|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|

|
VB.2022.00318
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1992, Staatsangehöriger von Venezuela, reiste
am 29. September 2013 in die Schweiz ein. Am 10. Oktober 2013
erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung
zu Ausbildungszwecken. Am 2. Dezember 2015 verweigerte das Migrationsamt
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, A erfülle die
Voraussetzungen für ein Vollzeitstudium nicht mehr und sei nicht mehr
immatrikuliert.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Am 10. Februar 2017 heiratete A
die Schweizer Staatsbürgerin C. In der Folge erteilte das Migrationsamt ihm
eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau und die
Sicherheitsdirektion schrieb das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden
ab.
Die Ehe von A und C wurde mit Urteil des Bezirksgerichts
vom 11. Januar 2021 geschieden. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021
wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung vom 17. Juni 2021 ab und wies ihn aus der Schweiz
weg.
II.
Dagegen rekurrierte A am 6. Januar 2022 an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 8. April
2022 ab.
III.
Am 24. Mai 2022 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung
des Migrationsamts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter sei die Sache an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt
zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Durchführung einer formellen Befragung
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von
Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Juni 2022
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Am 2. August 2022 liess das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen den
Beschwerdeführer betreffenden Strafbefehl zukommen. Mit Schreiben vom
30. September 2022 reichte Rechtsanwältin B ihre Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizer Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat die ausländische Ehegattin bzw. der
ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.
3.1 Ob die
Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und von C im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG mindestens drei Jahre bestanden hat, ist strittig.
3.2 Eine
relevante Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist
nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli
2011, 2C_155/2011, E. 3).
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich
die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE
136 II 113 E. 3.3, 140 II 345 = Pra 104 [2015] Nr. 75 E. 4.1;
BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Die Dreijahresfrist
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur
einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr,
29. April 2021, 2C_297/2021, E. 3.1 – 8. Juni 2020, 2C_301/2020,
E. 4.2.1 – 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr,
22. Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.4).
3.3 Die
eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und von C begann mit ihrer
Eheschliessung am 10. Februar 2017.
Anlässlich der Scheidungsanhörung vom 4. Dezember
2020 gab C zu Protokoll, sie und der Beschwerdeführer würden seit Oktober 2019
getrennt leben, seit April 2020 hätten sie je eine eigene Wohnung. Gegenüber
dem Migrationsamt gab C an, seit dem 24. Februar 2020 nicht mehr mit dem
Beschwerdeführer zusammen zu wohnen. Auf Nachfrage des Migrationsamts
erläuterte C am 5. November 2021, sie habe sich im Oktober 2019 vom
Beschwerdeführer getrennt. Daraufhin habe sich dieser für eine Weile bei seiner
Schwester in Spanien aufgehalten. Im Januar 2020 sei er zurück in die Schweiz
gekommen und es hätten Gespräche stattgefunden. Es sei für sie klar gewesen,
dass die Trennung nun endgültig sei. Am 24. Februar 2020 sei sie
vorübergehend aus der Wohnung ausgezogen und per Ende April 2020 hätten sie die
gemeinsame Wohnung aufgelöst. Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 führte C
wiederum aus, den Beschwerdeführer im Oktober 2019 um eine Pause gebeten zu
haben, woraufhin er zu seiner Schwester nach Spanien gegangen sei. Im Dezember
2019 habe sie ihn in Spanien besucht. Als der Beschwerdeführer im Januar 2020
in die Schweiz zurückgekehrt sei, hätten klärende Gespräche stattgefunden. Nach
der räumlichen Trennung am 24. Februar 2020 sei ihnen bewusst geworden,
dass sie die Beziehung nicht weiterführen wollten.
