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Geschäftsnummer: VB.2022.00335  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.09.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.01.2024 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Der Beschwerdeführer war mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ausländerin verheiratet. Nach der Scheidung verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.] In der mutwilligen Verschuldung des Beschwerdeführers ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sehen. Daran ändern auch seine Abzahlungsbemühungen nichts (E. 5). Zudem wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig (E. 6). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erweist sich der Beschwerdeführer trotz seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben als nicht integriert, weshalb ihm kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zukommt (E. 7). Abweisung UP. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFLÖSUNG EHEGEMEINSCHAFT
INTEGRATIONSKRITERIEN
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
VERSCHULDUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 85a Abs. 1 lit. a AIG
Art. 77a VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00335

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1983 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2011 erstmals in die Schweiz ein. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2012 wegen mehrfacher vorsätzlicher rechtswidriger Einreise, mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher vorsätzlicher rechtswidriger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft hatte, auferlegte das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) ihm ein Einreiseverbot mit Gültigkeit bis zum 21. Dezember 2014.

Am 7. Oktober 2013 heiratete A in Gjilan, Kosovo, die kosovarische Staatsangehörige C, geboren 1990, die über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz verfügt. In der Folge reiste A am 5. März 2014 in die Schweiz ein; am 25. März 2014 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei C. Die Ehe von A und C wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 20. September 2019 geschieden.

Mit Verfügung vom 15. März 2022 lehnte das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 24. Februar 2020 ab und wies diesen aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte das Migrationsamt im Wesentlichen aus, A erfülle aufgrund seiner Verschuldung sowie mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen das Integrationskriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies den von A am 12. April 2022 gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. Mai 2022 ab.

III.  

Am 2. Juni 2022 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Entscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Aufgrund von Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden wurde A mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2022 aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Daraufhin ersuchte A am 27. Juni 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2022 wurde das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen. In der Folge leistete A die Kaution innert der bis zum 14. Juli 2022 erstreckten Frist.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Juni 2022 auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.2 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) als Integrationskriterien. In Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) werden die Integrationskriterien präzisiert. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.

3.  

Die Ehe von A und B wurde mit Urteil vom 20. September 2019 geschieden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG kommt damit nicht mehr in Betracht.

4.  

Die Ehe von A und B dauerte vom 7. Oktober 2013 bis zum 20. September 2019, wobei der Beschwerdeführer am 5. März 2014 in die Schweiz einreiste und seit dem 25. März 2014 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist somit erreicht, sofern die Ehe während dieser Zeit auch tatsächlich gelebt wurde und ein Ehewille bestand. Dem Beschwerdeführer kommt somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu, sofern er die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer erwirkte in den letzten Jahren diverse Betreibungen und Verlustscheine. Im Betreibungsregister des Betreibungsamts Zürich 3 sind gemäss Auszug vom 16. November 2021 fünf Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 7'940.75 auf den Beschwerdeführer registriert. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Dietikon vom 31. Mai 2022 geht hervor, dass gegenüber dem Beschwerdeführer 23 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 54'388.- bestehen und zwölf Betreibungen für Forderungen von insgesamt Fr. 7'412.80 hängig sind. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass es sich zumindest bei einem Grossteil der hängigen Betreibungen nicht um erneut in Betreibung gesetzte Forderungen handelt, für welche bereits ein Verlustschein besteht: Mehrere Betreibungen wurden von Gläubigern angehoben, die bislang nicht im Betreibungsregister verzeichnet sind. Zudem entsprechen die von der Krankenversicherung in Betreibung gesetzten Forderungen jeweils in etwa der Höhe der Krankenversicherungsprämien, die in der Zwischenzeit neu angefallen sein dürften. Anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verschuldung sei nicht mutwillig erfolgt. Diesbezüglich führt er aus, die Betreibungen seien entstanden, da er ab Ende August 2018 für rund ein Jahr arbeitslos gewesen sei und zur Deckung seines Lebensunterhalts einen Kredit aufgenommen habe. Zudem habe ihm C alle Steuerschulden aus der Zeit der gemeinsamen Besteuerung überlassen. Ferner sei er seine Schulden am Abbezahlen.

