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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2022.00307
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1965 geborener
Staatsangehöriger Jordaniens, reiste im Jahr 1997 in die Schweiz und ersuchte
erfolglos um Asyl. Am 17. Februar 1999 heiratete er die 1956 geborene
Schweizer Bürgerin C. In der Folge erhielt er im Rahmen eines Familiennachzugs
eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 2. August 2003
verstarb seine Ehefrau, worauf ihm aufgrund eines nachehelichen Härtefalls eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, zuletzt befristet bis 16. Februar
2020.
A ist
Vater der unehelichen Tochter D, geb. 2007, welche Schweizer Bürgerin ist. Die
elterliche Sorge obliegt allein der Kindsmutter. A verfügt jedoch über ein
Besuchsrecht. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 des Bezirksgerichts
Dielsdorf wurde A zu Unterhaltszahlungen für seine Tochter von Fr. 750.-
bis zum vollendeten 6. Altersjahr, Fr. 850.- bis zum vollendeten 12. Altersjahr
und Fr. 950.- bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen
Erstausbildung verpflichtet.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz
wurde Muaiyed M. A. wiederholt straffällig und erwirkte
folgende Verurteilungen gegen sich:
- bedingte
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.- und Busse von Fr. 500.-
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Februar 2018;
- bedingte Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und Busse von Fr. 600.- wegen
Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und der
Unterlassung der Buchführung im Sinn von Art. 166 StGB gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Oktober 2018.
Seit
dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2003 kam A seinen finanziellen Verpflichtungen
nur noch ungenügend nach; bis August 2018 lagen gegen ihn insgesamt 151 offene
Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 296'910.- und Betreibungen
von Fr. 19'681.- vor. Das Migrationsamt verwarnte A aufgrund der offenen
Verlustscheine mit Verfügung vom 28. Mai 2019 unter Androhung des
Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung.
Mit
Verfügung vom 3. Dezember 2020 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der
Schweiz eine Frist bis 2. März 2021.
II.
Die Sicherheitsdirektion
wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 7. April 2022 ab
und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine
neue Frist bis 10. Juli 2022.
III.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 liess A
Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, es sei der
Rekursentscheid vom 7. April 2022 aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei A
eine Aufenthaltsbewilligung wegen schwerwiegendem persönlichem Härtefall zu
erteilen. Sodann liess A in
seiner Beschwerde das Verwaltungsgericht um Edition der Belege betreffend
Schuldenabbau (insbesondere Zahlungsabrechnungen der letzten zwei Jahre) direkt
beim Betreibungsamt Zürich 11 ersuchen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2022 wurde A unter Hinweis auf
seine Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren dazu
aufgefordert, innert Frist mit geeigneten Beweismitteln (z. B. durch Bankbelege) nachzuweisen, dass er
die behaupteten Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet hat, ansonsten
aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung bei der
Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden könnte. Weiter wurde
ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'070.- einverlangt, welcher
fristgerecht geleistet wurde.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 reichte
die Rechtsvertreterin von A den Kontoauszug des Betreibungsamts Zürich 11
nach.
Am 29. Juni 2022 liess das
Verwaltungsgericht den Parteien einen von ihm eingeholten aktuellen
Betreibungsregister- sowie Verlustscheinauszug von A zukommen und gewährte
ihnen Frist zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 liess A
hierzu Stellung nehmen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 10
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2
VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden
Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,
2C_651/2008, E. 4.2).
2.
2.1 Gemäss Art. 33
Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit
gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80
Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger
Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im
Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei
die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von
etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November
2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli
2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Mutwillig ist
die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist
(BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon
ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der
Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde
bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur
Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa
zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein
Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise
weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar
2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1;
BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,
2C_273/2010, E. 3.4).
2.2 Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner
Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds, da die Äufnung der Schulden seit der
Verwarnung vom 28. Mai 2019 nicht mutwillig erfolgt, sondern auf seine
beschränkten Rückzahlungsmöglichkeiten aufgrund früherer Verschuldung
zurückführen sei. So habe er sich im Bereich des für ihn in gesundheitlicher
Hinsicht Möglichen bemüht, durch Schuldenberatung und Rückzahlungen, sowie
durch mehrfache Versuche, ein geregeltes Einkommen zu erwirtschaften, seinen
Schuldenberg zu verringern.
