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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00306
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
1. A,
2. B, wohnhaft in Ägypten,
3. C, wohnhaft in Ägypten,
4. D, wohnhaft in Ägypten,
Beschwerdeführende 2
bis 4 vertreten durch
Beschwerdeführenden 1,
dieser vertreten
durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
I.
A, ein 1985 geborener Staatsangehöriger Ägyptens, reiste
am 26. Januar 2007 in die Schweiz ein und erhielt nach der Heirat mit
einer Schweizerin eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 17. Oktober 2012 wurde
die Ehe von A geschieden. Am 9. Oktober 2015 heiratete er in seiner Heimat die 1997 geborene Landsfrau B. Das Paar hat zwei
Kinder, die 2018 geborene Tochter C und den 2020 geborenen Sohn D.
Am 4. Juli 2021 reichte B für sich und
ihre Kinder ein Gesuch um Einreisebewilligung zum Verbleib bei A ein. Mit Vorentscheid vom 15. Juli 2021 teilte das Migrationsamt A
mit, das Gesuch von B werde abgewiesen. Mit "Einspruch und
Bitte um rekursfähigen Entscheid" vom 4. August 2021 ersuchte A
das Migrationsamt sinngemäss, eine rekursfähige Verfügung zu erlassen. Mit
Verfügung vom 13. August 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 4. Juli
2021 um Erteilung einer Einreisebewilligung ab.
II.
Mit "Einspruch und Bitte um rekursfähigen
Entscheid" vom 11. September 2021 machte A gegenüber dem
Migrationsamt geltend, er sei "mit dem Urteil nicht einverstanden",
und bat das Migrationsamt "um eine erneute Prüfung des Falles". Das
Migrationsamt behandelte dieses Schreiben als Wiedererwägungsgesuch und teilte A
am 9. November 2021 mit, dem Begehren werde keine Folge geleistet. Mit
Eingabe bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 18. Januar
2022 liessen A, B, C und D, nun anwaltlich vertreten,
geltend machen, das Schreiben vom 11. September 2021 sei als Rekurs gegen
die Verfügung vom 13. August 2021 zu verstehen gewesen und hätte vom
Migrationsamt an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich weitergeleitet
werden müssen. Mit Entscheid vom 31. März 2022 wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs ab.
III.
A, B,
C und D liessen am 20. Mai
2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 31. März
2022 aufzuheben und B, C und D die Bewilligung zur
Einreise und Wohnsitznahme bei A zu erteilen. Eventualiter sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juni
2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht. Weil auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Die
Vorinstanz befand sinngemäss, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem als
Rekursschrift zu verstehenden Schreiben vom 11. September 2021 die
Aufhebung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. August 2021 nur in
Bezug auf die Beschwerdeführerin 2, nicht aber auf die Beschwerdeführenden 3
und 4 begehrt. Aus diesem Grund sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. August
2021 in Bezug auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 bereits in Rechtskraft
erwachsen.
2.2 Dem ist
nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer 1 brachte mit seinem Schreiben vom 11. September
2021 zum Ausdruck, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. August 2021
anfechten zu wollen. Aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt sich nicht, dass
der Beschwerdeführer 1 nur die Verweigerung der Einreisebewilligung für die
Beschwerdeführerin 2 anfechten wollte. Im Gegenteil erwähnt der
Beschwerdeführer 1 wiederholt, er wolle, dass auch seine Kinder bei ihm in der
Schweiz leben.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 13. August 2021 weder in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 noch
auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 in Rechtskraft erwachsen. Damit ist in
der Folge der Familiennachzugsanspruch des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf die
Beschwerdeführenden 2 bis 4 zu prüfen.
3.
3.1 Nach Art. 44
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18
Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person
keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
3.2 Nach Art. 47
Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren
geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb
von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Ausländerinnen
und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3
lit. b AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn
wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AIG).
3.3 Die
fünfjährige Frist für den Nachzug der Beschwerdeführerin 2 begann mit der
Eheschliessung am 9. Oktober 2015. Die
Beschwerdeführenden ersuchten am 4. Juli 2021 um Familiennachzug. Damit
erfolgte das Gesuch um Familiennachzug mehr als fünf Jahre nach der
Eheschliessung zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2.
3.4 Die
Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Frist nach Art. 47 Abs. 1
AIG gelte nicht für den Nachzug von Ehegatten. Nach dem klaren Wortlaut des
Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BBl 2002 3709 ff., S. 3754 f.)
gilt die Fristenregelung aber auch für den Ehegatten oder die Ehegattin, selbst
wenn er oder sie im Ausland für die Kinder gesorgt hat und später mit diesen in
die Schweiz gelangen will (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1; 5. April
2019, 2C_214/2019, E. 3.2; 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f.
[je mit Hinweisen]).
