|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2022.00324
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. September 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierseuchenbekämpfung
(Kostenabrechnung),
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Verfügung vom 11. März
2021 ordnete das Veterinäramt die vorsorgliche Beschlagnahmung des Hundes C von
A an, stellte eine Kostenauflage mit separatem Entscheid in Aussicht und entzog
einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.
B. Mit Verfügung vom 15. März
2021 ordnete das Veterinäramt eine Quarantäne des Hundes C vom 11. März
2021 bis 12. April 2021 an (Dispositivziffer I). Zeige der Hund
während dieser Zeit klinische Anzeichen für Tollwut, so werde er sofort auf
Kosten von A euthanasiert (Dispositivziffer II). Nach Ende der Quarantäne
werde der Hund auf Kosten von A tierärztlich untersucht und zurückgegeben, wenn
keine Anzeichen von Tollwut ersichtlich seien (Dispositivziffer III). Im
Falle einer Verzichtserklärung werde der Hund auf Kosten von A euthanasiert und
auf Tollwutviren untersucht (Dispositivziffer IV). Die Kosten der
vorsorglichen Beschlagnahmung, der Verfügung vom 11. März 2021 (Dispositivziffer V)
sowie dieser Verfügung vom 15. März 2021 (Dispositivziffer VI)
auferlegte das Veterinäramt A.
C. A erhob
mit am 16. März 2021 bei der Gesundheitsdirektion eingegangenem Schreiben
Rekurs gegen die Beschlagnahmung des Hundes C und verlangte dessen Rückgabe.
Die Gesundheitsdirektion schrieb den Rekurs betreffend die Beschlagnahmung von C
am 11. Mai 2021 infolge Gegenstandslosigkeit ab, weil C am 12. April
2021 an A zurückgegeben worden war.
D.
Das Veterinäramt auferlegte A mit Verfügung vom 19. August 2021
für die Betreuung des Hundes C Kosten in Höhe von Fr. 2'792.70, bestehend
aus den Kostenpunkten "Pension Tierheim" (Fr. 2'032.50),
"Leistung Tierarzt Tierheim" (Fr. 220.-), sowie "Aufwand
Dritter wie Transportkosten extern, Tierarzt extern" in Höhe von Fr. 540.20
(Dispositivziffer II), Verfahrenskosten von Fr. 192.80 (Dispositivziffer V)
und Kosten für die Verfügungen vom 11. und 15. März 2021 von Fr. 241.-
bzw. Fr. 210.80 (Dispositivziffern III+IV), gemäss der Addition in Dispositivziffer VI
insgesamt Fr. 3'437.30.
II.
Gegen die Verfügung vom 19. August 2021
liess A am 20. September 2021 Rekurs an die Gesundheitsdirektion erheben und
deren Aufhebung beantragen. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit
Verfügung vom 26. April 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte
A eine reduzierte Verfahrensgebühr in Höhe von Fr. 250.-.
III.
A. Dagegen
liess A am 30. Mai 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, die Kostenauflage von Fr. 2'792.20 gemäss Dispositivziffer II
und Fr. 192.80 gemäss Dispositivziffer V zu seinen Lasten in der
Verfügung des Veterinäramts vom 19. August 2021 sowie der Rekursentscheid vom
26. April 2022 seien aufzuheben. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer
Parteientschädigung.
B. Das
Veterinäramt reichte am 16. Juni 2022 eine Beschwerdeantwort ein und
beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Die Gesundheitsdirektion beantragte am
17. Juni 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt
auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Weil der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem
Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu
beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2 Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des
angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach
richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand bestimmt
sich zudem nach der im Rekurs- bzw. Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge:
Eine Verfügung kann auch nur in einzelnen Punkten angefochten werden, sofern
sich diese nach der Natur der Sache voneinander trennen lassen. Der
Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens anhand der
gestellten Anträge verengen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45, 48).
