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Geschäftsnummer: VB.2022.00307  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.09.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 57-jährigen jordanischen Staatsangehörigen wegen Schuldenwirtschaft] Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist ihm aufgrund seiner weiterführenden Schuldenwirtschaft vorzuwerfen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt (E. 3). Insgesamt vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere seine enge Beziehung zu seiner hier lebenden minderjährigen Tochter, das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung, welches vor allem aufgrund seiner schwerwiegenden Schuldenwirtschaft besteht, gerade noch knapp aufzuwiegen. Der Beschwerdeführer wird letztmals verwarnt (E. 3). Teilweise Gutheissung
 
Stichworte:
AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
SCHULDEN
SCHULDENWIRTSCHAFT
TEILWEISE ÄNDERUNG
TEILWEISE OBSIEGEN
VERWARNUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00307

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 28. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic. 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1965 geborener Staatsangehöriger Jordaniens, reiste im Jahr 1997 in die Schweiz und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 17. Februar 1999 heiratete er die 1956 geborene Schweizer Bürgerin C. In der Folge erhielt er im Rahmen eines Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 2. August 2003 verstarb seine Ehefrau, worauf ihm aufgrund eines nachehelichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, zuletzt befristet bis 16. Februar 2020.

A ist Vater der unehelichen Tochter D, geb. 2007, welche Schweizer Bürgerin ist. Die elterliche Sorge obliegt allein der Kindsmutter. A verfügt jedoch über ein Besuchsrecht. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 des Bezirksgerichts Dielsdorf wurde A zu Unterhaltszahlungen für seine Tochter von Fr. 750.- bis zum vollendeten 6. Altersjahr, Fr. 850.- bis zum vollendeten 12. Altersjahr und Fr. 950.- bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung verpflichtet.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde Muaiyed M. A. wiederholt straffällig und erwirkte folgende Verurteilungen gegen sich:

-      bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.- und Busse von Fr. 500.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Februar 2018;

-      bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und Busse von Fr. 600.- wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinn von Art. 166 StGB gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Oktober 2018.

Seit dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2003 kam A seinen finanziellen Verpflichtungen nur noch ungenügend nach; bis August 2018 lagen gegen ihn insgesamt 151 offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 296'910.- und Betreibungen von Fr. 19'681.- vor. Das Migrationsamt verwarnte A aufgrund der offenen Verlustscheine mit Verfügung vom 28. Mai 2019 unter Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 2. März 2021.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 7. April 2022 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 10. Juli 2022.

III.  

Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 liess A Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, es sei der Rekursentscheid vom 7. April 2022 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei A eine Aufenthaltsbewilligung wegen schwerwiegendem persönlichem Härtefall zu erteilen. Sodann liess A in seiner Beschwerde das Verwaltungsgericht um Edition der Belege betreffend Schuldenabbau (insbesondere Zahlungsabrechnungen der letzten zwei Jahre) direkt beim Betreibungsamt Zürich 11 ersuchen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2022 wurde A unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren dazu aufgefordert, innert Frist mit geeigneten Beweismitteln (z. B. durch Bankbelege) nachzuweisen, dass er die behaupteten Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet hat, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden könnte. Weiter wurde ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'070.- einverlangt, welcher fristgerecht geleistet wurde.

Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 reichte die Rechtsvertreterin von A den Kontoauszug des Betreibungsamts Zürich 11 nach.

Am 29. Juni 2022 liess das Verwaltungsgericht den Parteien einen von ihm eingeholten aktuellen Betreibungsregister- sowie Verlustscheinauszug von A zukommen und gewährte ihnen Frist zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 liess A hierzu Stellung nehmen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.  

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Mutwillig ist die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).

2.2 Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrunds, da die Äufnung der Schulden seit der Verwarnung vom 28. Mai 2019 nicht mutwillig erfolgt, sondern auf seine beschränkten Rückzahlungsmöglichkeiten aufgrund früherer Verschuldung zurückführen sei. So habe er sich im Bereich des für ihn in gesundheitlicher Hinsicht Möglichen bemüht, durch Schuldenberatung und Rückzahlungen, sowie durch mehrfache Versuche, ein geregeltes Einkommen zu erwirtschaften, seinen Schuldenberg zu verringern.

2.3 Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet und seine Schuldenlast ist in den letzten Jahren stetig angestiegen. Die Schuldensituation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 11 wies am 28. März 2018 neben mehreren laufenden Betreibungen im Umfang von Fr. 14'559.- 142 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 273'711.- aus. Gemäss Auszug vom 28. August 2018 lagen bereits 151 offene Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 269'910.- und gemäss Auszug vom 21. April 2020 total 173 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 320'976.- gegen ihn vor. Der aktuelle Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 11 wies am 28. Juni 2022 schliesslich 187 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 356'000.10 aus. Wie sich aus den Betreibungsregisterauszügen erschliesst, wurden auch nach der Verwarnung vom 28. Mai 2019 neue Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und ist dieser seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer liess in seiner Eingabe vom 11. Juli 2022 selbst ausführen, dass seit der Beschwerdeeingabe drei neue Betreibungen gegen ihn eingeleitet worden seien, welche er hingegen bereits beglichen habe. Dennoch weist der Beschwerdeführer weiterhin ungetilgte neue Betreibungen im Betreibungsregister auf. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass seit der Verwarnung des Migrationsamts vom 28. Mai 2019 auch weitere Verlustscheine dazugekommen sind. Soweit die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhält, es sei zu einem Schuldenzuwachs von Fr. 66'428.- seit der ausländerrechtlichen Verwarnung gekommen, ist ihr nicht ganz zu folgen. Zwar erfolgte die Verwarnung am 28. Mai 2019 und stützte sich diese auf den Verschuldungsstand vom 28. August 2018, wonach sich die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers auf Fr. 316'589.65 belief und als erheblich zu bezeichnen ist. Dem Verlustscheinregister ist jedoch zu entnehmen, dass im Zeitraum vom 28. August 2018 bis zum 28. Mai 2019 unzählige weitere Verlustscheine angefallen sind, weshalb im Zeitpunkt der Verwarnung vom 28. Mai 2019 von einer weitaus höheren Gesamtverschuldung auszugehen ist und damit nicht auf die Gesamtverschuldung vom 28. August 2018 abgestellt werden kann. Dem Betreibungs- und Verlustscheinregister vom 28. Juni 2022 lassen sich für diesen Zeitraum überdies mehrere Doppelbetreibungen derselben Forderungen entnehmen, welche zum Anstieg der offenen Verlustscheinforderungen beigetragen haben. Unter Berücksichtigung dessen sind die neuen Verlustscheine seit der Verwarnung vom 28. Mai 2019 auf Fr. 33'115.70 angewachsen. Überdies liegen Pfändungen im Umfang von Fr. 26'297.30 vor. Der Neuverschuldung seit der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung ist nach dargelegter Rechtslage insoweit Rechnung zu tragen, als diese Rückschlüsse auf eine fortbestehende Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft und die zukünftige Entwicklung zulässt.

2.4 Der Beschwerdeführer führt seine Verschuldung auf seine gesundheitlichen Beschwerden zurück, wonach er unter rezidivierenden bilateralen Kopfschmerzen bei psychischer Angst und Panikattacken leidet sowie zunehmender Atemnot, Herzinsuffizienz und Erschöpfung. Der hierzu eingereichte Arztbericht vom 18. Mai 2022 hält zwar seine gesundheitlichen Beschwerden fest, attestiert ihm hingegen weder für die letzten Jahre eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch äussert er sich zu einer allfälligen IV-Anmeldung. Zwar hält er eine aktuelle Arbeits- und Reiseunfähigkeit fest, die jedoch nicht weiter zeitlich eingegrenzt wird. Mit Blick auf die anhaltende Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, erscheint das ausgestellte Arztzeugnis in dieser Hinsicht wenig klar. Eine massgebliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit ist jedenfalls in diesem Sinne weder belegt noch substanziiert dargelegt worden, zumal der Beschwerdeführer inzwischen wieder voll erwerbstätig ist. Auch ist der Vorinstanz zu folgen, wonach es bei einem allfälligen Vorhandensein einer tatsächlichen (Teil-)Erwerbsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer, obwohl er in diesem Bereich über fachkompetente Betreuung verfügt, bislang offenbar noch nicht um den Erhalt einer IV-Rente bemüht hat. Spätestens nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausländerrechtlich verwarnt worden ist und ein Verfahren um Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeleitet worden ist, wäre zu erwarten gewesen, dass er ein Gesuch um eine (Teil-)IV-Rente einreicht, sollten seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden tatsächlich vorliegen. Es ist hierbei noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet ist, die Behörden von sich aus über entscheidwesentliche Sachverhalte – wie ein IV-Verfahren – zu informieren (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AIG). Es ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht genügend bemüht hat und ihm dies vorzuwerfen ist.

