{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00301_2023-03-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223173&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "373ff6e5ef0e928ecd82832e3d877b18"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00301"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2022.00301"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2022.00301"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2022.00301"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Aufhebung der Bauverweigerung f\u00fcr den Neubau von drei Einfamilienh\u00e4usern durch das Baurekursgericht; Einordnung und Gestaltung. Verfahrensvereinigung (E. 1.2). Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Nach \u00a7 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung f\u00fcr sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Gr\u00f6sse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bez\u00fcglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen. Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massst\u00e4ben und mit nachvollziehbarer Begr\u00fcndung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende W\u00fcrdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (E. 3.1). Ermessen der Gemeinde (E. 3.2). Den Gemeinden steht es im Bereich normaler Wohnzonen nicht zu, \u00fcber \u00a7 238 PBG hinausgehende gestalterische Vorschriften zu erlassen (E. 5.2). Wie der verwaltungsgerichtliche Augenschein gezeigt hat, pr\u00e4sentiert sich das Quartier als baulich sehr vielgestaltig; es l\u00e4sst sich nicht von einem einheitlichen Quartierbild sprechen. Verschiedene Geb\u00e4ude enthalten mehrere Wohneinheiten und auch die Gartengestaltung bzw. die Begr\u00fcnung erweisen sich als uneinheitlich (E. 5.3.2). Das Bauvorhaben mit den drei Bauk\u00f6rpern bringt ein neues Gestaltungselement in das Quartier ein, die neue Formensprache f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass die Einordnung als unbefriedigend qualifiziert werden m\u00fcsste (E. 5.3.4 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:25:50", "Checksum": "d602ad30151bcaba082b0eed8472d5de"}