5.3 Nach eigener Angabe hat der Beschwerdeführer im Februar 2018 einen Unfall erlitten, woraufhin er seine beiden Anstellungen verlor. In der Folge erhielt er für eine gewisse Zeit Leistungen von der Unfallversicherung. Für die Zeit ab August 2018 liegen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vor. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten November 2018 sowie Januar, März und April 2019 aufgrund von Einstelltagen keine Leistungen der Arbeitslosenkasse erhielt. Im Monat Februar 2019 belastete ihm die Arbeitslosenkasse 17 Einstelltage und bezahlte ihm lediglich drei Taggelder aus.

Einstelltage bzw. die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine Verwaltungssanktion des Arbeitslosenversicherungsrechts. Bei fehlbarem Verhalten wird die versicherte Person – abgestuft nach dem Grad ihres Verschuldens – in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Bei leichtem Verschulden können bis zu 15 Einstelltage verfügt werden, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Einstelltage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Einstelltage. Der Beschwerdeführer war während weniger als zwei Jahren arbeitslos, weshalb ihm grundsätzlich für die gesamte Zeit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zugekommen wäre. Aufgrund der Höhe des versicherten Verdiensts des Beschwerdeführers hätte die Arbeitslosenentschädigung auch ausgereicht, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Einstelltage hingegen hat der Beschwerdeführer selber zu verantworten.

5.4 Es sind Abzahlungsbemühungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsamt seit dem 11. Juni 2019 aktenkundig. Aktuell unterliegt der Beschwerdeführer seit dem 18. Februar 2022 einer Lohnpfändung. Insgesamt flossen dem Betreibungsamt so bereits Fr. 38'277.73 zu, wovon bisher Fr. 24'865.82 verwendet wurden. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Abzahlungen sind grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Allerdings bestehen trotz der Abzahlungen noch Schulden in der unter E. 5.1 genannten Höhe, ursprünglich war der Beschwerdeführer demnach deutlich höher verschuldet. Zudem gilt zu bedenken, dass die pfändbare Quote des Beschwerdeführers tiefer wäre, wenn die Krankenversicherungsprämien bei der Lohnpfändung in seinem Existenzminimum berücksichtigt worden wären. Die Krankenkassenprämien werden dem Schuldner jedoch nur belassen, wenn sie tatsächlich bezahlt werden. Vorliegend wurden die Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, was zur Folge hat, dass die Krankenversicherung des Beschwerdeführers laufend neue Betreibungen gegen den Beschwerdeführer anhebt. Da die Abzahlungen des Beschwerdeführers folglich zu einem Teil auf laufend neu generierten Schulden basieren, können sie nicht in vollem Umfang zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Zudem erfolgten die Abzahlungsbemühungen grösstenteils erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens und zumindest teilweise auch unfreiwillig durch die Pfändung des Lohnes.

5.5 Der Beschwerdeführer generierte in wenigen Jahren Schulden von über Fr. 60'000.-, obwohl er grossmehrheitlich über ein Einkommen verfügte, welches seine relativ tiefen Lebenshaltungskosten deutlich überstieg. Obschon zu diesem Zeitpunkt bereits einige Betreibungen gegenüber dem Beschwerdeführer angehoben worden waren, musste der Beschwerdeführer Ende 2018 bzw. Anfang 2019 in seiner Anspruchsberechtigung gegenüber der Arbeitslosenversicherung mehrfach eingestellt werden, womit er seine Verschuldung vergrössert haben dürfte. Einen Teil der Schulden des Beschwerdeführers sind die Folge seines strafrechtlich relevanten Verhaltens (vgl. hierzu nachfolgend E. 6). Auch unter dem Druck des Verfahrens um Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung generierte der Beschwerdeführer weiterhin Schulden. Am 30. April 2020 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Dietikon den Beschwerdeführer zudem wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren mit einer Busse, was an seinem guten Willen zur Befriedigung der Gläubiger zweifeln lässt (vgl. BGr, 6. Oktober 2021, 2C_670/2021, E. 3.4). Insgesamt ist trotz der vom Beschwerdeführer geleisteten Abzahlungen von einer mutwilligen Verschuldung seinerseits auszugehen. Daraus, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2019 – mithin zu einem Zeitpunkt, als bereits zahlreiche Betreibungen gegen ihn eingeleitet worden waren – im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Vereinbarung unterzeichnete, gemäss welcher er sich verpflichtete, die während der Ehe aufgelaufenen gemeinsamen Steuerschulden im Innenverhältnis zu übernehmen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.6 Ob der Beschwerdeführer über Monate hinweg einen Lebensstil pflegte, der sein grundsätzlich ausreichendes Einkommen überstieg, ob er einen Teil des von ihm aufgenommenen Kredits in Casinos verspielte, wie die Vorinstanz vermutet, oder ob er in der Schweiz zwei Kredite aufnahm, da er "das Geld im Kosovo für das Land und Haus etc. benötigt [hat]", wie er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Oktober 2018 angab, kann vorliegend offenbleiben. Die Mutwilligkeit der Verschuldung ist so oder anders zu bejahen.

