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VB.2022.00339
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. RA C,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, hat sich ergeben: I. Am 18. Januar 2022 ersuchte Rechtsanwalt C die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Berufsgeheimnis mit Bezug auf A, soweit dies dazu erforderlich sei, dass er sich in einem vor dem Bezirksgericht Bülach hängigen Verfahren (Geschäftsnummer: 01) gegenüber den zuständigen Behörden und weiteren Verfahrensbeteiligten zu seiner Postulationsfähigkeit äussern könne. Nach seiner Darstellung hatte er A zuvor vergeblich um entsprechende Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht. Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt C, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden und weiteren Verfahrensbeteiligten zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um sich zur Postulationsfähigkeit im Rahmen des laufenden Prozesses betreffend Massnahmen zum Schutz der eingetragenen Partnerschaft vor dem Bezirksgericht Bülach (Geschäftsnummer: 01) äussern zu können (Dispositivziffer 1); die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden A auferlegt (Dispositivziffern 2 und 3). II. Dagegen liess A am 3. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung des Beschlusses vom 5. Mai 2022 sei die Sache zu neuem Entscheid an die Aufsichtskommission zurückzuweisen, eventualiter sei Rechtsanwalt C die Ermächtigung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu verweigern. Die Aufsichtskommission verzichtete am 5. Juli 2022 auf eine Beantwortung des Rechtsmittels. Rechtsanwalt C beantragte am 14. Juli 2022 im Wesentlichen, die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A liess sich dazu am 25. August 2022 vernehmen. Rechtsanwalt C verzichtete stillschweigend, die Aufsichtskommission am 5. September 2022 ausdrücklich auf weitere Äusserung. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 38 des (kantonalen) Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS 215.1) kann es gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen mit Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG angerufen werden. Für die Erledigung von Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG der Einzelrichter zuständig, soweit – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 e contrario VRG). 1.2 Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Weil die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss mit Kosten belastete und den Beschwerdegegner 1 mit Bezug auf den Beschwerdeführer (in gewissem Umfang) vom anwaltlichen Berufsgeheimnis entband, verfügt der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 1 über eine besondere Nähe zur Streitsache und könnte er einen eigenen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen bzw. erfüllt er das Erfordernis der materiellen Beschwer. 1.3 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person dem Berufsgeheimnis (im Folgenden auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des [eidgenössischen] Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA, SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Bestand eines Mandatsverhältnisses (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 13 BGFA N. 86; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). 2.2 Verweigert der Mandant oder die Mandantin die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.1 mit Hinweisen; § 33 AnwG; vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA; vgl. ferner Art. 321 Ziff. 2 StGB). Im Kanton Zürich ist die Beschwerdegegnerin 2 nach § 21 Abs. 2 lit. d AnwG für Entscheide über die Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständig. 2.3 Ob dem Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Offenbarung eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. § 34 Abs. 3 AnwG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdegegner 1 nicht vom Berufsgeheimnis entbunden werden dürfe. Namentlich habe er geltend gemacht, dass dieser gar nicht eine eigene Forderung gegen ihn (den Beschwerdeführer) durchsetzen, sondern einen neuen Mandanten – mithin einen Dritten – im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach unterstützen wolle, weshalb er kein eigenes persönliches Interesse an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis habe. Dieses Vorbringen habe die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen ihrer Entscheidfindung ebenso wenig berücksichtigt wie seinen Einwand, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund des mehr als dreijährigen Mandatsverhältnisses zu ihm (dem Beschwerdeführer) wesentliche Informationen erlangt habe, welche er im bezirksgerichtlichen Verfahren bewusst oder unbewusst gegen ihn verwenden könne. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdegegnerin 2 erwägt in ihrem Beschluss vom 5. Mai 2022, gemäss der bundesgerichtlichen Praxis könne sich eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt grundsätzlich von der Schweigepflicht entbinden lassen, wenn ihre bzw. seine persönlichen Interessen an der Bekanntgabe jene des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin an der Geheimhaltung derart überwögen, dass die Schweigepflicht nicht mehr zumutbar sei. Unter Hinweis auf das Urteil 2C_503/2011 des Bundesgerichts vom 21. September 2011 führt sie sodann aus, die Schweigepflicht sei insbesondere dann unzumutbar, wenn sie die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt daran hindere, sich in einem gegen sie bzw. ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden. In Darlegung der Parteistandpunkte stellt die Beschwerdegegnerin sodann zusammengefasst fest, dass der Beschwerdegegner 1 in einem am Bezirksgericht Bülach hängigen Verfahren den ehemaligen Lebenspartner des Beschwerdeführers vertrete. Der Beschwerdeführer habe in jenem Verfahren geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 stehe aufgrund eines früheren Mandatsverhältnisses mit ihm (dem Beschwerdeführer) in einem Interessenkonflikt. Das Bezirksgericht Bülach habe den Beschwerdegegner 1 in der Folge aufgefordert, sich zu seiner Postulationsfähigkeit zu äussern, damit es über einen möglichen Interessenkonflikt befinden könne. Der Beschwerdegegner 1 erstrebe mit seinem Entbindungsgesuch eine schriftliche Bewilligung der Aufsichtsbehörde, um sich im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach zu seiner Postulationsfähigkeit äussern zu können. Die eingeschränkte Entbindung vom Berufsgeheimnis sei wesentlich für die Beurteilung der Postulationsfähigkeit; erst durch eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 werde das Bezirksgericht Bülach in die Lage versetzt, einen möglichen Interessenkonflikt beurteilen zu können. Der Beschwerdegegner 1 habe ein (privates) Interesse an der Vertretung seines Klienten im bezirksgerichtlichen Verfahren. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ein (privates) Interesse daran, dass dem Bezirksgericht keine vertraulichen Informationen mitgeteilt würden. Mit Blick auf dessen Befürchtungen, dass infolge der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vertrauliche Informationen an das Gericht oder die Gegenpartei (den ehemaligen Lebenspartner) gelangen könnten, sei festzuhalten, dass eine Entbindung vom Berufsgeheimnis nur insoweit erteilt werde, als dies erforderlich sei, um sich zur Postulationsfähigkeit zu äussern. Eine Entbindung stelle keinen Freibrief für eine Offenlegung von Informationen nach Belieben der Anwältin oder des Anwalts dar. Die Preisgabe von geschützten Informationen müsse sich vielmehr im Rahmen der Entbindung bewegen und dürfe auch dort nur so weit gehen, als dies unbedingt notwendig sei, um das mit der Offenlegung verfolgte Ziel zu erreichen. Da die vorliegende Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sehr beschränkt erteilt werde, sich nur auf Äusserungen zur Postulationsfähigkeit beziehe und daher die Gefahr eines Missbrauchs sehr gering sei, überwiege das Interesse des Beschwerdegegners 1 deutlich. 3.4 Aus dem Vorstehenden erhellt, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers unberechtigt sind: Dem angefochtenen Beschluss vom 5. Mai 2022 lässt sich ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 zum Schluss kommt, die streitbetroffene Entbindung vom Berufsgeheimnis sei vorliegend zu erteilen. So enthält der Beschluss eine nachvollziehbare Interessenabwägung und befasst sich auch hinreichend mit den vom Beschwerdeführer gegen die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis angeführten wesentlichen Argumenten. Dass die Beschwerdegegnerin 2 diesen nicht folgt, stellt keine Gehörsverletzung dar. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin 2 geht zutreffend davon aus, dass das Bezirksgericht Bülach über den geltend gemachten Interessenkonflikt des Beschwerdegegners 1 aufgrund eines früheren Mandatsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer nur befinden könne, wenn ersterer sich dazu bzw. zur in diesem Zusammenhang infrage gestellten Postulationsfähigkeit äussern könne. Die hier interessierende Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Ermöglichung der Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 vor Bezirksgericht ist insofern erforderlich zur ordnungsgemässen Durchführung des bezirksgerichtlichen Verfahrens und namentlich zur Wahrung des Gehörsanspruchs bzw. Äusserungsrechts. Sodann geht die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend davon aus, dass der Beschwerdegegner 1 ein eigenes privates Interesse an der Vertretung seines neuen Mandanten und damit am Entscheid über seine Postulationsfähigkeit hat, vermag dieser doch direkte Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdegegners 1 zu zeitigen. Dass das fragliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach selbst (nur) im Interesse des Mandanten geführt wird, ändert daran entgegen der Beschwerde nichts. 4.2 Fehl geht sodann der Vorwurf, dass sich der Beschwerdegegner 1 im vorinstanzlichen Verfahren "zur Frage des Interessenkonflikts" hätte äussern müssen. Vorgängig zu einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durfte bzw. darf der Beschwerdegegner 1 dazu vielmehr gar nicht Stellung nehmen. Ob ein Interessenkonflikt besteht, ist freilich ohnehin nicht anlässlich des Entbindungsersuchens von der Beschwerdegegnerin 2, sondern im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens durch das zuständige Gericht zu klären. Den Interessenkonflikt betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers sind deshalb (auch) vorliegend nicht zu hören. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich befürchtet, der Beschwerdegegner 1 könne im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach Informationen etwa betreffend seine (des Beschwerdeführers) finanziellen Verhältnisse und gesundheitlichen Umstände, welche er im Rahmen des vormaligen Mandatsverhältnisses erhalten habe, "bewusst oder unbewusst" verwenden, was ihm (dem Beschwerdeführer) zum Nachteil gereichen könne, ist vorab festzuhalten, dass ein Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers vorliegend nur insoweit zu berücksichtigen ist, als es durch die konkret infrage stehende Entbindung vom Berufsgeheimnis begründet wird. Etwaige Konsequenzen einer allfälligen Verneinung eines Interessenkonflikts durch die zuständige Instanz im Rahmen der weiteren Fortsetzung des bezirksgerichtlichen Verfahrens – wie sie der Beschwerdeführer in erster Linie zu befürchten scheint – sind hier unbeachtlich. Den im dargelegten Sinn berechtigten Bedenken des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz freilich entgegen seinem Dafürhalten gebührend Rechnung getragen, indem sie den Beschwerdegegner 1 nur insoweit vom Anwaltsgeheimnis entband, als dies mit Blick auf die Äusserung zur Postulationsfähigkeit im hier interessierenden Verfahren erforderlich sei. Der Beschwerdegegner 1 wurde sodann ausdrücklich auf das Gebot der schonenden Offenlegung hingewiesen. 4.4 Aus dem Vorstehenden erhellt ebenso wie aus den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), dass die Interessen an der hier interessierenden Entbindung vom Anwaltsgeheimnis die Geheimhaltungsinteressen deutlich überwiegen. Die Ermächtigung des Beschwerdegegners 1 durch die Beschwerdegegnerin 2 zur teilweisen Offenbarung seines Berufsgeheimnisses ist daher nicht zu beanstanden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Auch der Beschwerdegegner 1 ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Eine solche stünde ihm als obsiegender Partei nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG namentlich zu, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dass eine Partei rechtskundig ist, schliesst einen Entschädigungsanspruch wegen besonderen Aufwands nicht aus, womit auch in eigener Sache prozessierenden Anwältinnen und Anwälten auf dieser Grundlage eine Entschädigung zugesprochen werden kann (Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 48). Allerdings muss mehr als ein bloss geringfügiger Aufwand entstehen, etwa weil erheblicher Zeitaufwand erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte (Plüss, N. 49; vgl. auch § 8 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis wäre eine Parteientschädigung einer rechtskundigen Person dann zuzusprechen, wenn die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der bzw. die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2; 125 II 518 E. 5b). Dem Beschwerdegegner 1 entstand durch dieses Verfahren, in dem sich keine komplexen Rechtsfragen stellten, kein diesen Rahmen übersteigender Aufwand. Da auch der Entschädigungstatbestand des § 17 Abs. 2 lit. b VRG vorliegend nicht erfüllt ist, bleibt auch dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung verwehrt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an die Parteien. |