Der Beschwerdeführer liess die Anfragen des Migrationsamts
vom 23. Februar 2021, 24. März 2021, 22. Juni 2021 und
20. Juli 2021 betreffend die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft
unbeantwortet. Mit Schreiben vom 17. November 2021 nahm er schliesslich
zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung Stellung und
äusserte sich erstmals zur Trennung. Er bestätigte, dass er und C sich im
Oktober 2019 aufgrund von Eheproblemen getrennt hätten. Diese Trennung sei
jedoch nur vorübergehend gewesen und es hätten wichtige Gründe für eine
Trennung vorgelegen. Nachdem er sich eine Zeit lang im Ausland aufgehalten
habe, hätten sie es weiter versucht. In seinem Rekurs und seiner Beschwerde
macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geltend, als
Trennungszeitpunkt sei auf den Auszug von C aus der gemeinsamen Wohnung am
24. Februar 2020 abzustellen.
C und der Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, sich
im Oktober 2019 getrennt zu haben, woraufhin sich der Beschwerdeführer bis
Januar 2020 in Spanien aufgehalten habe. Im Januar bzw. Februar 2020 wohnten
der Beschwerdeführer und C zwar erneut gemeinsam in einer Wohnung, dass sie in
dieser Zeit noch ein Paar waren, legte der Beschwerdeführer hingegen nicht
substanziiert dar. C gab wiederholt an, im Januar 2020 hätten Gespräche
stattgefunden. Dass sie und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch eine
eheliche Beziehung im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG führten,
ergibt sich aus ihren Aussagen demgegenüber nicht. Die übereinstimmende Aussage
des Beschwerdeführers und von C, sowohl im Scheidungs- als auch im migrationsrechtlichen
Verfahren, sie hätten sich im Oktober 2019 getrennt, ist glaubhaft. Daher ist
davon auszugehen, dass die eheliche Beziehung nur bis im Oktober 2019 Bestand
hatte.
3.4 Damit
dauerte die relevante Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre. Der Beschwerdeführer
kann folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen
Aufenthaltsanspruch ableiten. Ob er die Integrationskriterien gemäss
Art. 58a AIG erfüllt, kann dementsprechend offenbleiben.
3.5 Aus den Akten ergibt sich genügend
klar, dass die Trennung im Oktober 2019 erfolgte. In antizipierender
Beweiswürdigung ist daher davon auszugehen, dass der Ausgang des Verfahrens
durch die Abnahme des vom Beschwerdeführer offerierten Beweismittels nicht
beeinflusst wird. Der Antrag auf formelle Befragung ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend,
es liege ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG vor. Zur Begründung führt er aus, er halte sich bereits seit
dem Jahr 2013 in der Schweiz auf und seine Wiedereingliederung im Herkunftsland
sei aufgrund der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Venezuela stark
gefährdet.
4.2 Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG besteht der Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann
namentlich der Fall sein, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher
Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt nur vor, wenn das
Dahinfallen der Bewilligung für das Privat- und Familienleben der ausländischen
Person Konsequenzen von erheblicher Intensität zur Folge hat (BGE 138 II 229
E. 3.1).
Anders als bei einer Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen, ist bei der Prüfung eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton
das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet.
Massgebend ist allein, wie sich die Pflicht der ausländischen Person, die
Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf ihre persönliche
Situation auswirkt. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Ermessen der zuständigen
Behörde steht, besteht bei Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch auf eine Bewilligung.
Dabei können sich die bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu
berücksichtigenden Interessen oder wichtigen Gründe mit denjenigen gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE überschneiden
(Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.;
BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
können auch Wegweisungsvollzugshindernisse unter bestimmten Umständen einen
wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
begründen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGr, 4. Januar 2019, 2C_982/2018,
E. 3.3.1 und BGr, 4. Juli 2014, 2C_220/2014, E. 2.3, m.w.H.).
Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG aufgrund einer starken Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung im Herkunftsland kommt jedoch nur in Betracht, wenn die
Wiedereingliederung aufgrund der gescheiterten Ehe gefährdet ist (vgl. BGE 140
II 129 E. 3.5). Die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung bzw.
allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse müssen folglich in einem gewissen
Kausalzusammenhang zur aufgelösten Ehe stehen (Thomas Hugi Yar, Von Trennungen,
Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und
Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 81; BGr, 18. August 2020,
2C_335/2020, E. 3.2 – 4. Januar 2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1 – 1. November
2014, 2C_766/2013, E. 2.2 – 28. März 2014, 2C_1062/2013,
E. 3.2.2). Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs
etwa im Fall eines Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo, der von
den südafrikanischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden war, diesen
Status jedoch verlor, nachdem er mit seiner Ehefrau, einer Schweizer Staatsangehörigen,
in die Schweiz gezogen war und sich später von ihr trennte (BGE
137 II 345 E. 3.3.2). Ein Zusammenhang kann ferner bejaht
werden, wenn der Herkunftsstaat die Rückkehr nach einer ehebedingten
Auswanderung nicht zulässt (vgl. betreffend kubanische Staatsangehörige BGr,
4. Januar 2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1 und 8. Januar 2013,
2C_13/2012, E. 4.4.2).