5.7 In der mutwilligen Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sehen.

6.  

6.1 Im Strafregister des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2022 sind die folgenden Straferkenntnisse verzeichnet:

-        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2012: mehrfache rechtswidrige Einreise, mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt und mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung; Geldstrafe von 90 Tagessätzen (bedingt, Probezeit 2 Jahre);

-        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. November 2014: grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Geldstrafe von 15 Tagessätzen;

-        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2018: Diebstahl, Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs; Geldstrafe von 120 Tagessätzen (bedingt, Probezeit 4 Jahre) sowie Busse von Fr. 100.-;

-        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Juli 2020: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln; Geldstrafe von 15 Tagessätzen;

-        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August 2021: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; Geldstrafe von 160 Tagessätzen (Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom 29. Oktober 2018).

Zusätzlich erwirkte der Beschwerdeführer zahlreiche Bussen; aktenkundig sind mindestens elf Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen seit April 2019.

Dem Beschwerdeführer mag beizupflichten sein, dass die Straftaten für sich genommen teilweise nicht besonders schwer wiegen. Die wiederholten Verurteilungen zeugen jedoch von einer nicht hinzunehmenden Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Auch nachdem dem Beschwerdeführer am 7. August 2020 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewährt wurde, delinquierte er weiter. Zudem handelt es sich insbesondere beim durch den Beschwerdeführer begangenen Diebstahl entgegen seiner Ansicht nicht um ein Bagatelldelikt. Gemäss Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 erhielt der Beschwerdeführer von einem Bekannten den erforderlichen Schlüssel zum Öffnen von Post-Briefkästen, woraufhin er aus einem Postbriefkasten mindestens 36 Briefsendungen entnahm und öffnete. Die darin enthaltenen Bargeldbeträge und Wertsachen mit einem Gesamtwert von über Fr. 300.- nahm er an sich. Diesbezüglich ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass die Polizei anlässlich der Kontrolle, in deren Rahmen sie die geöffneten Briefsendungen fand, Bargeld in Höhe von über Fr. 1'200.- sicherstellen konnte.

6.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer auch angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilungen zu verneinen ist.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 und nimmt am Wirtschaftsleben teil, derzeit als … Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung kann der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung jedoch trotz seiner Deutschkenntnisse und seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht als integriert gelten.

7.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz einen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG abgestützten Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint.

7.3 Ob der Beschwerdeführer sich im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe zu C berufen hat, und ob die gelebte eheliche Gemeinschaft tatsächlich drei Jahre gedauert hat, kann damit offenbleiben.

8.  

Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, welche für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

9.  

9.1 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Anwesenheit hat, ist zu prüfen, ob seine Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu verlängern ist.

9.2 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seither hier auf. Wie dargelegt kann insgesamt nicht von einer gelungenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgegangen werden. Seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie vermutlich auch den grössten Teil seines Erwachsenenlebens verbrachte der Beschwerdeführer in Kosovo. Der einzige Familienangehörige des Beschwerdeführers, der in der Schweiz lebt, ist ein Cousin. Hinweise darauf, dass eine Rückkehr nach Kosovo für den Beschwerdeführer mit einer unzumutbaren Härte verbunden wäre, bestehen keine. Die Vorinstanzen haben demnach die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens verlängert.

10.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

11.  

11.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist nach dem Gesagten aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. auch bereits die Präsidialverfügung vom 30. Juni 2022).

12.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Staatssekretariat für Migration.