2.3 Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet und seine
Schuldenlast ist in den letzten Jahren stetig angestiegen. Die
Schuldensituation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Der
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 11 wies am 28. März
2018 neben mehreren laufenden Betreibungen im Umfang von Fr. 14'559.- 142
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 273'711.- aus. Gemäss Auszug vom 28. August
2018 lagen bereits 151 offene Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von rund
Fr. 269'910.- und gemäss Auszug vom 21. April 2020 total
173 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 320'976.- gegen ihn vor.
Der aktuelle Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 11 wies am 28. Juni
2022 schliesslich 187 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 356'000.10
aus. Wie sich aus den Betreibungsregisterauszügen erschliesst, wurden auch nach
der Verwarnung vom 28. Mai 2019
neue Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und ist dieser
seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg und in erheblichem
Ausmass nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer liess in seiner Eingabe vom 11. Juli
2022 selbst ausführen, dass seit der Beschwerdeeingabe drei neue Betreibungen
gegen ihn eingeleitet worden seien, welche er hingegen bereits beglichen habe.
Dennoch weist der Beschwerdeführer weiterhin ungetilgte neue Betreibungen im
Betreibungsregister auf. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht,
dass seit der Verwarnung des Migrationsamts vom 28. Mai 2019 auch weitere
Verlustscheine dazugekommen sind. Soweit die Vorinstanz in ihrem Entscheid
festhält, es sei zu einem Schuldenzuwachs von Fr. 66'428.- seit der
ausländerrechtlichen Verwarnung gekommen, ist ihr nicht ganz zu folgen. Zwar
erfolgte die Verwarnung am 28. Mai 2019 und stützte sich diese auf den
Verschuldungsstand vom 28. August 2018, wonach sich die Gesamtverschuldung
des Beschwerdeführers auf Fr. 316'589.65 belief und als erheblich zu
bezeichnen ist. Dem Verlustscheinregister ist jedoch zu entnehmen, dass im
Zeitraum vom 28. August 2018 bis zum 28. Mai 2019 unzählige weitere
Verlustscheine angefallen sind, weshalb im Zeitpunkt der Verwarnung vom 28. Mai
2019 von einer weitaus höheren Gesamtverschuldung auszugehen ist und damit
nicht auf die Gesamtverschuldung vom 28. August 2018 abgestellt werden
kann. Dem Betreibungs- und Verlustscheinregister vom 28. Juni 2022 lassen
sich für diesen Zeitraum überdies mehrere Doppelbetreibungen derselben
Forderungen entnehmen, welche zum Anstieg der offenen Verlustscheinforderungen
beigetragen haben. Unter Berücksichtigung dessen sind die neuen Verlustscheine
seit der Verwarnung vom 28. Mai 2019 auf Fr. 33'115.70 angewachsen.
Überdies liegen Pfändungen im Umfang von Fr. 26'297.30 vor. Der
Neuverschuldung seit der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung ist nach
dargelegter Rechtslage insoweit Rechnung zu tragen, als diese Rückschlüsse auf
eine fortbestehende Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft und die zukünftige
Entwicklung zulässt.
2.4 Der Beschwerdeführer führt seine
Verschuldung auf seine gesundheitlichen Beschwerden zurück, wonach er unter
rezidivierenden bilateralen Kopfschmerzen bei psychischer Angst und
Panikattacken leidet sowie zunehmender Atemnot, Herzinsuffizienz und
Erschöpfung. Der hierzu eingereichte Arztbericht vom 18. Mai 2022 hält
zwar seine gesundheitlichen Beschwerden fest, attestiert ihm hingegen weder für
die letzten Jahre eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung seiner Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit noch äussert er sich zu einer allfälligen IV-Anmeldung.
