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Geschäftsnummer: VB.2022.00314  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.10.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Dahinfallen von Auflagen und Weisungen nach rechtskräftiger Beendigung des Unterstützungsverhältnisses. Die Vorinstanz wies die Rekursanträge des Beschwerdeführers gegen ihm von der Sozialbehörde gemachte Auflagen und Weisungen zu Recht als gegenstandslos geworden ab, nachdem das wirtschaftliche Unterstützungsverhältnis während des Rekursverfahrens rechtskräftig beendet wurde, was die Unwirksamkeit von Auflagen und Weisungen zur Folge hatte (E. 4.1). Nachdem in den angefochtenen Beschlüssen keine Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe angeordnet worden war, trat die Vorinstanz zu Recht auf den Antrag, für die Rückerstattungspflicht sei auf den Staat zu verweisen, nicht ein (E. 4.2). Bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten Nichtigkeitserklärung einer von ihm unterzeichneten Schuldanerkennung mit Rückerstattungsverpflichtung sprach ihm die Vorinstanz, welche diesen Antrag als Feststellungsbegehren beurteilte, zu Recht ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse ab (E. 4.3). Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche Vorbringen, Ersuchen um Erhebung von Strafanzeigen, Schadenersatzansprüche, sinngemässes Revisionsbegehren sowie neue Sachbegehren, welche nicht Streitgegenstand sind (E. 1.2-7). Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit.
 
Stichworte:
AUFLAGE
EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
NICHTEINTRETEN
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHT
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 27 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00314

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 19. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

vertreten durch den Sozialdienst C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde ab 1. Mai 2021 vom Sozialdienst C mit wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 2'496.-/Monat unterstützt. Am 10. Juni 2021 erliess die Sozialbehörde C gegenüber A zwei Beschlüsse:

Mit Beschluss Nr. 02 wurde unter anderem festgehalten, dass A ab 1. Mai 2021 mit einem Grundbedarf und Miete von total Fr. 2'496.-/Monat unterstützt werde (Dispositivziffer 1). Die Vermögenswerte der zwei Autos und des Wohnwagens respektive die Überschreitung des Vermögensfreibetrags würden in einem separaten Antrag an die Sozialbehörde behandelt (Dispositivziffer 2). Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe werde vorerst bis zum 30. April 2022 befristet (Dispositivziffer 5). Weiter wurden A verschiedene Auflagen, unter anderem zur Arbeitssuche (10–12 Arbeitsbemühungen/Monat), zur Wohnungssuche (acht Bewerbungs- bzw. Anmeldungsformulare/Monat) und dass er sich regelmässig in therapeutische Behandlung zu begeben habe, gemacht (Dispositivziffer 6). Schliesslich wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass der Grundbedarf bei Nichtbefolgen der Auflagen bis zu 30 % gekürzt werden könne (Dispositivziffer 7).

Mit Beschluss Nr. 03 wurde A angewiesen, eine Werteinschätzung der beiden Autos abzugeben (Dispositivziffer 1) sowie die Autos bis am 15. August 2021 zum marktüblichen Preis zu verkaufen und die erhaltene Sozialhilfe an den Sozialdienst zurückzuzahlen (Dispositivziffer 2). Halte sich A nicht an die Anweisungen, verfalle sein Anspruch auf Sozialleistungen, was bedeute, dass er ab dem 15. August 2021 keine Zahlungen mehr erhalten werde; die bereits geleistete Sozialhilfe sei trotzdem zurückzuerstatten (Dispositivziffer 3). Auf den Verkauf des Wohnwagens werde vorerst verzichtet, bis die Wohnsituation ab 1. Juli 2021 geregelt sei (Dispositivziffer 4).

II.  

A. Gegen diese beiden Beschlüsse (Nr. 02 und 03) vom 10. Juni 2021 rekurrierte A am 17. Juli 2021 an den Bezirksrat Affoltern. Er beantragte zusammengefasst, die "Rückerstattungspflicht sei auf den Staat zu verweisen" (Antrag 1) und die von ihm unterzeichnete Rückerstattungsverpflichtung sei für nichtig zu erklären (Antrag 2). Sodann seien sämtliche Auflagen (Wohnungs- und Arbeitssuche sowie therapeutische Behandlung etc.) aufzuheben (Anträge 3, 5, 6) und die Platzmiete für seinen Wohnwagen sei im Unterstützungsbudget aufzunehmen (Antrag 4). Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Krankenkasse ihm gegenüber Forderungen von ca. Fr. 12'000.- geltend mache (Antrag 7; Rekursverfahren SO.2021.10).

B. Während der Hängigkeit des Rekursverfahrens schloss der Sozialdienst C mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 die wirtschaftliche Hilfe für A rückwirkend per 30. Juni 2021 ab (Dispositivziffer 1). Auch gegen diesen Beschluss erhob A am 3. Dezember 2021 Rekurs an den Bezirksrat Affoltern und beantragte unter anderem die weitere Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe (Rekursverfahren SO.2021.20). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 trat der Bezirksrat Affoltern auf diesen Rekurs zufolge Nichteinhaltung der Rekursfrist nicht ein (Rekursverfahren SO.2021.20). Dieser Beschluss blieb unangefochten.

C. Mit Beschluss vom 5. April 2022 schrieb der Bezirksrat Affoltern den Rekurs gegen die Beschlüsse Nr. 02 und 03 bezüglich des Antrags 2, soweit dieser sich gegen die Ziffern 2 und 4 des Beschlusses Nr. 03 richte, sowie bezüglich der Anträge 3, 5 und 6 als gegenstandslos geworden ab, und trat auf Antrag 1, Antrag 2, soweit A beantrage, dass die von ihm unterzeichnete Rückerstattungsverpflichtung für nichtig zu erklären und zu vernichten sei, sowie auf die Anträge 4 und 7 nicht ein (Rekursverfahren SO.2021.10).

III.  

Dagegen erhob A am 24. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welche sich gegen das Nichteintreten auf sein Gesuch vom 28. Oktober 2021 aufgrund fehlender Zuständigkeit und gegen das Nichteintreten auf seinen Rekurs vom 24. Januar 2022 richte. Im Weiteren sei der Beschluss vom 5. April 2022 für nichtig zu erklären und die Betreibungskosten, KVG-Kosten 2021 und 2022 sowie die aktuellen Steuerschulden seien zu übernehmen. Sodann sei Herr D [Anm.: Leiter Einwohnerkontrolle Gemeindeverwaltung B] "entsprechend zu bestrafen" und dieser habe ihm Schadenersatz/Schmerzensgeld in Höhe von Fr. 10'000.- auszurichten. In prozessualer Hinsicht stellte A ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat Affoltern verwies mit Eingabe vom 1. Juni 2022 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Sozialdienst C beantragte am 16. Juni 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2022 wurde – nachdem die Einhaltung der Beschwerdefrist von der Gegenpartei infrage gestellt worden war – festgehalten, dass die Beschwerde von A rechtzeitig erfolgt sei und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben des Bezirksrats Affoltern und des Sozialdiensts C angesetzt. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 102.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. aber E. 1.2–7). Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- nicht übersteigt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber (Gemeinde-) Behörden zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers (sinngemäss) als aufsichtsrechtliche Vorbringen (Betrug des Sozialdiensts) aufzufassen sind, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Soweit der Beschwerdeführer um Einleitung eines Strafverfahrens durch das Verwaltungsgericht ersucht (Strafanzeige gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Leiter der Einwohnerkontrolle B sowie gegen die gesamte Justiz des Kantons Zürich), würde es ebenfalls an dessen Zuständigkeit mangeln, zumal anhand der dem Gericht vorliegenden Akten kein ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Es steht dem Beschwerdeführer ohne Weiteres frei, von sich aus bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden, sollte er dies für erforderlich erachten.

1.4 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer um Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung von Fr. 10'000.- für die von ihm angeblich erlittenen, von der Polizei zu vertretenden finanziellen Schäden bzw. gesundheitlichen Probleme sowie auch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Durchsetzung dieser Forderungen ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig, weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.5 Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schliesslich auf seinen Rekurs vom 24. Januar 2022, die damit geltend gemachten Begehren und den damit angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2021 bezieht, liegt kein bzw. – wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, wegen des diesbezüglich hängigen Verfahrens – noch kein Entscheid des Bezirksrats vor und der Beschwerdeführer bezeichnet weder einen solchen noch legt er ihn vor, weshalb auf diese Begehren mangels anfechtbaren Entscheids nicht einzutreten ist.

