|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00330  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.07.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung


Erteilung einer Niederlassungsbewilligung [Der Beschwerdeführerin wurde die Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund vorangegangener Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Familie und einer noch nicht genügend nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe verweigert.] Kognition und Beschwerdegründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1). Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 2). Da sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erst seit kurzem von der Sozialhilfe haben lösen können und der Ehemann als hauptsächlicher Familienernährer erst seit etwas mehr als einem halben Jahr die selbständige Erwerbstätigkeit in der Restaurantbranche aufnahm, kann noch nicht von einer gefestigten beruflichen Situation des Ehemannes und damit von einer langfristig gesicherten finanziellen Unabhängigkeit der Familie ausgegangen werden. Zudem ist der seit der Ablösung von der Sozialhilfe verstrichene Zeitraum zu kurz, um eine nachhaltige wirtschaftliche Integration als erstellt zu betrachten, zumal die Minimalfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Ablösung von der Sozialhilfe nicht zuletzt auch dazu dient, eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des Integrationserfolgs zu liefern, da eine kurzzeitige wirtschaftliche Integration noch keine sichere Zukunftsprognose über die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zulässt (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Beschwerdeabweisung.
 
Stichworte:
ABLÖSUNG
ERTEILUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
INTEGRATION
NACHHALTIGKEIT
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SELBSTÄNDIG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SYRIEN
Rechtsnormen:
Art. 34 Abs. 2 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00330

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 6. Juli 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1983 geborene syrische Staatsangehörige A reiste zusammen mit ihrem Ehemann, C (geb. 1977), und den gemeinsamen Kindern D, geb. 2003, E, geb. 2006, und F, geb. 2010, am 20. Juni 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Jahr 2011 ging aus der Ehe das vierte Kind, G, hervor.

Mit Entscheid vom 7. Februar 2012 anerkannte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) A und ihre Familie als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. Am 9. April 2019 widerrief das SEM das Asyl von A und aberkannte deren Flüchtlingseigenschaft. In der Folge wurde A schliesslich am 22. März 2012 die Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche ihr regelmässig verlängert wurde, zuletzt befristet bis 19. Juni 2022.

Am 23. April 2020 wurde ein erstes Gesuch der Familie um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgelehnt, da die Familie von September 2011 bis November 2019 auf Sozialhilfe im Gesamtumfang von Fr. 592'418.- angewiesen war.

Mit Gesuch vom 4. Januar 2022 ersuchte A erneut um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Dieses wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2022 durch das Migrationsamt abgewiesen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 28. April 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 1. Juni 2022 liess die A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung gutzuheissen und ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. AbzustE ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.   

2.1  

2.1.1 Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe vorliegen. Zudem kann die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden, was sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (aVZAE) in Verbindung mit Art. 96 AIG erschloss und seither aus Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG ergibt.

2.1.2 Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kommt eine Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn der betroffene Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier bereits niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis ab einem Sozialhilfebezug in Höhe von etwa Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in Betracht, während bei fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten (vgl. auch den Zustimmungsvorbehalt in Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD] sowie die aktuE Weisungen und Erläuterungen zum AIG des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3; in Bezug auf nicht aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3). Vorausgesetzt wird zudem eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen. Nach der im Zusammenhang mit dem Familiennachzug entwickelten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuE Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

2.1.3 Anders als beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung setzt die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung hingegen keinen schuldhaften Sozialhilfebezug voraus (so zumindest implizit BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.4): Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein Begründungselement des Widerrufsgrunds, sondern erst bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (anstelle vieler BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist jedoch u. a. erforderlich, dass kein Widerrufsgrund vorliegt; dass ein Widerruf darüber hinaus auch verhältnismässig wäre, wird hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden Aufenthaltsstatus eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (allein auf das Vorhandensein eines Widerrufsgrunds abstEd auch Silvia Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34 N. 29; Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 164; a.M. Peter Bolzli in: Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 9).

2.1.4 Weiter muss der betroffene Ausländer nebst der Erfüllung von Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG kumulativ neu auch im Sinne von Art. 58a Abs. 1 AIG integriert sein. Hierbei handelt es sich um einen abschliessenden Katalog von vier Integrationskriterien: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, c) die Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, wobei in Bezug auf die letzten beiden Kriterien den Integrationshindernissen aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände wie eine ausgeprägte Lern-, Lese oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Am Wirtschaftsleben nimmt gemäss Art. 77e VZAE jener teil, der seine Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Demnach nimmt eine sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen Umfang am Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltslos als integriert gelten.