Zwar hält er eine aktuelle Arbeits- und Reiseunfähigkeit fest, die jedoch nicht
weiter zeitlich eingegrenzt wird. Mit Blick auf die anhaltende Arbeitstätigkeit
des Beschwerdeführers, erscheint das ausgestellte Arztzeugnis in dieser
Hinsicht wenig klar. Eine massgebliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit
ist jedenfalls in diesem Sinne weder belegt noch substanziiert dargelegt
worden, zumal der Beschwerdeführer inzwischen wieder voll erwerbstätig ist.
Auch ist der Vorinstanz zu folgen, wonach es bei einem allfälligen Vorhandensein
einer tatsächlichen (Teil-)Erwerbsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist,
weshalb sich der Beschwerdeführer, obwohl er in diesem Bereich über
fachkompetente Betreuung verfügt, bislang offenbar noch nicht um den Erhalt
einer IV-Rente bemüht hat. Spätestens nachdem der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer ausländerrechtlich verwarnt worden ist und ein Verfahren um
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeleitet worden ist, wäre zu
erwarten gewesen, dass er ein Gesuch um eine (Teil-)IV-Rente einreicht, sollten
seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden tatsächlich vorliegen. Es
ist hierbei noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet ist, die Behörden von sich aus über
entscheidwesentliche Sachverhalte – wie ein IV-Verfahren – zu
informieren (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70
VRG und Art. 90 AIG). Es ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz festzustellen,
dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht genügend bemüht hat und ihm
dies vorzuwerfen ist.
2.5 Sodann
gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer sein
Erwerbspotenzial nicht ausgeschöpft hat. Gemäss seinem Lebenslauf arbeitet der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 selbständig als Autovermittler. Obwohl er
eine massive Verschuldung aufweist, hat er sich nicht genügend um eine besser
bezahlte Erwerbstätigkeit bemüht. Stattdessen hielt er durchwegs an seiner Selbständigkeit
fest. Zwar birgt jedes
wirtschaftliche Handeln Risiken und berufliche Rückschläge können einem
Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (BGr, 25. Juni
2018, 2C_658/2017, E. 4.1). Indessen läge es am Beschwerdeführer, bei
einer massiven Verschuldung sein Erwerbspotenzial auszuschöpfen und einer
besser bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie dies bereits die
Vorinstanzen richtig erkannten. Zwar bemühte sich der Beschwerdeführer
anlässlich der Verwarnung um eine unselbständige Erwerbstätigkeit, worauf er
auch eine Anstellung bei der Firma E per 1. Dezember 2020 bei einem
Bruttolohn von Fr. 5'000.- antrat. Diese wurde ihm jedoch aufgrund
interner Umstrukturierungen per Ende April 2021 gekündigt, weshalb der
Beschwerdeführer daraufhin seine selbständige Erwerbstätigkeit wiederaufnahm.
Anzeichen, dass er sich seither erneut um eine unselbständige Erwerbstätigkeit
bemüht hat, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen und dem Beschwerdeführer
damit vorzuwerfen.
2.6 Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen, dass der
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung festgelegte Betrag einer erheblichen
Schuldenzunahme bei jährlich Fr. 15'000.- liegt, ist vorliegend ohne
Weiteres von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im
Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a
Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen.
3.
3.1
3.1.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt
nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur,
wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme
als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art 96 AIG; BGE 135
II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von
überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise
kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen.
Demnach sind bei der Interessensabwägung auch die künftigen Aussichten eines
Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer
Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018,
2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).
Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert
werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer
gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen
Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März
2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.1.2
Das Verschulden des Beschwerdeführers
an seiner finanziellen Lage wiegt schwer: Zwar hat der Beschwerdeführer
einzelne Schulden bereits vor der Verwarnung beglichen, doch hat er sich erst
im Nichtverlängerungsverfahren und nur unter dem Druck des unmittelbar
drohenden Bewilligungsverlusts um eine tatsächliche Regulierung seiner Schulden
und eine, wenn auch nicht sehr lang anhaltende, unselbständige Erwerbstätigkeit
gekümmert. Sein bisheriges Verhalten lässt Zweifel aufkommen, ob er sich
inskünftig auch weiterhin um einen Schuldenabbau bemühen wird. Eine Fortsetzung
der Schuldenwirtschaft ist nicht ohne Weiteres auszuschliessen, weshalb seine
Wegweisung nicht zuletzt auch dem Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde.