1.6 Soweit seine Ausführungen, er habe aufgrund falscher mündlicher Auskunft auf einen Rekurs gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2021 "verzichtet", als sinngemässes Revisionsbegehren bezüglich dieses Entscheids oder des Rekursentscheids der Vorinstanz vom 14. Dezember 2021 (Nichteintreten zufolge verspäteten Rekurses) verstanden werden können, wäre für ein solches das Verwaltungsgericht nicht zuständig (vgl. § 86b Abs. 2 VRG).

1.7 Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG). Eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die KVG-Prämien und Arztrechnungen seit Juli 2021 sowie Betreibungskosten und aktuelle Steuerschulden zu übernehmen, wie es der Beschwerdeführer beantragt, ist – ungeachtet der mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2021 per 30. Juni 2021 erfolgten Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe – nicht Streitgegenstand (zum Streitgegenstand vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.), weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

1.8 Zu beurteilen bleibt der Beschwerdeantrag, der Beschluss der Vorinstanz vom 5. April 2022 sei nichtig zu erklären.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV).

2.3 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann bei Vorliegen der erfüllten Voraussetzungen gemäss § 27 SHG ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Es obliegt den zuständigen Gemeinden, ob und inwieweit sie gestützt auf § 27 SHG eine ganze oder teilweise Rückerstattung von Sozialhilfe verlangen. Allerdings muss eine solche Rückerstattung immer auch angemessen und verhältnismässig sein. Eine Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe hat im Rahmen eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids der Sozialbehörde zu erfolgen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kapitel 15.2.01, Ziff. 3, Version vom 5. Januar 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

3.  

3.1 Die Vorinstanz schrieb die Rekursanträge 2, 3, 5 und 6 gegen die Beschlüsse Nr. 02 und 03, soweit diese die dem Beschwerdeführer gemachten Auflagen und Weisungen betrafen, als gegenstandslos geworden ab, was sie mit der rechtskräftigen Beendigung des wirtschaftlichen Unterstützungsverhältnisses des Beschwerdeführers und der daraus folgenden Unwirksamkeit von Auflagen und Weisungen begründete. Auf die Anträge 1, 2, 4 und 7, welche die Rückerstattung sowie die Berücksichtigung der Standplatzkosten für das Wohnmobil und die Schulden gegenüber der Krankenkasse betrafen, trat die Vorinstanz mangels Abzielens auf eine Änderung des angefochtenen Beschlussdispositivs sowie mangels entsprechender Nachweise der Bedürftigkeit durch den Beschwerdeführer nicht ein.

3.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, ab Juli 2021 sei ihm ohne Entscheid keine Sozialhilfe mehr ausbezahlt worden, worin auch der Grund für die geltend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids liege. Die wirtschaftliche Hilfe sei ihm ab Juli 2021 rückwirkend auszubezahlen. Die von ihm verpasste Rekursfrist könne für ihn nicht von Nachteil sein und aus dem Zuständigkeitskonflikt zweier Gemeinden dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. Zudem seien alle Betreibungskosten und offenen Rechnungen zu übernehmen.

4.  

4.1 Das wirtschaftliche Unterstützungsverhältnis des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2021 rückwirkend per 30. Juni 2021 beendet. Auf einen vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs trat die Vorinstanz am 14. Dezember 2021 zufolge Nichteinhaltung der Rekursfrist nicht ein. Dieser Entscheid blieb – gemäss Ausführungen der Vorinstanz – unangefochten und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Deshalb schrieb die Vorinstanz das Rekursverfahren gegen die Beschlüsse Nr. 02 und 03 vom 10. Juni 2021 betreffend die sich gegen die Auflagen und Weisungen richtenden Anträge 2 (soweit sich dieser gegen die Ziffern 2 und 4 des Beschlusses Nr. 03 richtet, worin der Beschwerdeführer einerseits angewiesen wurde, die Autos zum marktüblichen Preis zu verkaufen und andererseits festgehalten wurde, auf den Verkauf des Wohnwagens werde vorerst verzichtet) sowie 3, 5 und 6 des Beschwerdeführers zu Recht als gegenstandslos geworden ab. Die Auflagen und Weisungen konnten mangels bestehenden Unterstützungsverhältnisses keine Rechtswirkung mehr entfalten (vgl. VGr, 2. Juni 2015, VB.2014.00604, E. 4.5). Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bereits zuvor von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Juli 2021 mitgeteilt worden sei, er müsse die als wertlos eingeschätzten Autos nicht verkaufen, womit der Beschwerdeführer nicht mehr mit Vollstreckung der entsprechenden Auflage zu rechnen hatte. Nicht zuletzt wären die Auflagen und Weisungen ohnehin nicht selbständig anfechtbar gewesen (vgl. § 21 Abs. 2 SHG).

