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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00336
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1978 geborene Staatsangehörige Südafrikas,
heiratete im Februar 2016 den 1980 geborenen schweizerisch-deutschen
Doppelbürger C. Am 28. Oktober 2016 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr
in der Folge eine zuletzt bis am 27. Oktober 2026 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde.
Ab April 2019 wohnten A
und C in getrennten Haushalten, weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich
mit Verfügung vom 12. Februar 2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von
A widerrief. In Gutheissung eines gegen diese Verfügung erhobenen Rekurses hob
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das betreffende Erkenntnis
allerdings mit Entscheid vom 15. April 2021 wieder auf, da das
(anwendbare) Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[SR 0.142.112.681]) keinen gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute verlange und
die – im Entscheidzeitpunkt wieder aufgehobene – Trennung der Haushalte der
Eheleute bloss ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe
bilde.
Mit Eingaben vom
8. September und 6. Oktober 2021 ersuchte A das Migrationsamt um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022
lehnte die kantonale Behörde dieses Gesuch ab.
II.
Dagegen liess A am 11. Februar 2022 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion erheben, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom
3. Mai 2022 abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Kosten des Verfahrens
der Erstgenannten auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung ausrichtete.
III.
Am 2. Juni
2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 3. Mai 2022 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juni 2022 auf Vernehmlassung; das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 27. September 2022
reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Umstritten
ist vorliegend die Nichterteilung einer Niederlassungsbewilligung, wobei
zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine solche
zukommt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) richtet sich die Beantwortung
dieser Frage nach diesem Gesetz, soweit keine anderen Bestimmungen des
Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur
Anwendung kommen.
2.2 Der
Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt auch über die Staatsangehörigkeit
Deutschlands, weshalb hier die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens sowie der
Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der
Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (SR 0.142.111.364,
nachfolgend: Niederschrift) im Raum steht.
Das Freizügigkeitsabkommen kennt den Status der
Niedergelassenen indes gar nicht, sodass die Beschwerdeführerin daraus für das
vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. Peter
Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Bd. VIII, 2. A., Basel 2009, Rz. 7.226; BGr,
13. Januar 2021, 2C_867/2020, E. 3.1, und 6. August 2015,
2C_1144/2014, E. 4.1). Die Niederschrift wiederum vermittelt zwar nicht
nur deutschen Staatsangehörigen, sondern auch ihren Ehegatten nach einem
ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz
einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (vgl. Ziff. I.3
Satz 1 in Verbindung mit Ziff. I.1 Niederschrift); der betreffende Anspruch
wird jedoch dem Wortlaut nach davon abhängig gemacht, dass die Eheleute während
dieser Zeit miteinander in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben. Entgegen
der Beschwerdeführerin kann die massgebliche Bestimmung in der Niederschrift
mithin nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für das Entstehen eines
Anspruchs auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung in diesem Sinn lediglich
ein fünfjähriger ordnungsgemässer Aufenthalt in der Schweiz und eine
Haushaltsgemeinschaft mit einem bzw. einer Staatsangehörigen Deutschlands im
Zeitpunkt des fünfjährigen Aufenthalts vorausgesetzt werden. Wie die Vorinstanz
zu Recht erwägt, erscheint es sachgerecht, zur Auslegung der Voraussetzungen
für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Ziff. I.3
Niederschrift das Ausländer- und Integrationsgesetz heranzuziehen, nachdem sich
in Ziff. I.1 Niederschrift ein dynamischer Verweis auf die jeweils im
Landesrecht geltende Regelung der Niederlassung ausländischer Personen findet (iehe
auch VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00605, E. 2.2; ferner VGr,
26. August 2021, VB.2021.00406, E. 2.3; BGr, 9. Mai 2022,
2C_881/2021, E. 4.2 f.). Landesrechtlich aber wird für das Entstehen
eines vom Ehegatten abgeleiteten Anspruchs auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nach Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit
Abs. 1 AIG und Art. 43 Abs. 2 AIG – entgegen der Beschwerde –
das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft während fünf Jahren in der Schweiz
verlangt (BGE 140 II 289 E. 3.6.2 mit Hinweisen) und werden Phasen des
Getrenntlebens bei der Berechnung dieser Frist nur mitberücksichtigt, wenn
dafür wichtige Gründe vorliegen (Art. 49 AIG; vgl. BGr, 12. März
2021, 2C_974/2020, E. 4.2, und 26. März 2018, 2C_281/2017,
E. 3.2.1).
2.3 Die
Beschwerdeführerin reiste Ende Oktober 2016 in die Schweiz und bewohnte
zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Einzimmerwohnung an der D-Strasse
sowie ab März 2019 eine Einzimmerwohnung im Quartier E in der Stadt Zürich.
Anfang April 2019 bezog sie ein eigenes Appartement im gleichen Gebäude,
weil es zwischen ihr und ihrem Ehemann infolge der engen räumlichen
Verhältnisse, einer ausserehelichen Beziehung des Letztgenannten und ihrer
finanziellen Situation zu Differenzen gekommen sei. Per 1. Dezember 2019
verlegte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz dann nach G, wo sie anfänglich
allein eine Dreieinhalbzimmerwohnung bewohnte; ihr Ehemann folgte ihr erst im
März 2021.
