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Geschäftsnummer: VB.2022.00303  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.03.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe. [Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Möbeleinlagerungskosten).] Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Zuzug des Beschwerdeführers die Miete des Möbellagers bezahlte. Ebenso unbestritten ist, dass sie dies im Sinn des Beschwerdeführers tat und diesem für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 keine wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt hätte, wenn sie von ihm zeitnah über die Arbeitsaufnahme im April 2021 orientiert worden wäre. Damit durfte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die finanziellen Leistungen für diesen Zeitraum – inklusive der übernommenen Kosten für das Möbellager – gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückfordern. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine frühere Wohngemeinde habe den Lagervertrag unterzeichnet und deshalb für die Kosten aufzukommen, verfängt damit nicht. Ansprüche gegenüber seiner früheren Wohngemeinde hätte der Beschwerdeführer jedenfalls dieser gegenüber geltend zu machen und sind nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der offensichtlich Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
LAGERKOSTEN
MELDEPFLICHT
MÖBELEINLAGERUNGSKOSTEN
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00303

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Wetzikon, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A bezog bis Ende Februar 2021 Sozialhilfe von der Gemeinde Dietlikon, welche neben anderem die Kosten für die Miete eines Möbellagers von Fr. 97.- pro Woche übernahm.

B. Ab 1. März 2021 unterstützte die Stadt Wetzikon A mit wirtschaftlicher Hilfe und kam dabei ihrerseits für die Miete des Möbellagers auf. Mit E-Mail vom 16. Juni 2021 liess A dem Sozialdienst der Stadt Wetzikon Lohnabrechnungen seiner per 1. April 2021 aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen, woraufhin ihn der Sozialdienst mit Schreiben vom 13. Juli 2021 zur Rückzahlung der für die Monate Mai und Juni 2021 bereits ausbezahlten Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 3'278.10 (inklusive Fr. 473.90 für die Miete des Möbellagers im Mai 2021) aufforderte. Mit Verfügung vom 21. September 2021 stellte der Sozialdienst die Hilfeleistungen per 30. April 2021 ein.

C. Mit Ausnahme der Kosten für das Möbellager von Fr. 473.90 beglich A den von ihm von der Stadt Wetzikon zurückgeforderten Betrag. Bezüglich der Lagerkosten stellte er sich auf den Standpunkt, diese seien von der Gemeinde Dietlikon zurückzufordern, sei es doch sie gewesen, die den Vertrag für das Möbellager unterzeichnet habe. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 verpflichtete die Sozialbehörde Wetzikon A in der Folge gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Rückerstattung der Fr. 473.90.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 6. November 2021 Rekurs beim Bezirksrat Hinwil mit dem Antrag, die Lagerkosten seien der Gemeinde Dietlikon aufzuerlegen oder "abzuschreiben". Mit Beschluss vom 13. April 2022 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben oder eine Parteientschädigung zuzusprechen.

III.  

A. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 leitete der Bezirksrat die an ihn adressierte Eingabe von A vom 20. April 2022 (mit dem Betreff "Beschluss vom 13. April 2022") an das Verwaltungsgericht zur Prüfung weiter, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. April 2022 handle. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 forderte das Verwaltungsgericht A auf, schriftlich zu bestätigen, dass er mit seiner Eingabe vom 20. April 2022 Beschwerde habe erheben wollen. Ohne eine solche Bestätigung würde die Eingabe ohne Weiterungen, mithin ohne die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens, abgelegt. Daraufhin stellte A dem Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 15. Mai 2022 den "Antrag auf Fristverlängerung und Vertretung durch Rechtsschutzversicherung". Das Verwaltungsgericht antwortete A mit E-Mail vom 19. Mai 2022, dass Eingaben per E-Mail, welche die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr nicht erfüllten, nicht zulässig seien und keine Rechtswirkungen entfalteten. Die mit E-Mail vom 15. Mai 2022 gestellten Anträge könnten daher bereits aus diesem Grund nicht behandelt werden. Sofern er – wie von ihm mit E-Mail vom 15. Mai 2022 in Aussicht gestellt – nicht auch noch auf postalischem Weg oder mit einer rechtsgültigen elektronischen Eingabe an das Verwaltungsgericht gelange, bestehe für das Verwaltungsgericht weiterhin kein Anlass, ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen. In der Folge gelangte A mit als "Stellungnahme Rekurs gegen Beschluss vom 13. April 2022" bezeichneter Eingabe vom 20. Mai 2020 an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da seine Rechtschutzversicherung den Fall nicht übernehmen werde.

B. Das Verwaltungsgericht erwog daraufhin mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2022, A habe bis anhin nicht bestätigt, dass er (bereits) mit seiner Eingabe vom 20. April 2022 Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 13. April 2022 habe erheben wollen. Jedoch könne seine Eingabe vom 20. Mai 2022 als Beschwerde entgegengenommen werden. Aus dieser sei einerseits ein Beschwerdewillen von A ersichtlich, andererseits enthalte sie einen sinngemässen Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses vom 13. April 2022 sowie eine Begründung, welche diejenige der Eingabe vom 20. April 2022 gleichsam ergänze. Die gesetzlichen Voraussetzungen an die Beschwerdeschrift von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) seien damit erfüllt. Die Eingabe vom 20. Mai 2022 sei auch noch innert der Beschwerdefrist verschickt worden. Dementsprechend setzte das Verwaltungsgericht der Stadt Wetzikon und dem Bezirksrat Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung und der Akten an. Ferner wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit ab. Über die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt bzw. im Endentscheid zu befinden sein.

C. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Stadt Wetzikon reichte keine Beschwerdeantwort ein. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der Beschwerdeführer um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Handlungen der Beschwerdegegnerin oder der Gemeinde Dietlikon ersuchen wollte, was sich jedoch nicht eindeutig aus der Beschwerdeschrift vom 20. Mai 2022 ergibt, fehlte es dem Verwaltungsgericht an der entsprechenden Zuständigkeit. Insofern wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Ebenso wenig wäre auf die Beschwerde einzutreten, als der Beschwerdeführer um Zusprechung von Schadenersatz für die von ihm angeblich erlittenen, von der Beschwerdegegnerin oder der Gemeinde Dietlikon zu vertretenden Schäden ersuchen wollte, was der Beschwerdeschrift vom 20. Mai 2022 jedoch wiederum nicht zweifelsfrei entnommen werden kann. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte jedenfalls die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Das Verwaltungsgericht wäre hierfür demzufolge nicht zuständig.

1.4 Der Streitgegenstand ist auf die Rückerstattungsverpflichtung des Beschwerdeführers für die Miete des Möbellagers im Mai 2021 gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2021 (vorn I.C.) beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde die Rechtmässigkeit anderer Entscheide, namentlich solche der Gemeinde Dietlikon, bestreitet, ist darauf nicht einzugehen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, das heisst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung sowie den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen. Die materielle Grundsicherung wird sodann individuell ergänzt durch fördernde situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien Kap. C.1 in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

2.2 Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Kosten dar, deren Ausrichtung in weitem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde liegt. Gemäss dem Grundsatz der Angemessenheit der Hilfe sind durch die Sozialhilfe unterstützte Personen materiell nicht besserzustellen als nicht unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien Kap. A.3). Eine Kostenübernahme für die Einlagerung von Möbeln ist vor diesem Hintergrund und angesichts des Zwecks der Sozialhilfe, die Existenz bedürftiger Personen zu sichern, ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und ihre soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.2), nur vorübergehend im Sinn einer Übergangslösung angezeigt. Der Bezug einer Wohnung innerhalb angemessener Frist, wo der eingelagerte Hausrat Platz finden und genutzt werden kann, muss absehbar sein (VGr, 25. April 2019, VB.2019.0088, E. 3.3; 19. November 2014, VB.2014.00479, E. 2.5; BGr, 4. August 2008, 8C_347/2007, E. 9).