3.1.3
Gleichwohl ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nie von der Sozialhilfe abhängig war, vielmehr bemühte er sich
stets und bemüht sich auch weiterhin, seinen Lebensunterhalt selbst zu
finanzieren. So war der Beschwerdeführer praktisch ohne Unterbrüche
erwerbstätig und erzielt auch weiterhin ein Einkommen, welches einen Abbau
seiner Schulden ermöglicht. Ferner hat er sich bereits im Jahr 2020 sowie im
Januar 2021 bei einem Schuldenberater gemeldet und damit – wenngleich erst
unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs – erste Schritte zur
Regulierung seiner Schulden unternommen. So hat er nachweislich neu in
Betreibung gesetzte Gläubigerforderungen beglichen und fällige Rechnungen
bezahlt. Auch seinen Unterhaltszahlungen kommt er seit zwei Jahren regelmässig
nach und er hat überdies auch eine Abzahlungsvereinbarung mit dem Amt für
Jugend und Berufsberatung für die bevorschussten Unterhaltszahlungen treffen
können, wonach er nebst den aktuellen Unterhaltszahlungen eine Einmalzahlung
von Fr. 3'000 sowie weitere Fr. 1'000.- für die Rückstände bezahlt.
Im Übrigen gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
während der letzten Jahre einer Lohnpfändung unterlag und er in dieser Zeit
deshalb keine weiteren Schulden hat abbauen können. Des Weiteren ist eine
Vielzahl der seit der Verwarnung hinzugekommenen Verlustscheine und
Betreibungen auf bestehende Verlustscheine zurückzuführen. Da bei einer
erneuten Betreibung gestützt auf bestehende Verlustscheine regelmässig Kosten
und Zinsen anfallen, wuchs die Schuldenlast des Beschwerdeführers auch dadurch
an.
3.1.4
Sodann ist auch dem Umstand, wonach der
Beschwerdeführer – zwar erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung – eine unselbständige Erwerbstätigkeit angetreten
ist, Rechnung zu tragen. Auch wenn ihm in der Zwischenzeit aufgrund interner
Umstrukturierungen das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, zeigte der
Beschwerdeführer dennoch seine Bemühungen zur Regulierung seiner Verschuldung.
Überdies erfolgte der Verlust der angetretenen Anstellung nicht aus
selbstverschuldeten Gründen. Ebenso darf mit Blick auf die konkrete Situation des
Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt bleiben, dass er insbesondere aufgrund
seiner langjährigen Tätigkeit im selben Bereich und seines fortgeschrittenen
Alters nicht ohne Weiteres in der Lage ist, eine andere – besser bezahlte –
Anstellung zu finden. Zudem ist in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer
nach wie vor Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 955.- sowie
Rückzahlungsleistungen im Umfang von Fr. 1'000.- monatlich zu leisten hat,
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass selbst bei einem Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.-
nicht mehr viel zur weiteren Schuldentilgung übrig bleibt. Insoweit ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verwarnung
insgesamt um einen Schuldenabbau bemüht. Auch hat er sich in strafrechtlicher Hinsicht
seither nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das öffentliche
Fernhalteinteresse ist damit etwas tiefer zu veranschlagen, als dies von der
Vorinstanz vorgenommen wurde.
3.2
3.2.1
Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers und dessen Angehörigen an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz entgegenzustellen. Bei der Interessenabwägung
ist insbesondere auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)
geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu
tragen.
Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann
(BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen
Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz
ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen
übrig lässt, insbesondere wenn Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli
2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Auf das in denselben Bestimmungen
geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte
mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst
ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).
Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige
Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den
Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni
2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
Bei getrennt lebenden Eltern hat der nicht
obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben nur
ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der
Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine
besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum Heimatland
praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver
Hinsicht muss der Kontakt zum Kind zumindest im Rahmen eines üblichen
Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125,
E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu
keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die
öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I
145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März
2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Überdies besteht grundsätzlich kein
Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben
erst noch zu entwickeln (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 3.2).
