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Geschäftsnummer: VB.2022.00304  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.07.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.08.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch)


Wiedererwägungsgesuch. [Der wegen schwerer Straffälligkeit rechtskräftig weggewiesene Beschwerdeführer stellte zum vierten Mal ein Wiedererwägungsgesuch, wobei er auf den Zeitablauf seit der letzten materiellen Beurteilung, seine gesundheitliche Situation, seine Verwurzelung in der Schweiz, angebliche Abhängigkeitsverhältnisse zwischen ihm und seinen Töchtern und eine in seiner Heimat angeblich nicht adäquat behandelbare Bienenallergie verwies]. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Anspruch auf Neubeurteilung nach rechtskräftiger Wegweisung eines straffällig gewordenen Ausländers setzt eine mindestens fünfjährige Bewährung im Ausland oder eine entscheidwesentliche Veränderung der Sach- oder die Rechtslage voraus, sofern die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits im (kantonalen) Widerrufsverfahren oder bei früheren Wiedererwägungsgesuchen hätten eingebracht werden können (E. 2). Mangels Bewährung im Ausland und entscheiderheblicher Noven hat der wegen schwerer Straffälligkeit rechtskräftig weggewiesene Beschwerdeführer weder Anspruch auf Neubeurteilung noch auf die vertiefte Prüfung eines Härtefalls. Eine Gehörsverletzung, eine mangelhafte Untersuchung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich (E. 3). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALLERGIKER
BEWÄHRUNG
BIENENALLERGIE
HÄRTEFALLKOMMISSION
HÄRTEFALLPRÜFUNG
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
RECHTSMISSBRAUCH
TÖTUNGSDELIKT
TÜRKEI
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 28 Abs. I lit. c AIG
§ 4 Abs. I GebV VGr neu
Art. 25 Abs. I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00304

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 6. Juli 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1956 geborene türkische Staatsangehörige A reiste 1982 in die Schweiz ein und erhielt nach der Abweisung seines Asylgesuchs zunächst eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen und im Jahr 2002 die Niederlassungsbewilligung. Nachdem er mehrfach straffällig geworden und unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung etc. mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft worden war (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2013, bestätigt in BGr, 28. Juli 2014, 6B_773/2013), widerrief das Migrationsamt am 13. Mai 2015 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden letztinstanzlich durch das Bundesgericht (BGr, 23. Juni 2016, 2C_53/2016) abgewiesen.

B. Am 17. August 2018 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das inzwischen eingereichte Asylgesuch von A ab und wies diesen nach der Verneinung von Vollzugshindernissen aus der Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2021 ab.

Auf ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trat das Migrationsamt am 20. Februar 2019 nicht ein. Nachdem die Sicherheitsdirektion den hiergegen erhobenen Rekurs am 13. Juni 2019 abgewiesen hatte, verweigerte das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2019.00471 mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2019 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren und setzte A Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Entscheid 2C_711/2019 am 1. November 2019 ab. Da der vom Verwaltungsgericht am 19. Juli 2019 auferlegte Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde, trat das Verwaltungsgericht am 25. November 2019 auf die Beschwerde im Verfahren VB.2019.00471 nicht ein.

C. Am 4. Mai 2020 ersuchte A erneut um die wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, worauf das Migrationsamt am 12. Mai 2020 in einer in Briefform verfassten Verfügung nicht eintrat.

D. Am 9. Juni 2020 stellte A sein drittes Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Migrationsamt am 23. Juli 2020 mangels hinreichend langer Bewährungszeit und mangels wesentlicher Veränderung der Sachumstände erneut nicht eintrat. Zugleich hielt es fest, dass sich der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss eines hängigen Asylverfahrens weiterhin in Zürich aufhalten dürfe. Der migrationsamtliche Nichteintretensentscheid wurde von der Sicherheitsdirektion am 24. September 2020, vom Verwaltungsgericht am 16. Dezember 2020 (VB.2020.00758) und vom Bundesgericht am 13. April 2021 (2C_141/2021) bestätigt.

Mit Urteil vom 16. April 2021 (D-5399/2018) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den negativen asylrechtlichen Entscheid des SEM vom 17. August 2018, wobei es den Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse und des Gesundheitszustands der jüngeren Tochter von A als zumutbar erachtete. Ein hiergegen gerichtetes Revisionsgesuch liess der Beschwerdeführer am 9. Juli 2021 ohne Angaben von Gründen zurückziehen, worauf das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2021 (D-2317/2021) als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb.

