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Geschäftsnummer: VB.2022.00323  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.08.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren (Stromrechnung)


Instanzenzug gegen eine Stromrechnung; verwaltungsrechtliche Klage Mit dem angefochtenen Entscheid überwies der Bezirksrat das Rechtsmittel gegen die Verfügung über eine Stromrechnung an den Gemeinderat. Angesichts der offenkundigen Unbegründetheit der Beschwerde kann offenbleiben, ob ein solcher kostenloser Überweisungsentscheid mit Beschwerde anfechtbar ist (E. 1.2). Der Rechtsweg führt bei Verfügungen, die von einem Mitglied einer Behörde in Ausführung einer nach § 170 Abs. 1 lit. a GG zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgabe erlassen werden, auf jeden Fall zunächst über die Neubeurteilung durch die Gesamtbehörde (E. 2). Über die klageweise verlangte Herausgabe von Unterlagen könnte nach einem entsprechenden Akteneinsichtsgesuch bzw. Gesuch um Informationszugang mittels Verfügung entschieden werden, womit das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren nicht zur Verfügung steht (E. 3.2). Für Staatshaftungsbegehren ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (E. 3.3). Nichteintreten auf den nicht nachvollziehbaren Antrag betreffend "den verwaltungsrechtlichen Vertrag" (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten; Nichteintreten auf die Klage.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
ELEKTRIZITÄTSRECHNUNG
FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT
INSTANZENZUG
KLAGEVERFAHREN
NICHTEINTRETEN
STROMRECHNUNG
VERWALTUNGSRECHTLICHE KLAGE
VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 92 BGG
Art. 93 BGG
Art./§ 170 GG
Art./§ 170 Abs. I lit. a GG
§ 22 Abs. I lit. b HaftungsG
§ 2 Abs. I VRG
§ 19 Abs. II lit. c VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
§ 41 Abs. III VRG
§ 81 VRG
§ 86 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00323

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. August 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde E, vertreten durch Gemeinderat E,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Gebühren (Stromrechnung),

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die Gemeindewerke E stellten B am 31. Januar 2022 für die Periode vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 eine Stromrechnung über total Fr. 193.15. Auf ein entsprechendes Begehren hin erliess die Ressortvorsteherin Infrastruktur und Unterhalt am 1. März 2022 eine Verfügung über die Gebühr für "Strom Energie, Wasserstrom CH (Aufschlag) sowie Strom Netznutzung" für das Objekt C-Strasse 01, Wohnung Nr. 02, 1. Stock links, des Kunden B für das vierte Quartal 2021 und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Fr. 193.15 innert 30 Tagen. Die Rechtsmittelbelehrung verwies auf die Möglichkeit, bei der Gesamtbehörde innert 30 Tagen eine Neubeurteilung zu verlangen.

II.  

A und D erhoben gegen diese Verfügung vom 1. März 2022 am 30. März 2022 Rekurs an den Bezirksrat Bülach. Der Bezirksrat trat mit Präsidialverfügung vom 19. April 2022 nicht auf den Rekurs ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber zur Neubeurteilung an den Gemeinderat E, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

A. Am 28. Mai 2022 beantragte A mit als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe beim Verwaltungsgericht, die Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 19. April 2022 sowie die Verfügung vom 1. März 2022 aufzuheben (Anträge 3 und 5). Zudem ersuchte sie um eine Parteientschädigung (Anträge 7 und 8). Überdies beantragte sie im Sinne einer "Leistungsklage", den Gemeinderat E zu Geldleistungen zu ihren Gunsten sowie zur Herausgabe aller Unterlagen zur Elektrizitätsversorgung zum Objekt "EGID 03" der letzten 10 Jahre zu verpflichten und ihm zu verbieten, "den verwaltungsrechtlichen Vertrag" zu diesem Objekt "zu verändern".

B. Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 15. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde E beantragte am 29. Juni 2022 Nichteintreten auf die verwaltungsrechtliche Klage und die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zur Beurteilung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksrats zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid über die Beschwerde berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern überweist die Sache an den Gemeinderat E zur Neubeurteilung im Sinn von § 170 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1). Gemäss § 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden beim Verwaltungsgericht sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Das Bundesgericht hat sich bislang nicht abschliessend dazu geäussert, ob ein Nichteintretensentscheid, mit dem ein Gericht seine Zuständigkeit verneint, das Verfahren aber gleichzeitig an das zuständige Organ überweist, als End- oder Zwischenentscheid zu qualifizieren ist und ob er im letzteren Fall unter Art. 92 oder 93 zu subsumieren wäre (Felix Uhlmann in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 92 N. 18). Das Verwaltungsgericht erachtet Entscheide über die funktionelle Zuständigkeit grundsätzlich als anfechtbar (VGr, 17. Mai 2021, VB.2021.00126, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 38 f.). Ob ein für die rechtssuchende Person kostenloser Überweisungsentscheid, mit dem eine Rechtsmittelinstanz die Sache an ihre Vor­instanz zur erstmaligen Behandlung zuweist, regelmässig als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 BGG zu betrachten und dessen Anfechtung mit Beschwerde stets zuzulassen ist, bedarf in Anbetracht der offenkundigen materiellen Unbegründetheit der Beschwerde (hiernach E. 2) allerdings keiner Erörterung.