3.2.2 Der Beschwerdeführer lebt seit 1997 in der Schweiz. Bei
seiner Einreise war er 32 Jahre, heute ist er 57 Jahre alt. Aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die hiesige Integration des
Beschwerdeführers ist jedoch durch sein zweimaliges delinquentes Verhalten
getrübt. Negativ ins Gewicht fällt aber insbesondere seine Schuldenwirtschaft,
womit zumindest die wirtschaftliche Integration und das Legalverhalten des
Beschwerdeführers somit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben
sind. Der Schutz der Sicherheit und der Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten
kann nicht im Vordergrund stehen, zumal die beiden Delikte wenn auch keine
reinen Bagatelldelikte, so doch auch nicht von einer sehr hohen Gefährlichkeit
sind. Das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers besteht heute in erster Linie
darin, zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer weiter in hohem Masse
verschuldet.
Das
private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz
gründet aber insbesondere in der Tatsache, dass
seine Schweizer Tochter hier lebt. Letztere wurde hier geboren, ist
bereits 15 Jahre alt und besucht die hiesige Schule. Zwar lebt die Tochter bei
ihrer Mutter und verfügt diese über das alleinige Sorgerecht, weshalb sie
ohnehin nicht mit dem Beschwerdeführer ausreisen müsste. Dennoch hat sie
bereits als Schweizer Bürgerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz
sowie auf eine Schweizer Schulbildung (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3;
VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00147, E. 3.5). Vorliegend
ist aber ausschlaggebend, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers es seiner
Tochter verunmöglichen würde, in stetem Kontakt mit beiden Elternteilen
aufzuwachsen.
3.2.3
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer
in affektiver Hinsicht ein sehr enges Verhältnis zu seiner Tochter pflegt. So nehme
er gemäss eingereichtem Entscheid der KESB Bezirk Dielsdorf vom 23. November
2017 das Besuchsrecht lückenlos wahr und funktioniere dieses ausgezeichnet.
Auch die Tochter und die Kindsmutter gaben in ihrem Schreiben vom 28. Mai
2020 an, dass der Beschwerdeführer einen sehr guten Kontakt zur Tochter pflege
und diese fast jedes Wochenende zu sich nehme. Im Übrigen würden sie jeden Tag
miteinander telefonisch in Kontakt stehen. In wirtschaftlicher Hinsicht sei der
Beschwerdeführer hingegen seinen vereinbarten Unterhaltspflichten aufgrund
seiner finanziellen Probleme nicht genügend nachgekommen. Er habe ihr zwar
notwendige Sachen gekauft, wie Kleider und Flugtickets, an regelmässigen
Unterhaltszahlungen habe es hingegen gefehlt. Gestützt darauf verneinte das
Migrationsamt dazumal das Vorliegen einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Seither hat sich der Beschwerdeführer
gemäss den eingereichten Kontoauszügen und Abzahlungsvereinbarungen bemüht,
seinen Unterhaltszahlungen lückenlos nachzukommen, sowie die vorhandenen
Ausstände zu begleichen, was zugunsten des
Beschwerdeführers zu werten ist. Infolgedessen kann festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen seit rund zwei
Jahren endlich nachkommt, was ausschlaggebend dafür
ist, dass vorliegend die schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter gerade noch zu bejahen ist. Allerdings ist
der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass von ihm auch weiterhin erwartet
wird, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen Folge leistet und sein
Aufenthaltsrecht bei unzureichenden Bemühungen um Unterhaltszahlungen erneut
zur Disposition gestellt werden könnte.
