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Geschäftsnummer: VB.2022.00322  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.10.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister INFOSTAR und Ehevorbereitung


[Der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger, ersuchte 2019 das Zivilstandsamt um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung. Das Zivilstandsamt leitete in der Folge die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und seine Ledigkeitsbescheinigung zur Echtheitsprüfung an die Schweizer Vertretung in Ghana weiter, welche die Beglaubigung der Unterlagen veweigerte, da die Identität des Beschwerdeführers nicht eindeutig geklärt sei. Im Jahr 2021 verweigerte das Zivilstandsamt dem Beschwerdeführer die Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister. Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer Kopien eines neu ausgestellten ghanaischen Reisepasses ein.] Die durch den Bericht der Vertrauensperson der Schweizer Botschaft in Ghana aufgeworfenen Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers wären seit dem Vorliegen eines ghanaischen Reisepasses ausgeräumt, wenn sich der Reisepass des Beschwerdeführers als echt bestätigen würde. Die durch das Verwaltungsgericht getätigten Sachverhaltsabklärungen haben sodann keine Umstände hervorgebracht, aus denen hervorginge, dass der Beschwerdeführer bereits unter einer anderen Identität in die Schweiz eingereist wäre. Somit wäre die Identität des Beschwerdeführers nachgewiesen, und der Beschwerdegegner wäre gehalten, das Aufnahmeverfahren des Beschwerdeführers in das Personenstandsregister sowie das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführenden fortzusetzen (E. 3.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung an den Beschwerdegegner.
 
Stichworte:
EHEVORBEREITUNG
IDENTITÄT
IDENTITÄTSFESTSTELLUNG
PERSONENSTANDSREGISTER
REISEPASS
SPRUNGRÜCKWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 97 Abs. 1 ZGB
Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB
Art. 15 Abs. 2 ZStV
Art. 15a Abs. 2 lit. a ZStV
Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV
Art. 16 Abs. 1 lit. c ZStV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00322

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 13. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A.,

2.    C,

 

beide vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Zivilstandsamt der Stadt Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister INFOSTAR und Ehevorbereitung,

hat sich ergeben:

I.  

A.B. ist ein ghanaischer Staatsangehöriger, dessen Personendaten umstritten sind. Zusammen mit C, einer … 1964 geborenen Schweizerin, ersuchte er das Zivilstandsamt der Stadt Zürich am 4. Juni 2019 um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung. Am 5. Juni 2019 forderte das Zivilstandsamt der Stadt Zürich die Brautleute auf, die für die Aufnahme in das Personenstandsregister notwendigen Dokumente einzureichen. Am 13. März und am 29. Juni 2020 leitete das Zivilstandsamt der Stadt Zürich Geburtsurkunde von A.B. und seine Ledigkeitsbescheinigung (inkl. der ghanaischen Beglaubigungen) zur Echtheitsprüfung an die Schweizer Vertretung in Ghana weiter. Am 6. Oktober 2020 verweigerte die Schweizer Botschaft die Beglaubigung der Unterlagen, da die Identität von A.B. nicht eindeutig geklärt sei. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 verweigerte das Zivilstandsamt der Stadt Zürich A.B. die Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister.

II.  

A. A.B. und C erhoben am 11. Juni 2021 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) und reichten eine Kopie des am 22. April 2021 in Bern ausgestellten ghanaischen Reisepasses von A.B. ein.

B. Am 1. Februar 2022 ersuchte A.B. das Migrationsamt sinngemäss um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung seiner Heirat. Das Amt wies das Gesuch mit Schreiben vom 3. März 2022 ab bzw. machte es "im Sinn eines Zwischenentscheids von der vorgängigen Ausreise [von A.B.] abhängig" (Verfahren VB.2022.00466).

C. Mit Verfügung vom 22. April 2022 wies die Direktion der Justiz und des Innern das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A.B. die Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

A. Am 27. Mai 2022 gelangten A.B. und C an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Zivilstandsamt der Stadt Zürich anzuweisen, A.B. in das schweizerische Personenstandsregister aufzunehmen und das Ehevorbereitungsverfahren fortzusetzen.

Das Gemeindeamt verzichtete am 31. Mai 2022 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 beantragte das Zivilstandsamt der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde. In Replik, Duplik und Triplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

B. Die Sicherheitsdirektion wies einen gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. Juli 2022 ab. Dagegen erhob A.B. am 10. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2022.00466).

C. Das Verwaltungsgericht ersuchte am 1. September 2022 das Staatssekretariat für Migration (SEM) um Amtshilfe. Am 8. September 2022 liess das SEM dem Verwaltungsgericht entsprechende Unterlagen zukommen. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 16. September 2022 diverse Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der [eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Akten des ausländerrechtlichen Verfahrens VB.2022.00466 betreffend die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung an den Beschwerdeführer sind zum Entscheid im vorliegenden Verfahren beizuziehen (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Vor der Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt (vgl. Art. 97 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). In dessen Rahmen prüft das Zivilstandsamt gemäss Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB insbesondere, ob die Identität der Verlobten feststeht. Die Brautleute haben sich hierzu mit einem aktuellen Identitätsdokument auszuweisen (Bundesamt für Justiz, "Fachprozess EAZW [Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen]", Nr. 32.1 vom 15. Dezember 2004, "Vorbereitung der Eheschliessung. Geschäftsfall Ehevorbereitung", Ziff. 4.1 und 4.4).

Die Beurkundung des Eheschlusses setzt weiter voraus, dass die aktuellen Daten der betroffenen Personen im schweizerischen Personenstandsregister abrufbar sind (Art. 15 Abs. 2 ZStV). Sind die Daten einer ehewilligen ausländischen Person nicht registriert, ist das Ehevorbereitungsverfahren deshalb zu unterbrechen und kann es erst fortgesetzt werden, wenn die fehlenden Personendaten in das Personenstandsregister aufgenommen wurden (Art. 15a Abs. 2 lit. a ZStV). Hierfür hat die betroffene Person dem Zivilstandsamt Dokumente über ihre Geburt, ihr Geschlecht, ihren Namen, ihre Abstammung, ihren Zivilstand sowie ihre Staatsangehörigkeit vorzulegen (Art. 64 Abs. 1 lit. b f. ZStV). Vor der Eintragung in das Personenstandsregister prüft die Zivilstandsbehörde unter anderem, ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 lit. b und c ZStV). Die Aufnahme einer ausländischen Person in das Personenstandsregister darf nur erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie ihre eigenen Daten nachweist. Bestehen Zweifel über die Identität der Person, weil sie keinen Ausweis (Pass, Identitätskarte) vorlegt, sie unter verschiedenen Namen aufgetreten ist oder unglaubwürdige Angaben macht, unklare oder ungenügende Personendaten ihre eindeutige Identifizierung nicht erlauben, die Personendaten widersprüchlich (streitig) sind oder der begründete Verdacht besteht, dass sie Dokumente missbräuchlich benutzt, so ist die Aufnahme in das Personenstandsregister bis zur definitiven Klärung zu verweigern. Auf Verlangen der betroffenen Person ist eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (zum Ganzen EAZW, Weisung Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008, Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, Personenaufnahme, Ziff. 1.2.5).

3.2 Die Vorinstanzen kamen in Verfügung und Rekursentscheid zum Schluss, die Identität des Beschwerdeführers könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, weshalb ihm die Aufnahme in das Personenstandsregister zu verweigern sei. Sie stützten sich dabei hauptsächlich auf die vor dem Ausstellen des ghanaischen Reisepasses des Beschwerdeführers getätigten Abklärungen der Vertrauensperson der Schweizer Botschaft in Ghana ab. Die Vertrauensperson kam in ihrem Bericht zum Schluss, dass sowohl die Geburtsurkunde als auch die Ledigkeitsbescheinigungen des Beschwerdeführers – beide auf A.B., geboren am 15. Mai 1968 lautend – zwar nicht gefälscht, aber rechtlich unverbindlich seien, da der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den beiden Dokumenten falsch seien. Falsch sei die auf den Dokumenten ausgewiesene Identität des Beschwerdeführers, weil dieser an zwei Schulen in Ghana als E.B. (geboren am 13. Oktober 1965) bzw. als F.B. (geboren am 13. Oktober 1966) eingeschrieben gewesen sei und keine Hinweise auf eine formelle Namensänderung gefunden worden seien. Die Vorinstanz bemängelte in ihrem Entscheid zudem, der Beschwerdeführer habe nie erklärt, weshalb er anscheinend mit anderem Namen und anderem Geburtsdatum in Ghana zur Schule gegangen sei und weshalb er unter verschiedenen Identitäten in die Schweiz eingereist zu sein scheine. Ihre Abklärungen hätten zudem ergeben, dass es zur Erlangung einer Geburtsurkunde in Ghana ausreiche, "beim Geburtenregister vorzusprechen". Es müssten keine Papiere vorgewiesen werden. Die mehrmalige Registrierung einer Geburt scheine verbreitet zu sein. Aufgrund einer auf diesem Weg erlangten Geburtsurkunde würde die ghanaische Behörde ohne weitere Überprüfung einen Reisepass ausstellen. Vor diesem Hintergrund vermöge der nun ausgestellte Pass des Beschwerdeführers die Zweifel an seiner Identität nicht zu beseitigen.

Der Beschwerdeführer reichte im Rekursverfahren eine Kopie eines ghanaischen Reisepasses ein, welchen er eigenen Angaben zufolge erst während der Rekursfrist erhalten hatte, und brachte vor, er habe somit seine Personalien rechtsgenügend nachgewiesen. In seiner Beschwerde brachte er zudem vor, es sei für ihn nicht einfach, die seines Erachtens unzutreffenden Angaben der von ihm besuchten Schulen in Ghana zu erklären, da er damals ein Kind gewesen sei und seine Schulzeit schon lange zurückliege. Sein Vater habe ihm erklärt, er habe seine älteren Geschwister in die Schule begleitet, bevor er das Schulalter erreicht habe. Der Lehrer hätte in ihm ein aufgewecktes und intelligentes Kind erkannt, weshalb er ihm erlaubt habe, dem Schulunterricht beizuwohnen. Um seinen Schulbesuch nach aussen trotz des jungen Alters zu rechtfertigen, habe die Schule sein Geburtsjahr dem Durchschnitt der anderen Schülerinnen und Schüler angepasst. Der Reisepass des Beschwerdeführers wurde am 22. April 2021 von der ghanaischen Botschaft in Bern ausgestellt. Er lautet auf den Namen A.B. (geboren am 15. Mai 1968). Der Reisepass liegt jedoch erst dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Original vor weshalb bislang keine Echtheitsprüfung durchgeführt werden konnte. Sollte es sich bestätigen, dass der Reisepass des Beschwerdeführers echt ist, käme ihm nach der Rechtsprechung im Rechtsverkehr eine qualifizierte Beweiskraft zu (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2019.00860, E. 5.2). In diesem Fall bräuchte es qualifizierte Hinweise, welche die Identität des Beschwerdeführers trotz Vorliegen eines gültigen Reisepasses als zweifelhaft erscheinen lassen würden, um ihm die Eintragung in das Personenstandsregister verweigern zu können. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die im Reisepass ausgewiesenen Personalien des Beschwerdeführers stimmen mit den im Ehevorbereitungsverfahren eingereichten Dokumenten, der im Jahr 2008 ausgestellten Geburtsurkunde, einer eidesstattlichen Erklärung der Schwester des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2009 und der Ledigkeitsbescheinigung aus dem Jahr 2020 überein. Vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer zudem eine weitere Ledigkeitsbescheinigung und einen ghanaischen Strafregisterauszug ein, welche ebenfalls mit der im Reisepass ausgewiesenen Identität übereinstimmen. Die durch das Verwaltungsgericht getätigten Sachverhaltsabklärungen haben sodann keine Umstände hervorgebracht, aus denen hervorginge, dass der Beschwerdeführer bereits unter einer anderen Identität – namentlich als E.B. oder F.B. – in die Schweiz eingereist wäre. Aus den vom SEM eingereichten Asylakten von E.B. (ZEMIS-Nr. 01), der 1990 in der Schweiz um Asyl ersuchte, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es sich bei dieser Person um den Beschwerdeführer handelt. Weiter ergeht aus den Akten des Migrationsamts, dass ein F.B. (geboren am 13. Oktober 1969, ZEMIS-Nr. 02) im Zusammenhang mit einer Verpflichtungserklärung ins ZEMIS eingetragen wurde. Weiterführende Angaben zu dieser Person sind im ZEMIS nicht erfasst; es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass diese Person jemals in die Schweiz eingereist ist. Damit ist auch der Verweis auf den F.B. zugeordneten ZEMIS-Datensatz nicht geeignet, Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers zu wecken. Zudem erklärte auch das Migrationsamt auf Anfrage des Beschwerdegegners hin, bei A.B., E.B. und F.B. handle es sich "mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit" nicht um die gleiche Person.

Aufgrund des bisher Gesagten und nach dem Vorliegen eines (echten) ghanaischen Reisepasses vermöchte allein der Bericht der Vertrauensperson der Schweizer Botschaft in Ghana auch keine erheblichen Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers mehr zu wecken. Denn aus dem Bericht der Vertrauensperson ergibt sich nur, dass der Beschwerdeführer in den Schuldokumenten mit anderem Vornamen und Geburtsdatum als auf seiner Geburtsurkunde aus dem Jahr 2008 aufgeführt wird, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestätigte und plausibel erklärte. Dem Bericht der Vertrauensperson kann jedoch nicht entnommen werden, dass es sich bei dem in den Schuldokumenten verwendeten Namen um den amtlichen Namen des Beschwerdeführers handelt(e). Insbesondere reichte die Vertrauensperson auch keine Dokumente wie zum Beispiel eine Geburtsurkunde ein, welche die in den Schuldokumenten verwendeten Angaben bestätigen würden. Damit kommt den Angaben in den im Jahr 2020 erstellten Schuldokumenten, welche Vorgänge aus den 1970er- und 1980er-Jahren bestätigen, insbesondere im Vergleich mit dem ghanaischen Reisepass des Beschwerdeführers keine erhöhte Beweiskraft zu. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Vertrauensperson in ihrem Bericht bestätigte, dass die Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllen würden und nicht gefälscht seien.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch den Bericht der Vertrauensperson aufgeworfenen Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers seit dem Vorliegen eines Reisepasses ausgeräumt wären, wenn sich der Reisepass des Beschwerdeführers als echt bestätigen würde. Somit wäre die Identität des Beschwerdeführers auch im Sinn von Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV nachgewiesen und der Beschwerdegegner wäre gehalten, das Aufnahmeverfahren des Beschwerdeführers in das Personenstandsregister sowie das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführenden fortzusetzen.

3.3 Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht, wie es die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde beantragten. Bei diesem Verfahrensausgang kann auch offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden zu Recht rügten, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in mehrfacher Hinsicht verletzt.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5.  

Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge der Rückweisung vorzunehmende neue Beurteilung zu einer Gutheissung des Antrags führen kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514, E. 4.1). Demnach haben die Beschwerdeführenden als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 22. April 2022 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 22. April 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

       Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b)  die Direktion der Justiz und des Innern;
c)  das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts für Justiz.