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VB.2022.00311
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Baukommission Wetzikon, Beschwerdegegnerin,
und
Baudirektion Kanton Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Rechtsverweigerung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 2. September 2021 trat die Baukommission Wetzikon auf das zweite Wiedererwägungsgesuch der A AG vom 1. Juli 2021 bezüglich der teilweisen Verweigerung des nachträglich eingereichten Farb- und Materialkonzepts für den bereits erstellten Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Wetzikon nicht ein. II. Gegen diesen Beschluss erhob die A AG am 6. Oktober 2021 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und ein Sachentscheid zu fällen. Mit Entscheid vom 6. April 2022 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab. III. Hierauf erhob die A AG am 24. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Gesuch um Wiedererwägung einzutreten und einen Sachentscheid zu fällen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte am 14. Juni 2022 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission der Stadt Wetzikon sowie die Baudirektion verzichteten am 22. Juni 2022 je auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht
ist nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden 2. Mit Baubewilligung vom 1. November 2017 (Stammbaubewilligung) erstellte die Beschwerdeführerin ein Wohn- und Gewerbehaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Wetzikon. Mit Gesamtverfügung der Baudirektion vom 4. November 2019 bzw. Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019 wurde eine 2. Projektänderung bewilligt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 verweigerte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann teilweise die nachträgliche Bewilligung für das bereits ausgeführte Farb- und Materialkonzept betreffend das genannte Wohn- und Gewerbehaus. Mit diesem Beschluss wurde unter anderem die nachträgliche Bewilligung des bereits erstellten Geländers auf der Dachfläche, welche als Absturzsicherung entlang der Fassade ausgeführt wurde, verweigert. Hiergegen beschritt die Beschwerdeführerin den Rechtsweg, eine Beschwerde am Bundesgericht ist noch hängig. Während des Rekursverfahrens erfolgte am 27. Juli 2020 ein erstes Wiedererwägungsgesuch betreffend diese Verfügung. Die Beschwerdegegnerin trat am 26. August 2020 bezüglich des Geländers nicht auf die ersuchte Wiedererwägung ein. Am 1. Juli 2021 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Beschluss vom 11. Dezember 2019, auf welches die Beschwerdegegnerin nicht eintrat. Sie verwies in ihrer Begründung auf den Beschluss vom 27. Juli 2020 sowie den Beschluss vom 11. Dezember 2019. 3. 3.1 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Anordnung (also beispielsweise den baurechtlichen Entscheid) zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Das Wiedererwägungsgesuch ist seiner Natur nach kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf. Die Behörde braucht auf ein Wiedererwägungsgesuch – gestützt auf das Verbot der Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) – nur einzutreten, wenn sich mittlerweile die Verhältnisse massgebend geändert haben; wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind; wesentliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, aus Versehen nicht berücksichtigt worden sind oder der Gesuchsteller erst nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, welche er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 591, BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 11. Oktober 2019, 1C_179/2019, E. 2.3). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sich die Verhältnisse seit dem Beschluss vom 11. Dezember 2019 verändert haben, noch gibt sie an, nachträgliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt zu haben oder dass wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Auch ist solches nicht aus den Akten ersichtlich. Von der Beschwerdeführerin wird einzig gerügt, dass das Geländer bereits mit Beschluss vom 7. November 2019 bewilligt worden sei und dass im erneuten Beschluss vom 11. Dezember 2019 insbesondere das integrierende Schreiben des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 11. September 2019 der Gesamtverfügung vom 4. November 2019 nicht berücksichtigt worden sei. Damit macht sie sinngemäss geltend, dass wesentliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden seien. Dass die Beschwerdegegnerin aus Versehen vergessen hat, was sie lediglich einen Monat zuvor mit Beschluss vom 7. November 2019 bewilligt hat bzw. der einen Monat zuvor erfolgten und ihr zugestellten Gesamtverfügung zu entnehmen ist, ist nicht glaubhaft. Vielmehr war sich die Beschwerdegegnerin ihres Beschlusses sowie der Gesamtverfügung als auch des Schreibens des AWA bewusst. So hat sie auch in ihrem Beschluss vom 11. Dezember 2019 und in ihrem Wiedererwägungsbeschluss vom 26. August 2020 festgehalten, dass wenn Dachabsturzsicherungen im Rahmen der arbeitsrechtlichen Anforderungen installiert werden müssen, diese Massnahme zusammen mit den Anforderungen an eine besonders gute Gesamtwirkung aufeinander abgestimmt werden müsse. Die Beschwerdegegnerin hat sich somit auch in ihrem ersten Wiedererwägungsbeschluss mit dem Schreiben der AWA auseinandergesetzt. Ebenso tat dies das Verwaltungsgericht im von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Rechtmittelverfahren VB.2021.00063 (VGr, 22. April 2021, VB.2021.00063, E. 4.3). Demgemäss ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2019 versehentlich erging, da sie wesentliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin hat daher weder gestützt auf das Verbot der Rechtsverweigerung noch auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör einen Anspruch darauf, dass ihr Wiedererwägungsgesuch behandelt wird. Folglich war es zulässig, nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
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