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Geschäftsnummer: VB.2022.00300  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.08.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI220068-L)


Absehbarkeit des Vollzugs; Haftbedingungen. Die Ausschaffung erweist sich als absehbar (E. 3.4). Mildere Mittel zur Ausschaffungshaft sind nicht ersichtlich (E. 3.5.3). Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt, die leicht über zwei Monate dauernde Verzögerung liegt im Verhalten der ausländischen Behörde (E. 3.6). Das Flughafengefängnis spezialisiert sich neu ausschliesslich auf den Vollzug der ausländerrechtlichen Administrativhaft (E. 3.7.3). Die Ausschaffungshaft bringt als Zwangsmassnahme unausweichlich Einschränkungen der persönlichen Freiheit und allenfalls weiterer Grundrechte mit sich. Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Ungenügende Haftbedingungen können zur Haftentlassung führen. Lässt sich indessen annehmen, dass die kantonalen Behörden kurzfristig in der Lage sind, die nötigen Korrekturen vorzunehmen, kann es auch mit einer entsprechenden Anweisung sein Bewenden haben (E. 3.8.2). Es ist nicht ersichtlich, dass das Haftregime über den Haftzweck bzw. die Aufrechterhaltung der Ordnung der Anstalt hinausgeht (E. 3.8.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSEHBARKEIT
AUSSCHAFFUNGSHAFT
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
HAFTREGIME
HAUSORDNUNG
VOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. I lit. b AIG
Art. 76 Abs. IV AIG
Art. 81 Abs. II AIG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00300

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 21. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI220068-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 5. Mai 2022 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde.

II.  

Am 11. Mai 2022 beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, seine Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis 12. August 2022 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 13. Mai 2022 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 12. August 2022. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies es ab.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 20. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sowie die umgehende Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht beantragte er für das vorinstanzliche sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch den Unterzeichnenden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. Mai 2022 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 31. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 7. Juni 2022.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der aus Angola stammende Beschwerdeführer ersuchte am 14. Dezember 2001 um Asyl. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. April 2002 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aus Gründen der Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme jedoch auf. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hob am 23. Juni 2016 die vorläufige Aufnahme aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Der Beschwerdeführer trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, so unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch sowie der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer sodann am 9. Februar 2022 wegen einfacher Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 200 Tagen. Auf das Ende der Haftstrafe hin ordnete die Beschwerdegegnerin die Ausschaffungshaft an.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid des SEM vom 23. Juni 2016 bzw. Landesverweisung nach Art. 66a StGB im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2022).

3.3 Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist bzw. wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Demgemäss hat die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG zu Recht bejaht.

3.4  

3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar sei. Es werde schon seit fünf Jahren erfolglos versucht, für ihn Papiere zu beschaffen. Er habe auch mitgewirkt und es sei nun an den angolanischen Behörden, etwas zu unternehmen.

3.4.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 127 II 168 E. 2c; 125 II 217 E. 2). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

3.4.3 Mit Anfrage vom 10. März 2022 erkundigte sich das SEM bei der angolanischen Botschaft nach der Verifikation des Beschwerdeführers, um welche schon im Jahr 2017 ersucht wurde. Die Beschwerdegegnerin fragte sodann am 27. Mai 2022 beim SEM nach, ob sie bereits eine Antwort von der Botschaft erhalten hätten. Woraufhin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde, dass noch keine Antwort erfolgt sei. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 wandte sich der Beschwerdeführer ebenfalls an die angolanische Botschaft und erkundigte sich, ob eine Ausschaffung nach Angola realisierbar sei. Die angolanische Botschaft ersuchte am 23. Mai 2022 um nähere Informationen zum Fall des Beschwerdeführers. Mit E-Mail vom 25. Mai 2022 antwortete das SEM auf die Nachfrage und versuchte erneut, die Verifikation des Beschwerdeführers voranzutreiben.

Nachdem nun auch vonseiten der angolanischen Behörden mit E-Mail vom 23. Mai 2022 um nähere Informationen zum Fall des Beschwerdeführers ersucht wurde, darf davon ausgegangen werden, dass nun eine Verifikation des Beschwerdeführers zeitnah erfolgt und der Vollzug daher absehbar erscheint. Sodann konnten 2014 und 2016 auch Pässe für die Schwestern des Beschwerdeführers ausgestellt werden, sodass auch zumindest ein Laissez-Passer für den Beschwerdeführer als möglich erscheint. Demgemäss erscheint auch eine Ausschaffung innert absehbarer Frist als realisierbar.

3.5  

3.5.1 Die Haft muss sodann verhältnismässig sein, was der Beschwerdeführer bestreitet. Er gibt an, seine privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen an der Ausschaffungshaft überwiegen. Sein Recht auf Privatleben mit seiner Tochter müsse auch bei der Ausschaffungshaft nochmals geprüft werden.

3.5.2 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).

3.5.3 Der Beschwerdeführer missachtete mehrfach die ihm auferlegten Ein- bzw. Ausgrenzungen. Die Haft erweist sich somit als geeignet und auch erforderlich, da davon auszugehen ist, dass mildere Mittel wie die Eingrenzung den Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen vermögen.

Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Dieses öffentliche Interesse ist sodann erhöht, da der Beschwerdeführer wiederkehrend und zum Teil auch schwer straffällig geworden ist. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht im Erhalt seiner Freiheit und der ungehinderten Pflege seiner Kontakte insbesondere demjenigen zu seiner Tochter, wobei er diese Kontakte auch im Gefängnis pflegen kann. Dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz bei seiner Tochter verbleiben kann und der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben wird, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, demgemäss sind solche Interessen nicht zu berücksichtigen.

Aufgrund insbesondere der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers vermögen jedoch die privaten Interessen an seiner Haftentlassung die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen.

3.6  

3.6.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, da die Behörden seit März 2022 und damit seit über zwei Monaten untätig gewesen seien.

3.6.2 Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden dürfen praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3). Welche schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat, ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3).

3.6.3 Mit Anfrage vom 10. März 2022 erkundigte sich das SEM bei der angolanischen Botschaft nach der Verifikation des Beschwerdeführers, um welche schon im Jahr 2017 ersucht wurde. Die angolanische Botschaft ersuchte am 23. Mai 2022 um nähere Informationen zum Fall des Beschwerdeführers. Mit E-Mail vom 25. Mai 2022 antwortete das SEM auf die Nachfrage und versuchte erneut die Verifikation des Beschwerdeführers voranzutreiben. Demgemäss liegt die leicht über zwei Monate dauernde Verzögerung im Verhalten der angolanischen Behörde, welche erst nach zwei Monaten (wohl auch auf Schreiben des Beschwerdeführers hin), auf die Anfrage des SEM antwortete, woraufhin dieses ohne Verzögerung antwortete. Insofern erscheinen die Bemühungen der schweizerischen Behörden als noch genügend und ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebot im jetzigen Zeitpunkt zu verneinen.

3.7  

3.7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Haftbedingungen. Das Flughafengefängnis habe nur innerhalb des Gebäudes eine Trennung der Administrativhaft von der strafrechtlichen Haft. Die Administrativhaft sei daher nur ein Trakt und keine eigene Anstalt. Sodann gehe das Haftregime über den Zweck des Vollzugs hinaus.

3.7.2 Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Die Haft hat grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise darf eine Unterbringung – bei Trennung der festgehaltenen Drittstaatsangehörigen von den anderen Insassen – auch in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen (BGE 146 II 201 E. 5.3); eine Trennung lediglich auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen Anforderungen jedoch im Vornherein (BGE 122 II 49 E. 5a; 122 II 299 E. 3c; vgl. Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 81 N. 3). Die Zulässigkeit einer separaten Festhaltung in einem besonderen Trakt eines Regionalgefängnisses kann nur im Bereich weniger Stunden oder Tage liegen. Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregel. Es müssen jeweils berechtigte, wesentliche und überwiegende Gründe vorliegen (BGE 146 II 201 E. 6.2.2).

3.7.3 Seit dem 1. April 2022 spezialisiert sich das bestehende Flughafengefängnis ausschliesslich auf den Vollzug der ausländerrechtlichen Administrativhaft. Darüber und auch insbesondere über den neuen Namen sowie die neuen Telefonnummern und E-Mail-Adresse wurde auch das Verwaltungsgericht persönlich informiert. Neu heisst das Flughafengefängnis Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA). Der Internetauftritt des Kantons betreffend Flughafengefängnis erweist sich als veraltet. Es findet sich lediglich an einer Stelle der Hinweis, dass im Jahr 2022 das Flughafengefängnis ausschliesslich die ausländerrechtliche Administrativhaft vollziehen soll und ein neues Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft entstehen soll (https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/straf-und-massnahmenvollzug/jahresbericht-wiedereingliederung/auslaenderrechtliche-administrativhaft.html, zuletzt besucht am 13. Juni 2022). Damit besteht mit dem Flughafengefängnis eine separate Haftanstalt für die Administrativhaft und daher eine geeignete Haftanstalt.

3.8  

3.8.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Haftregime gehe sodann mutmasslich über die mit dem Zweck der Sicherung des Wegweisungsvollzugs verbundene notwendige Beschränkung der Bewegungsfreiheit hinaus, dies namentlich betreffend Abnahme von Effekten und Bargeld, grundsätzliches Rauchverbot, Alkoholverbot, Glückspielverbot, beschränkte Zeit im Freien, Beschränkung von elektrischen und elektronischen Geräten und Datenträgern, Bewilligungspflicht bei Tonträgern, beschränkte Zulässigkeit von Fernsehgeräten und Computern, Verbot von persönlichen Mobiltelefonen sowie Beschränkung von Besuchszeiten und Vorschriften zum Besuchswesen.

3.8.2 Die Ausschaffungshaft bringt als Zwangsmassnahme unausweichlich Einschränkungen der persönlichen Freiheit und allenfalls weiterer Grundrechte mit sich. Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist (122 II 299 E. 3b). Ungenügende Haftbedingungen können zur Haftentlassung führen. Lässt sich indessen annehmen, dass die kantonalen Behörden kurzfristig in der Lage sind, die nötigen Korrekturen vorzunehmen, kann es auch mit einer entsprechenden Anweisung sein Bewenden haben (BGE 122 II 299 E. 8a).

3.8.3 Nach § 3 Abs. 1 der Hausordnung des Flughafengefängnisses Zürich, Ausländerrechtliche Administrativhaft, Ausgabe 2022 (HO) hat die eintretende Person sämtliche Effekten zur Kontrolle vorzulegen. Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch gehören, können der inhaftierten Person abgegeben werden. Da das Gefängnis lediglich über ein geringes Platzangebot verfügt, erscheint diese Bestimmung angemessen, um die Ordnung des Anstaltsbetriebs aufrechtzuerhalten. Da der Häftling grundsätzlich Effekten zum persönlichen Gebrauch in seine Zelle mitnehmen kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Bestimmung als übermässig einschränkend erweist. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm die Mitnahme von Effekten zum persönlichen Gebrauch nicht erlaubt wurde. Für jeden Häftling wird sodann ein Konto angelegt, auf welchem die mitgebrachte Barschaft gutgeschrieben wird (§ 3 Abs. 3 HO). Das Gefängnis verfügt über ein internes Zahlungssystem, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dies eine übermässige Einschränkung des Beschwerdeführers darstellen soll.

Das Verbot von Rechtsgeschäften (§ 16 Abs. 1 HO) dient dem geordneten Anstaltsbetrieb, da Rechtsgeschäfte zwischen Häftlingen geeignet sein können, Unruhen und Abhängigkeiten unter den Insassen zu schaffen (vgl. VGr, 21. April 2021, VB.2021.00120, E. 4.4). Gleiches gilt für das Glücksspiel (§ 22 HO). Sodann kann jedoch die Leitung des Flughafengefängnisses auch Ausnahmen vom Verbot der Rechtsgeschäfte erlauben, wenn dies im Interesse aller Beteiligten ist (§ 16 Abs. 2 HO). In den Räumlichkeiten des Flughafengefängnisses gilt grundsätzlich ein Rauchverbot, das Rauchen ist nur dort zulässig, wo es die Leitung des Flughafengefängnisses ausdrücklich erlaubt (§ 19 Abs. 1 HO). Dies dient dem Schutz der anderen Häftlinge sowie auch des Personals vor Passivrauchen und dient daher ebenfalls dem ordnungsgemässen Betrieb der Anstalt. Auch der Konsum von Alkohol (§ 20 HO) darf sodann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt generell verboten werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 318).

Dem Häftling muss sodann täglich ein einstündiger Spaziergang im Freien ermöglicht werden (BGE 122 II 299 E. 3c), was durch § 24 HO gewährleistet ist.

