{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00328_2023-07-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223375&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "427ce404a65f45826e534dd7b182d9b2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00328"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.07.2023  VB.2022.00328"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.07.2023  VB.2022.00328"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.07.2023  VB.2022.00328"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "kommunale Nutzungsplanung | [\"Durchstossung\" des Landwirtschaftsgebiets des kantonalen Richtplans durch eine im Einklang mit dem regionalen Richtplan stehende Erweiterung einer Erholungszone f\u00fcr eine Surfanlage und \u00f6ffentliche Mantelnutzungen] Erholungszonen im Sinn von \u00a7\u00a7 61 ff. PBG k\u00f6nnen sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Siedlungsgebiets ausgeschieden werden; ausserhalb des Siedlungsgebiets stellen sie keine Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG, sondern Sondernutzungszonen gem\u00e4ss Art. 18 RPG dar (E. 4.2). Die Ausscheidung einer Erholungszone ausserhalb des Baugebiets zur Errichtung eines regionalen Sport- und Erholungsparks setzt die Festlegung eines Erholungsgebiets mindestens auf Stufe des regionalen Richtplans voraus (vgl. \u00a7 62 Abs. 2 PBG; E. 4.3). Ein Richtplaneintrag vermag aber nicht in jedem Fall eine raumplanerisch relevante Angewiesenheit auf einen Standort ausserhalb des Baugebiets zu begr\u00fcnden, sondern ist seinerseits vorfragem\u00e4ssig auf die Rechtm\u00e4ssigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 5.4). Bei der umstrittenen Erweiterung der Erholungszone Wisacher geht es im Wesentlichen um eine projektbezogene Umzonung aus dem Landwirtschaftsgebiet des kantonalen Richtplans im Sinn einer \"Durchstossung\" des Richtplans, vorliegend durch einen Eintrag im regionalen Richtplan (E. 5.3). Das mit der umstrittenen Nutzungsplanungsrevision zugelassene Projekt mit Surfpark kann aufgrund seines baulichen Ausmasses und seiner r\u00e4umlichen Auswirkungen nicht einer Zone im Sinn von Art. 18 RPG zugewiesen werden, sondern geh\u00f6rt von Bundesrechts wegen in eine Bauzone nach Art. 15 RPG (E. 5.7). Eine Einzonung des f\u00fcr den Surf- und Erholungspark vorgesehenen Gebiets in die Bauzone f\u00fchrte zu einer unzul\u00e4ssigen Kleinbauzone; zudem soll die verkehrsm\u00e4ssige Erschliessung durch die Erholungszone erfolgen. Einer Einzonung stehen deshalb der raumplanerische Konzentrations- und Trennungsgrundsatz entgegen (E. 6). Auch unter umfassender Abw\u00e4gung der widerstreitenden \u00f6ffentlichen und privaten Interessen ist eine Einzonung nichtzul\u00e4ssig (E. 7). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:18", "Checksum": "ac739bb80b09eb869b57d3534f992d4f"}