2.5 Sodann gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Erwerbspotenzial nicht ausgeschöpft hat. Gemäss seinem Lebenslauf arbeitet der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 selbständig als Autovermittler. Obwohl er eine massive Verschuldung aufweist, hat er sich nicht genügend um eine besser bezahlte Erwerbstätigkeit bemüht. Stattdessen hielt er durchwegs an seiner Selbständigkeit fest. Zwar birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und berufliche Rückschläge können einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 4.1). Indessen läge es am Beschwerdeführer, bei einer massiven Verschuldung sein Erwerbspotenzial auszuschöpfen und einer besser bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie dies bereits die Vorinstanzen richtig erkannten. Zwar bemühte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Verwarnung um eine unselbständige Erwerbstätigkeit, worauf er auch eine Anstellung bei der Firma E per 1. Dezember 2020 bei einem Bruttolohn von Fr. 5'000.- antrat. Diese wurde ihm jedoch aufgrund interner Umstrukturierungen per Ende April 2021 gekündigt, weshalb der Beschwerdeführer daraufhin seine selbständige Erwerbstätigkeit wiederaufnahm. Anzeichen, dass er sich seither erneut um eine unselbständige Erwerbstätigkeit bemüht hat, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen und dem Beschwerdeführer damit vorzuwerfen.

2.6 Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen, dass der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung festgelegte Betrag einer erheblichen Schuldenzunahme bei jährlich Fr. 15'000.- liegt, ist vorliegend ohne Weiteres von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen.

3.  

3.1  

3.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessensabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.1.2  Das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner finanziellen Lage wiegt schwer: Zwar hat der Beschwerdeführer einzelne Schulden bereits vor der Verwarnung beglichen, doch hat er sich erst im Nichtverlängerungsverfahren und nur unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsverlusts um eine tatsächliche Regulierung seiner Schulden und eine, wenn auch nicht sehr lang anhaltende, unselbständige Erwerbstätigkeit gekümmert. Sein bisheriges Verhalten lässt Zweifel aufkommen, ob er sich inskünftig auch weiterhin um einen Schuldenabbau bemühen wird. Eine Fortsetzung der Schuldenwirtschaft ist nicht ohne Weiteres auszuschliessen, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch dem Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde.

3.1.3 Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie von der Sozialhilfe abhängig war, vielmehr bemühte er sich stets und bemüht sich auch weiterhin, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. So war der Beschwerdeführer praktisch ohne Unterbrüche erwerbstätig und erzielt auch weiterhin ein Einkommen, welches einen Abbau seiner Schulden ermöglicht. Ferner hat er sich bereits im Jahr 2020 sowie im Januar 2021 bei einem Schuldenberater gemeldet und damit – wenngleich erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs – erste Schritte zur Regulierung seiner Schulden unternommen. So hat er nachweislich neu in Betreibung gesetzte Gläubigerforderungen beglichen und fällige Rechnungen bezahlt. Auch seinen Unterhaltszahlungen kommt er seit zwei Jahren regelmässig nach und er hat überdies auch eine Abzahlungsvereinbarung mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung für die bevorschussten Unterhaltszahlungen treffen können, wonach er nebst den aktuellen Unterhaltszahlungen eine Einmalzahlung von Fr. 3'000 sowie weitere Fr. 1'000.- für die Rückstände bezahlt. Im Übrigen gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während der letzten Jahre einer Lohnpfändung unterlag und er in dieser Zeit deshalb keine weiteren Schulden hat abbauen können. Des Weiteren ist eine Vielzahl der seit der Verwarnung hinzugekommenen Verlustscheine und Betreibungen auf bestehende Verlustscheine zurückzuführen. Da bei einer erneuten Betreibung gestützt auf bestehende Verlustscheine regelmässig Kosten und Zinsen anfallen, wuchs die Schuldenlast des Beschwerdeführers auch dadurch an.