4.3 Die
schwierige wirtschaftliche und humanitäre Situation in Venezuela besteht
unabhängig von der unterdessen aufgelösten Ehe des Beschwerdeführers mit C. Der
Beschwerdeführer würde mit der Lage in Venezuela auch konfrontiert, wenn er im
Jahr 2017 nicht geheiratet hätte. Soweit die Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Venezuela gefährdet ist,
vermag dies folglich keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Hierfür fehlt
es am vorausgesetzten Konnex zur Ehe.
In der neunjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers
allein ist kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG zu sehen.
Dem Beschwerdeführer kommt gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG kein Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu.
5.
5.1 Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die
Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine
Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem
Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020,
VB.2019.00564, E. 5.2).
Bei der Prüfung der Möglichkeit einer Wiedereingliederung
im Herkunftsstaat gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE sind nur
Gründe persönlicher bzw. humanitärer Art, welche gegen eine Ausreise ins
Heimatland sprechen, zu berücksichtigen (Fehlen eines familiären Netzes in der
Heimat, mangelhafte Kenntnisse der heimatlichen Sprache, schlechter Gesundheitszustand
und ungenügende medizinische Versorgung etc.). Die Frage, ob eine ausländische
Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt
zu schützen sei, hat dagegen im Asylverfahren oder dem Verfahren um vorläufige
Aufnahme Berücksichtigung zu finden (VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00820,
E. 5.8.1 und 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2; vgl. auch
VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.2; BVGr, 27. Januar
2012, C-931/2009, E. 5.3).
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen
steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob
diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt
haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hält sich
seit rund neun Jahren in der Schweiz auf. Er arbeitet und ist nicht auf
Sozialhilfe angewiesen. Im Betreibungsregisterauszug vom 30. August 2021
sind vier Betreibungen verzeichnet. Mit Strafbefehl vom 18. März 2022 sprach
die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Beschwerdeführer der groben Verletzung
der Verkehrsregeln sowie des Fahrens ohne Berechtigung schuldig und bestrafte
ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie einer Busse. Nach Angaben des
Beschwerdeführers lebten seine Geschwister nicht mehr in Venezuela und seine
Eltern seien daran, Venezuela zu verlassen. In den Akten finden sich Belege aus
dem Jahr 2013, die auf eine – zumindest damals – günstige wirtschaftliche
Situation der Familie des Beschwerdeführers schliessen lassen. Dass er oder
seine Familienangehörigen persönlich verfolgt würden, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend. Angesichts der prekären wirtschaftlichen und
politischen Lage in Venezuela dürfte eine Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers dennoch erheblich erschwert sein.
Die angespannte Situation
in Venezuela ist als humanitärer Grund zu qualifizieren, der gegen eine
Wegweisung des Beschwerdeführers spricht. Dieser ist nicht nur in einem
allfälligen Verfahren um vorläufige Aufnahme, sondern auch vorliegend im Rahmen
der Prüfung eines persönlichen Härtefalls zu berücksichtigen.
5.3 Das
Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil vom 9. Oktober 2020 fest,
in Venezuela herrsche trotz der politisch und wirtschaftlich nach wie vor
angespannten Situation aktuell keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt, die bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen vermöchte. Das
Bundesverwaltungsgericht erwog in diesem Entscheid weiter, es lägen keine
individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur vor, die der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der
Beschwerdeführer verfüge über eine Ausbildung und ein ausgedehntes familiäres
Netz. Er habe Verwandte, die für das Militär tätig seien, könne in Venezuela im
familieneigenen Haus wohnen und sein Vater betreibe eine Werkstatt. Der Vollzug
der Wegweisung erweise sich als zumutbar (BVGr, 9. Oktober 2020,
E- 4674/2020, E. 8.3 ff.). In seinem Urteil vom 29. Januar
2021 bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einer
Familie nach Venezuela ebenfalls als zumutbar. Zur Begründung führte es unter
anderem aus, seitens der Beschwerdeführenden würden begünstigende Faktoren
vorliegen. Namentlich stammten sie aus wirtschaftlich soliden Verhältnissen und
verfügten über Wohneigentum sowie ein grosses familiäres Beziehungsnetz in
Venezuela (BVGr, 29. Januar 2021, D- 473/2019, E. 7.3.2).
Seit Erlass dieser Urteile wies das
Bundesverwaltungsgericht zwei Verfahren betreffend die Zumutbarkeit der Wegweisung
nach Venezuela zwecks vertiefter Prüfung der aktuellen Lage in Venezuela an das Staatssekretariat für Migration (SEM)
zurück (BVGr, 13. September 2021, F-6145/2019, E. 4.2 und 4.5 und
1. März 2021, D-631/2021, E. 5.4). In seinem Urteil vom 1. März 2021 kam das
Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, die pauschale Feststellung des SEM, in Venezuela gebe es keine
landesweite Situation allgemeiner Gewalt, welche der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs generell entgegenstehen würde, unter Hinweis auf ein
älteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, sei unzureichend. Das SEM wäre
viel mehr gehalten gewesen, eine aktuelle Beurteilung der Lage in Venezuela
vorzunehmen und seine Einschätzung betreffend die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs umfassender zu begründen (BVGr,
1. März 2021, D- 631/2021, E. 5.4). Auch im Urteil vom
13. September 2021 liess das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung des
SEM, in Venezuela herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, nicht genügen.
Die eingereichten Unterlagen waren gemäss Bundesverwaltungsgericht sowohl in
Bezug auf die aktuelle Situation in Venezuela als auch in Bezug auf die
vertiefte Prüfung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem
Herkunftsland unvollständig (BVGr, 13. September 2021, F-6145/2019,
E. 4.5). Das Urteil betrifft
nach Angabe des SEM eine ledige, kinderlose, gesunde, gut ausgebildete Frau,
die aus einer wohlhabenden Familie stamme (BVGr, 13. September
2021, F-6145/2019, E. 4.3).
5.4 Vor diesem
Hintergrund lässt sich die Möglichkeit einer Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers in Venezuela nicht ohne Weiteres bejahen. Der Hinweis der
Vorinstanzen auf die in neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht
mehr bestätigte Rechtsprechung reicht nicht aus, um die Wiedereingliederung als
zumutbar zu qualifizieren. Die Vorinstanzen wären vielmehr gehalten gewesen,
eine Beurteilung der aktuellen Lage in Venezuela vorzunehmen – etwa durch
Einholung eines Amtsberichts beim SEM – und anschliessend die entsprechenden
Abklärungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers zu tätigen. Zu
denken ist insbesondere an eine vertiefte Prüfung der familiären Verhältnisse
des Beschwerdeführers sowie der aktuellen wirtschaftlichen Situation seiner
Familie.
Entsprechend ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung
sowie zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei
offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen). Die Kosten der Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind somit
dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer bzw.
dessen Vertretung eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
6.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
Der Beschwerdeführer ist angesichts seiner Lohnpfändung
als mittellos zu qualifizieren. Die Rechtsmittelerhebung war begründet und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
notwendig. Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner
Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
6.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht einen
Aufwand von insgesamt 7 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 22.80
geltend. Der von ihr geltend gemachte Aufwand vom 20. April 2022 steht im
Zusammenhang mit dem Rekurs- und nicht dem Beschwerdeverfahren, weshalb dieser
im Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist. Der verbleibende Aufwand von 6
Stunden und 35 Minuten ist angemessen. Dieser sowie die Auslagen sind durch die
Bezahlung der Parteientschädigung vollständig abgegolten.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 8. April
2022 wird aufgehoben und die Sache
im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin B
dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigegeben.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B eine Parteientschädigung
von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).