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Geschäftsnummer: VB.2022.00308  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2023
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.11.2024 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Bewilligung Mobilfunkanlage


Erstellung einer Mobilfunkantenne innerhalb einer bestehenden Arealüberbauung; Grenzabstandsverletzung; Standortwahl; Planungspflicht. Die Kritik der Beschwerdeführenden, dass es sich entgegen der Vorinstanz nicht um eine Anbaute handeln kann, weil der Technikschrank mehr als 5 m über dem massgebenden Terrain liegt, ist berechtigt (vgl. § 2a ABV). Es liegt demnach eine Grenzabstandsverletzung vor. Bei der Umplatzierung eines Technikschranks aus Einordnungsgründen handelt es sich um eine untergeordnete Projektänderung, die ohne besondere Schwierigkeiten vollzogen werden kann, weshalb sie mit einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG verfügt werden darf (E. 3.1). Der geplanten Mobilfunkanlage stehen somit keine spezifischen Bestimmungen im Zusammenhang mit der bestehenden Arealüberbauung entgegen (E. 3.2). Von Bundesrechts wegen sowie auch gestützt auf kantonales Recht besteht mithin innerhalb der Bauzonen keine Verpflichtung zur Standortkoordination und zur Prüfung von Alternativstandorten (E. 3.4). Die Beschwerdeführenden bringen selber vor, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Planungsgrundlage vorausgesetzt wird. In der Literatur findet diese Auffassung Zustimmung: Die Auswirkungen einer Mobilfunkanlage für sich allein betrachtet seien offensichtlich zu gering, um eine Planungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 RPG auszulösen (E. 3.5). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AREALÜBERBAUUNG
GRENZABSTAND
MOBILFUNKANTENNE
PLANUNGSPFLICHT
STANDORTEVALUATION
TECHNIKSCHRANK
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 2a ABV
§ 238 Abs. 2 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00308

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 23. März 2023

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.1  A,

1.2  B,

2.1  C,

2.2  D,

3.1  E,

3.2  F,

4.    G,

5.1  H,

5.2  I,

6.    J,

7.    K,

 

alle vertreten durch RA L,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    M AG, vertreten durch RA N,

 

2.    Baubehörde Meilen,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Bewilligung Mobilfunkanlage,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 23. März 2021 erteilte die Baubehörde Meilen der M AG die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der O-Strasse 02 in Meilen.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhoben C und D, E und F, G, H, I, J, K, P, Q, R, S, T, sowie U mit gemeinsamer Eingabe vom 28. April 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Nachdem A und B die Liegenschaft von Q erworben hatten, erklärten sie am 22. Dezember 2021 den Eintritt in das Verfahren und in die Position von Q.

Mit Entscheid vom 12. April 2022 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.  

Dagegen erhoben A und B, C und D, E und F, G, H und I, J sowie K am 24. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 12. April 2022 unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanzen. Eventualiter sei die Baubewilligung mit der Auflage der Erteilung eines Näherbaurechts zu Gunsten der Grundeigentümer der Parzelle-Kat.-Nr. 01 (V) und zu Lasten der Parzelle Kat.-Nr. 03 (E/F) zu ergänzen.

Die Baubehörde Meilen verzichtete mit Schreiben vom 8. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung. Am 14. Juni 2022 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 beantragte die M AG die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Entscheids des Baurekursgerichts unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden. Der Eventualantrag, die Baubewilligung sei mit der Auflage der Erteilung eines Näherbaurechts zu Gunsten der Grundeigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 01 (V) und zu Lasten der Parzelle Kat.-Nr. 03 (E/F) zu ergänzen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sämtliche weiteren Anträge der Beschwerdeführenden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 5. Juli 2022 erstatteten A und B, C und D, E und F, G, H und I J sowie K ihre Replik. Mit Duplik vom 18. August 2022 beantragte die M AG neu, dass der mit dieser Stellungnahme von ihr eingereichte Detailprojektplan vom Verwaltungsgericht zu sanktionieren sei. Dazu äusserten sich A und B, C und D, E und F, G, H und I, J sowie K mit Triplik vom 1. September 2022. Mit Quadruplik vom 19. September 2022 hielt die M AG an ihren Anträgen fest. A und B, C und D, E und F, G, H und I, J sowie K liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführenden halten Eigentum an oder sind Bewohnerinnen und Bewohner in einer Liegenschaft im rechtsmittelberechtigten Perimeter der streitbetroffenen Anlage und sind daher gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Streitgegenstand ist die Erstellung einer (ohne Blitzfangstab) 4,2 m hohen Mobilfunk-Antennenanlage und eines Technikschranks auf dem Flachdach eines bestehenden Wohngebäudes an der O-Strasse 02: eines dreigeschossigen Reiheneckhauses, das Teil einer Arealüberbauung ist. Das – nördlich bzw. nordöstlich an Bahngleise angrenzende – Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen (BZO) in der Wohn- und Gewerbezone W 2.4.

Die einzelnen Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 1'800–2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten (Abweichung in Grad von Nord) von 90° und 335° senden.

3.  

3.1 Zunächst machen die Beschwerdeführenden geltend, der bahnseitig geplante Technikkasten verletze den Grenzabstand.

Ein Technikschrank wie der vorliegende stellt ein Gebäude bzw. Gebäudeteil dar (VGr, 26. September 2012, VB.2012.00247, E. 4.1). Die Kritik der Beschwerdeführenden, dass es sich entgegen der Vorinstanz nicht um eine Anbaute handeln kann, weil der Technikschrank mehr als 5 m über dem massgebenden Terrain liegt, ist berechtigt (vgl. § 2a der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 [ABV]). Mit ihrer Duplik reichte die Beschwerdegegnerin 1 dem Verwaltungsgericht jedoch neue Pläne ein, nach denen auf den Technikkasten auf dem Dach verzichtet wird und führte aus, sie habe mit dem Eigentümer der Standortliegenschaft für den Technikschrank einen Ort im Innern des Gebäudes vereinbart.

Bei der Umplatzierung eines Technikschranks aus Einordnungsgründen handelt es sich um eine untergeordnete Projektänderung, die ohne besondere Schwierigkeiten vollzogen werden kann, weshalb sie mit einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG verfügt werden darf (VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00557, E. 8.1).

Insofern ist die Baubewilligung um die folgende Nebenbestimmung zu ergänzen: Es sind der Baubehörde Meilen vor Ausführungsbeginn neue Pläne zur Bewilligung einzureichen, die eine Platzierung des Geräteschranks in den bereits bestehenden Gebäulichkeiten aufzeigen.

3.2 Sodann beanstanden die Beschwerdeführenden, dass die Bestimmungen der Arealüberbauung O-Strasse 04–05 und 06–02 sowie 07/08 und 09 durch die Erstellung der strittigen Mobilfunkantenne verletzt werde.

3.2.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist eine Mobilfunkantenne mit den qualifizierten Anforderungen an die Gestaltung von Arealbauten (vgl. § 71 Abs. 1 PBG) nicht generell unvereinbar. Das Verwaltungsgericht hat etwa einen 4,5 m hohen Sendemast in einer 1972 bewilligten Arealüberbauung für zulässig befunden (VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00557, E. 3 ff.).

