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Geschäftsnummer: VB.2022.00306  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Die Beschwerdeführenden haben die Frist für den Ehegattennachzug verpasst (E. 3). Der nachträgliche Ehegattennachzug scheitert mangels eines hierfür notwendigen wichtigen Grundes (E. 4). Der (fristgerechte) Nachzug der Kinder scheitert daran, dass der Beschwerdeführer 1 nicht über eine angemessene Wohnung verfügt (E. 5). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, da der Beschwerdeführer 1 nicht mittellos ist (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
FAMILIENNACHZUG
NACHZUGSFRIST
WOHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 47 Abs. 1 AIG
Art. 57 AIG
§ 16 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00306

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B, wohnhaft in Ägypten,

3.    C, wohnhaft in Ägypten,

4.    D, wohnhaft in Ägypten,

 

Beschwerdeführende 2 bis 4 vertreten durch
Beschwerdeführenden 1,

 

dieser vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1985 geborener Staatsangehöriger Ägyptens, reiste am 26. Januar 2007 in die Schweiz ein und erhielt nach der Heirat mit einer Schweizerin eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 17. Oktober 2012 wurde die Ehe von A geschieden. Am 9. Oktober 2015 heiratete er in seiner Heimat die 1997 geborene Landsfrau B. Das Paar hat zwei Kinder, die 2018 geborene Tochter C und den 2020 geborenen Sohn D.

Am 4. Juli 2021 reichte B für sich und ihre Kinder ein Gesuch um Einreisebewilligung zum Verbleib bei A ein. Mit Vorentscheid vom 15. Juli 2021 teilte das Migrationsamt A mit, das Gesuch von B werde abgewiesen. Mit "Einspruch und Bitte um rekursfähigen Entscheid" vom 4. August 2021 ersuchte A das Migrationsamt sinngemäss, eine rekursfähige Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 13. August 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 4. Juli 2021 um Erteilung einer Einreisebewilligung ab.

II.  

Mit "Einspruch und Bitte um rekursfähigen Entscheid" vom 11. September 2021 machte A gegenüber dem Migrationsamt geltend, er sei "mit dem Urteil nicht einverstanden", und bat das Migrationsamt "um eine erneute Prüfung des Falles". Das Migrationsamt behandelte dieses Schreiben als Wiedererwägungsgesuch und teilte A am 9. November 2021 mit, dem Begehren werde keine Folge geleistet. Mit Eingabe bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 18. Januar 2022 liessen A, B, C und D, nun anwaltlich vertreten, geltend machen, das Schreiben vom 11. September 2021 sei als Rekurs gegen die Verfügung vom 13. August 2021 zu verstehen gewesen und hätte vom Migrationsamt an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich weitergeleitet werden müssen. Mit Entscheid vom 31. März 2022 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs ab.

III.  

A, B, C und D liessen am 20. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 31. März 2022 aufzuheben und B, C und D die Bewilligung zur Einreise und Wohnsitznahme bei A zu erteilen. Eventualiter sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz befand sinngemäss, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem als Rekursschrift zu verstehenden Schreiben vom 11. September 2021 die Aufhebung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. August 2021 nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2, nicht aber auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 begehrt. Aus diesem Grund sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. August 2021 in Bezug auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 bereits in Rechtskraft erwachsen.

2.2 Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer 1 brachte mit seinem Schreiben vom 11. September 2021 zum Ausdruck, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. August 2021 anfechten zu wollen. Aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer 1 nur die Verweigerung der Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin 2 anfechten wollte. Im Gegenteil erwähnt der Beschwerdeführer 1 wiederholt, er wolle, dass auch seine Kinder bei ihm in der Schweiz leben.

Nach dem Gesagten ist die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. August 2021 weder in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 noch auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 in Rechtskraft erwachsen. Damit ist in der Folge der Familiennachzugsanspruch des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 bis 4 zu prüfen.

3.  

3.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

3.2 Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).  

3.3 Die fünfjährige Frist für den Nachzug der Beschwerdeführerin 2 begann mit der Eheschliessung am 9. Oktober 2015. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 4. Juli 2021 um Familiennachzug. Damit erfolgte das Gesuch um Familiennachzug mehr als fünf Jahre nach der Eheschliessung zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2.

3.4 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG gelte nicht für den Nachzug von Ehegatten. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BBl 2002 3709 ff., S. 3754 f.) gilt die Fristenregelung aber auch für den Ehegatten oder die Ehegattin, selbst wenn er oder sie im Ausland für die Kinder gesorgt hat und später mit diesen in die Schweiz gelangen will (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1; 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2; 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f. [je mit Hinweisen]).

3.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Verweigerung des Ehegattennachzugs aufgrund des Ablaufs der Nachzugsfrist verstosse unter anderem gegen das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG als Element der Steuerung bzw. Begrenzung der Einwanderung mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wird regelmässig im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG durchgeführt, wobei diese Bestimmung so anzuwenden ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6).

3.6 Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die Behörden verpflichtet seien, die ausländische Person über die Fristen für den Familiennachzug aufzuklären.

Nach Art. 57 AIG informieren und beraten Bund, Kantone und Gemeinden die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz und insbesondere über ihre Rechte und Pflichten. Aus Art. 57 AIG folgt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden, die diese verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren. Es wäre am seit 2007 aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer 1 gewesen, sich selber rechtzeitig über die Nachzugsbedingungen zu erkundigen, wollte er seine Familie vorerst noch während Jahren in der Heimat belassen (vgl. BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 7.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014 E. 6.6.2; 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4).

3.7 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass Fristen zum Familiennachzug nach Art. 10a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24) "bis zum Ende der Pandemie resp. bis zum Ende der Verordnung unterbrochen werden".

Art. 10a Covid-19-Verordnung-3 bewirkt keine generelle Unterbrechung aller Fristen und damit auch nicht derjenigen nach Art. 47 AIG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann eine ausländische Person die versäumte Handlung nur dann nachholen, wenn sie durch die Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln.

Inwiefern die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus die Beschwerdeführenden an einer fristgemässen Gesuchstellung gehindert haben sollen, legen sie nicht dar. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 1 am 18. März 2020 nach Ägypten reiste und danach die geplante Rückreise an der Pandemiesituation scheiterte und er erst nach dem 29. Juli 2020 in die Schweiz zurückkehrte. Wenn es dem Beschwerdeführer 1 jedoch möglich war, am 9. September 2020 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, wäre ihm auch die Einreichung eines fristgerechten Familiennachzugsgesuchs möglich gewesen.

3.8 Nach dem Gesagten war die ordentliche fünfjährige Nachzugsfrist in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs bereits abgelaufen.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, der Beschwerdeführerin 2 sei ein fristgerechter Familiennachzug aus familiären Gründen nicht möglich gewesen, weshalb ihr ein nachträglicher Familiennachzug zu bewilligen sei.

4.2 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1; 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2; 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Laut dem Bundesgericht hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrundeliegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4; 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5; 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 4.1).

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann für den Ehegattennachzug unter Umständen dann ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, wenn ein Ehepartner im Herkunftsland bleiben musste, um ältere Verwandte zu pflegen, sofern die Familie ernsthaft nach einer Alternativlösung für die Pflege der bedürftigen Person, insbesondere durch andere Familienmitglieder, gesucht und keine gefunden hat (vgl. BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.3; ferner BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.3).

Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1).

4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien durch die mit der Coronavirus-Pandemie verbundene Unsicherheit und durch die Pflegebedürftigkeit des in Ägypten wohnhaften Vaters des Beschwerdeführers 1 an einer rechtzeitigen Gesuchstellung gehindert worden.

Unterlagen, welche geeignet wären, ihre Vorbringen zu belegen, reichen die Beschwerdeführenden indes keine ein. Die Pflegebedürftigkeit des Vaters des Beschwerdeführers 1 bleibt durch die mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführenden unbelegt. Die unsubstanziierte Behauptung, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 2 infolge der Pflegebedürftigkeit des Vaters des Beschwerdeführers 1 notwendig war, vermag genauso wenig einen wichtigen familiären Grund zu belegen wie der pauschale Verweis auf Unsicherheiten infolge der Coronavirus-Pandemie.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt sodann der (fristgemässe) Nachzug der Kinder als solcher keinen wichtigen Grund für den gleichzeitigen Nachzug des Ehegatten dar (BGr, 3. Februar 2020, 2C_1070/2018, E. 5.1).

Nach dem Gesagten scheitert der nachträgliche Nachzug der Beschwerdeführerin 2 bereits an einem wichtigen Grund.

5.  

Die Nachzugsfrist für die 2018 und 2020 geborenen Beschwerdeführenden 3 und 4 ist dagegen gewahrt, weshalb nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 1 über eine angemessene Wohnung verfügt.

Eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 44 lit. b AIG liegt vor, wenn diese die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen kann; dabei wird regelmässig auf die Anzahl Zimmer abgestellt, wobei die Wohnung als angemessen gilt, wenn höchstens eine Person mehr in der Wohnung lebt, als Zimmer vorhanden sind (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00357, E. 3.1 – 23. September 2015, VB.2015.00519, E. 2.3 – 6. November 2013, VB.2013.00572, E. 5.1, vgl. BGr, 25. Oktober 2010, 6B_497/2010, E 1.2). Diese Praxis kann jedoch nur als grobe Faustregel gelten; entscheidend ist immer, ob die Wohnung angesichts der Gesamtumstände noch angemessen erscheint (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00357, E. 3.1). Dabei sind neben der Anzahl Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die Zusammensetzung der Familie (Alter, Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen usw.) sowie das Angebot auf dem lokalen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen (BGr, 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.2).

5.1 Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Untermietvertrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 wohl nur ein an ihn vom Hauptmieter einer Dreizimmerwohnung untervermietetes Zimmer in Eigennutzung bewohnt. Damit erscheint seine Wohnsituation nicht angemessen im Sinn von Art. 44 Abs. 1 AIG, um seine Familie oder auch nur seine Kinder bei sich beherbergen zu können. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden legen auch nicht dar, weshalb diese Wohnsituation genügen sollte.

Im Übrigen äusserte sich der Beschwerdeführer 1 gegenüber dem Beschwerdegegner dahingehend, dass er seine Kinder nur gemeinsam mit der Kindsmutter nachziehen wolle.

Damit ist der Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2 bis 4 (auch) mangels angemessener Wohnung des Beschwerdeführers 1 abzuweisen. Im Ergebnis hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden 2 bis 4 die Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht verweigert.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Sollte der Beschwerdeführer 1 einen Nachzug der Beschwerdeführenden 3 und 4 auch ohne die Beschwerdeführerin 2 wünschen und sich seine Wohnsituation verbessern, stünde es ihm frei, dies mit einem neuen Gesuch innert der noch laufenden Nachzugsfristen zu beantragen.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und es ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Bei aufwendigen Prozessen wird die Bezahlung innerhalb von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen diejenige innerhalb eines Jahres als angemessen angesehen (Plüss, § 16 N. 20). Aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der gesuchstellenden Person, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihr obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenserhaltungskosten umfassend darzustellen (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00169, E. 5.2.1).

6.3 Der Beschwerdeführer 1 verfügt über einen Nettolohn von Fr. 5'217.- pro Monat. Auf der Kostenseite kann vom sogenannten erweiterten Grundbedarf gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 (nachfolgend: Richtlinie) ausgegangen werden (vgl. Plüss, § 16 N. 32 f.). Danach wird einer alleinstehenden Person ohne Kinder in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen zunächst ein pauschaler monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'100.-, zuzüglich eines Zuschlags von 20 %, angerechnet (Richtlinie, Ziff. II 1.2; VGr, 28. April 2020, VB.2019.00705, E. 2.8 Abs. 2 mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 35), wobei zu berücksichtigen ist, dass vorliegend bereits Lohnabzüge von Fr. 300.- für Verpflegung am Arbeitsplatz im Nettolohn berücksichtigt sind. Dazu macht der Beschwerdeführer vorliegend Wohnkosten (Fr. 1'400.-; Richtlinie Ziff. III 1.1), Kosten der Krankenkasse (Fr. 398.35; Richtlinie Ziff. III 2) und Unterhaltszahlungen an seine Familie in Ägypten geltend, die in den Jahren 2021 und 2022 pro Monat durchschnittlich knapp Fr. 1'000.- betrugen. Selbst wenn man noch einige Hundert Schweizerfranken pro Monat für Steuern hinzurechnet, bleibt dem Beschwerdeführer 1 immer noch etwa Fr. 1'000.- frei verfügbares monatliches Einkommen, um die anfallenden Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sowie für seine Rechtsvertretung innerhalb eines Jahres zu decken.

6.4 Demnach fehlt es den Beschwerdeführenden an der erforderlichen Mittellosigkeit, weshalb sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung abzuweisen ist.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden 2 bis 4 angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).