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Geschäftsnummer: VB.2022.00321  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.05.2023
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Missachten des Vortrittsrechts im Kreisel. Bindung an den Strafbefehl (E. 2). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen (E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer vorliegend geschaffene konkrete Gefahr für Dritte hat sich in einem Personenschaden und Sachschaden manifestiert und kann somit nicht mehr als leicht eingestuft werden (E. 3.4). Ob der Motorradfahrer die Geschwindigkeit im Kreisel hätte reduzieren müssen, ist für die Kategorisierung der Widerhandlung als leicht oder mittelschwer ebenfalls nicht von Belang, da das Administrativmassnahmenrecht ebenso wie das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (E. 3.5). Abweisung.
 
Stichworte:
FÜHRERAUSWEISENTZUG
KREISEL
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG GEGEN DAS SVG
STRAFBEFEHL
VORTRITT
Rechtsnormen:
Art. 24 Abs. IV SSV
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 27 Abs. I SVG
Art. 14 Abs. I VRV
Art. 41b Abs. I VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00321

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 13. Januar 2022 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat vom 11. Juni 2022 bis und mit 10. Juli 2022 den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser Zeit.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 25. Januar 2022 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Anordnung einer Administrativmassnahme sei zu verzichten. Mit Entscheid vom 28. April 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 27. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Annullierung des Führerausweisentzugs. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 21. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion teilte gleichentags mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

2.1 Am 1. Februar 2021, um ca. 11.50 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer den Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 auf der B-Srasse in C bis zum Kreisverkehrsplatz. Er beabsichtigte, in diesen einzufahren und ihn in Richtung D-Strasse zu verlassen. Beim Einfahren in den Kreisverkehr kollidierte er mit dem sich im Kreisverkehr von links herangenahten dreirädrigen Kleinmotorrad mit Anhänger eines Postboten.

2.2 Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon vom 14. Oktober 2021 wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortritts im Kreisel) im Sinn von Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG), Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie Art. 24 Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) schuldig gesprochen. Nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war, entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat den Führerausweis.

2.3 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (BGr, 30. November 2020, 1C_210/2020, E. 2.3).

3.  

3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

3.2 Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei gehen den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen (Art. 41b Abs. 1 VRV). Das Signal "Kreisverkehrsplatz" zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor der Einfahrt unter dem Signal "Kein Vortritt" und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal "Kreisverkehrsplatz" zeigt das Signal "Kein Vortritt" dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss (Art. 24 Abs. 4 SSV).

3.3 Gemäss Strafbefehl vom 14. Oktober 2021 hat sich der Beschwerdeführer einer Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtgewährens des Vortritts im Kreis schuldig gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich auf den Strafentscheid stützen wird und er sich, falls er mit den Vorwürfen, welche ihm gemacht werden, nicht einverstanden ist, sich bereits im Strafverfahren wehren müsse. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft und es ist vorliegend auf die Feststellungen im Strafbefehl abzustellen. Demgemäss ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Einfahren in den Kreisverkehr den Vortritt des Motorradfahrers missachtet hat. Im Übrigen ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst aus den Akten Zweifel an dem im Strafbefehl festgehaltenen relevanten Sachverhalt. Zudem wäre es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision schon zum Stillstand gebracht hat oder nicht, da die Kollision jedenfalls auf eine Missachtung des Vortrittsrechts durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist.

3.4 Bei der Kollision im Bereich des linken vorderen Kotflügels des Personenwagens und des Anhängers des Motorfahrzeugs wurde der Postbote leicht verletzt und beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die vom Beschwerdeführer vorliegend geschaffene konkrete Gefahr für Dritte hat sich also in einem Personenschaden und Sachschaden manifestiert und kann somit nicht mehr als leicht eingestuft werden (BGE 135 II 138 E. 2.3). Die Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ist deshalb ausgeschlossen.

3.5 Ob der Motorradfahrer die Geschwindigkeit im Kreisel hätte reduzieren müssen, ist für die Kategorisierung der Widerhandlung als leicht oder mittelschwer ebenfalls nicht von Belang, da das Administrativmassnahmenrecht ebenso wie das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (vgl. VGr, 8. September 2010, VB.2010.00325, E. 4.4; BGr, 6. Februar 2008, 6B_377/2007, E. 2.3). Ein eventuelles Mitverschulden des Motorradfahrers ändert jedenfalls nichts daran, dass den Beschwerdeführer ein zumindest leichtes Verschulden trifft.

4.  

4.1 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Nachdem es die Beschwerdegegnerin bei der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von einem Monat belassen hat, besteht kein Raum für eine mildere Sanktion.

4.2 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und der angeordnete Führerausweisentzug von einem Monat als verhältnismässig und rechtmässig. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

       c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.