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VB.2022.00327
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 21. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, gesetzlich vertreten durch B und C, vertreten durch RA D, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde E, vertreten durch Schulpflege E, Beschwerdegegnerin,
betreffend Rückstellung vom Kindergarten/Nichteintreten auf Rekurs, hat sich ergeben: I. B und C ersuchten am 28. März 2022 um Rückstellung ihrer im April 2018 geborenen Tochter A um ein Jahr vom Kindergarten. Mit Beschluss vom 31. März 2022 lehnte die Schulpflege E dieses Gesuch ab. II. Dagegen rekurrierten B und C am 2. Mai 2022 beim Bezirksrat Horgen und ersuchten um Akteneinsicht sowie Ansetzung einer angemessenen Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme und Ergänzung des Rekurses. Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 trat der Bezirksrat Horgen auf das Rechtsmittel ohne Weiterungen nicht ein, weil dieses die minimalen Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. I), und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 537.90 B und C unter solidarischer Haftung je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. II). III. Am 30. Mai 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Horgen vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter "die Rückstellung Kindergarten für das Schuljahr 2022/2023 anzuordnen". Der Bezirksrat Horgen verwies mit Eingabe vom 7. Juni 2022 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Gemeinde E ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2022 um "Sistierung" des Beschwerdeverfahrens unter Kostenfolge zulasten B's und C's, weil die Schulpflege E ihren Beschluss vom 31. März 2022 gestützt auf die vor Bezirksrat und Verwaltungsgericht neu eingereichten Belege in Wiedererwägung gezogen habe. A äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 13. Juni 2022 und beantragte, dass das Verfahren infolge der Wiedererwägung abzuschreiben sei, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen oder aber dem Bezirksrat Horgen aufzuerlegen seien und ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zuzusprechen sei. Am 16. Juni 2022 äusserte sich der Bezirksrat Horgen hierzu und beantragte, ihm seien keine Kosten aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über kommunale Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig. Im vorinstanzlichen Verfahren erhob nicht die Beschwerdeführerin, sondern es erhoben deren Eltern Rekurs, weshalb sich die Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin mangels Teilnahme am Rekursverfahren überhaupt zur Rechtsmittelerhebung legitimiert ist (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. hierzu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass es hier wie auch im Rekursverfahren einzig um die Wahrung der Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin geht. Es wäre deshalb überspitzt formalistisch, ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu verneinen (vgl. hierzu auch BGr, 14. November 2016, 2C_591/2016, E. 3.3). 1.2 Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 entsprach die Beschwerdegegnerin dem Gesuch der Eltern der Beschwerdeführerin um deren Rückstellung um ein Jahr vom Kindergarten. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6), was in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG). Der Entscheid ist summarisch zu begründen (§ 65 Abs. 1 Satz 2 VRG). 2. 2.1 Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., sowie Donatsch, § 63 N. 7). 2.2 Hier ist aufgrund einer summarischen Prüfung der eingeholten Akten davon auszugehen, dass die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern zu Unrecht nicht eingetreten ist. So ist den Parteien, deren Rekursschrift den formellen Anforderungen (vgl. § 23 Abs. 1 VRG) nicht genügt, nach § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Dies stellt einen Ausfluss des Verbots des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) dar (BGE 142 I 10 E. 2.4.6 und E. 2.4.8), welches praxisgemäss verletzt ist, wenn die strikte Anwendung prozessualer Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2). Nachdem die Eltern der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten waren und auch keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ihrerseits vorlagen, verfiel die Vorinstanz mithin in überspitzten Formalismus, indem sie auf der strikten Anwendung der Formvoraussetzungen in § 23 Abs. 1 VRG beharrte und ihnen nicht gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG die Möglichkeit bot, ihren Rekurs innert einer kurzen Nachfrist um eine genügende Begründung zu ergänzen. 2.3 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind demzufolge der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 59). Die Vorinstanz ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 26). 2.4 Was die vorinstanzlichen Kosten anbelangt, rechtfertigt es sich, diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. dazu Plüss, § 13 N. 77), weil der Rekurs mit Blick auf die bereits im Februar 2022 durch einen Kinderarzt bestätigte konstitutionelle Entwicklungsverzögerung der Beschwerdeführerin in der Sache gutzuheissen gewesen wäre. Eine Parteientschädigung wurde vor Vorinstanz nicht verlangt. 3. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend (im Hintergrund) auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht. Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 12. Mai 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Horgen auferlegt. 4. Der Bezirksrat Horgen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |