{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00316_2023-09-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223510&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9b5daa1ab10de5ac969a27dbba9d305d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.09.2023  VB.2022.00316"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.09.2023  VB.2022.00316"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.09.2023  VB.2022.00316"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht | Akteneinsicht [Der Beschwerdef\u00fchrer ersuchte den Beschwerdegegner im Nachgang zu dessen Urteil betreffend die Verl\u00e4ngerung von Gewaltschutzmassnahmen noch w\u00e4hrend h\u00e4ngigem Beschwerdeverfahren unter anderem um Einsicht in dessen interne Notizen sowie die Tonbandaufnahme der haftrichterlichen Anh\u00f6rung. Dieser wies das Begehren ab, soweit er darauf eintrat und das Begehren nicht zur Behandlung an das Verwaltungsgericht \u00fcberwies.] Da das Akteineinsichtsbegehren des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich der im Beschwerdeverfahren VB.2022.00199 beigezogenen Akten des Beschwerdegegners bereits im damaligen Verfahren behandelt wurde, kann die angefochtene Verf\u00fcgung nur noch insoweit Streitgegenstand sein, als der Beschwerdegegner das Einsichtsbegehren des Beschwerdef\u00fchrers \"im \u00dcbrigen\", d.h. im nicht an das Verwaltungsgericht \u00fcberwiesenen Umfang, selbst behandelte (E. 2.1 f.). Offenlassen der Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer angesichts der inzwischen eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Beschwerdegegners und nach Ablauf der darin angeordneten Massnahmen noch \u00fcber ein aktuelles praktisches Interesse an einer \u00dcberpr\u00fcfung des angefochtenen Entscheids verf\u00fcgt (E. 2.3). Da das streitgegenst\u00e4ndliche Begehren ein damals noch nicht rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenes Verfahren betraf, richtet sich ein allf\u00e4lliges Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Akteneinsicht in erster Linie nach dem VRG (E. 3.1). Kein Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Einsicht in Akten, die den Charakter eines pers\u00f6nlichen Arbeitshilfsmittels haben, die lediglich der gerichtsinternen Meinungsbildung dienen oder die noch nicht fertiggestellt sind (E. 3.3). Kein Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Einsicht in die Tonbandaufnahme der haftrichterlichen Anh\u00f6rung (E. 3.4 f.). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:53", "Checksum": "cfeef493d87e54637caeb6af0178c22c"}