2.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfülle und der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 AIG vorliege, da sie mit ihrer Familie von September 2011 bis November 2019 zuerst von der Asylhilfe und anschliessend von der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 592'419.60 habe unterstützt werden müssen. So habe der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Weisung des Migrationsamts Ziff. 4.3.4 i.V.m. Ziff. 3.1.2.4. f. verwiesen und das Integrationskriterium bei der Beschwerdeführerin aufgrund des Sozialhilfebezugs bis Ende November 2019 als nicht erfüllt erachtet (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom 15. März 2022 [nachfolgend: Weisung Migrationsamt]). Gemäss dieser sei das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) nicht erfüllt, wenn die betroffene Person in den letzten drei Jahren während mehr als sechs Monaten andauernd auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Die Vorinstanz erwog zwar, dass die Weisung des Migrationsamts grundsätzlich unverbindlicher Natur sei, hingegen als Auslegungshilfe berücksichtigt werde und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstelle, von welcher nicht ohne triftigen Grund abgewichen werden solle. So stelle auch die Drei-Jahres-Regel zur Ablösung von der Sozialhilfe eine Konkretisierung der geltenden Gesetzesbestimmungen dar und stelle sie keine zusätzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung auf. Da die Beschwerdeführerin erst per 1. Dezember 2019 sozialhilfeunabhängig geworden sei und davor während mehr als acht Jahren habe unterstützt werden müssen, könne ihr gemäss Weisung noch keine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe und folglich auch keine wirtschaftliche Teilnahme im Rechtssinne attestiert werden. Insbesondere auch mit Blick darauf, dass ihr Ehemann seit 1. Oktober 2021 als selbständig erwerbender Koch einen Take-away- und Catering-Service betreibe, wobei aufgrund seiner noch ungefestigten beruflichen Situation derzeit noch nicht von einer langfristig gesicherten finanziellen Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ausgegangen werden könne.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich nachhaltig von der Sozialhilfe gelöst habe. So lebe sie mit der Familie seit zweieinhalb Jahren bereits finanziell unabhängig. Sowohl sie als auch ihr Ehemann seien seit dem 1. Mai 2018 bzw. 15. Juli 2019 arbeitstätig und in ihren jeweiligen Tätigkeiten sehr erfolgreich. Aufgrund dessen habe sie ihr Arbeitspensum auch erhöhen können. Selbst ihrem Ehemann sei es gelungen, sich in seiner selbständigen Tätigkeit als Koch erfolgreich weiterzuetablieren. Zudem habe sie sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz immer wieder intensiv und erfolgreich um ihre Integration im Wirtschaftsleben bemüht und habe sie dies mehrfach bewiesen, weshalb ihre Arbeitslosigkeit von Februar 2016 bis Mai 2018 die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen könne. Ferner habe sie Betreuungsaufgaben für vier kleine Kinder wahrnehmen müssen, welche auf die Mutter angewiesen gewesen seien. Aufgrund der beschwerlichen Flucht aus dem Heimatland, hätten alle Beteiligten Zeit benötigt, um die belastenden Erfahrungen zu verarbeiten. Folglich seien die persönlichen Umstände zu wenig gewürdigt und ihre Bemühungen zur Integration nicht genügend angerechnet worden. Zudem sei die Unterstützung durch die Sozialhilfe auf verschiedene, von ihr jedoch kaum zu beeinflussende Umstände, wie Erwerbsarmut und Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben zurückzuführen. Nebst der beruflichen Integration habe sich die Beschwerdeführerin seit 2019 auch als aktives Mitglied der Partei H engagiert und hierbei insbesondere während der Corona-Pandemie ältere Menschen unterstützt. Schliesslich müsse auch der Aspekt der Einheit der Familie Beachtung finden. So besässen alle ihre Kinder bereits die Niederlassungsbewilligung, weshalb vorliegend das öffentliche Interesse die Verweigerung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht legitimieren könne, zumal vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beachtet werden müsse.

3.  

3.1 Die seit ihrem positiven Asylentscheid vom 7. Februar 2012 über 10 Jahre in der Schweiz ordnungsgemäss aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Sodann sollen sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann seit dem 1. Mai 2018 bzw. 15. Juli 2019 wieder erwerbstätig sein und sich per Dezember 2019 von der Sozialhilfe gelöst haben. Strittig ist jedoch, ob ihre wirtschaftliche Integration die Erteilung der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt bzw. ob insbesondere ihre langjährige und erhebliche frühere Sozialhilfeabhängigkeit dem entgegenstehen könnte.