Die Vorinstanz, die einen Augenschein vornahm, erwog, dass es sich bei der strittigen Anlage um eine höchstens durchschnittliche Anlage handle. Sie trete nur untergeordnet in Erscheinung und wahre die Proportionen des Standortgebäudes; dies nicht zuletzt auch aufgrund der Positionierung im hangseitigen Bereich des Baugrundstücks. Die Anlage dominiere mithin weder das Standortgebäude noch die Reihenhausüberbauung, sondern erscheine als kleinere technische Anlage. Sie verstosse damit nicht gegen § 71 Abs. 1 PBG. Diese Beurteilung überzeugt. Dies gilt insbesondere auch, weil der Technikschrank ins Gebäudeinnere zu verlegen ist (vgl. E. 3.1). Die Mobilfunkantenne wird zusammen mit den Strommasten des Bahntrassees wahrgenommen, wobei sie visuell nicht hervorsticht (vgl. E. 3.2.3). Daran ändert auch die kleine, von den Beschwerdeführenden als Technikkiste bezeichnete Dachaufbaute nichts, bei der es sich gemäss der Beschwerdegegnerin 1 um ein "Remote Radio Head" handelt. Zutreffend bringt die Beschwerdegegnerin 1 sodann vor, dass der geplante Mast mit einem Durchmesser von 16 cm "für eine Mobilfunkanlage sehr schlank" ausfalle (vgl. VGr, 26. August 2009, VB.2008.00381, E. 4.1; 30. Juni 2010, VB.2009.00472, E. 7.3; 11. März. 2009, VB.2008.00492, E. 3).

Auch hinsichtlich der Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung sind die qualifizierten Anforderungen an eine Arealüberbauung (§ 71 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a PBG; vgl. VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00385, E. 3.6.4) erfüllt. Zu Recht verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die inhomogene Bebauungsstruktur mit Gebäuden und Infrastrukturbauten sehr unterschiedlicher Gestaltung und Qualität und auf die Prägung durch den Strassenzug und das nahe Bahntrassee mit den Nebenanlagen (Strommasten, Bahndamm, Gleisanlagen). Hinzu kommt, dass die geplante Mobilfunkantenne nur durchschnittlich gross ist und auf dem Standortgebäude in Richtung Bahntrassee zurückversetzt geplant ist. Die anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erstellten Fotografien stützen die vorinstanzliche Erwägung, dass die geplante Mobilfunkantenne zwischen den bestehenden vertikalen Infrastrukturelementen der Eisenbahn verschwinden werde.

3.2.2 Mit der Stammbaubewilligung für die Arealüberbauung (Beschluss der Baukommission Meilen vom 13. Februar 1979) waren – unter anderem – die zwei folgenden Auflagen verfügt worden:

"Die Grundstücke Kat.-Nrn. 010, 011 und 012 dürfen ohne Baubewilligung der Baukommission Meilen nicht anders als gemäss baurechtlicher Bewilligung vom 13. Februar 1979 überbaut werden (Arealüberbauung gemäss Art. 8 und 9 BauO 1967 gemäss BG 79/29)."

"Recht auf Fortbestand von Frei- und Grünflächen. Der Eigentümer der Baugrundstücke darf die gemäss dem von der kommunalen Baubehörde genehmigten Umgebungs-, Gestaltungs-, Grün- und Bepflanzungsplan herzurichtenden Frei- und Grünflächen, einschliesslich deren Ausstattungen und gärtnerischen Bepflanzung, niemals verändern, verkleinern noch sonstwie dem Zwecke entfremden (Art. 22 BauO Meilen 1967). Gilt zugunsten der Politischen Gemeinde Meilen."

Die geplante Mobilfunkantenne ist mit diesen zwei Auflagen vereinbar. Aus der Auflage, dass die Grundstücke aKat.-Nr. 010, 011 und 012 ohne Bewilligung der Baukommission Meilen nicht anders überbaut werden dürfen als gemäss der Baubewilligung vom 13. Februar 1979, lässt sich hinsichtlich standardisierter technischer Anlagen wie Mobilfunkantennen kein generelles Verbot ableiten. Die Auflage ermöglicht es der Baubewilligungsbehörde, bauliche Änderungen zu verhindern, welche den Charakter der Arealüberbauung beeinträchtigen. Dabei dürfte es primär um Änderungen an der Gebäudehülle gehen. Problematisch wäre in dieser Hinsicht allenfalls der Technikkasten gewesen. Dieser ist nun aber ins Gebäudeinnere zu verlegen (vgl. E. 3.1). Sodann steht das strittige Bauvorhaben klarerweise nicht in einem Zusammenhang zur Auflage betreffend die Sicherung von Frei- und Grünflächen.