2.3 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG oder ihre Meldepflicht gemäss § 28 SHV verstossen hat. Eine Rückerstattung kann allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen (statt vieler VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 13. April 2022, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2021 und damit erst rund zwei Monate nach der Arbeitsaufnahme im April 2021 über diese orientiert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdegegnerin bereits für die Monate Mai und Juni 2021 Sozialhilfe geleistet und dabei auch die vorliegend strittigen Kosten für die Miete des Möbellagers von Fr. 473.90 für den Mai 2021 übernommen. Da der Beschwerdeführer seiner Auskunfts- bzw. Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei, habe die Beschwerdegegnerin von ihm gestützt auf § 26 (lit. a) SHG Sozialhilfe zurückfordern können. Dies stelle der Beschwerdeführer denn auch nicht grundsätzlich in Abrede. Dass er bei der Räumung bzw. Wegweisung aus seiner vormaligen Wohnung in Dietlikon und bei der Wahl des Möbellagers nicht um seine Einwilligung gefragt worden sei, ändere an seiner Rückerstattungsverpflichtung der von der Beschwerdegegnerin bezahlten Kosten des Möbellagers nichts. Der Beschwerdeführer habe den Mietvertrag der Wohnung in Dietlikon von sich aus aufgelöst, woraufhin seine Ex-Partnerin die Wohnung allein übernommen habe. Am 4. Februar 2020 sei der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft gesetzt worden, und danach sei er in die psychiatrische Klinik D verlegt worden. Dort habe er sich auch noch aufgehalten, als die Gemeinde Dietlikon am 8. Juni 2020 beschlossen habe, sein Inventar bis zum Bezug einer Wohnung einzulagern. Ob der Beschwerdeführer den Lagervertrag persönlich unterzeichnet habe, sei irrelevant. Die Gemeinde Dietlikon habe den Vertrag jedenfalls nicht für ihre Zwecke, sondern im Interesse des Beschwerdeführers abgeschlossen. Aus der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin ergebe sich denn auch, dass dem Beschwerdeführer die eingelagerten Gegenstände wichtig seien. Indes hätte die Beschwerdegegnerin, wenn sie umgehend vom existenzsichernden Einkommen des Beschwerdeführers erfahren hätte, diesem für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 keine wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt und damit auch nicht die Lagerkosten von Fr. 473.90 übernommen. Der Beschwerdeführer sei entsprechend zur Rückerstattung verpflichtet. Mit der allfälligen Beschädigung des Lagerguts beim Umzug und der Einlagerung in Dietlikon habe diese Verpflichtung nichts zu tun. Sollte der Beschwerdeführer Schadenersatz für erlittenen Schaden geltend machen wollen, habe er den zivil- oder eventuell den strafverfahrensrechtlichen Weg zu beschreiten.

3.2 Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal er betreffend seine Rückerstattungsverpflichtung lediglich sein bereits gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz angeführtes Argument wiederholt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Umzug des Beschwerdeführers von Dietlikon nach Wetzikon bzw. ab März 2021 bis und mit Mai 2021 die Miete des Möbellagers bezahlte. Ebenso unbestritten tat sie dies im Sinn des Beschwerdeführers, der jedenfalls zu Beginn der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin keine Möglichkeit gehabt zu haben schien, das Lagergut an seinem Wohnort unterzubringen. In seinem Unterstützungsgesuch vom 19. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin denn auch mindestens sinngemäss um (einstweilige) Übernahme der Lagerkosten, war ihm doch offensichtlich bewusst, dass die Gemeinde Dietlikon hierfür nicht mehr aufzukommen gedachte. Dass er von der anschliessenden Kostenübernahme seitens der Beschwerdegegnerin nichts gewusst oder diese damit gar gegen seine Interessen gehandelt habe, macht der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu Recht nicht geltend. Unbestritten ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 keine wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt hätte, wenn sie von ihm zeitnah über die Arbeitsaufnahme im April 2021 orientiert worden wäre. Folglich durfte aber die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die finanziellen Leistungen für diesen Zeitraum – inklusive der übernommenen Kosten für das Möbellager – gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückfordern. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Gemeinde Dietlikon habe den Lagervertrag unterzeichnet (was richtig sein dürfte) und deshalb für die Kosten aufzukommen, verfängt damit nicht. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer auch nicht der Ansicht zu sein, die Gemeinde Dietlikon habe insofern seinen Interessen zuwidergehandelt, und hätte er das Lager offenbar jederzeit selbständig bzw. ohne Einwilligung der Gemeinde Dietlikon auflösen können. Ansprüche gegenüber der Gemeinde Dietlikon hätte der Beschwerdeführer jedenfalls dieser gegenüber geltend zu machen und sind nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich seine Begehren im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos erwiesen (§ 16 Abs. 1 VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2022 abgewiesen (vorn III.B.).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Hinwil.