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Geschäftsnummer: VB.2022.00318  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Venezolaners nach einer weniger als 3 Jahre dauernden Ehe] Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gaben zunächst übereinstimmend an, sich im Oktober 2019 getrennt zu haben. Daher ist davon auszugehen, dass die eheliche Beziehung nur bis im Oktober 2019 Bestand hatte. Damit dauerte die relevante Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre (E. 3). Die Lage in Venezuela weisst keinen Konnex zur Ehe auf, weshalb sie keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag (E. 4). Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur politischen und wirtschaftlichen Situation in Venezuela kann die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres bejaht werden. In Bezug auf die Lage in Venezuela sowie die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sind weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt (E. 5). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DREIJAHRESFRIST
EHEDAUER
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL
VENEZUELA
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 83 Abs. 4 AIG
Art. 31 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00318

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

 

 

 

In Sachen

 

 

A vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1992, Staatsangehöriger von Venezuela, reiste am 29. September 2013 in die Schweiz ein. Am 10. Oktober 2013 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken. Am 2. Dezember 2015 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, A erfülle die Voraussetzungen für ein Vollzeitstudium nicht mehr und sei nicht mehr immatrikuliert.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Am 10. Februar 2017 heiratete A die Schweizer Staatsbürgerin C. In der Folge erteilte das Migrationsamt ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau und die Sicherheitsdirektion schrieb das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab.

Die Ehe von A und C wurde mit Urteil des Bezirksgerichts vom 11. Januar 2021 geschieden. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 17. Juni 2021 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 6. Januar 2022 an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 8. April 2022 ab.

III.  

Am 24. Mai 2022 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Durchführung einer formellen Befragung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 2. August 2022 liess das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen den Beschwerdeführer betreffenden Strafbefehl zukommen. Mit Schreiben vom 30. September 2022 reichte Rechtsanwältin B ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizer Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat die ausländische Ehegattin bzw. der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.  

3.1 Ob die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und von C im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mindestens drei Jahre bestanden hat, ist strittig.

3.2 Eine relevante Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3).

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3, 140 II 345 = Pra 104 [2015] Nr. 75 E. 4.1; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April 2021, 2C_297/2021, E. 3.1 – 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 – 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.4).

3.3 Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und von C begann mit ihrer Eheschliessung am 10. Februar 2017.

Anlässlich der Scheidungsanhörung vom 4. Dezember 2020 gab C zu Protokoll, sie und der Beschwerdeführer würden seit Oktober 2019 getrennt leben, seit April 2020 hätten sie je eine eigene Wohnung. Gegenüber dem Migrationsamt gab C an, seit dem 24. Februar 2020 nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammen zu wohnen. Auf Nachfrage des Migrationsamts erläuterte C am 5. November 2021, sie habe sich im Oktober 2019 vom Beschwerdeführer getrennt. Daraufhin habe sich dieser für eine Weile bei seiner Schwester in Spanien aufgehalten. Im Januar 2020 sei er zurück in die Schweiz gekommen und es hätten Gespräche stattgefunden. Es sei für sie klar gewesen, dass die Trennung nun endgültig sei. Am 24. Februar 2020 sei sie vorübergehend aus der Wohnung ausgezogen und per Ende April 2020 hätten sie die gemeinsame Wohnung aufgelöst. Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 führte C wiederum aus, den Beschwerdeführer im Oktober 2019 um eine Pause gebeten zu haben, woraufhin er zu seiner Schwester nach Spanien gegangen sei. Im Dezember 2019 habe sie ihn in Spanien besucht. Als der Beschwerdeführer im Januar 2020 in die Schweiz zurückgekehrt sei, hätten klärende Gespräche stattgefunden. Nach der räumlichen Trennung am 24. Februar 2020 sei ihnen bewusst geworden, dass sie die Beziehung nicht weiterführen wollten.

Der Beschwerdeführer liess die Anfragen des Migrationsamts vom 23. Februar 2021, 24. März 2021, 22. Juni 2021 und 20. Juli 2021 betreffend die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft unbeantwortet. Mit Schreiben vom 17. November 2021 nahm er schliesslich zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung Stellung und äusserte sich erstmals zur Trennung. Er bestätigte, dass er und C sich im Oktober 2019 aufgrund von Eheproblemen getrennt hätten. Diese Trennung sei jedoch nur vorübergehend gewesen und es hätten wichtige Gründe für eine Trennung vorgelegen. Nachdem er sich eine Zeit lang im Ausland aufgehalten habe, hätten sie es weiter versucht. In seinem Rekurs und seiner Beschwerde macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geltend, als Trennungszeitpunkt sei auf den Auszug von C aus der gemeinsamen Wohnung am 24. Februar 2020 abzustellen.