3.2.3 Der geplanten Mobilfunkanlage stehen somit keine spezifischen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Arealüberbauung O-Strasse 04–05 und 06–02 sowie 07/08 und 09 entgegen.

3.3  

Befinden sich wie vorliegend in der Umgebung Objekte des Natur- und Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG darauf besondere Rücksicht zu nehmen.

3.3.1 Die Gemeindebehörden verfügen in Bezug auf die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG auf Mobilfunkantennen im Rahmen der Gemeindeautonomie über einen Beurteilungsspielraum. Daher darf sich die Rekursinstanz trotz Angemessenheitskontrolle (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG) nicht leichtfertig über die Beurteilung der zuständigen Gemeindebehörde hinwegsetzen. Sie darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat (vgl. dazu BGr, 5. September 2018, 1C_358/2017).

Das Verwaltungsgericht nimmt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz eine Rechtskontrolle vor. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 f.).

3.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist der Umbau eines inventarisierten Objekts mit Blick auf § 238 Abs. 2 PBG, dem es um die Gesamtwirkung bezogen auf ein (potenzielles) Schutzobjekt geht (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 826), nicht mit dem Bau einer technischen Anlage in der Nachbarschaft – wo sich nur die Frage der Beeinträchtigung des (potenziellen) Schutzobjekts stellt – gleichzusetzen. Das Fehlen einer Kernzone wirkt sich durchaus aus: Die zu beurteilende Anlage muss für sich nicht den Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG entsprechen; sie darf nur, aber immerhin, keine Schutzobjekte beeinträchtigen.

3.3.3 Betreffend die Rücksichtnahme auf inventarisierte Objekte/Schutzobjekte führte die Vorinstanz aus, dass hinsichtlich der inventarisierten Objekte O-Strasse 013 und 014/015/016 zwar ein optischer Bezug bestehe. Aufgrund der zurückversetzten Positionierung bzw. räumlichen Situierung und der moderaten Grösse der Anlage konkurriere diese nicht mit den Inventarobjekten. Sie werde zwar mit den Inventarobjekten wahrgenommen, doch dränge sie sich dem neutralen Betrachter nicht auf eine Weise auf, die als störend empfunden werden könnte.

Die Fotografien des vorinstanzlichen Augenscheins bestätigen diese Auffassung. Die in der Beschwerdeschrift enthaltene Fotografie zeigt gerade auf, dass sich das Standortgebäude von den Schutzobjekten aus betrachtet im Hintergrund hält. Mithin wirkt sich die noch zurückversetzte, nur durchschnittlich grosse Mobilfunkantenne, die von den Schutzobjekten aus zusammen mit den Strommasten des Bahntrassees wahrgenommen wird, hinsichtlich der Wirkung der Schutzobjekte nicht beeinträchtigend – geschweige denn als Gefährdung der Schutzobjekte – aus. Die geplante Mobilfunkantenne wird nichts daran ändern, dass sich die Schutzobjekte von den übrigen Bauten abheben. Die Vorinstanzen bewegten sich bei ihrer Beurteilung im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens.

3.4 Sodann beanstanden die Beschwerdeführenden – unter Verweis auf das Vorsorgeprinzip und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz – die Standortwahl. Der Standort sei aus technischen Gründen völlig ungeeignet. Die Bestrahlung des Hangs sei ineffizient und könne zu Interferenzen mit elektronischen Geräten führen. Hinzu komme, dass die Gemeinde Meilen über ein vorbildlich ausgebautes Glasfasernetz verfüge.

Dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) wird im Zusammenhang mit der Strahlung von Mobilfunkantennen mit der Festlegung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 NISV entsprochen (vgl. dazu E. 3.8); damit werden die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen konkretisiert (BGE 126 II 399 E. 3b). Eine Pflicht zur Standortkoordination, zur Wahl von besonders geeigneten Standorten, zu einem Bedarfsnachweis oder zu einer umfassenden Interessenabwägung lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. auch VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00078/VB.2013.00079, E. 3.4). Etwas anderes ergibt sich entgegen den Beschwerdeführenden auch nicht aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

Von Bundesrechts wegen sowie auch gestützt auf kantonales Recht besteht mithin innerhalb der Bauzonen keine Verpflichtung zur Standortkoordination und zur Prüfung von Alternativstandorten (BGr, 7. April 2014, 1C_642/2013, E. 4.1; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00606, E. 5.2; Juli 2016, VB.2016.00024, E. 3.3). Sodann sieht auch die BZO keine Prüfung von Alternativstandorten vor. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht (§ 320 PBG); demgemäss kann keine Prüfung von Alternativstandorten verlangt werden. Das Bestehen eines Glasfasernetzes ist somit irrelevant.

Eine Rechtsgrundlage, um die Bewilligung für die geplante Mobilfunkantenne mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden (bloss) behaupteten Störungen/Interferenzen an elektronischen Geräten und Anlagen in den Innenräumen der bergseitig der Bahnlinie liegenden Arealüberbauung W-Weg 017–018 zu verweigern, besteht nicht.

3.5 Sodann machen die Beschwerdeführenden geltend, es fehle die übergeordnete Planungsgrundlage.

Die Beschwerdeführenden bringen selber vor, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Planungsgrundlage vorausgesetzt wird (BGr, 24. Oktober 2001, 1A.62/2001, E. 6 = URP 2002 S. 62 ff.; 6. März 2015, 1C_685/2013, E. 2.4). In der Literatur findet diese Auffassung Zustimmung: Die Auswirkungen einer Mobilfunkanlage für sich allein betrachtet seien offensichtlich zu gering, um eine Planungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 RPG auszulösen (Alexander Rey, Mobilfunkanlagen: Verhältnis von Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und Baurecht, insbesondere Bauverfahrensrecht, URP 2021 S. 153 ff., S. 159).

Die Rüge zielt somit ins Leere. Die strittige Mobilfunkanlage bedarf keiner Grundlage in einem Sach- oder Richtplan.

3.6 Die Beschwerdeführenden beanstanden den Korrekturfaktor für adaptive Antennen.

Auf die geplante Antenne ist die Anwendung eines Korrekturfaktors nicht vorgesehen. Auf diese Rüge ist folglich – da nicht rechtserheblich – nicht weiter einzugehen. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, dass der Korrekturfaktor ohne erneutes Bewilligungsverfahren angewendet werden dürfe, verfängt nicht (dazu VGr, 27. Oktober 2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743, E. 3.3).

3.7  

Zudem rügen die Beschwerdeführenden, das Qualitätssicherungssystem (QS-System) sei mangelhaft.

3.7.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die Einrichtung eines QS-Systems auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006 [in der Folge: Rundschreiben]; vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System sämtliche Bauteile und Einstellungen ein, welche nichtionisierende Emissionen beeinflussen (Rundschreiben BAFU, S. 2 Ziff. 2). Die Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine Datenbank (QS-Datenbank) zu implementieren, in der für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen erfasst werden, welche die abgestrahlte Leistung (ERP) oder die Senderichtungen beeinflussen. Für ferngesteuerte oder manuelle Veränderungen der Einstellungen sind Prozesse zu definieren, welche sicherstellen, dass die geänderten Einstellungen erfasst und unverzüglich in die QS-Datenbank übernommen werden. Das QS-System hat einmal pro Arbeitstag automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei festgestellten Überschreitungen eines bewilligten Werts sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben. Bei Feststellung von Überschreitungen hat das QS-System automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den Behörden sodann uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren (Rundschreiben BAFU, S. 2 f. Ziff. 3).

3.7.2 Die rechnerische Beurteilung adaptiver Antennen beruht auf umhüllenden Antennendiagrammen. Umhüllende Antennendiagramme schliessen sämtliche Antennendiagramme ein, die theoretisch auftreten können (VGr, 27. Oktober 2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743, E. 4.2.3). Unzutreffenderweise behaupten die Beschwerdeführenden, dass das horizontale Antennendiagramm einer adaptiven Antenne andere Formen annehmen könne, als im Standortdatenblatt abgebildet seien. Als scheinbaren Beleg bringen sie aus dem Kontext gerissene Antennendiagramme aus einem Bericht des BAKOM vor, die mit blauer Linie die horizontale und mit roter Linie die vertikale Strahlung zeigen (BAKOM, Testkonzession und Messungen adaptive Antennen [GS-UVEK-325.1-9/2/1], Bericht vom 24. September 2020, S. 8 ff.).

Gemäss der aktuellen Vollzugsempfehlung des BAFU für adaptive Antennen sind QS-Systeme anzupassen, ohne dass grundlegend neue Konzeptionen notwendig wären: Bei QS-Systemen für adaptive Antennen muss das Antennendiagramm hinterlegt sein ("Angabe des Betriebsmodus [eingestelltes Antennendiagramm, resp. 'Coverage Szenario']; stimmt der Betriebsmodus mit dem umhüllenden Diagramm überein? [Wird die Antenne also derart betrieben, dass alle möglichen Antennendiagramme innerhalb des umhüllenden Antennendiagramms liegen?]"; BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, Bern 2021 [in der Folge: BAFU, Nachtrag], Ziff. 4). Das QS-System muss somit sicherstellen, dass für jede Senderichtung die Einzeldiagramme, die von der Antenne abgestrahlt werden können, vom umhüllenden Antennendiagramm erfasst werden bzw. das umhüllende Antennendiagramm dem montierten Antennentyp entspricht.

Eine Echtzeitüberwachung ist hingegen weiterhin nicht erforderlich. Festgestellte Abweichungen vom bewilligten Zustand müssen jedoch innerhalb von 24 Stunden behoben werden. Die Fehlerprotokolle müssen der zuständigen Vollzugsbehörde alle zwei Monate unaufgefordert zugestellt und mindestens zwölf Monate aufbewahrt werden (BAFU, Nachtrag, Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin 1 bringt zutreffend vor, dass sie über ein vom BAKOM zertifiziertes QS-System verfüge (vgl. https://www.bafu.admin.ch > Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung).

3.7.3 Anders als die Beschwerdeführenden dartun, muss seitens der Mobilfunkbetreiberinnen nicht schlechterdings mit Manipulationsversuchen mittels Softwaresteuerung gerechnet werden. Die Vollzugsbehörden können Stichproben und Vor-Ort-Kontrollen vornehmen (vgl. BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.3).

3.7.4 Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit einem QS-System – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der aktuellen Vollzugshilfe – auch bei adaptiven Antennen überprüfen lässt.

3.8 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Vorsorgeprinzips geltend.

3.8.1 Dem Vorsorgeprinzip wird mittels Anlagegrenzwerten Rechnung getragen. Die Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar 2008, Urteil 1C_132/2007, E. 4.4.5). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_06/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).

3.8.2 In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b NISV). Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 bereits ausführlich mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Forschungsergebnissen auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.2.1; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1). Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.3; vgl. BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5).

3.8.3 Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich die Rüge betreffend den Technikschrank teilweise gutzuheissen (vgl. E. 3.1). Im Übrigen ist sie abzuweisen.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu 2/3 den Beschwerdeführenden und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens der Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung geschuldet (§ 17 Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Beschlusses der Baubehörde Meilen vom 23. März 2021 wird um die folgende Nebenbestimmung ergänzt:

"Es sind der Baubehörde Meilen vor Ausführungsbeginn neue Pläne zur Bewilligung einzureichen, die eine Platzierung des Geräteschranks in den bereits bestehenden Gebäulichkeiten aufzeigen."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    280.--     Zustellkosten,
Fr. 5'280.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 2/3 den Beschwerdeführenden und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Baurekursgericht;
c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).