Selbst wenn man die Periode
mitberücksichtigte, während der die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in
getrennten Wohnungen innerhalb des gleichen Wohnhauses wohnten (vgl. BGr,
9. Oktober 2014, 2C_48/2014, E. 3.2), lebte das Ehepaar somit bislang
noch keine fünf Jahre zusammen in einem Haushalt. Die über ein Jahr dauernde
Phase des Getrenntlebens an unterschiedlichen Wohnorten kann jedenfalls bei der
Berechnung der massgeblichen Frist nicht mitberücksichtigt werden, weil dafür
keine qualifizierten Gründe im Sinn von Art. 49 AIG gegeben sind. So
können familiäre Probleme zwar in Einzelfällen eine Ausnahme vom Erfordernis
des Zusammenwohnens rechtfertigen, dies allerdings praxisgemäss nur, wenn sie
erheblich sind und das Getrenntleben bloss von kurzer Dauer war (vgl.
BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017,
E. 3.2.3; Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Solches
machen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht geltend; vielmehr betonten
sie während ihres monatelangen Getrenntlebens gegenüber dem Beschwerdegegner
stets, regelmässig Zeit miteinander zu verbringen und "sonst eine normale
Ehe zu führen". Ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart
together" stellt jedoch für sich betrachtet keinen wichtigen Grund gemäss
Art. 49 AIG dar (BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1),
was entgegen der Beschwerde auch dann zu gelten hat, wenn den Eheleuten ein
freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zukommt, weil es um die Erteilung
einer im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelten Niederlassungsbewilligung geht
und nicht um den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung des Aufenthaltsrechts.
2.4 In
Anbetracht der Dauer des ehelichen Zusammenlebens kann sich die
Beschwerdeführerin sodann auch nicht auf Art. 42 Abs. 3 AIG berufen
und daraus einen landesrechtlichen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ableiten.
Aktuell fällt daher nur eine ermessensweise Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin in Betracht (vgl.
Art. 96 Abs. 1 AIG).
3.
3.1 Die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an eine ausländische Person im Rahmen
des pflichtgemässen Ermessens setzt grundsätzlich deren zehnjährigen
bewilligten Aufenthalt in der Schweiz voraus (Art. 34 Abs. 2
lit. a AIG). Gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen
und Ausländern die Niederlassungsbewilligung allerdings bereits nach einem
ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf
Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen,
sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b
und lit. c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung müssen insbesondere die Integrationskriterien nach
Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62
Abs. 1 VZAE). Nachdem die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung einen Anreiz für persönliche
Integrationsanstrengungen schaffen soll (BBl 2002, 3709 ff., 3750), werden
in diesem Kontext praxisgemäss höhere Anforderungen an die Integration gestellt
als etwa in Bezug auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es bedarf über
übliche Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw. einer
besonders erfolgreichen Integration (zum Ganzen VGr, 24. September 2020,
VB.2020.00452, E. 2.2 mit Hinweisen).
In einen
Ermessensentscheid über die (Nicht-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung
kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder
Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 15 und N. 25 ff.).
3.2 Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sowohl die zeitlichen als auch die
sprachlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung erfüllt und sie keine Widerrufsgründe gesetzt hat.
Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin jedoch entgegen, mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. September 2020 wegen einer groben
Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen
sowie einer Busse von Fr. 300.- belegt worden zu sein und somit erheblich
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben, sodass das
betreffende Integrationskriterium in Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG
nicht als erfüllt betrachtet werden könne.
Dem vorgenannten
Strafbefehl lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am Nachmittag des
12. Mai 2020 auf einer Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h um
39 km/h überschritten hatte, weil sie – laut der Begründung der Staatsanwaltschaft
– "aus krasser Unaufmerksamkeit die dortige Signalisation pflichtwidrig
nicht realisierte". Entgegen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei
dieser Verfehlung nicht bloss um eine "Bagatelle", hat sie doch
andere Verkehrsteilnehmerinnen und -nehmer durch ihr Verhalten zumindest
abstrakt an Leib und Leben gefährdet (vgl. BGr, 15. Dezember 2021,
2C_711/2021, E. 5.2.1). Für eine vorzeitige Bewilligungserteilung müssten
bei ihr deshalb Integrationserfolge in anderen Bereichen verzeichnet werden,
welche bei einer Gesamtbetrachtung dennoch den Schluss einer besonders
erfolgreichen Integration nahelegen. Hiervon geht die Vorinstanz nicht aus.
Wohl berücksichtigt sie zugunsten der Beschwerdeführerin, dass diese seit
Längerem (konkret von November 2016 bis November 2019 und ab Januar 2021) einer
Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht, über Deutschkenntnisse auf dem Niveau
B2 verfügt, keine Schulden hat und nie Sozialhilfe beziehen musste; sie
attestiert ihr indes insgesamt lediglich eine gute Integration bzw. keine
Integrationsleistungen, welche das erwähnte Delikt aufwögen, zumal die
Tatbegehung im Entscheidzeitpunkt erst knapp eineinhalb Jahre zurücklag.
Selbst wenn die vorstehende
Interessenabwägung auch anders ausfallen könnte, lässt sich der Vorinstanz in
diesem Zusammenhang keine Ermessensverletzung vorwerfen. Daran vermag auch der
Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
11. November 2021 im Verfahren VB.2021.00542 nichts zu ändern. Erwog das
Verwaltungsgericht in dem genannten, eine Einbürgerung betreffenden Erkenntnis
doch lediglich, dass die Frage, ob eine
sich um das Bürgerrecht bewerbende Person erfolgreich integriert sei, – wie
hier – unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen habe und nur
dann auf ein einziges Kriterium abgestellt werden dürfe, wenn es – wie eine
erhebliche Straffälligkeit – bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht falle.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 13. Januar 2021, 2C_867/2020,
E. 1.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).