3.1.4 Sodann ist auch dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer – zwar erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung – eine unselbständige Erwerbstätigkeit angetreten ist, Rechnung zu tragen. Auch wenn ihm in der Zwischenzeit aufgrund interner Umstrukturierungen das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, zeigte der Beschwerdeführer dennoch seine Bemühungen zur Regulierung seiner Verschuldung. Überdies erfolgte der Verlust der angetretenen Anstellung nicht aus selbstverschuldeten Gründen. Ebenso darf mit Blick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt bleiben, dass er insbesondere aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im selben Bereich und seines fortgeschrittenen Alters nicht ohne Weiteres in der Lage ist, eine andere – besser bezahlte – Anstellung zu finden. Zudem ist in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 955.- sowie Rückzahlungsleistungen im Umfang von Fr. 1'000.- monatlich zu leisten hat, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass selbst bei einem Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.- nicht mehr viel zur weiteren Schuldentilgung übrig bleibt. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verwarnung insgesamt um einen Schuldenabbau bemüht. Auch hat er sich in strafrechtlicher Hinsicht seither nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das öffentliche Fernhalteinteresse ist damit etwas tiefer zu veranschlagen, als dies von der Vorinstanz vorgenommen wurde.

3.2  

3.2.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und dessen Angehörigen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz entgegenzustellen. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen.

Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt, insbesondere wenn Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Bei getrennt lebenden Eltern hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver Hinsicht muss der Kontakt zum Kind zumindest im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Überdies besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst noch zu entwickeln (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 3.2).

3.2.2  Der Beschwerdeführer lebt seit 1997 in der Schweiz. Bei seiner Einreise war er 32 Jahre, heute ist er 57 Jahre alt. Aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die hiesige Integration des Beschwerdeführers ist jedoch durch sein zweimaliges delinquentes Verhalten getrübt. Negativ ins Gewicht fällt aber insbesondere seine Schuldenwirtschaft, womit zumindest die wirtschaftliche Integration und das Legalverhalten des Beschwerdeführers somit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben sind. Der Schutz der Sicherheit und der Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten kann nicht im Vordergrund stehen, zumal die beiden Delikte wenn auch keine reinen Bagatelldelikte, so doch auch nicht von einer sehr hohen Gefährlichkeit sind. Das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers besteht heute in erster Linie darin, zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer weiter in hohem Masse verschuldet.

Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gründet aber insbesondere in der Tatsache, dass seine Schweizer Tochter hier lebt. Letztere wurde hier geboren, ist bereits 15 Jahre alt und besucht die hiesige Schule. Zwar lebt die Tochter bei ihrer Mutter und verfügt diese über das alleinige Sorgerecht, weshalb sie ohnehin nicht mit dem Beschwerdeführer ausreisen müsste. Dennoch hat sie bereits als Schweizer Bürgerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz sowie auf eine Schweizer Schulbildung (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00147, E. 3.5). Vorliegend ist aber ausschlaggebend, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers es seiner Tochter verunmöglichen würde, in stetem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. 

3.2.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in affektiver Hinsicht ein sehr enges Verhältnis zu seiner Tochter pflegt. So nehme er gemäss eingereichtem Entscheid der KESB Bezirk Dielsdorf vom 23. November 2017 das Besuchsrecht lückenlos wahr und funktioniere dieses ausgezeichnet. Auch die Tochter und die Kindsmutter gaben in ihrem Schreiben vom 28. Mai 2020 an, dass der Beschwerdeführer einen sehr guten Kontakt zur Tochter pflege und diese fast jedes Wochenende zu sich nehme. Im Übrigen würden sie jeden Tag miteinander telefonisch in Kontakt stehen. In wirtschaftlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführer hingegen seinen vereinbarten Unterhaltspflichten aufgrund seiner finanziellen Probleme nicht genügend nachgekommen. Er habe ihr zwar notwendige Sachen gekauft, wie Kleider und Flugtickets, an regelmässigen Unterhaltszahlungen habe es hingegen gefehlt. Gestützt darauf verneinte das Migrationsamt dazumal das Vorliegen einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Seither hat sich der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Kontoauszügen und Abzahlungsvereinbarungen bemüht, seinen Unterhaltszahlungen lückenlos nachzukommen, sowie die vorhandenen Ausstände zu begleichen, was zugunsten des Beschwerdeführers zu werten ist. Infolgedessen kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen seit rund zwei Jahren endlich nachkommt, was ausschlaggebend dafür ist, dass vorliegend die schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter gerade noch zu bejahen ist. Allerdings ist der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass von ihm auch weiterhin erwartet wird, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen Folge leistet und sein Aufenthaltsrecht bei unzureichenden Bemühungen um Unterhaltszahlungen erneut zur Disposition gestellt werden könnte.

