{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00333_2024-01-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223778&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6a99b8eea17728e7598b0803bd0f12ea"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00333"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.01.2024  VB.2022.00333"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.01.2024  VB.2022.00333"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.01.2024  VB.2022.00333"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Streitgegenstand ist, ob und in welcher H\u00f6he vom grunds\u00e4tzlichen Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Sozialhilfeleistungen von Fr. 975.50 ein Konkubinatsbeitrag seiner Lebenspartnerin von Fr. 793.20 bzw. Fr. 756.50 abzuziehen respektive im Unterst\u00fctzungsbudget des Beschwerdef\u00fchrers als Einnahme anzurechnen ist (E. 3.1). Gem\u00e4ss st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bilden die SKOS-Richtlinien ohne Weiteres eine gen\u00fcgende Grundlage f\u00fcr die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Ber\u00fccksichtigung des Konkubinatsbeitrags. Aus dem Wortlaut von \u00a7 16 Abs. 2 SHV ergibt sich nicht, dass s\u00e4mtliche Personen, deren Eink\u00fcnfte bei der Bedarfsberechnung zu ber\u00fccksichtigen sind, dort bereits explizit aufgelistet w\u00e4ren. Eine solche enge Auslegung widerspr\u00e4che sodann dem auf Gesetzesstufe (\u00a7 2 Abs. 2 SHG) verankerten Subsidiarit\u00e4tsprinzip. Es w\u00e4re eine widerspr\u00fcchliche Rechtsetzung, die Umschreibung des vorrangig in Anspruch zu nehmenden Unterst\u00fctzungsnetzes oder andere Detailfragen in der SHV abschliessend zu regeln und gleichzeitig auf die ausf\u00fchrlicheren SKOS-Richtlinien zu verweisen, wie dies in \u00a7 17 Abs. 1 SHV geschieht. Mithin ergibt sich aus der grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von \u00a7 16 Abs. 2 SHV, dass die dortige Auflistung nicht abschliessend ist (E. 4.2). Die  Berechnungen des Beschwerdef\u00fchrers, wonach er und seine Konkubinatspartnerin, welche als IV-Rentnerin Erg\u00e4nzungsleistungen bezieht, als Ehepaar besser gestellt w\u00e4ren, sind lediglich theoretischer Natur, k\u00e4me doch dem zust\u00e4ndigen Amt bei der Festlegung der konkreten H\u00f6he der Erg\u00e4nzungsleistungen in dieser Konstellation ein gewisses Ermessen etwa hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdef\u00fchrers zu. Vorliegend sind ohnehin Sozialhilfeleistungen Streitgegenstand und nicht Erg\u00e4nzungsleistungen. Es besteht somit kein Anlass und liegt nicht in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts, allf\u00e4llige Ungleichbehandlungen von Konkubinatspartnern undEhepaaren innerhalb des Erg\u00e4nzungsleistungsrechts zu beseitigen. Wenn, dann w\u00e4re es Aufgabe des Bundesgesetzgebers, das ELG entsprechend anzupassen (E. 4.3).\r\rDie Differenz zwischen Bedarf und Einkommen kann von der nicht unterst\u00fctzten Person vollumf\u00e4nglich als Konkubinatsbeitrag gefordert werden. Ohnehin kann das Verwaltungsgericht die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcberpr\u00fcfen (E. 4.4).\r\rEs ist nicht ersichtlich, woraus sich die erh\u00f6hte Schutzbed\u00fcrftigkeit von IV-Rentnern in Bezug auf die Gr\u00f6sse ihres Haushaltsbudgets ergeben sollte. Im Gegenteil erg\u00e4be sich eine rechtsungleiche Bevorzugung von Erg\u00e4nzungsleistungsbez\u00fcgern etwa gegen\u00fcber betroffenen Lohnempf\u00e4ngern, wenn sie sich \u00fcber den ihnen zugestandenen Bedarf gem\u00e4ss erweitertem SKOS-Budget hinaus auf den erg\u00e4nzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarf berufen k\u00f6nnten (E. 4.5).\r\rAbweisung der Beschwerde, Gew\u00e4hrung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:27", "Checksum": "ce2fefacfc7da87bbaabb512ce7c8fb8"}