Die Bewilligungspflicht von Tonträgern (§ 46 Abs. 2 HO) dient deren vorgängiger Prüfung, sodass die übrigen Häftlinge nicht durch beispielsweise übermässig laute Tonträger gestört werden, was wiederum der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dient. Elektrische und elektronische Geräte und Datenträger, Computer und Fernsehgeräte werden von der Anstalt zur Verfügung gestellt und können von den Inhaftierten ohne grössere Einschränkungen genutzt werden (§ 45, 47, 48 und 65 HO). Dies dient einem geregelten Anstaltsbetrieb, und es werden dadurch keine anderen Mithäftlinge durch die Benützung der Geräte gestört. Inwiefern der Beschwerdeführer übermässig in seinen Freiheitsrechten eingeschränkt ist, da er anstelle seiner persönlichen Geräte lediglich die Geräte der Anstalt benutzen kann, ist nicht ersichtlich.

Nach der Rechtsprechung ist sodann eine Bewilligungspflicht für Besuche aus organisatorischen Gründen zulässig (§ 67 HO, BGE 122 II 299 E. 6a). Die Besuchszeit beträgt in der Regel eine Stunde (§ 66 HO) und findet aus Gründen der Sicherheit in der Regel in speziell eingerichteten Besuchsräumen statt (§ 68 HO), durch die eingeschränkte Besuchszeit wird sichergestellt, dass die Räume auch durch andere Häftlinge benutzt werden können. Dass generell zu wenig Räume zur Verfügung stünden, sodass nicht sämtliche gewünschten Besuche wahrgenommen werden können, wird nicht geltend gemacht.

Dass die Inhaftierten in ihrer Zelle eingeschlossen werden, ist bei der ausländerrechtlichen Haft vom Haftzweck her nicht notwendig. Sollte der Einschluss der Inhaftierten für den ordnungsgemässen Betrieb der Anstalt unabdingbar sein, ist er zumindest auf die Nachtruhe zu beschränken (Businger, S. 306). Soweit ersichtlich, ist ein Zelleneinschluss lediglich auf die Nachtruhe beschränkt; dass dies organisatorisch nicht notwendig sei, wird nicht geltend gemacht. Selbst wenn jedoch keine organisatorische Notwendigkeit bestünde, wären die kantonalen Behörden kurzfristig in der Lage, die nötigen Korrekturen vorzunehmen und auf einen Zelleneinschluss zu verzichten. Auch durch den Zelleneinschluss wäre daher, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gefahr für die öffentliche Ordnung durch den Beschwerdeführer, keine Haftentlassung gerechtfertigt.

Alles in allem ist nicht ersichtlich, dass das Haftregime über den Haftzweck bzw. die Aufrechterhaltung der Ordnung der Anstalt hinausgeht und wird dies auch nicht substanziiert dargelegt.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz hätte ihm zu Unrecht die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3 Der Beschwerdeführer erscheint mittellos und der Rekurs erwies sich nicht als offensichtlich aussichtslos. Bei einer Haftanordnung von über drei Monaten droht dem Beschwerdeführer eine schwere Freiheitsbeschränkung, die er für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Die Beschwerdegegnerin ordnete die Ausschaffungshaft am 5. Mai 2022 an und beantragte sie bis 12. August 2022, mithin für etwas mehr als drei Monate. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer vorgängig im Strafvollzug befand, wo sich spezielle Fragen des Beschleunigungsgebotes stellen können (BGr, 19. Februar 2016, 2C_112/2016 E. 2.2.2). Demgemäss hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung gewähren müssen.

Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2022 ist demgemäss aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von B zu gewähren. Dieser hat seine Forderung gegenüber der Vorinstanz geltend zu machen, weshalb die Sache in diesem Punkt zur Festsetzung der Entschädigung für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Entsprechend seinem überwiegenden Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

5.2  

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2.2 Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

5.2.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung, ergänzt durch die Replik, seine Honorarnote ein (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der darin geltend gemachte Aufwand von 9.33 Stunden erscheint grundsätzlich als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Allerdings ist der Aufwand für das Studium des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vor diesem geltend zu machen und der geltend gemachte Aufwand für den Versand und die Kopie der Beschwerde an den Klienten als zu hoch einzustufen. Demgemäss ist die Honorarnote vom 7. Juni 2022 um 20 Minuten zu kürzen. Die Barauslagen von Fr. 43.40 erscheinen gerechtfertigt. Der Rechtsvertreter ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'179.20 zu entschädigen.

5.2.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 13. Mai 2022 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die Sache wird zur Festsetzung der Entschädigungsforderung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000;        die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird der auf den Beschwerdeführer fallende Teil jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'179.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …


Abkürzungsverzeichnis:

AIG                Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und

                        Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG               Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

GebV VGR     Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

          (LS 175.252)

VRG               Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)