{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00339_2022-10-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222743&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5a1ddefcce50881c9283e059cfdbde03"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00339"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.10.2022  VB.2022.00339"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.10.2022  VB.2022.00339"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.10.2022  VB.2022.00339"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Anwaltsgeheimnis | [Der Beschwerdegegner 1 vertritt den ehemaligen Lebenspartner des Beschwerdef\u00fchrers in einem Zivilverfahren. Der Beschwerdef\u00fchrer machte dort geltend, der Beschwerdegegner 1 befinde sich aufgrund eines fr\u00fcheren Mandatsverh\u00e4ltnisses mit ihm (dem Beschwerdef\u00fchrer) in einem Interessenkonflikt. Das Zivilgericht forderte den Beschwerdegegner auf, sich zu seiner Postulationsf\u00e4higkeit zu \u00e4ussern. Weil der Beschwerdef\u00fchrer nicht in eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis einwilligte, ersuchte der Beschwerdegegner 1 die Aufsichtskommission um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Die Aufsichtskommission gab seinem Ersuchen statt.] Der Beschwerdegegner 1 muss sich vor dem Zivilgericht zu seiner Postulationsf\u00e4higkeit \u00e4ussern d\u00fcrfen, damit dieses \u00fcber den geltend gemachten Interessenkonflikt befinden kann; die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist insofern erforderlich f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4sse Durchf\u00fchrung des Zivilverfahrens und namentlich die Wahrung des Geh\u00f6rsanspruchs. Auch hat der Beschwerdegegner 1 ein privates Interesse an der Vertretung seines neuen Mandanten bzw. der Aus\u00fcbung seiner beruflichen T\u00e4tigkeit (E. 4.1). Ein Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdef\u00fchrers ist nur insoweit zu ber\u00fccksichtigen, als es durch die konkret infrage stehende Entbindung vom Berufsgeheimnis \u2013 n\u00e4mlich mit Bezug auf die Postulationsf\u00e4higkeit im Zivilverfahren \u2013 begr\u00fcndet wird (E. 4.2). Die Aufsichtskommission hat den berechtigten Bedenken des Beschwerdef\u00fchrers Rechnung getragen, indem sie den Beschwerdegegner 1 nur insoweit vom Berufsgeheimnis entband, als dies mit Blick auf die \u00c4usserung zur Postulationsf\u00e4higkeit im fraglichen Zivilverfahren erforderlich sei, und ihn ausdr\u00fccklich auf das Gebot der schonenden Offenlegung hinwies (E. 4.3). Die Erm\u00e4chtigung des Beschwerdegegners 1 zur teilweisen Offenbarung seines Berufsgeheimnisses ist nicht zu beanstanden (E. 4.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:09:50", "Checksum": "fc40ad1d572381a36929df3806c4ad15"}