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Geschäftsnummer: VB.2022.00340  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.07.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

(vorzeitige) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung


Vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Kognition und Beschwerdegründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1). Es existiert keine staatsvertragliche Regelung, die den Beschwerdeführenden eine vorteilhaftere Rechtsstellung vermitteln würde, und sie erfüllen die zeitlichen Voraussetzungen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht (E. 2.1 - 2.3). Die Niederlassungsbewilligung kann bei über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden Anstrengungen bzw. einer besonders erfolgreichen Integration ausnahmsweise bereits nach fünfjährigem ununterbrochenen Aufenthalt erteilt werden, womit Anreize für persönliche Integrationsanstrengungen geschaffen werden (E. 2.4). Da die Vorinstanzen lediglich auf den Widerrufsgrund der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit abgestellt haben, hingegen den persönlichen Verhältnissen bei der Prüfung des Vorliegens des Widerrufsgrunds des Sozialhilfebezugs in ihrem Entscheid zu wenig Rechnung trugen, hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeschöpft und Umstände unberücksichtigt gelassen, welche nach dem anwendbaren Recht zu berücksichtigen sind (E. 2.7-2.10). Rückweisung.
 
Stichworte:
BEHINDERUNG
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
PERSÖNLICHE UMSTÄNDE
RÜCKWEISUNG
TEILWEISE OBSIEGEN
VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 34 AIG
Art. 58a Abs. 2 AIG
Art. 62 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 77e VZAE
Art. 77f VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00340

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Juli 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend (vorzeitige) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1962 geborene libanesische Staatsangehörige A und die 1969 geborene libanesische Staatsangehörige B reisten am 9. Mai 2003 mit ihrem gemeinsamen  Sohn Jawad (geb. 1999) in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch. Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 16. Januar 2004 wurde dieses abgelehnt und die Wegweisung der Familie aus der Schweiz angeordnet. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

In der Folge wurden drei Wiedererwägungsgesuche jeweils letztinstanzlich mit Urteilen vom 15. November 2004, 31. Oktober 2005 sowie 27. Oktober 2006 abgewiesen.

Am 23. Dezember 2005 ging aus der Ehe die Tochter D hervor.

Am 8. Februar 2008 stellte die Familie ein Härtefallgesuch, welches abgewiesen wurde. Ein zweites Gesuch stellten sie am 20. Dezember 2012. Diesem wurde entsprochen und die Eheleute erhielten am 11. Juli 2013 je eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis zum 7. Juli 2022.

Seit dem 9. Juni 2004 beziehen die Eheleute Sozialhilfe, weshalb sie das Migrationsamt am 3. Juli 2014 und 3. August 2015 darauf hinwies, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen geprüft werde, wenn sie weiterhin auf die Sozialhilfe angewiesen sein würden.

Am 1. September 2016 gewährte das Migrationsamt den Eheleuten das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verwarnung aufgrund andauernden Sozialhilfebezugs. Am 6. Februar 2018 folgte ein weiteres Mahnschreiben seitens des Migrationsamts.

Am 10. Februar 2020 gewährte das Migrationsamt den Eheleuten erneut das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verwarnung. Am 2. April 2020 erfolgte die Stellungnahme, in welcher die Eheleute ein Gesuch um vorzeitige Erteilung von Niederlassungsbewilligungen stellten.

Mit Schreiben vom 19. August 2020 teilte das Migrationsamt den Eheleuten mit, von einer Verwarnung abzusehen. Gleichzeitig wies er das Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligungen aufgrund anhaltenden Sozialhilfebezugs und der nicht ausgewiesenen ausreichenden Deutschkenntnisse von B ab.

Am 6. Juli 2021 ersuchten die Eheleute erneut um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligungen ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 3. Mai 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. Juni 2022 liessen die Eheleute dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 3. Mai 2022 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Migrationsamt, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsvertreterin zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Vorliegend bestehen keine staatsvertraglichen Regelungen, welche den Beschwerdeführenden eine bessere Rechtsstellung vermitteln würden als das schweizerische Landesrecht.

2.2  Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen und sie integriert sind.

2.3 Unbestritten ist zunächst, dass die Beschwerdeführenden die zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 2 nicht erfüllen und ihnen daher einzig gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 AIG eine Niederlassungsbewilligung  vorzeitig erteilt werden könnte. Die Vorinstanz hat sodann das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG zu Recht verworfen. Die Beschwerdeführenden haben sich in ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinandergesetzt, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.

2.4  

2.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländer die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG).

2.4.2 Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kommt eine Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung in Betracht, wenn der betroffene Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier bereits niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis ab einem Sozialhilfebezug in Höhe von etwa Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in Betracht, während bei fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten (vgl. auch den Zustimmungsvorbehalt in Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD] sowie die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum AIG des Staatsekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3; in Bezug auf nicht aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3).