3.2.4 In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich eine Bewilligungsverweigerung mit Blick auf die jahrzehntelange Landesanwesenheit des Beschwerdeführers, seiner inzwischen weiter verfestigten Beziehung zu seiner hier lebenden Schweizer Tochter und seinen jüngsten Bemühungen um eine Regulierung seiner Schulden derzeit gerade noch nicht und ist damit insgesamt das private Interesse der Tochter und des Beschwerdeführers, ihre gelebte Beziehung hier zueinander aufrechterhalten zu können, derzeit knapp höher zu gewichten. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor erwerbstätig und erzielt einen Lohn, welcher weiterhin einen Schuldenabbau ermöglicht. Wenngleich von ihm weitere Anstrengungen zur Regulierung seiner Schulden erwartet werden können, wäre seine Wegweisung aus Sicht seiner bestehenden Gläubiger kontraproduktiv. Sodann dürfte ihn die Reintegration in Jordanien vor ernsthafte Probleme stellen, nachdem er seit seinem 32. Lebensjahr in der Schweiz lebt und hier auch seine minderjährige Schweizer Tochter hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Irak geboren wurde, dort zur Schule ging und aufgewachsen ist sowie die ersten Jahre seines erwachsenen Lebens verbracht hatte, während ihm sein Heimatland Jordanien weniger bekannt ist. Sodann leben zwei seiner Brüder ebenfalls in der Schweiz und haben sich auch die restlichen Geschwister im Ausland ihr Leben aufgebaut. Seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2013 hat er auch sonst keine Kontakte mehr zu Jordanien. 

Eine Wegweisung erscheint deshalb in einer Gesamtwürdigung der Umstände derzeit noch knapp unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass bei Fortsetzung der Schuldenwirtschaft bzw. fehlenden Bemühungen um einen Schuldenabbau, dem Nichtleisten von Unterhaltszahlungen, erneuter Straffälligkeit oder einem sonst wie zu Klagen Anlass gebenden Verhalten das öffentliche Fernhalteinteresse seine privaten Interessen überwiegen könnte und eine aufenthaltsbeendende Massnahme erneut zu prüfen wäre. Er wird in diesem Sinn ausdrücklich und im Sinn einer allerletzten Chance verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG).

Aufgrund der auszusprechenden Verwarnung ist die Beschwerde lediglich teilweise gutzuheissen.

4.  

Seit dem 15. April 2018 ist gemäss Art 4 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD; heutige Fassung) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art 126 Abs. 2 AIG), womit vorliegend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM steht.

5.  

5.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw. Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vor­instanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).

5.2  Der Beschwerdeführer hat erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seine Sanierungsbemühungen mit den entsprechenden Nachweisen rechtsgenügend dargelegt. Die Interessenabwägung fällt erst aufgrund dieser jüngsten Bemühungen und nur äusserst knapp noch einmal zugunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb die vorinstanzliche Bewilligungsverweigerung aufgrund der damaligen Sachlage nicht zu beanstanden ist. Es besteht damit keine Veranlassung, die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuändern.

5.3 Aufgrund der auszusprechenden Verwarnung obsiegt der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur teilweise bzw. im Sinn seines Subeventualantrags. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb ausgangsgemäss zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.4 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines überwiegenden Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann zur Festsetzung der Parteientschädigung auf die vorgängige Einholung einer Honorarnote verzichtet werden (vgl. VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 4.2)

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den Kosten- und Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen Rechtsweg (VGr, 9. April 2019, VB.2019.00210, E. 5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 91). Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Dezember 2020 und Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 7. April 2022 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen und unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.    Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.

3     Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

       a)  die Parteien;

       b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

       c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).