E. Am 23. Juni 2021 (mit Ergänzungen vom 25. Juni 2021 sowie 9. Juli 2021) stellte A ein viertes Wiedererwägungsgesuch und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf sein Recht auf Privatleben oder aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bzw. seine Zulassung zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentner.

Nachdem die Härtefallkommission am 8. November 2021 die Abweisung des Härtefallgesuchs empfohlen hatte, lehnte es das Migrationsamt am 13. Dezember 2021 ab, beim SEM um Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung zu ersuchen.

Auf das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trat das Migrationsamt am 10. Februar 2022 nicht ein.

II.  

Am 28. März 2022 machte A beim SEM geltend, dass neue Tatsachen eine erneute Prüfung von Vollzugshindernissen gebieten würden, nachdem er als Folge eines Bienenstichs im April 2021 einen anaphylaktischen Schock erlitten habe und die erforderliche Immun­isierungs­therapie in der Türkei nicht möglich sei. Das SEM wies das Gesuch in der Folge am 19. April 2022 ab. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist die hiergegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (D-1978/2022) nach wie vor hängig.

Den parallel zu diesem Gesuch erhobenen Rekurs gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 10. Februar 2022 wies die Sicherheitsdirektion am 21. April 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Mai 2022 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Weiter sei ihm im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt im Kanton Zürich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen und das Migrationsamt anzuweisen, von allen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen. Im Sinn einer superprovisorischen Anordnung sei das Migrationsamt überdies anzuweisen, bis zum Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen sämtliche Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen. Weiter sei vom Migrationsamt die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beim SEM zu beantragen. Sodann wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Nachdem das Migrationsamt bereits am 23. Mai 2022 um einen vorläufigen Vollzugsstopp gebeten wurde, verfügte das Verwaltungsgericht am 24. Mai 2022, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zugleich setzte es A eine zwanzigtägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an und zog die vor­instanzlichen Verfahrensakten bei. Der Prozesskostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet.

Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 liess A weitere medizinische Unterlagen einreichen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2022 lud das Verwaltungsgericht die Vorinstanzen zur Stellungnahme ein. Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt verzichteten in der Folge darauf, zur Beschwerde und den nachgereichten Unterlagen Stellung zu nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Wie bereits in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft worden, weshalb seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2016 (2C_53/2016) rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Auch wenn über sein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann er grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2; vgl. auch die den Beschwerdeführer selbst betreffenden Entscheide VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00758, E. 2.1 [bestätigt mit BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021] und BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

2.2 In Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes bejaht das Bundesgericht bei Ausländern, die wegen ihrer Straffälligkeit weggewiesen worden sind, einen Anspruch auf Neubeurteilung, wenn sich der Betroffene nach seiner Ausreise während fünf Jahren wohlverhalten hat, wobei in begründeten Fällen auch eine kürzere Frist ausreichend ist (vgl. die den Beschwerdeführer selbst betreffenden Entscheide BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1 und VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00758, E. 2.1 [bestätigt mit BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021]; BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3).

2.3 Generell sind Beweismittel, welche bereits im kantonalen Widerrufsverfahren oder bei vorangegangenen Widererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1).

2.4 Zusammenfassend setzt der Anspruch auf Neubeurteilung damit voraus, dass sich der betroffene Ausländer während mindestens fünf Jahren im Ausland bewährt hat oder sich der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert haben und die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits im (kantonalen) Widerrufsverfahren oder bei früheren Wiedererwägungsgesuchen hätten eingebracht werden können.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer leitet aus folgenden Umständen einen Anspruch auf Neubeurteilung ab: Die letzte materielle Beurteilung seines Aufenthaltsrechts sei vor mehr als fünf Jahren durch das Bundesgericht erfolgt (BGr, 23. Juni 2016, 2C_53/2016), weshalb er bereits zufolge Zeitablaufs Anspruch auf Neuprüfung habe. Sodann sei eine Neuüberprüfung aufgrund seiner gesundheitlichen Situation geboten. In der Türkei drohe ihm wegen einer Bienenallergie und fehlender adäquater Behandlungsmöglichkeiten ein lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schock. Seine Wegweisung würde sich zudem negativ auf die physische und psychische Konstitution seiner beiden Töchter auswirken, insbesondere auf diejenige seiner an einer Autoimmunkrankheit leidenden jüngeren Tochter, welche bereits vermehrt stressassoziierte Symptome aufweise. Er und seine Töchter seien wechselseitig voneinander abhängig. Weiter wird auf seine soziale und familiäre Verwurzelung in der Schweiz und sein Recht auf Privatleben verwiesen und die Nichtprüfung einer Zulassung zum erwerbslosen Aufenthalt als Rentner beanstandet.

3.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend, die Schweiz nach seiner Wegweisung tatsächlich verlassen bzw. sich seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids während fünf Jahren im Ausland bewährt zu haben, womit er grundsätzlich keinen Anspruch auf Neubeurteilung zufolge blossen Zeitablaufs hat (vgl. BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3.3; vgl. auch den Beschwerdeführer selbst betreffend BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1 und VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00758, E. 2.1 [bestätigt mit BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021]). Hieran vermag auch sein inzwischen abgewiesenes Asylgesuch nichts zu ändern: Zwar hat das Bundesgericht bei der Beurteilung eines vorangegangenen Gesuchs des Beschwerdeführers noch offengelassen, ob einem Ausländer, der sich nach der rechtskräftigen (ausländerrechtlichen) Wegweisung aufgrund eines Asylverfahrens weiterhin in der Schweiz aufhalten darf, ebenfalls eine fünfjährige Bewährungszeit im Ausland gilt, oder ob die rechtmässig in der Schweiz verbrachte Zeitspanne anzurechnen ist (BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1 f.). Jedoch hat es im letzten Wiedererwägungsverfahren ausdrücklich festgehalten, dass bei einem negativen Asylentscheid und aufgrund des prekären Aufenthalts des Beschwerdeführers kein Anlass für eine umfassende Interessenabwägung bestehe (BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021, E. 1.2 und 2.5). Der Beschwerdeführer hat damit nur dann Anspruch auf Neubeurteilung, wenn Noven vorliegen, zu deren Geltendmachung er im Widerrufsverfahren noch keine Gelegenheit oder Veranlassung hatte.

3.3 Ein Anspruch auf Neubeurteilung lässt sich vorliegend auch nicht aus dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf Privatleben ableiten: Der Beschwerdeführer durfte sich seit seiner rechtskräftigen Wegweisung nur noch aufgrund seines Asylgesuchs in der Schweiz aufhalten und seinem prekären Aufenthalt ist seither keine integrierende Wirkung zuzuerkennen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor gültigen Ausführungen des Bundesgerichts zum vorangegangenen bzw. dritten Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers verwiesen werden (BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021, E. 1.2 [den Beschwerdeführer betreffend]).

3.4 Abwegig sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Zulassung zum erwerbslosen Aufenthalt als Rentner: Der hoch verschuldete Beschwerdeführer belegt einerseits nicht, im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. c AIG über die notwendigen finanziellen Mittel zur Finanzierung eines entsprechenden Aufenthalts zu verfügen. Andererseits steht einen derartigen Aufenthalt ohnehin seine schwere Straffälligkeit und der dadurch gesetzte Widerrufsgrund entgegen. Angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage waren die Vorinstanzen nicht gehalten, sich mit der beantragten Erteilung einer Rentnerbewilligung vertieft auseinanderzusetzen, zumal es sich beim Erreichen des Rentneralters bzw. der Altersgrenze von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) auch nicht um eine unvorhersehbare neue Tatsache handelt, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen könnte.

3.5 In Bezug auf das behauptete Abhängigkeitsverhältnis zu seiner jüngeren Tochter bzw. seinen beiden Töchtern ist sodann nicht substanziiert dargelegt, wie sich die diesbezügliche Sachlage seit der letzten materiellen Beurteilung (und den nachfolgenden Gesuchen) in entscheiderheblicher Weise verändert hat: Bereits im Widerrufsverfahren war die physische und psychische Konstitution der beiden Töchter Thema und wurde ein besonderes Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer verneint (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00641, E. 4.3.3, bestätigt mit BGr, 23. Juni 2016, 2C_53/2016, E. 4.2 [den Beschwerdeführer betreffend]); ebenso im (Asyl-)Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGr, 16. April 2021, D-5399/2018, E. 11.3 [den Beschwerdeführer betreffend]). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, haben beide Kinder des Beschwerdeführers inzwischen ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und führen ein weitgehend selbständiges Leben, weshalb ein Abhängigkeitsverhältnis heute noch unwahrscheinlicher erscheint als zum Zeitpunkt des Widerrufsverfahrens, als sich die Töchter noch in Ausbildung befanden. Der Beschwerdeführer war überdies auch während eines Auslandsemesters der jüngeren Tochter 2017/2018 längere Zeit von dieser getrennt. Soweit der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen neue Arztzeugnisse zur Belegung eines Abhängigkeitsverhältnisses einreichen liess, ist nicht ersichtlich, weshalb er entsprechende Belege nicht bereits im ursprünglichen Widerrufsverfahren beibringen konnte. Der Anspruch auf Neubeurteilung darf nach bereits erläuterter Rechtslage nicht dazu dienen, prozessuale Säumnisse zu korrigieren. Vorliegend ist nicht substanziiert dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand der beiden Töchter oder des Beschwerdeführers in letzter Zeit massgeblich verschlechtert und neu eine wechselseitige Abhängigkeit entstanden sein könnte. Wie auch in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird, machte sich die Autoimmunerkrankung der jüngeren Tochter bereits "seit mindestens acht Jahren rezidivierend" bemerkbar und bestand damit bereits vor dem Widerrufsverfahren. Sodann war bereits im Widerrufsverfahren absehbar, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers sich auf seine Familie und insbesondere seine beiden Töchter psychisch belastend auswirken würde. Auch eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Töchtern ist nicht substanziiert dargelegt, zumal die Kinder aufgrund ihrer Berufstätigkeit und eigener gesundheitlicher Probleme ohnehin nur beschränkt für den Beschwerdeführer sorgen könnten.

3.6 Die psychischen und weitern gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind sodann nicht neu und hätten bereits in den früheren ausländerrechtlichen Verfahren vorgetragen werden können, ohne dass sich damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten verschoben hätte. Der Beschwerdeführer kann grundsätzlich auch in der Türkei adäquat behandelt werden (vgl. auch BVGr, 16. April 2021, D-5399/2018, E. 11.3 [den Beschwerdeführer betreffend]). Neu sind allenfalls die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner eigenen Bienenallergie, wobei aus den Akten nicht klar hervorgeht, ob diese Bienenallergie nicht bereits zum Zeitpunkt des Widerrufsverfahren bekannt war und bereits damals hätte als Vollzugshindernis geltend gemacht werden müssen. Aus den Akten erschliesst sich allerdings, dass die jüngst eingeleitete Immunisierungstherapie nach einem im April 2021 erlittenen anaphylaktischen Schock eingeleitet wurde. Die Frage kann jedoch ohnehin offengelassen werden, da die Bienenallergie und die eingeschränkten medizinischen Möglichkeiten in der Türkei jedenfalls ungeeignet sind, ein dauerhaftes Vollzugshindernis zu bilden und den rechtskräftigen Widerrufsentscheid in neuen Licht erscheinen zu lassen: Die Grundimmunisierung des Beschwerdeführers ist bereits abgeschlossen. Auch wenn die Fortsetzung seiner Immunisierungstherapie in der Schweiz das Komplikationsrisiko bei einem Bienenstich noch weiter herabsetzen würde, kann der Beschwerdeführer einerseits das Risiko eines Bienenstichs durch eigenes Verhalten minimieren, andererseits stehen auch in der Türkei Notfallmedikamente zur Verhinderung eines anaphylaktischen Schocks zur Verfügung. Entgegen der Beurteilung der Dermatologischen Klinik des Spitals C vom 26. April 2022 sind die üblichen Notfallmedikamente offenkundig ausreichend, um einen fatalen anaphylaktischen Schock zu vermeiden, nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge beim letzten Bienenstich durch die "richtigen Medikamente" einer zufällig anwesenden Bäuerin erfolgreich behandelt werden konnte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich sein diesbezügliches Risiko verschlechtert haben sollte, nachdem er inzwischen über Risiken aufgeklärt und für die Notfallsituation instruiert wurde, über ein eigenes Notfallset verfügt und auch aufgrund seiner Grundimmunisierung heute weniger gefährdet erscheint als beim letzten Bienenstich. Selbst wenn in der Fachliteratur teilweise festgehalten wird, dass der anaphylaktischen Schock bei erneuten Bienenstichen von nicht immunisierten Personen stärker ausfallen kann als bei erstmaliger Exposition, bietet die bereits durchgeführte Grundimmunisierung zumindest einen gewissen Schutz vor schweren Verläufen. So wird in dem vom Beschwerdeführer selbst angeführten wissenschaftlichen Positionspaper von G. J. Sturm et al., EAACI guidelines on allergen immunotherapy: Hymenoptera venom allergy, European Journal of Allergy and Clinival Immunology (73) 2018, S. 744–764 festgehalten, dass bei einem Therapieabbruch nach ein oder zwei Jahren noch eine Rückfallrate von 22–27 % zu erwarten sei. Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in der Türkei in der Nähe einer Allergiestation niederzulassen, um im Fall eines Bienenstichs besser versorgt zu werden und prophylaktische Angebote in Anspruch nehmen zu können. Dies umso mehr, als er sich in der Türkei eigenen Angaben zufolge ohnehin ein neues soziales Netz aufbauen müsste. Die Gefahr eines tödlichen anaphylaktischen Schocks in der Türkei unterscheidet sich nicht wesentlich vom allgemeinen Grundrisiko bei der Rückkehr in Länder, deren medizinische Grundversorgung hinter westeuropäischen Standards zurückbleibt. Ferner steht es dem Beschwerdeführer offen, seine Immunisierungstherapie im Ausland fortzusetzen, zumal diese nach Darlegung in der Stellungnahme der Dermatologischen Klinik des Spitals C vom 26. April 2022 inzwischen Standard in vielen Ländern ist. Inwieweit er nach einem Wegweisungsvollzug im Rahmen (bewilligter) befristeter Besuchsaufenthalte seine Therapie sogar in der Schweiz fortsetzen könnte, muss hier nicht abschliessend erörtert werden, da ihm unabhängig davon eine Rückkehr zuzumuten ist. Des Weiteren kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung vom 19. April 2022 verwiesen werden, wo einlässlich begründet wurde, weshalb der Wegweisungsvollzug ungeachtet der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zulässig und zumutbar erscheint.

