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Geschäftsnummer: VB.2022.00332  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.08.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.09.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Fahreignungsabklärung


Fahreignungsabklärung; Drogenkonsum. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies trifft namentlich zu bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen. Weiter ist dies der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (E. 2.1). Ein regelmässiger, wöchentlicher Amphetaminkonsum, wie er vom Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Einvernahme geschildert wurde, erweckt Zweifel an der Fahreignung (E. 2.2). Die Fahreignungsabklärung wurde zu Recht angeordnet (E. 2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AMPHETAMIN
DROGENKONSUM
FAHREIGNUNG
FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG
Rechtsnormen:
Art. 15d Abs. I lit. b SVG
Art. 16d Abs. I lit. b SVG
Art. 28a Abs. I VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00332

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. August 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Fahreignungsabklärung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 24. November 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich per sofort und für unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter ordnete es eine Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 gemäss Art. 28a VZV an, wobei das Gutachten innert sechs Monaten einzureichen sei.

Nachdem A dagegen Einsprache erhoben hatte, hob das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 die Verfügung vom 24. November 2021 betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug auf, ordnete aber erneut an, A müsse sich einer verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 unterziehen und das Gutachten müsse bis spätestens 2. Juni 2022 eingereicht werden. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde vom tatsächlichen Vorhandensein des vermuteten Fahreignungsmangels ausgegangen und es werde ohne weiteres rechtliches Gehör der definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Hiergegen erhob A Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. Mai 2022 ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 1. Juni 2022 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids.

Am 24. Juni 2022 beantragte das Strassenverkehrsamt, die Beschwerde abzuweisen und A die Kosten aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2022 reichte A eine Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 22. Juni 2022 ein, womit der Führerausweis vorsorglich per sofort und für unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen entzogen wurde und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig gemacht wurde. Als Rechtsmittel gab das Strassenverkehrsamt die Einsprache an. Am 13. Juli 2022 überwies das Verwaltungsgericht die Eingabe As vom 9. Juli 2022 dem Strassenverkehrsamt zur Behandlung als Einsprache.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.  

2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dies trifft namentlich zu bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Weiter ist dies der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; BGr, 12. Oktober 2018, 1C_285/2018, E. 3.1; je mit Hinweisen). Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a mit Hinweisen, BGr, 4. Juli 2019, 1C_7/2019, E. 3.1).

Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt / eine Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 an (Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV).

2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt noch hat er die Fahreignung stark beeinträchtigende Betäubungsmittel mit sich geführt. Anlass für die von der Beschwerdegegnerin angeordnete verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung bildete die dem Strassenverkehrsamt rapportierten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 3. August 2021 betreffend Betäubungsmitteldelikte, er konsumiere circa einmal pro Woche Amphetamin und die in seinem Zimmer sichergestellten sieben Minigrips mit Amphetamin beträfen seinen Eigenkonsum, er konsumiere viel.

Ein regelmässiger, wöchentlicher Amphetaminkonsum, wie er vom Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme geschildert wurde, erweckt Zweifel an der Fahreignung (vgl. BGr, 12. Oktober 2018, 1C_285/2018, E. 5.1). Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, sein eingestandener regelmässiger Konsum von Amphetamin und Kokain entspräche nicht der Wahrheit. Er konsumiere keine Drogen und das damalige Geständnis sei unter Druck nach knapp zweimonatiger ungerechtfertigter Untersuchungshaft erzwungen worden. In den Akten findet sich lediglich das Protokoll der Aussage des Beschwerdeführers vom 3. August 2021. Gemäss dem Polizeirapport gleichen Datums war der Beschwerdeführer an jenem Tag um 6.30 Uhr an seinem Wohnort gestützt auf einen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland festgenommen worden. Als er seine Aussage machte, war er also erst wenige Stunden inhaftiert. Allerdings ist es durchaus denkbar, dass seine Angaben zum Amphetaminkonsum nicht der Wahrheit entsprechen. Nachdem anlässlich der Hausdurchsuchung sieben Minigrips mit Amphetaminrückständen gefunden worden waren, stand der Verdacht im Raum, der Beschwerdeführer habe damit gehandelt. Angesichts des Umstands, dass schon der Handel mit 36 Gramm Amphetamin einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 darstellt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3), ist es aus Sicht einer beschuldigten Person nicht abwegig, den Besitz von (insbesondere harten) Drogen damit zu erklären, dass man selber Drogen konsumiere und die aufgefundenen Drogen lediglich für den Eigenkonsum bestimmt gewesen seien.

Zu dieser Aussage kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer offenbar auch von einer Mitbewohnerin beschuldigt wurde, Kokain zu konsumieren. Der Umstand, dass die Polizei am Wohnort des Beschwerdeführers auch eine kleinere Indoor-Hanfanlage fand und er zwei Portionen Amphetamin auf sich hatte, deutet auf eine gewisse Affinität zu Drogen hin. Schliesslich war dem Beschwerdeführer von November 2016 bis Mai 2017 der Führerausweis wegen Angetrunkenheit entzogen worden, was zeigt, dass er den Konsum von die Fahreignung beeinträchtigenden Substanzen und das Führen eines Motorfahrzeugs nicht immer trennen kann. Angesichts all dieser Umstände wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht angezweifelt. Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Drogen konsumiert und dies in einer Art und Weise, die seine Fahreignung beeinträchtigt, ist vorliegend nicht erforderlich. Vielmehr soll der dahingehende Verdacht im Rahmen der veranlassten verkehrsmedizinischen Untersuchung abgeklärt werden (vgl. BGr, 8. Dezember 2020, 1C_405/2020, E. 2.2).

2.3 Damit wurde die Fahreignungsabklärung zu Recht angeordnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu und er hat auch keine beantragt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2 BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern.