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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00316
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. September 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Bülach,
Beschwerdegegner,
betreffend Akteneinsicht,
hat sich
ergeben:
I.
A. Die
Kantonspolizei Zürich verfügte am 17. März 2022 gegenüber A in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) zum Schutz seiner
Ehefrau und der drei Kinder ein Kontaktverbot, eine Wegweisung aus der
gemeinsamen Wohnung und ein Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort der Ehefrau
sowie um den Kindergarten und das Schulhaus der Kinder, jeweils für die Dauer
von 14 Tagen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach hob mit Verfügung
… vom 25. März 2022 das angeordnete Kontaktverbot gegenüber den drei
Kindern mit sofortiger Wirkung auf und bestätigte und verlängerte die weiteren
Schutzmassnahmen bis zum 25. Juni 2022. Dagegen erhob A am 4. April
2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2022.00199).
B. Mit
Eingabe vom 9. April 2022 ersuchte A beim Bezirksgericht Bülach um
Herausgabe "sämtlicher Akten, Dokumente, Unterlagen mit allen Notizen,
lückenlos" zum ihn betreffenden Gewaltschutzverfahren mit der
Geschäftsnummer … sowie der Verhandlung vom 25. März 2022 "inkl.
sämtlicher Protokolle und Tonbandaufzeichnungen in Kopieform".
II.
A. Mit
Verfügung vom 11. April 2022 leitete das Bezirksgericht Bülach das
Akteneinsichtsgesuch an das Verwaltungsgericht weiter, wo sich die Akten
bereits befanden. Im Übrigen wies das Bezirksgericht Bülach das Gesuch ab,
soweit es darauf eintrat.
B. Im
Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2022.00199 wurde A mit
Präsidialverfügung vom 19. April 2022 eingeladen, zwecks Akteneinsicht
beim Verwaltungsgericht innert fünf Tagen telefonisch mit der Kanzlei der
3. Abteilung einen Termin zu vereinbaren; bei Säumnis würde Verzicht auf
Akteneinsicht angenommen. Diese Möglichkeit nahm A in der Folge nicht wahr. Mit
Urteil vom 23. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der
Sache ab, soweit es darauf eintrat, wogegen sich A erfolglos (mit
Beschwerdeeingabe vom 17. August 2022) vor Bundesgericht wehrte (BGr,
23. August 2022, 1C_439/2022).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 24. Mai 2022 gelangte A gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Bülach vom 11. April 2022 an das Verwaltungsgericht und
beantragte im Wesentlichen "die Herausgabe sämtlicher Akten, inkl.
Tonbandaufzeichnungen und Aktennotizen", die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 30. Mai 2022 ab. Auf eine dagegen eingereichte
Beschwerde von A trat das Bundesgericht nicht ein (BGr, 9. September 2022,
1C_461/2022). Ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2022 zog das
Verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens VB.2022.00199 in das vorliegende
Verfahren bei.
C. Auf
entsprechende telefonische Nachfrage des Verwaltungsgerichts vom
20. Dezember 2022 hin bestätigte das Bezirksgericht Bülach, dass die
streitgegenständliche Tonaufzeichnung noch existiere und im dortigen Geschäftsverwaltungssystem
abgelegt sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a
Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens im Prinzip
auch für selbständig zu beurteilende Akteneinsichtsgesuche in Bezug auf solche
Verfahren.
1.2 Beschwerden
im Bereich des GSG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da
Letzteres nicht der Fall ist, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche
Kompetenz.
1.3 Angesichts
der sich stellenden reinen Rechtsfragen konnte auf prozessuale Weiterungen, wie
namentlich die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners,
verzichtet werden (§§ 57 f. VRG).
2.
2.1 Angefochten
ist eine Anordnung des Haftrichters, mittels welcher über ein Gesuch des
Beschwerdeführers vom 9. April 2022 um Herausgabe "sämtlicher Akten,
Dokumente, Unterlagen mit allen Notizen, lückenlos zu Verfahren mit der
Geschäfts-Nr. … […] inkl. sämtlicher Protokolle und Tonbandaufzeichnungen
in Kopieform" entschieden wurde. Soweit diese Akten im Zeitpunkt der
Gesuchstellung aufgrund der am 4. April 2022 erhobenen Beschwerde gegen
das Urteil vom 25. März 2022 bereits an das Verwaltungsgericht überwiesen
worden waren, wurde hierüber mit dessen Präsidialverfügung vom 19. April
2022 befunden (vgl. II.B oben).
2.2 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens kann die Anordnung demnach nur noch insoweit sein,
als der Beschwerdegegner das Akteneinsichtsgesuch "im Übrigen", d. h. im nicht an das
Verwaltungsgericht zur Behandlung überwiesenen Teil, abgewiesen hat, soweit er
darauf eintrat. Bei den diesbezüglich in Frage kommenden Unterlagen handelt es
sich um allfällige "interne Notizen und Anmerkungen des Gerichts"
sowie um eine Tonaufzeichnung der bezirksgerichtlichen Verhandlung im genannten
Gewaltschutzverfahren vom 25. März 2022. Nachdem die Beschwerde gegen den
haftrichterlichen Entscheid im damaligen Zeitpunkt noch rechtshängig war, liegt
der vorliegenden Streitsache somit ein Akteneinsichtsgesuch betreffend ein
(damals) noch nicht abgeschlossenes Verfahren zugrunde.
2.3 Es stellt
sich indes die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen
Zeitpunkt, nachdem das Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen und die
angeordneten Massnahmen längst abgelaufen sind, noch über ein aktuelles
praktisches Interesse an einer Überprüfung der angefochtenen Anordnung verfügt.
Hätte er geltend machen wollen, die im Verfahren VB.2022.00199 beigezogenen
Vorakten seien unvollständig gewesen, indem darin etwa die Tonaufzeichnung der
Befragung gefehlt hätte, oder einzelne der darin enthaltenen Dokumente, wie
beispielsweise das Protokoll der Anhörung vom 25. März 2022 seien
inhaltlich fehlerhaft gewesen, hätte er dies im genannten Beschwerdeverfahren
VB.2022.00199 tun können und müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer die vom Verwaltungsgericht angebotene Möglichkeit zur Einsicht
in die beigezogenen Akten des bezirksgerichtlichen Verfahrens … nicht wahrnahm
(oben II.B.; VGr, 23. Mai 2022, VB.2022.00199, Sachverhaltsziffer III.C).
Eine fehlende oder unzureichende Akteneinsichtsgewährung im kantonalen
Verfahren und insbesondere vor Verwaltungsgericht hätte schliesslich vor
Bundesgericht (im Verfahren 1C_439/2022) geltend gemacht werden können.
3.
Selbst wenn ein aktuelles praktisches Interesse des
Beschwerdeführers an einer Überprüfung der angefochtenen Anordnung bzw. an
einer Einsichtsgewährung auch nach rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren zu
bejahen wäre, vermöchte der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren
jedenfalls nicht durchzudringen:
3.1 Vorweg
stellt sich die Frage nach dem auf die Akteneinsicht anwendbaren Recht. Im
Gegensatz zu zivil- und strafrechtlichen Verfahren folgt das Verfahren vor den
Bezirksgerichten in Anwendung des GSG im Grundsatz (subsidiär) der
Verfahrensordnung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (vgl. die
verschiedenen Verweise auf das VRG bei Andreas Conne/Kaspar Plüss,
Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.).
Entsprechend richtet sich auch die Akteneinsicht primär nach dem VRG.
3.2 Nach § 8
Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt
sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, berechtigt, in
die Akten Einsicht zu nehmen. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Das Einsichtsrecht
bezieht sich auf sämtliche Akten des Verfahrens, die für dieses erstellt oder
beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden
müsste (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Damit sie
dieses Recht wahrnehmen kann, muss sie über die Aktenlage bzw. über den Beizug
von Unterlagen orientiert worden sein (BGE 132 V 387 E. 3.1). Diese
Regelung betrifft das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines hängigen bzw. noch
nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (vgl. Alain Griffel in: Ders.
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 5 ff.). Es
findet seine Entsprechung in § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4),
wonach sich das Recht auf Zugang zu Information in nicht rechtskräftig
abgeschlossene Verwaltungs(justiz)verfahren nach dem massgeblichen Verfahrensrecht
– und e contrario nicht nach dem IDG – richtet. In zeitlicher Hinsicht kann das
Akteneinsichtsrecht während der gesamten Verfahrensdauer beansprucht werden,
namentlich auch noch während einer Rechtsmittelfrist (Griffel, § 8 N. 9).
3.3 Was die
internen Notizen und Anmerkungen des Gerichts betrifft, kann keine
Akteneinsicht beantragt werden. Akten, die den Charakter eines persönlichen
Arbeitshilfsmittels haben, den Gerichtspersonen bloss als Gedächtnisstützen
oder – wie Referate und Urteilsentwürfe – lediglich der gerichtsinternen
Meinungsbildung dienen, fallen ebenso wenig unter das Akteneinsichtsrecht wie
nicht fertig gestellte Dokumente (vgl. Griffel, § 8 N. 14; Stephan C.
Brunner, in Christoph Auer et al., VwVG Kommentar, 2. A., Zürich/St.
Gallen 2019, Art. 26 Rz. 38). Damit verweigerte der Beschwerdegegner
die Einsicht in allfällige von Gerichtspersonen verfertigte interne Notizen und
Anmerkungen zu Recht.
3.4
3.4.1
Die in Frage stehende Tonaufzeichnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht
anlässlich der (nicht öffentlichen) Verhandlung im Gewaltschutzverfahren vom
25. März 2022 angefertigt. Am besagten Termin fand eine Anhörung gemäss § 9
Abs. 3 GSG in Form einer mündlichen Parteibefragung des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau statt. Zu Beginn der Verhandlung wies der Haftrichter die
Parteien darauf hin, dass "sämtliche Verfahrenshandlungen zusätzlich zur
schriftlichen Protokollierung in Ton festgehalten" würden. Das Protokoll
der Parteibefragungen ist alsdann als Wortprotokoll abgefasst und wurde von der
an der Verhandlung anwesenden, protokollführenden Gerichtsschreiberin bzw. vom
Auditor unterzeichnet.
3.4.2
Bei persönlichen Befragungen einer Partei im Verwaltungsverfahren besteht
eine Protokollierungspflicht im Sinn einer Niederschrift der mündlichen
Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (BGE 130 II 473 E. 4.4; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 51). Das Erfordernis einer
Verschriftlichung des wesentlichen Inhalts gilt unabhängig davon, ob die
Befragung zugleich auch auf Tonträger aufgenommen wird. Namentlich vermag eine
Tonaufzeichnung ein förmliches schriftliches Protokoll ebenso wenig zu ersetzen,
wie dies etwa anlässlich der Verhandlung verfertigte persönliche Notizen einer
Gerichtsperson zu tun vermöchten (vgl. BGE 124 V 389 E. 4b). Im
vorliegenden Fall, wo sich das Protokoll nicht bloss auf ein Festhalten der
entscheidwesentlichen Punkte der jeweiligen Aussagen beschränkt, sondern
letztere wortwörtlich wiedergibt, mithin das auf Tonträger gespeicherte
Gespräch nachträglich in voller Länge und in seinem genauen Wortlaut
verschriftlicht wird, erscheint die Tonaufzeichnung lediglich als technisches
Hilfsmittel der protokollführenden Person. Anders als etwa in dem BGE 130 II
473 zugrunde liegenden Sachverhalt, wo lediglich der wesentliche Inhalt der
persönlichen Befragung festgehalten wurde und damit die protokollierende Person
eine Auswahl und Gewichtung des Gesprochenen vornahm, kommt der Tonaufzeichnung
in Fällen wie dem vorliegenden kein zusätzlicher Erkenntniswert und damit auch
keine selbständige Bedeutung im Verhältnis zum Protokoll zu. Die
Tonaufzeichnung diente – vergleichbar mit einer eigenhändigen stenografischen
Mitschrift – lediglich als Gedankenstütze für die anschliessende
Verschriftlichung im (förmlichen) Protokoll. Die Nichtzugänglichmachung der
Tonaufzeichnung durch den Beschwerdegegner im damaligen Zeitpunkt, als das
Verfahren vor Bezirksgericht bereits abgeschlossen und vor Verwaltungsgericht
pendent war, war demzufolge nicht rechtverletzend. Wie erwähnt wurde dem
Beschwerdeführer ermöglicht, die Akten vor Verwaltungsgericht einzusehen, womit
er allfällige Unstimmigkeiten im Protokoll im damaligen Beschwerdeverfahren
hätte monieren können, worauf er indes verzichtete. In Ermangelung
entsprechender Rügen im damaligen Beschwerdeverfahren kann auch offenbleiben,
ob der Beschwerdegegner allenfalls verpflichtet gewesen wäre, die
Tonaufzeichnung – wiewohl blosses Hilfsmittel darstellend – analog zu Art. 78
Abs. 5bis letzter Satz (de lege ferenda Art. 78a lit. c)
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) zu den
Akten zu nehmen (vgl. allerdings BGE 130 II 473 E. 4.4, wonach die
strengen, für das Strafverfahren geltenden Grundsätze nicht ohne Weiteres auf
das Verwaltungsverfahren übertragen werden können).
3.5 Der
angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners ist auch insofern beizupflichten,
dass das Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdeführers vom
9. April 2022 keinen Hinweis darauf enthielt, dem Beschwerdeführer
gehe es dabei um eine Protokollberichtigung. Es kann daher auch offenbleiben,
ob der Beschwerdegegner überhaupt zuständig gewesen wäre, über allfällige
Protokollberichtigungen zu entscheiden, solange das betreffende Verfahren in
der Hauptsache bei der Rechtsmittelinstanz hängig war. Der Beschwerdeführer
führt in seiner Beschwerde denn auch vielmehr aus, er habe bereits mit seiner
Beschwerde gegen die Verfügung … vom 25. März 2022 "fehlende Teile in
der Verfügung aus der Verhandlung" moniert. Entsprechend bestand kein
Anlass für den Beschwerdegegner, sich in der hier angefochtenen Verfügung mit
diesem Punkt auseinanderzusetzen. Infolgedessen liegt eine
Protokollberichtigung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausserhalb des
Streitgegenstands, kann dieser doch weder auf Punkte erweitert werden, welche
in anderen Verfahren bereits rechtskräftig entschieden wurden, noch auf solche,
welche zu Recht nicht Teil der angefochtenen Verfügung bildeten. Offenbleiben
kann schliesslich auch, ob mit Bezug auf rechtskräftig entschiedene
Gewaltschutzverfahren, deren Massnahmen bereits abgelaufen sind, überhaupt je
von einem noch fortbestehenden Rechtsschutzinteresse an einer
Protokollberichtigung ausgegangen werden kann. Vielmehr dürfte hier nichts
anderes gelten als für blosse Feststellungsbegehren in Bezug auf die Zulässigkeit
der einstigen Massnahmen (vgl. VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3).
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei anzuweisen,
"die komplette Sachverhaltsdarstellung in ihrer Verfügung komplett zu
korrigieren, bzw. zu berichtigen" besteht dafür infolgedessen kein Anlass.
3.6 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zufolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an die Parteien.