Anzumerken ist weiter, dass auf die gegenteilige Beurteilung der Dermatologischen Klinik des Spitals C vom 13. August 2021, 24. März 2022 und 26. April 2022, die Berichte eines behandelnden Allgemeinmediziners (Dr. med. D) vom 10. Mai 2021 und 27. Februar 2022 sowie einer undatierten Stellungnahme eines türkischen Immunologen nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann: Die entsprechenden Stellungnahmen stammen von behandelnden Ärzten und stehen in engem Zusammenhang mit dem laufenden Bewilligungsverfahren bzw. wurden im Hinblick auf eine mögliche Wegweisung des Beschwerdeführers erstellt, was deren Aussagekraft schwächt (vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 1. Juli 2020, VB.2019.00497/506, E. 5.2.4; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Dr. med. D hat sich zudem bereits in vorangegangenen Referenzschreiben vom 31. Oktober 2018 und 12. März 2021 für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz eingesetzt, wobei seine Ausführungen weit über eine rein medizinische Beurteilung hinausgegangen sind und fachfremde Äusserungen zum hiesigen Migrationsrecht umfassen. Sodann verweist die Stellungnahme der Dermatologischen Klinik des Spitals C zwar auf die relativ langsame Wirkungsweise der Tabletten des Notfallsets, erwähnt aber auch, dass für eine schnellere Wirkung bei schweren allergischen Symptomen Adrenalinspritzen zur Verfügung stehen. Wie bereits dargelegt wurde, hat sich beim letzten Bienenstich der Einsatz eines Notfallsets bewährt und ist nicht ersichtlich, weshalb dies inskünftig beim inzwischen grundimmunisierten Beschwerdeführer nicht mehr funktionieren sollte. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass die auskunftgebenden Schweizer Ärzte vertiefte Kenntnisse der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei haben, was deren Angaben zur dortigen Versorgungslage erheblich relativiert. Aus dem Bericht des türkischen Immunologen erschliesst sich zwar, dass die bisherige Immunisierungstherapie in der Türkei mangels Serumsverfügbarkeit nicht fortgesetzt werden kann, ansonsten ist dieser auf einer einmaligen telefonischen Konsultation beruhende Bericht jedoch wenig aussagekräftig.

3.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei fehlenden Noven, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen, auch keine vertiefte Härtefallprüfung vorzunehmen. Der Erteilung einer Härtefallbewilligung steht damit nicht nur im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen die Straffälligkeit des Beschwerdeführers entgegen, sondern auch, dass die zur Begründung eines Härtefalls vorgetragenen Umstände bereits in den vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hinreichend gewürdigt bzw. die entsprechenden Entwicklungen bereits damals antizipiert werden konnten, soweit sie überhaupt zur Begründung eines Härtefalls geeignet erscheinen (vgl. ansonsten zu den geltend gemachten Härtefallgründen auch die Empfehlung der Härtefallkommission vom 8. November 2021 und BVGr, 16. April 2021, D-5399/2018, E. 11.3 [den Beschwerdeführer betreffend]).