1.3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (unten E. 3), ist die zusammen mit der Beschwerde erhobene Klage gestützt auf § 86 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG wegen offenkundiger Unzulässigkeit durch den Einzelrichter zu erledigen, zumal sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Bertschi, § 38b N. 7 und Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Weiterungen gemäss § 84 oder § 86 VRG bedarf es zuvor nicht.

2.  

Die Beschwerdeführerin stellt sich mit Hinweis auf Spezialliteratur zum Elektrizitätsrecht sinngemäss auf den Standpunkt, sie müsse sich mit ihrem Anliegen an eine kantonale Behörde wenden. Streitgegenstand bildet allerdings eine individuelle Gebührenverfügung. Dagegen können die normalen Rechtsmittel der Verwaltungsrechtspflege ergriffen werden (VGr, 10. September 2020, VB.2020.00129, E. 1.1 f. mit Hinweisen). Der Rechtsweg führt bei Verfügungen, die von einem Mitglied einer Behörde in Ausführung einer nach § 170 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgabe erlassen werden, auf jeden Fall über die Neubeurteilung durch die Gesamtbehörde (Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 170 N. 9). Erst im Anschluss daran kann Rekurs an den Bezirksrat erhoben werden (§ 19 Abs. 2 lit. c VRG). Eine direkte Anfechtung der Verfügung der Ressortvorsteherin Infrastruktur und Unterhalt beim Bezirksrat, ohne zuvor ein Neubeurteilungsverfahren zu durchlaufen, war demzufolge nicht möglich. Die Vorinstanz überwies die Sache mithin zu Recht an den Gemeinderat E.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerdeschrift an, ein Klageverfahren einleiten zu wollen. Gemäss § 81 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige Instanz Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann (lit. a), Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, die mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet worden sind (lit. b), sowie Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, wenn ein anderes Gesetz deren erstinstanzliche Beurteilung durch ein Gericht vorschreibt (lit. c).

3.2 Über die von der Klägerin verlangte Herausgabe von Unterlagen könnte nach einem entsprechenden Akteneinsichtsgesuch bzw. Gesuch um Informationszugang nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) mittels Verfügung entschieden werden, womit das Klageverfahren gemäss § 81 lit. a VRG nicht zur Verfügung steht. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin sinngemäss bestrittenen Höhe der Stromrechnung; diese bildet gerade Gegenstand der Verfügung vom 1. März 2022, zu deren Neubeurteilung die Vorinstanz das Verfahren an den Gemeinderat E überwies.

3.3 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 lit. b des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen die Gemeinde bei der jeweiligen Gemeindevorsteherschaft einzureichen. Dem Verwaltungsgericht fehlt es daher an der Zuständigkeit für die Beurteilung der Begehren auf Zusprechung einer Genugtuung. Auf die Klage ist auch insoweit nicht einzutreten.

3.4 Nicht eingetreten werden kann schliesslich auf den Klageantrag, der Beschwerdegegnerin zu verbieten, "den verwaltungsrechtlichen Vertrag in der Elektrizitätsversorgung […] zu verändern", zumal weder ersichtlich ist, dass zwischen der Klägerin und der Gemeinde E ein verwaltungsrechtlicher Vertrag bestünde, noch nachvollziehbar erscheint, worauf dieser Antrag abzielen will. Die streitgegenständliche Stromrechnung betrifft offenkundig einen Endverbraucher in der Grundversorgung, in welchem Bereich die Vereinnahmung der Gebühren nach den massgeblichen Tarifen verfügungsweise erfolgt und regelmässig kein Raum für eine vertragliche Regelung des Bezugsverhältnisses besteht.

4.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin bzw. Klägerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 [in Verbindung mit § 86] VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 [in Verbindung mit § 86] VRG). Mangels eines besonderen Aufwands ist der Beschwerdegegnerin eine solche ebenso wenig zuzusprechen.

5.  

5.1 Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist mit Blick auf das Nichteintreten auf die verwaltungsrechtliche Klage Folgendes zu erläutern: Im Grundsatz kann gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit die Klägerin indessen eine Genugtuungsforderung aus Staatshaftung geltend machte, stünde dieses Rechtsmittel nur offen, soweit ein Streitwert von Fr. 30'000.- erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gemäss Art. 113 BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Wird von beiden Rechtsmittelarten Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Eingabe geschehen.

5.2 Als Beschwerdeentscheid betreffend den angefochtenen Zwischenentscheid des Bezirksrats über seine Zuständigkeit gilt dieses Urteil seinerseits als Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 32), dessen Anfechtbarkeit nach Massgabe von Art. 92 f. BGG beschränkt ist (vgl. oben E. 1.2) und gegebenenfalls vom Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) abhängt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Auf die verwaltungsrechtliche Klage wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Bülach;
c)    den Regierungsrat.