1.3 Der
Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung des Veterinäramts vom 19. August
2021 nur hinsichtlich der in Dispositivziffern II und V verfügten
Kostenauflagen, nicht hingegen betreffend der ihm für die Verfügungen vom 11.
und 15. März 2021 in Höhe von Fr. 241.- bzw. Fr. 210.80 in Dispositivziffern
III und IV auferlegten Kosten. Über letztere Kostenauflagen ist vorliegend
mithin nicht zu befinden. Ebenso wenig bildet die Rechtmässigkeit der
Beschlagnahmung und der Quarantäne des Hundes Streitgegenstand, zumal der
Beschwerdeführer dies auch gar nicht rügt (vgl. VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00280,
E. 1.3).
2.
2.1 Bund und
Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung
einer Tierseuche zu verhindern (Art. 9 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli
1966 [TSG; SR 916.40]). Sind die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht
erfüllt, so werden Tiere, die Träger eines Seuchenerregers sein können,
zurückgewiesen (Art. 25 Abs. 2 TSG). Ist eine Rückweisung nicht
möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden, so kann die
zuständige Behörde das Töten von Tieren anordnen (Art. 25 Abs. 3
TSG).
2.2 Sind bei
Heimtieren die Voraussetzungen für die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt, so
trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit
von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen (Art. 29 Abs. 1 der
Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von
Heimtieren [EDAV-Ht; SR 916.443.14]). Werden widerrechtlich ein- oder
durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere Organe als das Bundesamt
für Zoll und Grenzsicherheit entdeckt und gemeldet, so trifft die zuständige
kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
erforderlichen Massnahmen und benachrichtigt das BAZG (Art. 29 Abs. 2
EDAV-Ht). Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder
Tötung der Tiere anordnen (Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht). Die EDAV-Ht gilt
gemäss ihrem Art. 1 Abs. 1 allerdings nur für die Ein-, Durch- und
Ausfuhr von Heimtieren, die ihre Halterin, ihren Halter oder eine von der
Halterin oder dem Halter ermächtigte Person begleiten; und nicht dazu bestimmt
sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein. Soweit sie keine Anwendung
findet, ist für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren die Verordnung vom
18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und
Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS; SR 916.443.10) anwendbar (Art. 1
Abs. 2 EDAV-DS). Diese sieht in Art. 84 Abs. 1 vor, dass die
zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
erforderlichen Massnahmen trifft, wenn bei Tieren und Tierprodukten die Ein-,
Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Bei Tieren kann die
zuständige kantonale Behörde insbesondere die Beschlagnahme, die Rückweisung
oder die Tötung verfügen. Die Behörde, die eine Beschlagnahme verfügt hat,
bringt die beschlagnahmten Tiere an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und
Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter (Art. 84 Abs. 3 EDAV-DS).
Gemäss Art. 103 Abs. 1 lit. b EDAV-DS werden die Gebühren und
Kosten, die durch Massnahmen und Kontrollen entstehen, die vom Bund oder den
Kantonen angeordnet werden, dem Importeur in Rechnung gestellt. Die Kantone
können für Dienstleistungen, Kontrollen und Massnahmen zum Vollzug dieser
Verordnung zudem Gebühren nach kantonalem Recht erheben (Art. 106 EDAV-DS).
3.
3.1 In der
Quarantäneverfügung vom 15. März 2021 erwog der Beschwerdegegner, dass die
Herkunft des Hundes C nicht belegt werden und aufgrund seiner Abklärungen nicht
ausgeschlossen werden könne, dass der Hund illegal aus einem Tollwutrisikoland
importiert worden sei. Ein mit Tollwut infiziertes Tier könne bereits rund 10
Tage bevor es selber Krankheitsanzeichen zeige, Tollwutviren über den Speichel
ausscheiden und Menschen und andere Tiere mit dieser tödlich verlaufenden
Krankheit anstecken. C sei als seuchenverdächtiges Tier einzustufen,
unverzüglich abzusondern und müsse so lange in Quarantäne versetzt werden, bis
die ab dem spätestmöglichen Importdatum zu rechnende Inkubationszeit von 120
Tagen abgelaufen sei.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, ein blosser Seuchenverdacht reiche für die Anordnung einer
Bekämpfungsmassnahme wie eine Quarantäne aus. Die Quarantäneverfügung sei zwar
insoweit klar mangelhaft, als in den Akten nicht nachvollziehbar dokumentiert
sei, weshalb der Beschwerdegegner von einem illegalen Import des Hundes C aus
dem Tollwutrisikoland Serbien ausgehe, stelle aber einen rechtskräftigen
Endentscheid dar. Selbst im Falle einer Qualifikation als Zwischenentscheid,
der im Rahmen einer Anfechtung des Kostenentscheids einer Überprüfung
zugänglich wäre, erachtete die Vorinstanz die Quarantäneverfügung und die darin
bereits im Grundsatz angeordnete bzw. in Aussicht gestellte Überwälzung der für
die Quarantäne anfallenden Kosten als rechtmässig. Gegen den Verkäufer von C
sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, auch wenn dies in den Akten nicht
dokumentiert sei. Zwar könne dem Beschwerdeführer die vermutete illegale
Einfuhr des Hundes C nicht direkt angelastet werden. Der Beschwerdeführer habe
die Herkunft seines Hundes aber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und
Umsicht abgeklärt, sondern in Kauf genommen, einen illegal eingeführten Hund zu
erwerben. Wer einen jungen Hund erwerbe, sei gehalten, sich aus
seuchenrechtlichen Gründen ausreichend über dessen Herkunft zu informieren. Der
Beschwerdeführer sei deshalb gemäss § 22 Abs. 2 der Kantonalen
Tierseuchenverordnung vom 6. November 2013 (KTSV; LS 916.22)
kostenpflichtig. Diese Norm sieht vor, dass allen Verursacherinnen und
Verursachern tierseuchenpolizeilicher Aufwendungen und Massnahmen die dafür
anfallenden Kosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn sie ein
Verschulden trifft.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Quarantäne von C zufolge Verdachts
auf Import aus einem Tollwutrisikogebiet unzulässig gewesen sei, sondern stellt
sich auf den Standpunkt, dass ihm keine belastenden Konsequenzen aus diesem
nicht dokumentierten Verdacht erwachsen dürften. Ihn treffe kein Verschulden
und es bestehe keine Rechtsgrundlage für die beanstandete Kostenauflage. Er
habe aufgrund der Umstände nicht vermuten müssen, dass C aus dem Ausland und
insbesondere einem Tollwutrisikogebiet eingeführt worden sei.
4.2 Wie die
Vorinstanz zu Recht erwog, findet die EDAV-Ht und damit auch die in deren Art. 32
Abs. 2 enthaltene Kostenüberwälzungsregel vorliegend keine Anwendung, da
der Beschwerdeführer den Zwergspitz C mit unklarer Herkunft in der Schweiz
erworben und nicht als Halter eingeführt hat. Da der Beschwerdeführer selbst
nicht gegen Regeln betreffend die Einfuhr von Tieren verstossen hat, können ihm
nicht als einem "widerrechtlich Handelnden" im Sinne Art. 84 Abs. 3
EDAV-DS die Kosten der Quarantäne auferlegt werden. Als Rechtsgrundlage der
beanstandeten Kostenauflage fällt somit nur § 22 Abs. 2 KTSV in
Betracht.