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei falsch informiert worden, dass er gegen die Beendigung der wirtschaftlichen Hilfe nichts mehr tun könne und entsprechend keinen Rekurs gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2021 erhoben habe, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal er einen – jedoch verspäteten – Rekurs dagegen erhoben hatte.

4.2 Nachdem in den angefochtenen Beschlüssen Nr. 02 und 03 keine Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe angeordnet worden ist und der Beschwerdeführer entsprechend nicht durch eine solche Forderung beschwert ist, trat die Vorinstanz auf seinen Antrag 1, wonach für die Rückerstattungspflicht auf den Staat zu verweisen sei, zu Recht nicht ein. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen im Rekursverfahren focht der Beschwerdeführer zudem keine bestimmte Anordnung der Beschlüsse Nr. 02 und 03 an. Sofern er sich damit in allgemeiner Weise gegen die Möglichkeit zur Geltendmachung sozialhilferechtlicher Rückerstattungsforderungen wehren wollte, führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Behörden nicht verpflichtet, sondern berechtigt seien, wirtschaftliche Hilfe zurückzufordern (vgl. E. 3.2), was den Erlass einer anfechtbaren Anordnung voraussetze. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Rückerstattung erst nach einer mit Hilfe der Sozialbehörde erfolgreich geführten Staatshaftungsklage gerechtfertigt wäre, geht einerseits mangels einer ihn treffenden (und verfügten) Rückerstattungsverpflichtung und andererseits mangels Pflicht der Beschwerdegegnerin zu entsprechender Hilfestellung zu solch einer Klageführung fehl. Auch im Beschluss Nr. 01 vom 7. Oktober 2021 hielt die Beschwerdegegnerin lediglich fest, dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht werde, dass er für die erhaltene wirtschaftliche Hilfe von Fr. 5'343.30 der Rückerstattungspflicht unterstehe.

4.3 Die Vorinstanz beurteilte das Begehren des Beschwerdeführers (Rekursantrag 2), wonach die von ihm unterzeichnete Schuldanerkennung mit Rückerstattungsverpflichtung (gemäss Beschluss Nr. 03 datierend vom 11. Mai 2021) – welche sich nicht in den Akten finde und von keiner Verfahrenspartei eingereicht worden sei, deren Beizug sich jedoch erübrige – nichtig zu erklären und zu vernichten sei, als ein Feststellungsbegehren, über welches lediglich bei Vorliegen eines schutzwürdigen, aktuellen Interesses zu befinden sei. Ein solches sprach sie ihm indessen ab und hielt fest, dass § 20 Abs. 1 SHG vorsehe, dass bei Vorliegen von Vermögenswerten, deren Realisierung dem Hilfesuchenden nicht möglich oder nicht zumutbar sei, in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt werden könne. Dass die beiden bereits heute als wertlos eingestuften Fahrzeuge des Beschwerdeführers oder – soweit von der Rückerstattung überhaupt erfasst – sein Wohnwagen noch verflüssigt werden könnten, könne praktisch ausgeschlossen werden. Obwohl eine Edition der genannten Schuldanerkennung mit Rückerstattungsverpflichtung durch die Vorinstanz zur Vervollständigung der verfahrensrelevanten Akten von Vorteil gewesen wäre, sind ihre diesbezüglichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen, dass mit dem angefochtenen Beschluss Nr. 03 keine betragsmässig bestimmte Rückerstattungsverpflichtung erfolgte, macht der Beschwerdeführer weder geltend, dass ihm ein aktuelles Feststellungsinteresse zukomme noch ergibt sich entsprechendes aus seinen Vorbringen. Es erwachsen ihm zudem aus einer Schuldanerkennung, solange keine darauf gestützten Forderungen seitens der Beschwerdegegnerin erfolgen, keine Nachteile. Eine Rückerstattung nach § 27 SHG setzt überdies keine unterzeichnete Schuldanerkennung voraus. Die Vorinstanz trat deshalb auch auf dieses Begehren zu Recht nicht ein. Im Übrigen bliebe dem Beschwerdeführer in einem allfälligen Rückerstattungsverfahren die Möglichkeit, die Nichtigkeit der Rückerstattungsverpflichtung alsdann geltend zu machen.

4.4 Dass die Vorinstanz auf die Anträge bezüglich Übernahme der Wohnwagenstandplatzkosten nicht eintrat, begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer bei Erlass des Entscheids Nr. 02 über eine Wohnung verfügt habe, für welche ihm wirtschaftliche Hilfe zugesprochen worden sei. Deshalb wäre eine wie von ihm beantragte Übernahme der Standplatzkosten nur im Sinn einer situationsbedingten Leistung infrage gekommen, worüber im Leistungsentscheid in der Regel nicht entschieden werde. Der Beschwerdeführer habe – nach Aufforderung zur Belegung seiner Bedürftigkeit – Gelegenheit gehabt, seine Standplatzkosten konkret auszuweisen, was er nicht getan habe, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten sei. Die Übernahme der Standplatzkosten als situationsbedingte Leistung war in keinem der beiden angefochtenen Beschlüsse Nr. 02 und 03 Streitgegenstand (vgl. Hinweis in E. 1.7) und der Beschwerdeführer bringt auch in seiner Beschwerde nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führte.

4.5 Die Vorinstanz trat schliesslich auf den – sinngemäss aus den mit "Anträge und Begründungen" bezeichneten Ausführungen des Beschwerdeführers als solchen entgegengenommenen – Antrag bezüglich der nicht beglichenen Krankenkassenrechnungen nicht ein, da dieser sich nur auf die Erwägungen des Beschlusses Nr. 02 beziehe und nicht auf eine Änderung des Dispositivs abziele. Der angefochtene Beschluss enthielt lediglich den Hinweis "Finanzen: Schulden beim Betreibungsamt in der Höhe von Fr. 1'396.02 aufgrund nicht beglichener Krankenkassenprämien", ohne dass eine diesbezügliche Anordnung Eingang in das Dispositiv fand. Dieses hielt nur die Übernahme der KVG-Prämien etc. fest. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nichts geltend und es ist auch aus den Akten nichts ersichtlich, was das begründete vorinstanzliche Nichteintreten infrage stellt (zum Antrag, die KVG-Prämien und Arztrechnungen seien weiterhin zu übernehmen: vgl. E. 1.7).

4.6 Die Vorinstanz erwog schliesslich, der Beschwerdeführer habe angedeutet, dass er von der Beschwerdegegnerin Hilfe im Zusammenhang mit seiner Staatshaftungsklage wünsche, doch da keine Anhaltspunkte bestünden, wonach er das Vorhaben einer solchen Klage ernsthaft verfolge, habe für die Beschwerdegegnerin kein Anlass bestanden, in den Beschlüssen Nr. 02 und 03 entsprechende Anordnungen zu treffen. Da die Ausführungen in der Rekursschrift – und ebenso in der Beschwerdeschrift – bezüglich der Absichten des Erhebens einer solchen Klage (vgl. E. 1.4) nicht substanziiert und nur allgemein in Bezug auf Einbussen infolge der Massnahmen aufgrund der Corona-Pandemie gehalten sind, erweist sich auch hier das vorinstanzliche Nichteintreten auf diesen Antrag als nicht rechtsverletzend.

4.7 Ebenso wenig wurde in den angefochtenen Beschlüssen Nr. 02 und 03 ein Zuständigkeitskonflikt zwischen der Beschwerdegegnerin und den Sozialhilfeorganen der Gemeinde E thematisiert. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich darin auch nicht als für den Beschwerdeführer in Bezug auf die wirtschaftliche Hilfe unzuständig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die – von der Beschwerdegegnerin verneinte – örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin war Prozessgegenstand ihres Beschlusses Nr. 04 vom 16. Dezember 2021, gegen welchen der Rekursentscheid der Vorinstanz noch aussteht.

4.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

5.2 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

5.3 Nach den obigen Erwägungen müssen die Anträge des Beschwerdeführers, welche sich insbesondere auf seinen Rekurs vom 24. Januar 2022 bezogen bzw. überwiegend nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fielen (vgl. E. 1.2–7), als offensichtlich aussichtslos gewertet werden, was zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung führt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Affoltern.