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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00335
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
A, ein 1983 geborener kosovarischer Staatsangehöriger,
reiste im Jahr 2011 erstmals in die Schweiz ein. Nachdem die Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl A mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2012 wegen mehrfacher
vorsätzlicher rechtswidriger Einreise, mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen
Aufenthalts und mehrfacher vorsätzlicher rechtswidriger Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft hatte,
auferlegte das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration)
ihm ein Einreiseverbot mit Gültigkeit bis zum 21. Dezember 2014.
Am 7. Oktober 2013 heiratete A in Gjilan, Kosovo, die
kosovarische Staatsangehörige C, geboren 1990, die über eine
Niederlassungsbewilligung für die Schweiz verfügt. In der Folge reiste A am
5. März 2014 in die Schweiz ein; am 25. März 2014 erteilte ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei C.
Die Ehe von A und C wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
20. September 2019 geschieden.
Mit Verfügung vom 15. März 2022 lehnte das
Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
vom 24. Februar 2020 ab und wies diesen aus der Schweiz weg. Zur
Begründung führte das Migrationsamt im Wesentlichen aus, A erfülle aufgrund
seiner Verschuldung sowie mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen das
Integrationskriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den von A am 12. April
2022 gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. Mai 2022
ab.
III.
Am 2. Juni 2022 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
Entscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Migrationsamts
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei
die Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
Aufgrund von Schulden aus Verfahren vor zürcherischen
Behörden wurde A mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2022 aufgefordert,
eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Daraufhin ersuchte A
am 27. Juni 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit
Präsidialverfügung vom 29. Juni 2022 wurde das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht abgewiesen. In der Folge leistete A die Kaution innert
der bis zum 14. Juli 2022 erstreckten Frist.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Juni 2022
auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
2.2 Gemäss
Art. 58a Abs. 1 AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung
(lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) als Integrationskriterien.
In Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) werden die
Integrationskriterien präzisiert. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG
liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE
insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und
behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.
3.
Die Ehe von A und B wurde mit Urteil vom
20. September 2019 geschieden. Eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 43
Abs. 1 AIG kommt damit nicht mehr in Betracht.
4.
Die Ehe von A und B dauerte vom 7. Oktober 2013 bis
zum 20. September 2019, wobei der Beschwerdeführer am 5. März 2014 in
die Schweiz einreiste und seit dem 25. März 2014 über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügte. Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ist somit erreicht, sofern die Ehe während dieser
Zeit auch tatsächlich gelebt wurde und ein Ehewille bestand. Dem
Beschwerdeführer kommt somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu, sofern er die Integrationskriterien gemäss
Art. 58a AIG erfüllt.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer erwirkte in den letzten Jahren diverse Betreibungen und
Verlustscheine. Im Betreibungsregister des Betreibungsamts Zürich 3 sind
gemäss Auszug vom 16. November 2021 fünf Verlustscheine im Gesamtbetrag
von Fr. 7'940.75 auf den Beschwerdeführer registriert. Aus dem
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Dietikon vom 31. Mai 2022
geht hervor, dass gegenüber dem Beschwerdeführer 23 nicht getilgte
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 54'388.- bestehen und zwölf
Betreibungen für Forderungen von insgesamt Fr. 7'412.80 hängig sind. Dabei
kann davon ausgegangen werden, dass es sich zumindest bei einem Grossteil der
hängigen Betreibungen nicht um erneut in Betreibung gesetzte Forderungen handelt,
für welche bereits ein Verlustschein besteht: Mehrere Betreibungen wurden von
Gläubigern angehoben, die bislang nicht im Betreibungsregister verzeichnet
sind. Zudem entsprechen die von der Krankenversicherung in Betreibung gesetzten
Forderungen jeweils in etwa der Höhe der Krankenversicherungsprämien, die in der
Zwischenzeit neu angefallen sein dürften. Anderes wird vom Beschwerdeführer
auch nicht vorgebracht.
5.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, seine Verschuldung sei nicht mutwillig erfolgt.
Diesbezüglich führt er aus, die Betreibungen seien entstanden, da er ab Ende
August 2018 für rund ein Jahr arbeitslos gewesen sei und zur Deckung seines
Lebensunterhalts einen Kredit aufgenommen habe. Zudem habe ihm C alle
Steuerschulden aus der Zeit der gemeinsamen Besteuerung überlassen. Ferner sei
er seine Schulden am Abbezahlen.
5.3 Nach
eigener Angabe hat der Beschwerdeführer im Februar 2018 einen Unfall erlitten,
woraufhin er seine beiden Anstellungen verlor. In der Folge erhielt er für eine
gewisse Zeit Leistungen von der Unfallversicherung. Für die Zeit ab August 2018
liegen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vor. Aus diesen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer in den Monaten November 2018 sowie Januar, März und April 2019
aufgrund von Einstelltagen keine Leistungen der Arbeitslosenkasse erhielt. Im
Monat Februar 2019 belastete ihm die Arbeitslosenkasse 17 Einstelltage und
bezahlte ihm lediglich drei Taggelder aus.
Einstelltage bzw. die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung ist eine Verwaltungssanktion des
Arbeitslosenversicherungsrechts. Bei fehlbarem Verhalten wird die versicherte
Person – abgestuft nach dem Grad ihres Verschuldens – in der
Anspruchsberechtigung eingestellt. Bei leichtem Verschulden können bis zu 15
Einstelltage verfügt werden, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30
Einstelltage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Einstelltage. Der
Beschwerdeführer war während weniger als zwei Jahren arbeitslos, weshalb ihm
grundsätzlich für die gesamte Zeit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
zugekommen wäre. Aufgrund der Höhe des versicherten Verdiensts des
Beschwerdeführers hätte die Arbeitslosenentschädigung auch ausgereicht, um
seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Einstelltage hingegen hat der
Beschwerdeführer selber zu verantworten.
5.4 Es sind
Abzahlungsbemühungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsamt seit
dem 11. Juni 2019 aktenkundig. Aktuell unterliegt der Beschwerdeführer
seit dem 18. Februar 2022 einer Lohnpfändung. Insgesamt flossen dem
Betreibungsamt so bereits Fr. 38'277.73 zu, wovon bisher Fr. 24'865.82
verwendet wurden. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Abzahlungen sind
grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Allerdings bestehen trotz
der Abzahlungen noch Schulden in der unter E. 5.1 genannten Höhe, ursprünglich
war der Beschwerdeführer demnach deutlich höher verschuldet. Zudem gilt zu
bedenken, dass die pfändbare Quote des Beschwerdeführers tiefer wäre, wenn die
Krankenversicherungsprämien bei der Lohnpfändung in seinem Existenzminimum
berücksichtigt worden wären. Die Krankenkassenprämien werden dem Schuldner jedoch
nur belassen, wenn sie tatsächlich bezahlt werden. Vorliegend wurden die
Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, was zur Folge hat, dass die
Krankenversicherung des Beschwerdeführers laufend neue Betreibungen gegen den
Beschwerdeführer anhebt. Da die Abzahlungen des Beschwerdeführers folglich zu
einem Teil auf laufend neu generierten Schulden basieren, können sie nicht in
vollem Umfang zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Zudem
erfolgten die Abzahlungsbemühungen grösstenteils erst unter dem Druck des
migrationsrechtlichen Verfahrens und zumindest teilweise auch unfreiwillig
durch die Pfändung des Lohnes.
5.5 Der
Beschwerdeführer generierte in wenigen Jahren Schulden von über
Fr. 60'000.-, obwohl er grossmehrheitlich über ein Einkommen verfügte,
welches seine relativ tiefen Lebenshaltungskosten deutlich überstieg. Obschon
zu diesem Zeitpunkt bereits einige Betreibungen gegenüber dem Beschwerdeführer
angehoben worden waren, musste der Beschwerdeführer Ende 2018 bzw. Anfang 2019
in seiner Anspruchsberechtigung gegenüber der Arbeitslosenversicherung mehrfach
eingestellt werden, womit er seine Verschuldung vergrössert haben dürfte. Einen
Teil der Schulden des Beschwerdeführers sind die Folge seines strafrechtlich
relevanten Verhaltens (vgl. hierzu nachfolgend E. 6). Auch unter dem Druck
des Verfahrens um Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung generierte
der Beschwerdeführer weiterhin Schulden. Am 30. April 2020 bestrafte das
Statthalteramt des Bezirks Dietikon den Beschwerdeführer zudem wegen
Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren mit einer Busse, was an seinem
guten Willen zur Befriedigung der Gläubiger zweifeln lässt (vgl. BGr,
6. Oktober 2021, 2C_670/2021, E. 3.4). Insgesamt ist trotz der vom
Beschwerdeführer geleisteten Abzahlungen von einer mutwilligen Verschuldung
seinerseits auszugehen. Daraus, dass der Beschwerdeführer am 20. September
2019 – mithin zu einem Zeitpunkt, als bereits zahlreiche Betreibungen gegen ihn
eingeleitet worden waren – im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Vereinbarung
unterzeichnete, gemäss welcher er sich verpflichtete, die während der Ehe
aufgelaufenen gemeinsamen Steuerschulden im Innenverhältnis zu übernehmen, kann
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.6 Ob der
Beschwerdeführer über Monate hinweg einen Lebensstil pflegte, der sein
grundsätzlich ausreichendes Einkommen überstieg, ob er einen Teil des von ihm
aufgenommenen Kredits in Casinos verspielte, wie die Vorinstanz vermutet, oder
ob er in der Schweiz zwei Kredite aufnahm, da er "das Geld im Kosovo für
das Land und Haus etc. benötigt [hat]", wie er anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 13. Oktober 2018 angab, kann vorliegend
offenbleiben. Die Mutwilligkeit der Verschuldung ist so oder anders zu bejahen.
5.7 In der
mutwilligen Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers ist ein Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sehen.
6.
6.1 Im
Strafregister des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2022 sind die folgenden
Straferkenntnisse verzeichnet:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember
2012: mehrfache rechtswidrige Einreise, mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt
und mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung; Geldstrafe von 90 Tagessätzen
(bedingt, Probezeit 2 Jahre);
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. November
2014: grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Geldstrafe von 15 Tagessätzen;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober
2018: Diebstahl, Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs; Geldstrafe von 120 Tagessätzen (bedingt,
Probezeit 4 Jahre) sowie Busse von Fr. 100.-;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Juli
2020: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln; Geldstrafe von 15 Tagessätzen;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August
2021: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; Geldstrafe
von 160 Tagessätzen (Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom 29. Oktober
2018).
Zusätzlich erwirkte der Beschwerdeführer zahlreiche
Bussen; aktenkundig sind mindestens elf Bestrafungen des Beschwerdeführers
wegen Übertretungen seit April 2019.
Dem Beschwerdeführer mag beizupflichten sein, dass die
Straftaten für sich genommen teilweise nicht besonders schwer wiegen. Die
wiederholten Verurteilungen zeugen jedoch von einer nicht hinzunehmenden
Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Auch
nachdem dem Beschwerdeführer am 7. August 2020 das rechtliche Gehör zur
beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewährt wurde, delinquierte
er weiter. Zudem handelt es sich insbesondere beim durch den Beschwerdeführer
begangenen Diebstahl entgegen seiner Ansicht nicht um ein Bagatelldelikt.
Gemäss Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 erhielt der Beschwerdeführer von
einem Bekannten den erforderlichen Schlüssel zum Öffnen von Post-Briefkästen,
woraufhin er aus einem Postbriefkasten mindestens 36 Briefsendungen entnahm und
öffnete. Die darin enthaltenen Bargeldbeträge und Wertsachen mit einem
Gesamtwert von über Fr. 300.- nahm er an sich. Diesbezüglich ergibt sich
aus dem Polizeirapport, dass die Polizei anlässlich der Kontrolle, in deren
Rahmen sie die geöffneten Briefsendungen fand, Bargeld in Höhe von über Fr. 1'200.-
sicherstellen konnte.
6.2 Nach dem
Gesagten ergibt sich, dass die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung durch den Beschwerdeführer auch angesichts seiner strafrechtlichen
Verurteilungen zu verneinen ist.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 und nimmt am
Wirtschaftsleben teil, derzeit als … Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung
kann der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Verstösse gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung jedoch trotz seiner Deutschkenntnisse und seiner
Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht als integriert gelten.
7.2 Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz einen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG abgestützten
Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
zu Recht verneint.
7.3 Ob der
Beschwerdeführer sich im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG in
rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe zu C berufen hat, und ob die gelebte
eheliche Gemeinschaft tatsächlich drei Jahre gedauert hat, kann damit offenbleiben.
8.
Wichtige Gründe im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, welche für einen
weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen würden,
werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
9.
9.1 Da der
Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Anwesenheit hat, ist zu
prüfen, ob seine Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu
verlängern ist.
9.2 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 im Alter von
30 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seither hier auf. Wie dargelegt kann
insgesamt nicht von einer gelungenen Integration des Beschwerdeführers in der
Schweiz ausgegangen werden. Seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie
vermutlich auch den grössten Teil seines Erwachsenenlebens verbrachte der
Beschwerdeführer in Kosovo. Der einzige Familienangehörige des
Beschwerdeführers, der in der Schweiz lebt, ist ein Cousin. Hinweise darauf,
dass eine Rückkehr nach Kosovo für den Beschwerdeführer mit einer unzumutbaren
Härte verbunden wäre, bestehen keine. Die Vorinstanzen haben demnach die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens verlängert.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
11.2 Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist nach dem Gesagten aufgrund
offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. auch bereits die
Präsidialverfügung vom 30. Juni 2022).
12.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.