4.3 Ob der Beschwerdeführer gemäss § 22
Abs. 2 KTSV als Verursacher der tierseuchenpolizeilichen Massnahmen gilt,
erscheint zumindest fraglich, hat doch nicht er, sondern der Verkäufer von C
einen seuchenverdächtigen Hund in die Schweiz eingeführt. Jedenfalls trifft ihn
kein Verschulden im Sinn dieser Bestimmung. Ein solches würde voraussetzen,
dass der Beschwerdeführer aus den Umständen des Hundeerwerbs darauf hätte
schliessen müssen, einen womöglich illegal importierten Hund zu erwerben, von
dem eine Seuchengefahr ausgeht. Für den Hund C wurde am 14. Dezember 2020
von einer schweizerischen Kleintierpraxis ein Heimtierpass ausgestellt und der
Hund wurde gleichentags gechippt. Beides erfolgte einen Tag nach Unterzeichnung
des Kaufvertrags, aber vor der vertraglich vorgesehenen Abholung des Hundes am
Dienstag, 15. Dezember 2020. Einen Hundekäufer, der im Inland einen Hund
erwirbt, trifft zwar keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, dessen
Stammbaum abzuklären oder eine Dokumentation von dessen Herkunft erhältlich zu
machen und bereitzuhalten. Allerdings setzt ein Verschulden nicht voraus, dass
ein Hundekäufer mit Absicht oder Vorsatz bzw. mit Wissen und Willen einen
illegal importierten Hund erwirbt. Vielmehr ist ihm bereits dann ein
Verschulden anzulasten, wenn er aufgrund der Umstände des Kaufs zu weiteren
Abklärungen der Herkunft des Hundes gehalten gewesen wäre, d. h. wenn er um die
Herkunft des Hundes hätte wissen müssen, oder wenn er als Zwischenhändler den
Hund zwecks Weiterveräusserung erworben hätte, wäre er doch in diesem Fall nach
Art. 76a Abs. 1 lit. b der Tierschutzverordnung vom 23. April
2008 (TSchV; SR 455.1) beim öffentlichen Anbieten des Hundes verpflichtet,
schriftlich dessen Herkunftsland anzugeben. In ersterem Sinn wirft der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vor, er sei zu blauäugig gewesen und
hätte sich als Endabnehmer vorab nur ungenügend informiert. Diese Vorwürfe
mögen zwar zutreffen. Jedoch kann vorliegend aus den Umständen, dass die
Anbahnung des Kaufs über das Internet erfolgte, dieser innert Kürze vollzogen
und der Kaufpreis offenbar in bar bezahlt wurde – genauso wenig wie aus dem
ausländischen Namen des Verkäufers, der über eine Adresse im Kanton Zürich
verfügte – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände noch kein Verdacht abgeleitet
werden, dass der Kaufgegenstand ausländischer Herkunft sei und womöglich das
Tollwutvirus in sich trage. Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, dass der
angeblich allgemeine Bekanntheitsgrad der Problematik der illegalen Einfuhr von
Hunden sowie die amtlichen Ratschläge zum Hundekauf keine rechtliche
Verpflichtung begründen, bei einem zum Zeitpunkt seiner Abholung über einen
Schweizer Heimtierpass verfügenden Tier weitere Abklärungen zu dessen Herkunft
zu treffen, solange sich solche angesichts der konkreten Umstände nicht
geradezu aufdrängen. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer eine illegale
Einfuhr von C vermutet hätte, sind weder ersichtlich noch vorgebracht. Dass er
den Hund zum eher hohen Preis von Fr. 4'000.- erwarb, ohne auf einem
(schweizerischen) Stammbaum zu beharren und damit in Kauf nahm, kein
reinrassiges Tier zu erwerben, mag erstaunen, wie der Beschwerdegegner
vorbringt. Indessen lässt sich aus einer derartigen Zahlungsbereitschaft nicht
ableiten, er hätte um eine – in den Akten nicht erstellte – mögliche ausländische
Herkunft des Hundes und eine von diesem ausgehende Seuchengefahr wissen müssen.
Da keine gesetzliche Grundlage für eine verschuldensunabhängige
Kostenüberwälzung der hier infrage stehenden tierseuchenpolizeilichen
Massnahmen besteht, wird der Beschwerdeführer nicht allein aus seiner
Haltereigenschaft zum Zeitpunkt der Quarantäne kostenpflichtig. Der
Beschwerdegegner überwälzte dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der
Quarantäne anfallenden Kosten demnach zu Unrecht.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Antragsgemäss sind die Kostenauflage von Fr. 2'792.20 gemäss Dispositivziffer II
und Fr. 192.80 gemäss Dispositivziffer V der Verfügung des
Veterinäramts vom 19. August 2021 sowie der Rekursentscheid der
Gesundheitsdirektion vom 26. April 2022 aufzuheben und die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang
wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 26. April
2022 und die Kostenauflage von Fr. 2'792.20 gemäss Dispositivziffer II
und Fr. 192.80 gemäss Dispositivziffer V in der Verfügung des
Veterinäramts vom 19. August 2021 werden aufgehoben. Die Kosten des
Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das BLV.