3.2 Dass der frühere Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin und ihrer Familie allenfalls unverschuldet war, ist nicht weiter relevant, zumal die Erfüllung des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit ohnehin ohne Rücksicht auf das Verschulden beurteilt wird (BGr, 26. August 2020, 2C_423/2020, E. 3.3). Obwohl die Höhe der insgesamt bis zur Ablösung per Ende November 2019 bezogenen Sozialhilfe von Fr. 592'419.60 ohne Weiteres das objektive Widerrufskriterium erfüllt hätte, gilt das Augenmerk vorliegend vielmehr der Prüfung der Nachhaltigkeit der Ablösung von der Sozialhilfe, wobei auf die tatsächlichen Verhältnisse im gerichtlichen Entscheidzeitpunkt abzustE ist. Die hierzu von der Vorinstanz gestützt auf die Weisung des Migrationsamts herangezogene zeitliche Vorgabe, wonach die Erteilung der Niederlassungsbewilligung entfalle, wenn die betroffene Person in den letzten drei Jahren während mehr als sechs Monaten andauernd auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen gewesen sei, wird als ein prognostisches Kriterium verstanden, welches Rückschlüsse auf die Nachhaltigkeit der Sozialhilfeablösung zulässt (VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00104, 4.2).

3.3 Wie die Vorinstanz gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in ihren Erwägungen in Zusammenhang mit der Weisung des Migrationsamts zutreffend erwog, sind diese Weisungen für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich (VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 4.1; 16. Juni 2021, VB.2021.00104, E. 4.3). Dennoch fungieren sie für das Gericht als Auslegungshilfe, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstE. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGr, 2. März 2010, 8C_5/2009 E. 4.3 [Entscheid teilweise publiziert in BGE 136 V 95, siehe dort auch E. 7.4]; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 52 ff., insbesondere N. 56).

3.4 Obwohl die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mittlerweile erwerbstätig sind und seit dem 1. Dezember 2019 keine Sozialhilfe mehr beziehen, verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden, zumal der seit der Ablösung von der Sozialhilfe verstrichene Zeitraum von zweieinhalb Jahren noch zu kurz erscheint, um eine nachhaltige wirtschaftliche Integration als erstellt zu betrachten sowie um eine hinlänglich verlässliche Prognose zur wirtschaftlichen Integration zu tätigen. Dies insbesondere auch mit Blick auf eine vorangehende achtjährige Sozialhilfeabhängigkeit in erheblichem Ausmass. Denn die Minimalfristen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung dienen nicht zuletzt auch dazu, eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des Integrationserfolgs zu liefern, da eine kurzzeitige wirtschaftliche Integration noch keine sichere Zukunftsprognose über die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zulässt. Entsprechend verlangt die Zürcher Praxis für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach einer längeren Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlich, dass die bewilligungsersuchende Person in den letzten drei Jahren während mehr als sechs Monate nicht auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen war (vgl. Weisung des Migrationsamts Ziff. 4.3.4 i.V.m. Ziff. 3.1.2.4. f.). Eine erst vor Kurzem erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit lässt regelmässig keine hinlänglich verlässliche Prognose zur wirtschaftlichen Integration zu. Ansonsten könnte die bewilligungsersuchende Person die Erteilung einer ordentlichen Niederlassungsbewilligung allein dadurch erwirken, dass sie sich vorübergehend von der Sozialhilfe ablöst. Eine solche verlässliche Beurteilungsgrundlage für die wirtschaftliche Integration ist bei der Beschwerdeführerin aufgrund der noch nicht verstrichenen dreijährigen Mindestdauer der Sozialhilfefreiheit der Familie noch nicht gegeben.

3.5 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie und ihr Ehemann in ihren jeweiligen Arbeitstätigkeiten erfolgreich Fuss gefasst hätten, überzeugt nicht, zumal den Akten weder Lohnabrechnungen noch Steuererklärungen zu entnehmen sind, welche die aktuE finanziE Verhältnisse der Familie darlegen könnten. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass gerade die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen hat, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet, ansonsten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sogenannte "objektive" Beweislast; BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3). Anders als beim Widerruf einer Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG demgemäss grundsätzlich bei dem um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher trotz Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Daraus folgernd wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, entsprechende Nachweise zu erbringen. Hinweise, wonach sie und ihr Ehemann ihr Arbeitspotenzial und ihre Steuerungsmöglichkeiten zur nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe ausreichend ausgeschöpft haben, ergeben sich aus den Akten nicht und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht. Stattdessen geht aus den Akten lediglich hervor, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin selbständig gemacht hat, wobei er im Schreiben vom 28. Januar 2022 ans Migrationsamt angab, dass er in den ersten Monaten seiner Selbständigkeit nur sehr geringe Lohneinnahmen erzielen konnte. In Anbetracht dessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin erst seit 1. Oktober 2021 und damit lediglich seit neun Monaten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ging die Vorinstanz bei ihm zu Recht von einer noch ungefestigten beruflichen Situation aus. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich sein Geschäft erst noch in der Aufbauphase befindet und etablieren muss.

3.6 Auch die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin vermögen am Umstand der einstigen langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin ihre langjährige Erwerbslosigkeit bzw. das Fehlen von Arbeitsbemühungen mit ihren Mutter- und Haushaltspflichten begründet, so ist ihr grundsätzlich kein Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihres jüngsten Kindes (Oktober 2011) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Zwar übte die Beschwerdeführerin nachdem ihr jüngstes Kind drei Jahre alt wurde eine Erwerbtätigkeit als Tagesmutter aus und ist ihr dies positiv anzurechnen. Dennoch ging sie nach Beendigung dieser knapp einjährigen Anstellung weder einer Erwerbstätigkeit noch einer Weiterbildung nach. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich von Januar bis Dezember 2014 arbeitstätig war und somit auch er die Kinderbetreuung hätte übernehmen können, ist der Sozialhilfebezug im Übrigen entgegen den Einwenden der Beschwerdeführerin vorliegend nicht entschuldbar (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2). Zwar ist der Wille der Beschwerdeführerin, die alleinige Kinderbetreuung und Erziehung bzw. den grösseren Teil davon zu übernehmen zu respektieren, jedoch muss sie sich gleichwohl die familiäre Rollenverteilung vorhalten lassen (VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.00505, E. 4.2.4). Dass die Kinder der gleichzeitigen Betreuung durch beide Elternteile bedurft hätten, wurde nicht substanziiert geltend gemacht und es lassen sich auch keine entsprechenden Hinweise den Akten entnehmen. Inwieweit die geltend gemachten traumatischen Fluchterfahrungen sie an der Erwerbstätigkeit gehindert hätten, kann aus den Akten ebenfalls nicht erschlossen werden. Folglich hätte die Beschwerdeführerin vor der Anstellung bei der Firma I im Mai 2018 ohne Weiteres Zeit gehabt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. Kurse zu besuchen, um ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu steigern. Ernsthafte und selbst iniziierte Bewerbungsbemühungen sind hingegen kaum dokumentiert. Die von ihr ins Recht gelegten Excel-Kurs- und Sprachzertifikate sind positiv zu würdigen und es kann ihr in diesem Zusammenhang ein gewisser Einsatzwille attestiert werden, dennoch erfolgten diese Kursbesuche erst im Jahr 2019 und damit nach ihrer Anstellung bei der Firma I. Auch ihre Pensumserhöhung von 10 % auf 35 % ist positiv zu werten. In Anbetracht des Umstands, dass ihr jüngstes Kind bereits zehnjährig ist und ihr Ehemann bis Ende November 2019 arbeitslos war, wäre ihr hingegen durchaus ein höheres Pensum zuzumuten.

3.7 Gemäss Dargelegtem und unter Beachtung aller Umstände wird der Lebensunterhalt der Familie hauptsächlich vom Ehemann der Beschwerdeführerin bestritten, welcher sich mit seinem Take-away und Catering-Service für syrische Speisen erst noch in der Aufbauphase befindet. Aufgrund dessen kann noch nicht von einer gefestigten beruflichen Situation des Ehemanns und damit von einer langfristig gesicherten finanziellen Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal sie bei einem allfälligen beruflichen Scheitern ihres Ehemanns mit ihrem kleinen Pensum von 30 % den Familienunterhalt nicht wird zu bestreiten vermögen.  Daraus folgernd kann (noch) nicht von einer gelungenen Teilnahme am Wirtschaftsleben der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspotenzial nicht ausgeschöpft, obwohl dies im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht und dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich von allen sozialhilfebeziehenden Personen erwartet werden kann und bei ausländischen Personen von grösster Wichtigkeit für den Integrationserfolg ist. Überdies sind nur sehr bedingt persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE ersichtlich, welche die mangelhafte wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin und ihre ehemalige Sozialhilfeabhängigkeit erklären oder gar entschuldigen könnten.

In Anbetracht des Dargelegten ist im Sinn von Art. 58 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE der Beschwerdeführerin deshalb zu Recht die Niederlassungsbewilligung verweigert worden. Da allein hierdurch noch nicht in ihr hiesiges Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, kann sie ihre Beziehungen zu hier lebenden Familienangehörigen und Bekannten weiter wie bis anhin pflegen. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich damit als verhältnismässig und ist mit Art. 8 EMRK vereinbar.

Der Beschwerdeführerin bleibt es im Übrigen unbenommen, bei veränderter finanzieller
Situation bzw. nach der dreijährigen Mindestdauer erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu ersuchen.  

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

       a)  die Parteien;

       b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

       c)  das Staatssekretariat für Migration.