3.5 Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Verweigerung des
Ehegattennachzugs aufgrund des Ablaufs der Nachzugsfrist verstosse unter
anderem gegen das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Nachzugsfristen von Art. 47
AIG als Element der Steuerung bzw. Begrenzung der Einwanderung mit der Garantie
des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem
Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen,
und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8
Abs. 2 EMRK in dieses. Die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK wird regelmässig im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen
Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4
AIG durchgeführt, wobei diese Bestimmung so anzuwenden ist, dass der Anspruch
auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum
Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember
2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar
2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6).
3.6 Ebenfalls
nicht zu folgen ist dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die Behörden
verpflichtet seien, die ausländische Person über die Fristen für den
Familiennachzug aufzuklären.
Nach Art. 57 AIG informieren und beraten Bund,
Kantone und Gemeinden die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und
Arbeitsbedingungen in der Schweiz und insbesondere über ihre Rechte und
Pflichten. Aus Art. 57 AIG folgt jedoch nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden, die
diese verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie
betreffenden Fristen aktiv zu informieren. Es wäre am seit 2007
aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer 1 gewesen, sich selber rechtzeitig
über die Nachzugsbedingungen zu erkundigen, wollte er seine Familie vorerst
noch während Jahren in der Heimat belassen (vgl. BGr, 21. September 2018,
2C_323/2018, E. 7.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014 E. 6.6.2;
26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4).
3.7 Die
Beschwerdeführenden bringen vor, dass Fristen zum Familiennachzug nach Art. 10a
der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24) "bis
zum Ende der Pandemie resp. bis zum Ende der Verordnung unterbrochen
werden".
Art. 10a Covid-19-Verordnung-3 bewirkt keine generelle
Unterbrechung aller Fristen und damit auch nicht derjenigen nach Art. 47
AIG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann eine ausländische Person die
versäumte Handlung nur dann nachholen, wenn sie durch die Massnahmen im
Zusammenhang mit dem Coronavirus abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln.
Inwiefern die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus die
Beschwerdeführenden an einer fristgemässen Gesuchstellung gehindert haben
sollen, legen sie nicht dar. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 1 am
18. März 2020 nach Ägypten reiste und danach die geplante Rückreise an der
Pandemiesituation scheiterte und er erst nach dem 29. Juli 2020 in die
Schweiz zurückkehrte. Wenn es dem Beschwerdeführer 1 jedoch möglich war,
am 9. September 2020 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu
ersuchen, wäre ihm auch die Einreichung eines fristgerechten Familiennachzugsgesuchs
möglich gewesen.
3.8 Nach dem
Gesagten war die ordentliche fünfjährige Nachzugsfrist in Bezug auf die
Beschwerdeführerin 2 bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs bereits
abgelaufen.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, der Beschwerdeführerin 2
sei ein fristgerechter Familiennachzug aus familiären Gründen nicht möglich
gewesen, weshalb ihr ein nachträglicher Familiennachzug zu bewilligen sei.
4.2 Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1;
27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2; 21. April 2020,
2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Laut dem Bundesgericht
hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr
beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum
Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen
während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen
Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis
von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrundeliegende legitime
Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,
nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu
rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt
nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen,
die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und
keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug
zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig
herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie
eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021,
2C_493/2020, E. 2.5.4; 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5; 11. Juli
2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember
2021, VB.2021.00433, E. 4.1).
Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann für den
Ehegattennachzug unter Umständen dann ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG vorliegen, wenn ein Ehepartner im Herkunftsland bleiben musste,
um ältere Verwandte zu pflegen, sofern die Familie ernsthaft nach einer
Alternativlösung für die Pflege der bedürftigen Person, insbesondere durch andere
Familienmitglieder, gesucht und keine gefunden hat (vgl. BGr, 11. März
2015, 2C_887/2014, E. 3.3; ferner BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.3).
Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen
Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern
auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2
– 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4
– 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1).
4.3 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien durch die mit der
Coronavirus-Pandemie verbundene Unsicherheit und durch die Pflegebedürftigkeit
des in Ägypten wohnhaften Vaters des Beschwerdeführers 1 an einer
rechtzeitigen Gesuchstellung gehindert worden.
Unterlagen, welche geeignet wären, ihre Vorbringen zu
belegen, reichen die Beschwerdeführenden indes keine ein. Die Pflegebedürftigkeit
des Vaters des Beschwerdeführers 1 bleibt durch die mitwirkungspflichtigen
Beschwerdeführenden unbelegt. Die unsubstanziierte Behauptung, dass die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin 2 infolge der Pflegebedürftigkeit des
Vaters des Beschwerdeführers 1 notwendig war, vermag genauso wenig einen
wichtigen familiären Grund zu belegen wie der pauschale Verweis auf
Unsicherheiten infolge der Coronavirus-Pandemie.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt sodann
der (fristgemässe) Nachzug der Kinder als solcher keinen wichtigen Grund für
den gleichzeitigen Nachzug des Ehegatten dar (BGr, 3. Februar 2020,
2C_1070/2018, E. 5.1).
Nach dem Gesagten scheitert der nachträgliche Nachzug der
Beschwerdeführerin 2 bereits an einem wichtigen Grund.
