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VB.2022.00313
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich vertreten durch die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Entlassung invaliditätshalber, hat sich ergeben: I. A (geboren 1960) war seit dem Jahr 1990 für das Universitätsspital Zürich tätig, zuletzt als "Experte Intensivpflege". Ab Ende September 2020 war A arbeitsunfähig. Gestützt auf ein vertrauensärztliches Gutachten, das A eine vollständige Berufsunfähigkeit attestierte, sprach die BVK jenem mit Schreiben vom 12. April 2021 eine volle Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 entliess die Spitaldirektion des Universitätsspitals A invaliditätshalber und löste das Anstellungsverhältnis per Ende August 2021 auf. II. Mit Rekurs vom 2. Juni 2021 beantragte A dem Spitalrat, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 5. Mai 2021 aufzuheben, eventualiter sei ihm eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen und eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen zuzusprechen. Der Spitalrat wies den Rekurs mit Entscheid vom 13. April 2022 ab. III. A erhob am 24. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und es seien ihm eine Entschädigung von vier Monatslöhnen sowie eine Abfindung von elf Monatslöhnen zuzusprechen. Der Spitalrat verzichtete am 20. Juni 2022 auf Vernehmlassung; die Spitaldirektion schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm A am 14. Juli 2022 Stellung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Spitalrats des Universitätsspitals Zürich über personalrechtliche Anordnungen (§§ 29 und 31 Abs. 3 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 [USZG, LS 813.15] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 1.2 Der Beschwerdeführer verlangt unter anderem eine Entschädigung von vier Monatslöhnen und begründet diesen Antrag damit, dass die Entlassung invaliditätshalber unrechtmässig gewesen sei. Praxisgemäss kann eine Entlassung invaliditätshalber – anders als eine Kündigung – im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden (vgl. VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 5.3 Abs. 3 mit Hinweis). Entgegen dem insofern missverständlichen Wortlaut von § 27a Abs. 2 VRG können unrechtmässig entlassene Angestellte nur entweder weiterbeschäftigt werden oder eine Entschädigung erhalten (so ausdrücklich § 18 Abs. 3 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]). Die nach § 18 Abs. 3 Satz 1 PG bzw. § 27a Abs. 1 VRG vorgesehene Entschädigung ist ein vom Gesetzgeber geschaffenes Surrogat für diejenigen Fälle, in welchen eine rechtswidrige Kündigung nicht aufgehoben wird; dementsprechend wird die Entschädigung von Amtes wegen festgesetzt (VGr, 29. August 2019, VB.2018.00588, E. 8.4). Daraus folgt, dass in jenen Fällen, in welchen die Rechtsmittelbehörden eine unrechtmässige Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit der Folge der Weiterbeschäftigung aufheben können, diese Rechtsfolge auch verlangt werden muss und die beschwerdeführende Partei die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelbehörden nicht durch ein reines Entschädigungsbegehren begrenzen kann. Dies entspricht denn auch dem Regelfall, dass fehlerhafte Verfügungen auf dem Rechtsmittelweg aufgehoben werden. Ob der Antrag des Beschwerdeführers in diesem Sinn so zu verstehen ist, dass er auch die Aufhebung der Ausgangsverfügung verlangt – was er im Rekursverfahren noch ausdrücklich tat –, kann jedoch offenbleiben. 1.3 Bei einem Jahreslohn von zuletzt Fr. 100'755.- beträgt der Streitwert rund Fr. 125'000.-, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). 2. 2.1 Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal des Beschwerdegegners gelten nach § 13 Abs. 2 USZG die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, wobei von diesen Bestimmungen im Rahmen eines Personalreglements abgewichen werden kann, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Hinsichtlich der vorliegend strittigen Entlassung invaliditätshalber enthält das Personalreglement des Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 (LS 813.152) keine abweichenden Bestimmungen. 2.2 Das Anstellungsverhältnis endet nach § 16 lit. e PG unter anderem durch eine Entlassung invaliditätshalber. In diesem Sinn werden Angestellte, die durch die zuständige Vorsorgeeinrichtung invalid erklärt werden, nach § 24 Abs. 1 PG invaliditätshalber entlassen. Invalid im Sinn dieser Bestimmung sind Angestellte, welche dauernd berufsunfähig sind; eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) ist nicht notwendig (ausführlich hierzu VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 2.2). Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) erfolgt die Entlassung invaliditätshalber auf das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden Monats, wobei die ordentliche Lohnfortzahlung nach § 99 Abs. 2 f. VVO nicht verkürzt werden darf (§ 19 Abs. 2 VVO). 2.3 Ob die Voraussetzungen für eine Entlassung invaliditätshalber erfüllt sind, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine personalrechtliche Frage. Mithin hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu prüfen, ob aufgrund der medizinischen Feststellungen tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die eine Entlassung invaliditätshalber rechtfertigt (VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 3.2). 3. 3.1 Vorliegend kam das vertrauensärztliche Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit dauernd vollständig arbeitsunfähig sei, er hingegen in einer angepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzend mit geringer körperlicher Belastung) vollständig arbeitsfähig sei. 3.2 Die Feststellungen der Vertrauensärztin und den Schluss des Beschwerdegegners, dass der Beschwerdeführer vollständig berufsunfähig ist, zieht dieser ausdrücklich nicht in Zweifel. Er macht jedoch geltend, der Beschwerdegegner hätte ihm eine andere Stelle anbieten müssen; diesbezüglich seien überhaupt keine Bemühungen ersichtlich. Wie dargelegt, genügt für die Entlassung invaliditätshalber eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf. Dem liegt ein enger, auf die bisherige Tätigkeit beschränkter Berufsbegriff zugrunde, weshalb es keine Rolle spielt, ob bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zumutbare Einsatzmöglichkeiten in anderen Tätigkeitsbereichen bestehen (VGr, 19. April 2017, VB.2016.00802, E. 3.2, und 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 4.1 mit Hinweis). Im Unterschied zu einer Entlassung altershalber (§ 24b Abs. 1 lit. e PG), setzt die Entlassung invaliditätshalber entsprechend nicht voraus, dass der oder dem Angestellten keine zumutbare Stelle angeboten werden konnte. Eine solche Pflicht lässt sich auch aus der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht nicht ableiten. Denn die Pflicht, Angestellten bei unverschuldetem Verlust der Stelle nach Möglichkeit eine andere Stelle anzubieten, beschränkt sich auf das Angebot von Stellen, welche die fragliche Person mit ihren vorhandenen Fähigkeiten bekleiden kann (VGr, 20. September 2017, VB.2017.00280, E. 3.2; vgl. auch VGr, 3. November 2020, VB.2019.00611, E. 6.3.4 f., und 24. Juni 2020, VB.2020.00023, E. 5.3.2 f.). Liegt eine Berufsunfähigkeit vor, ist die fragliche Person aber gerade nicht mehr im bisherigen Tätigkeitsgebiet einsetzbar. Der Beschwerdeführer strebte denn auch eine Anstellung als medizinischer Kodierer an, wofür er zunächst eine Ausbildung hätte absolvieren müssen. Der Beschwerdegegner war demnach nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine zumutbare Stelle in einer Tätigkeit anzubieten, für die keine Arbeitsunfähigkeit bestand. 3.3 Als Folge seiner Berufsinvalidität steht dem Beschwerdeführer bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Berufsinvalidenrente in Höhe von 60 % des zuletzt versicherten Lohns zuzüglich eines Überbrückungszuschusses in der Höhe von 75 % der maximalen jährlichen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu (Art. 43 f. des hier anwendbaren Vorsorgereglements der BVK vom 30. Juni 2020 [https://bvk.ch/ fileadmin/dam/forms/Rechtsgrundlagen/2020-01-09_Vorsorgereglement.pdf]). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Entlassung invaliditätshalber unverhältnismässig sein sollte, wie der Beschwerdeführer geltend macht. 3.4 Demnach erweist sich die Entlassung invaliditätshalber als rechtmässig. 4. Der Beschwerdeführer verlangt darüber hinaus eine Abfindung in der Höhe von elf Monatslöhnen. Gemäss § 26 Abs. 1 Satz 1 PG haben Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und ohne ihr Verschulden aufgelöst wurde, Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind. Nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 lit. e PG besteht indes kein Anspruch auf Abfindung, wenn das Anstellungsverhältnis im Rahmen einer Entlassung invaliditätshalber aufgelöst wurde. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Abfindung. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 6. Mitteilung an: |