C und der Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, sich im Oktober 2019 getrennt zu haben, woraufhin sich der Beschwerdeführer bis Januar 2020 in Spanien aufgehalten habe. Im Januar bzw. Februar 2020 wohnten der Beschwerdeführer und C zwar erneut gemeinsam in einer Wohnung, dass sie in dieser Zeit noch ein Paar waren, legte der Beschwerdeführer hingegen nicht substanziiert dar. C gab wiederholt an, im Januar 2020 hätten Gespräche stattgefunden. Dass sie und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch eine eheliche Beziehung im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG führten, ergibt sich aus ihren Aussagen demgegenüber nicht. Die übereinstimmende Aussage des Beschwerdeführers und von C, sowohl im Scheidungs- als auch im migrationsrechtlichen Verfahren, sie hätten sich im Oktober 2019 getrennt, ist glaubhaft. Daher ist davon auszugehen, dass die eheliche Beziehung nur bis im Oktober 2019 Bestand hatte.

3.4 Damit dauerte die relevante Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre. Der Beschwerdeführer kann folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Ob er die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt, kann dementsprechend offenbleiben.

3.5 Aus den Akten ergibt sich genügend klar, dass die Trennung im Oktober 2019 erfolgte. In antizipierender Beweiswürdigung ist daher davon auszugehen, dass der Ausgang des Verfahrens durch die Abnahme des vom Beschwerdeführer offerierten Beweismittels nicht beeinflusst wird. Der Antrag auf formelle Befragung ist daher abzuweisen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Zur Begründung führt er aus, er halte sich bereits seit dem Jahr 2013 in der Schweiz auf und seine Wiedereingliederung im Herkunftsland sei aufgrund der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Venezuela stark gefährdet.

4.2 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt nur vor, wenn das Dahinfallen der Bewilligung für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person Konsequenzen von erheblicher Intensität zur Folge hat (BGE 138 II 229 E. 3.1).

Anders als bei einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen, ist bei der Prüfung eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet. Massgebend ist allein, wie sich die Pflicht der ausländischen Person, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf ihre persönliche Situation auswirkt. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Ermessen der zuständigen Behörde steht, besteht bei Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch auf eine Bewilligung. Dabei können sich die bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu berücksichtigenden Interessen oder wichtigen Gründe mit denjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE überschneiden (Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.; BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können auch Wegweisungsvollzugshindernisse unter bestimmten Umständen einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGr, 4. Januar 2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1 und BGr, 4. Juli 2014, 2C_220/2014, E. 2.3, m.w.H.).

Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Wiedereingliederung aufgrund der gescheiterten Ehe gefährdet ist (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.5). Die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung bzw. allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse müssen folglich in einem gewissen Kausalzusammenhang zur aufgelösten Ehe stehen (Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 81; BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 3.2 – 4. Januar 2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1 – 1. November 2014, 2C_766/2013, E. 2.2 – 28. März 2014, 2C_1062/2013, E. 3.2.2). Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs etwa im Fall eines Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo, der von den südafrikanischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden war, diesen Status jedoch verlor, nachdem er mit seiner Ehefrau, einer Schweizer Staatsangehörigen, in die Schweiz gezogen war und sich später von ihr trennte (BGE 137 II 345 E. 3.3.2). Ein Zusammenhang kann ferner bejaht werden, wenn der Herkunftsstaat die Rückkehr nach einer ehebedingten Auswanderung nicht zulässt (vgl. betreffend kubanische Staatsangehörige BGr, 4. Januar 2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1 und 8. Januar 2013, 2C_13/2012, E. 4.4.2).

4.3 Die schwierige wirtschaftliche und humanitäre Situation in Venezuela besteht unabhängig von der unterdessen aufgelösten Ehe des Beschwerdeführers mit C. Der Beschwerdeführer würde mit der Lage in Venezuela auch konfrontiert, wenn er im Jahr 2017 nicht geheiratet hätte. Soweit die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Venezuela gefährdet ist, vermag dies folglich keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Hierfür fehlt es am vorausgesetzten Konnex zur Ehe.

In der neunjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers allein ist kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu sehen.

Dem Beschwerdeführer kommt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu.

5.  

5.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Bei der Prüfung der Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE sind nur Gründe persönlicher bzw. humanitärer Art, welche gegen eine Ausreise ins Heimatland sprechen, zu berücksichtigen (Fehlen eines familiären Netzes in der Heimat, mangelhafte Kenntnisse der heimatlichen Sprache, schlechter Gesundheitszustand und ungenügende medizinische Versorgung etc.). Die Frage, ob eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen sei, hat dagegen im Asylverfahren oder dem Verfahren um vorläufige Aufnahme Berücksichtigung zu finden (VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00820, E. 5.8.1 und 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2; vgl. auch VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.2; BVGr, 27. Januar 2012, C-931/2009, E. 5.3).

Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vor­instanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

5.2 Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hält sich seit rund neun Jahren in der Schweiz auf. Er arbeitet und ist nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Im Betreibungsregisterauszug vom 30. August 2021 sind vier Betreibungen verzeichnet. Mit Strafbefehl vom 18. März 2022 sprach die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Beschwerdeführer der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Fahrens ohne Berechtigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie einer Busse. Nach Angaben des Beschwerdeführers lebten seine Geschwister nicht mehr in Venezuela und seine Eltern seien daran, Venezuela zu verlassen. In den Akten finden sich Belege aus dem Jahr 2013, die auf eine – zumindest damals – günstige wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers schliessen lassen. Dass er oder seine Familienangehörigen persönlich verfolgt würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Angesichts der prekären wirtschaftlichen und politischen Lage in Venezuela dürfte eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers dennoch erheblich erschwert sein.

Die angespannte Situation in Venezuela ist als humanitärer Grund zu qualifizieren, der gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers spricht. Dieser ist nicht nur in einem allfälligen Verfahren um vorläufige Aufnahme, sondern auch vorliegend im Rahmen der Prüfung eines persönlichen Härtefalls zu berücksichtigen.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil vom 9. Oktober 2020 fest, in Venezuela herrsche trotz der politisch und wirtschaftlich nach wie vor angespannten Situation aktuell keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen vermöchte. Das Bundesverwaltungsgericht erwog in diesem Entscheid weiter, es lägen keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur vor, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Ausbildung und ein ausgedehntes familiäres Netz. Er habe Verwandte, die für das Militär tätig seien, könne in Venezuela im familieneigenen Haus wohnen und sein Vater betreibe eine Werkstatt. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar (BVGr, 9. Oktober 2020, E- 4674/2020, E. 8.3 ff.). In seinem Urteil vom 29. Januar 2021 bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einer Familie nach Venezuela ebenfalls als zumutbar. Zur Begründung führte es unter anderem aus, seitens der Beschwerdeführenden würden begünstigende Faktoren vorliegen. Namentlich stammten sie aus wirtschaftlich soliden Verhältnissen und verfügten über Wohneigentum sowie ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Venezuela (BVGr, 29. Januar 2021, D- 473/2019, E. 7.3.2).

Seit Erlass dieser Urteile wies das Bundesverwaltungsgericht zwei Verfahren betreffend die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Venezuela zwecks vertiefter Prüfung der aktuellen Lage in Venezuela an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zurück (BVGr, 13. September 2021, F-6145/2019, E. 4.2 und 4.5 und 1. März 2021, D-631/2021, E. 5.4). In seinem Urteil vom 1. März 2021 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die pauschale Feststellung des SEM, in Venezuela gebe es keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs generell entgegenstehen würde, unter Hinweis auf ein älteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, sei unzureichend. Das SEM wäre viel mehr gehalten gewesen, eine aktuelle Beurteilung der Lage in Venezuela vorzunehmen und seine Einschätzung betreffend die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs umfassender zu begründen (BVGr, 1. März 2021, D- 631/2021, E. 5.4). Auch im Urteil vom 13. September 2021 liess das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung des SEM, in Venezuela herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, nicht genügen. Die eingereichten Unterlagen waren gemäss Bundesverwaltungsgericht sowohl in Bezug auf die aktuelle Situation in Venezuela als auch in Bezug auf die vertiefte Prüfung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland unvollständig (BVGr, 13. September 2021, F-6145/2019, E. 4.5). Das Urteil betrifft nach Angabe des SEM eine ledige, kinderlose, gesunde, gut ausgebildete Frau, die aus einer wohlhabenden Familie stamme (BVGr, 13. September 2021, F-6145/2019, E. 4.3).

5.4 Vor diesem Hintergrund lässt sich die Möglichkeit einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Venezuela nicht ohne Weiteres bejahen. Der Hinweis der Vorinstanzen auf die in neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr bestätigte Rechtsprechung reicht nicht aus, um die Wiedereingliederung als zumutbar zu qualifizieren. Die Vorinstanzen wären vielmehr gehalten gewesen, eine Beurteilung der aktuellen Lage in Venezuela vorzunehmen – etwa durch Einholung eines Amtsberichts beim SEM – und anschliessend die entsprechenden Abklärungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers zu tätigen. Zu denken ist insbesondere an eine vertiefte Prüfung der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der aktuellen wirtschaftlichen Situation seiner Familie.

Entsprechend ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.  

6.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die Kosten der Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind somit dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertretung eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer ist angesichts seiner Lohnpfändung als mittellos zu qualifizieren. Die Rechtsmittelerhebung war begründet und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 22.80 geltend. Der von ihr geltend gemachte Aufwand vom 20. April 2022 steht im Zusammenhang mit dem Rekurs- und nicht dem Beschwerdeverfahren, weshalb dieser im Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist. Der verbleibende Aufwand von 6 Stunden und 35 Minuten ist angemessen. Dieser sowie die Auslagen sind durch die Bezahlung der Parteientschädigung vollständig abgegolten.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 8. April 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin B dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).