3.2.4
In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich
eine Bewilligungsverweigerung mit Blick auf die jahrzehntelange
Landesanwesenheit des Beschwerdeführers, seiner inzwischen weiter verfestigten
Beziehung zu seiner hier lebenden Schweizer Tochter und seinen jüngsten
Bemühungen um eine Regulierung seiner Schulden derzeit gerade noch nicht und
ist damit insgesamt das private Interesse der Tochter
und des Beschwerdeführers, ihre gelebte Beziehung hier zueinander aufrechterhalten
zu können, derzeit knapp höher zu gewichten. Der Beschwerdeführer
ist nach wie vor erwerbstätig und erzielt einen Lohn, welcher weiterhin einen
Schuldenabbau ermöglicht. Wenngleich von ihm weitere Anstrengungen zur
Regulierung seiner Schulden erwartet werden können, wäre seine Wegweisung aus
Sicht seiner bestehenden Gläubiger kontraproduktiv. Sodann dürfte ihn die
Reintegration in Jordanien vor ernsthafte Probleme stellen, nachdem er seit
seinem 32. Lebensjahr in der Schweiz lebt und hier auch seine minderjährige
Schweizer Tochter hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Irak geboren
wurde, dort zur Schule ging und aufgewachsen ist sowie die ersten Jahre seines
erwachsenen Lebens verbracht hatte, während ihm sein Heimatland Jordanien
weniger bekannt ist. Sodann leben zwei seiner Brüder ebenfalls in der Schweiz
und haben sich auch die restlichen Geschwister im Ausland ihr Leben aufgebaut.
Seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2013 hat er auch sonst keine Kontakte mehr
zu Jordanien.
Eine Wegweisung erscheint deshalb in einer
Gesamtwürdigung der Umstände derzeit noch knapp unverhältnismässig. Der
Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass bei
Fortsetzung der Schuldenwirtschaft bzw. fehlenden Bemühungen um einen
Schuldenabbau, dem Nichtleisten von Unterhaltszahlungen, erneuter
Straffälligkeit oder einem sonst wie zu Klagen Anlass gebenden Verhalten das
öffentliche Fernhalteinteresse seine privaten Interessen überwiegen könnte und
eine aufenthaltsbeendende Massnahme erneut zu prüfen wäre. Er wird in
diesem Sinn ausdrücklich und im Sinn einer allerletzten Chance verwarnt (Art. 96
Abs. 2 AIG).
Aufgrund der auszusprechenden Verwarnung
ist die Beschwerde lediglich teilweise gutzuheissen.
4.
Seit dem 15. April 2018 ist gemäss
Art 4 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem
Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
vom 13. August 2015 (ZV-EJPD; heutige Fassung) die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c
AIG dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten.
Die Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor
kantonalen Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl.
Art 126 Abs. 2 AIG), womit vorliegend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
an den Beschwerdeführer unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM steht.
5.
5.1 Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw.
Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen Entschädigung für
die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem
in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann
hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw.
Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche
im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13
N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum
Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.
und § 17 N. 25 ff.).
5.2 Der
Beschwerdeführer hat erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seine
Sanierungsbemühungen mit den entsprechenden Nachweisen rechtsgenügend
dargelegt. Die Interessenabwägung fällt erst aufgrund dieser jüngsten
Bemühungen und nur äusserst knapp noch einmal zugunsten des Beschwerdeführers
aus, weshalb die vorinstanzliche Bewilligungsverweigerung aufgrund der
damaligen Sachlage nicht zu beanstanden ist. Es besteht damit keine
Veranlassung, die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
abzuändern.
5.3 Aufgrund
der auszusprechenden Verwarnung obsiegt der Beschwerdeführer im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur teilweise bzw. im Sinn seines
Subeventualantrags. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb
ausgangsgemäss zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.4 Dem
Beschwerdeführer ist aufgrund seines überwiegenden Obsiegens eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann
zur Festsetzung der Parteientschädigung auf die vorgängige Einholung einer
Honorarnote verzichtet werden (vgl. VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 4.2)
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den Kosten- und Entschädigungsfolgen folgt
grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen Rechtsweg (VGr, 9. April
2019, VB.2019.00210, E. 5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGE 134
I 159 E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 91). Soweit in der
Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte, ist
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen
teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Dezember
2020 und Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 7. April 2022 werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen und unter Vorbehalt der Zustimmung des
Staatssekretariats für Migration (SEM) die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.
2. Der
Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.
3 Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).