3.8 Nach dargelegter Sach- und Rechtslage ist eine Gehörsverletzung, eine mangelhafte Untersuchung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen nicht ersichtlich: Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte im Verfahren hinreichend Gelegenheit und Veranlassung, sich zur Sache zu äussern, wovon er auch regen Gebrauch machte. Die Vorinstanzen mussten sich mit den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht vertieft befassen, nachdem in diesen im dargelegten Sinn keine entscheiderheblichen Noven enthalten waren. Ebenso wenig mussten sie weitere Abklärungen treffen, nachdem der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegen konnte, inwiefern sich der entscheiderhebliche Sachverhalt seit der letzten Beurteilung in massgeblicher Weise geändert haben sollte. Sodann trifft es keineswegs zu, dass die Vorinstanz die Rügen betreffend die behaupteten wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den Töchtern und dem Beschwerdeführer übersehen hat. Vielmehr ist im vorinstanzlichen Entscheid sowohl auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als auch auf die rechtlichen Grundlagen eingegangen worden, ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis aber zu Recht verneint worden. Auch hier ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern sich die Umstände zwischenzeitlich zugunsten des Beschwerdeführers verändert haben könnten, zumal der Beschwerdeführer sich überwiegend auf Berichte und Ereignisse bezieht, welche bereits in die vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren einfliessen konnten. Die Vorwürfe betreffend die angeblich fehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen beziehen sich ansonsten auf spitzfindige Rügen betreffend die Verwendung einzelner Wörter, während jedenfalls im Gesamtkontext der Vor­instanz keine fehlerhafte Feststellung des entscheiderheblichen Sachverhalts vorzuwerfen ist.

Soweit der Rekursinstanz vorgeworfen wird, den Entscheid über beantragte vorsorgliche Massnahmen (Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts bzw. Absehen von Vollziehungsvorkehrungen) bis zum Rekursentscheid hinausgezögert zu haben, ist eine rechtsverzögerndes Verhalten nicht ersichtlich, nachdem die Sicherheitsdirektion bereits 1 ½ Monate nach Gesuchseinreichung ihren Endentscheid fällte und zwischenzeitlich keine Vollzugsmassnahmen getroffen hatte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, welchen entscheiderheblichen Nachteil der Beschwerdeführer hierdurch erlitten haben könnte. Sodann hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der gebotenen Tiefe geprüft und im Ergebnis als zumutbar und zulässig beurteilt, weshalb auch die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist.

3.9 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren in rascher Abfolge versucht, seine Wegweisung durch immer neue Wiedererwägungsgesuche und weitere Rechtsmittel und -behelfe hinauszuzögern, ohne dass sich die Rechts- oder Sachlage seither in massgeblicher Weise geändert hat. Ein derartiges Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz. Sodann hat es der Beschwerdeführer seiner eigenen Renitenz gegen den bereits seit sechs Jahren rechtskräftigen Wegweisungsentscheid zuzuschreiben, dass es ihm bislang nicht gelang, eine Zukunftsperspektive in seinem Heimatland aufzubauen und ihm die Rückkehr dorthin altersbedingt zunehmend vor Herausforderungen stellen wird. Wie auch in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird, kann er sich seine Schweizer Rente auch in die Türkei überweisen lassen (vgl. auch das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969). Ansonsten ist er schon seit mehreren Jahren gehalten, seine Rückkehr in seine türkische Heimat an die Hand zu nehmen. Wie bereits im Asylverfahren festgehalten wurde, ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar und ist auch nicht zu erwarten, dass er dort völlig auf sich allein gestellt wäre (BVGr, 16. April 2021, D-5399/2018, E. 11.3 [den Beschwerdeführer betreffend]).

3.10 Auf das Gesuch um Neuprüfung war damit mangels relevanter Änderung der Rechts- oder Sachlage und mangels Bewährung im Ausland zu Recht nicht einzutreten. Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, womit die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

4.  

Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG). Auch wenn vorliegend hauptsächlich über die erstinstanzliche Eintretensfrage zu befinden war, rechtfertigt sich aufgrund der umfangreichen Beschwerde, der nachgereichten Unterlagen und des leicht überdurchschnittlichen Aufwands in der Prozessleitung in Anwendung von § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) eine etwas erhöhte Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- zuzüglich Zustellkosten.

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 3'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.