5.
Die Nachzugsfrist für die 2018 und 2020 geborenen
Beschwerdeführenden 3 und 4 ist dagegen gewahrt, weshalb nach Art. 44 Abs. 1
lit. b AIG zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 1 über eine
angemessene Wohnung verfügt.
Eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 44 lit. b
AIG liegt vor, wenn diese die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen kann; dabei
wird regelmässig auf die Anzahl Zimmer abgestellt, wobei die Wohnung als
angemessen gilt, wenn höchstens eine Person mehr in der Wohnung lebt, als
Zimmer vorhanden sind (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00357, E. 3.1
– 23. September 2015, VB.2015.00519, E. 2.3 – 6. November
2013, VB.2013.00572, E. 5.1, vgl. BGr, 25. Oktober 2010, 6B_497/2010,
E 1.2). Diese Praxis kann jedoch nur als grobe Faustregel gelten; entscheidend
ist immer, ob die Wohnung angesichts der Gesamtumstände noch angemessen
erscheint (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00357, E. 3.1). Dabei sind
neben der Anzahl Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die Zusammensetzung der
Familie (Alter, Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen usw.) sowie das Angebot auf dem lokalen
Wohnungsmarkt zu berücksichtigen (BGr, 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.2).
5.1 Aus dem
mit der Beschwerde eingereichten Untermietvertrag ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer 1 wohl nur ein an ihn vom Hauptmieter einer
Dreizimmerwohnung untervermietetes Zimmer in Eigennutzung bewohnt. Damit
erscheint seine Wohnsituation nicht angemessen im Sinn von Art. 44 Abs. 1
AIG, um seine Familie oder auch nur seine Kinder bei sich beherbergen zu
können. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden legen auch nicht dar, weshalb
diese Wohnsituation genügen sollte.
Im Übrigen äusserte sich der Beschwerdeführer 1
gegenüber dem Beschwerdegegner dahingehend, dass er seine Kinder nur gemeinsam
mit der Kindsmutter nachziehen wolle.
Damit ist der Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2
bis 4 (auch) mangels angemessener Wohnung des Beschwerdeführers 1
abzuweisen. Im Ergebnis hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden 2
bis 4 die Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht verweigert.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen. Sollte der Beschwerdeführer 1 einen Nachzug der
Beschwerdeführenden 3 und 4 auch ohne die Beschwerdeführerin 2 wünschen
und sich seine Wohnsituation verbessern, stünde es ihm frei, dies mit einem
neuen Gesuch innert der noch laufenden Nachzugsfristen zu beantragen.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 2 VRG) und es ist ihnen keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung.
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten
aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert
angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Bei aufwendigen
Prozessen wird die Bezahlung innerhalb von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen
Prozessen diejenige innerhalb eines Jahres als angemessen angesehen (Plüss, § 16
N. 20). Aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der
gesuchstellenden Person, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihr
obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
Lebenserhaltungskosten umfassend darzustellen (VGr, 16. September
2021, VB.2021.00169, E. 5.2.1).
6.3 Der
Beschwerdeführer 1 verfügt über einen Nettolohn von Fr. 5'217.- pro
Monat. Auf der Kostenseite kann vom sogenannten erweiterten Grundbedarf gemäss
den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter
vom 16. September 2009 (nachfolgend: Richtlinie) ausgegangen werden (vgl.
Plüss, § 16 N. 32 f.). Danach wird einer alleinstehenden
Person ohne Kinder in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen zunächst
ein pauschaler monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'100.-, zuzüglich eines
Zuschlags von 20 %, angerechnet (Richtlinie, Ziff. II 1.2; VGr, 28. April
2020, VB.2019.00705, E. 2.8 Abs. 2 mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 35),
wobei zu berücksichtigen ist, dass vorliegend bereits Lohnabzüge von Fr. 300.-
für Verpflegung am Arbeitsplatz im Nettolohn berücksichtigt sind. Dazu macht
der Beschwerdeführer vorliegend Wohnkosten (Fr. 1'400.-; Richtlinie Ziff. III
1.1), Kosten der Krankenkasse (Fr. 398.35; Richtlinie Ziff. III 2)
und Unterhaltszahlungen an seine Familie in Ägypten geltend, die in den Jahren
2021 und 2022 pro Monat durchschnittlich knapp Fr. 1'000.- betrugen.
Selbst wenn man noch einige Hundert Schweizerfranken pro Monat für Steuern
hinzurechnet, bleibt dem Beschwerdeführer 1 immer noch etwa Fr. 1'000.-
frei verfügbares monatliches Einkommen, um die anfallenden
Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sowie für seine
Rechtsvertretung innerhalb eines Jahres zu decken.
6.4 Demnach fehlt es den Beschwerdeführenden an der
erforderlichen Mittellosigkeit, weshalb sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung abzuweisen ist.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden 2 bis 4 angenommen wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).
Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer
Haftung auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).