinsicht wurden sämtliche
dieser Gutschriften bereits in der Berechnung des Verlusts von
Fr. 2'159.99 genügend berücksichtigt, wie aus der detaillierten
Aufstellung über Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit Käufen und
Verkäufen von Hard- und Software für das CS-Privatkonto des Beschwerdeführers
hervorgeht.
5.5 Schliesslich
führt der Beschwerdeführer mehrere Bareinzahlungen auf, die er von seiner
Mutter und seiner Partnerin erhalten haben soll, um für sie damit Rechnungen zu
bezahlen und Waren zu bestellen. Vorab verkennt der Beschwerdeführer, dass den schriftlichen
Bestätigungen der Mutter und der Partnerin aufgrund des Partnerschafts- bzw. Verwandtschaftsverhältnisses
kein erhöhter Beweiswert zugemessen wird. So sind die Beschwerdegegnerin und
der Bezirksrat – wie auch das Verwaltungsgericht – bei ihrer Beweiswürdigung
grundsätzlich frei. Dabei kommt nur einer Zeugenaussage ein erhöhter Beweiswert
zu, da eine solche unter Strafandrohung erfolgte. Dies gilt aber nicht für
einfache Auskünfte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 151). Da den
schriftlichen Bestätigungen als einfache Auskünfte kein besonderer Beweiswert
zukommt, obliegt es auch nicht der Vor-instanz (oder der Beschwerdegegnerin),
zu beweisen, dass es sich bei den Bareinzahlungen nicht um korrespondierende
Zahlungen gehandelt habe. Im Übrigen stimmen die dort genannten Beträge ohnehin
nicht mit den Positionen der Kontoauszüge überein.
Bleibt zu prüfen, ob sich die Bareinzahlungen anhand der
neu eingereichten Kontoauszüge der Partnerin zeitlich und betragsmässig mit
Geldmitteln, das heisst mit Bezügen vom Konto der Partnerin, in Verbindung
bringen lassen. Ein Vergleich mit dem Auszug aus dem CS-Privatkonto zeigt in
der Tat korrespondierende Bareinzahlungen auf dieses Konto auf. Ausserdem hat
der Beschwerdeführer diese Einzahlungen farblich hervorgehoben und
gegebenenfalls mit Beträgen versehen, sodass die neuen Belege seine bisherigen
Behauptungen bestätigen. Ferner hat die Vorinstanz festgestellt, dass der
Beschwerdeführer über sein Konto Zahlungen für seine Partnerin in der Höhe von
Fr. 4'949.86 getätigt hat. Die Rückerstattungsforderung ist daher um die
geltend gemachten Bareinzahlungen im Betrag von Fr. 2'280.- zu reduzieren.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die
Rückerstattungsforderung von Fr. 20'073.75 um Fr. 2'280.- auf
Fr. 17'793.75 zu reduzieren. Entsprechend obsiegt der Beschwerdeführer zu
einem Zehntel. Ausgangsgemäss sind daher die Gerichtskosten zu neun Zehnteln
dem Beschwerdeführer und zu einem Zehntel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Klarheit halber sei angemerkt, dass die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin
zwecks Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten nicht angefochten wurde und somit
bestehen bleibt.
6.2 Nach § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung.
Da die Vorinstanz in ihrem Entscheid erwog, der
Beschwerdeführer werde "mittlerweile" nicht mehr mit Sozialhilfe
unterstützt, forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 16. September 2024 auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzulegen und zu belegen. Dieser Aufforderung ist der
Beschwerdeführer nur teilweise nachgekommen, fehlt doch insbesondere die letzte
Steuererklärung, welche dem Gesuch gemäss Ziff. 7 u. a. beizulegen ist. Der
Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Einreichung eines "Zusammenzuges
der deklarierten Werte". Jedenfalls wurde er für die direkte Bundessteuer
2023 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 54'000.- veranlagt und für
die Staats- und Gemeindesteuer 2023 mit einem Einkommen von Fr. 53'200.-
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- eingeschätzt. Das entspricht
etwa seinem im Gesuch aufgeführten Erwerbseinkommen von Fr. 5'714.-/Monat.
Diesem Einkommen stehen laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Gesuch
monatliche Ausgaben in der Höhe von Fr. 3'116.47 gegenüber, wobei in
diesem Betrag auch die Auto-, Motorrad- und Rechtsschutzversicherung, der
Autoservice sowie der Reifenwechsel berücksichtigt sind. Dies ergibt somit eine
Überdeckung von Fr. 2'597.53/Monat. Vor dem Hintergrund der hier
festzusetzenden Verfahrenskosten ist es dem Beschwerdeführer damit durchaus
möglich, die Kosten innert vernünftiger Frist aufzubringen, selbst wenn man die
geltend gemachten ungetilgten Schulden von insgesamt Fr. 9'500.- und eine
allfällige Rückzahlungsquote berücksichtigt. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
7.
Sollte es sich beim vorliegenden Urteil um einen
Zwischenentscheid handeln (vgl. E. 1.3), könnte es bloss unter den
einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) angefochten werden (vgl. BGE 149
II 170 E. 1; BGr, 13. November 2020, 1C_590/2019, E. 1.4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer I lit. b
des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 31. März 2022 sowie von
Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli
2020 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, zu Unrecht bezogene
Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 17'793.75 an die
Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Zehntel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dietikon.