2.4.3 Anders als beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung setzt die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung hingegen keinen schuldhaften Sozialhilfebezug voraus (so zumindest implizit BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.4): Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein Begründungselement des Widerrufsgrunds, sondern erst bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (anstelle vieler BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist jedoch u. a. erforderlich, dass kein Widerrufsgrund vorliegt, dass ein Widerruf darüber hinaus auch verhältnismässig wäre, wird hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden Aufenthaltsstatus eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (allein auf das Vorhandensein eines Widerrufsgrunds abstellend auch Silvia Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34 N. 29; Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 164; a.M. Peter Bolzli in: Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 9).

2.4.4 Weiter müssen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung insbesondere die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, wobei in Bezug auf die letzten beiden Kriterien den Integrationshindernissen aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

2.4.5 Dabei ist insbesondere der Spracherwerb als zentrales Element der Integration hervorzuheben, zumal dieser auch Rückschlüsse auf die soziale Integration zulässt (BBl 2013, 2397 ff., 2417): Die Ausländerin oder der Ausländer muss unter anderem nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.

2.4.6  Dem Begriff der Teilnahme am Wirtschaftsleben liegt wiederum der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde. Ausländerinnen und Ausländer sollen auf absehbare Zeit in der Lage sein, für sich und ihre Familie aufzukommen, sei es durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Hingegen ist es nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit überdurchschnittlich erfolgreich ausgeübt oder eine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sodann nimmt gemäss Art. 77e Abs. 2 VZAE eine Person am Erwerb von Bildung teil, wenn sie zur Förderung ihrer künftigen wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit in Aus- oder Weiterbildung ist, wobei über den Verordnungswortlaut hinaus eine zielgerichtete Verfolgung der Ausbildungsziele verlangt werden kann (vgl. auch die dazugehörigen Ausführungen des SEM im erläuternden Bericht zu den Änderungen der VZAE vom 2. August 2018). Auch hier sind überdurchschnittliche schulische Leistungen nicht erforderlich.

Demnach nimmt eine sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen Umfang am Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltslos als integriert gelten. Bei der Beurteilung der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration ist sodann den persönlichen Verhältnissen des betroffenen Ausländers Rechnung zu tragen, namentlich wenn behinderungs- oder krankheitsbedinge Einschränkungen, Lernschwächen, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben die Integration (unverschuldet) erschweren (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Überdies wird auch der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 1bis und 2 VZAE).

2.4.7 Aufgrund des in ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt die Beweisführung grundsätzlich der erstinstanzlichen Behörde (sogenannte "subjektive" Beweisführungslast) wobei die rechtsuchende Partei gemäss Art. 90 AIG bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet, ansonsten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sogenannte "objektive" Beweislast; BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3). 

2.4.8 Da kein Anspruch auf die vorzeitige Erteilung derNiederlassungsbewilligungbesteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In olche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 15 und N. 25 ff.).

2.5 Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden seit 2004 fortlaufend auf Sozialhilfe angewiesen seien, wobei sich der Gesamtbetrag der Familie im Sommer 2021 auf Fr. 361'390.70 belaufen habe und seither weiter angestiegen sei. Mit ihrem fortgesetzten und erheblichen Bezug von Sozialhilfe hätten sie den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und damit (mindestens) eine gewichtige Voraussetzung zur Erteilung von Niederlassungsbewilligungen nicht erfüllt, weshalb es sich erübrige, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen und es läge weder eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips noch des Diskriminierungsverbotes vor.

2.6 Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung der Begründungspflicht und unrichtige bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie die Verletzung des Verbots der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 2 UNO-BRK geltend. So sei die Vorinstanz mit keinem Wort auf die schwere Behinderung des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und das damit einhergehende Verbot der Diskriminierung eingegangen, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher die Behörde verpflichtet, auf die gemachten Vorbringen tatsächlich einzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei bereits bei seiner Einreise bzw. bei der Erteilung der Härtefallbewilligung Paraplegiker und nicht arbeitsfähig gewesen. Da er in der Schweiz nie habe arbeiten können, habe er auch keine IV-Rente erhalten. Zudem seien sämtliche Leistungen der IV wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgelehnt und er sei infolgedessen auch von den entsprechenden Integrationsmassnahmen ausgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin kümmere sich trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen (seit 2006 leide sie an Osteoporose bei Hyperparathyreoidismus, Panvertebralsyndrom, generalisierten Myalgien, sowie einem chronifizierten Müdigkeitssyndrom) seit jeher um den Beschwerdeführer und ihre gemeinsamen Kinder. Gemäss den behandelnden Ärzten würden beide Ehegatten aus gesundheitlichen Gründen nicht als arbeitsfähig erachtet werden und sei eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch aufgrund der notwendigen Vollzeitbetreuung des Beschwerdeführers nicht möglich. Aufgrund dessen stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden einer indirekten Diskriminierung unterworfen seien, indem ihnen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (dauerhaft) verwehrt bleibe.

2.7 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden jahrelang auf Sozialhilfe angewiesen waren und diese auch weiterhin beziehen werden. Folglich haben die Vorinstanzen die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einzig aufgrund des Sozialhilfebezugs abgelehnt. Zwar ist den Vorinstanzen dahingehend beizupflichten, wonach eine Bewilligungsverweigerung in Betracht kommt, wenn der betroffene Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist, wobei die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung keinen schuldhaften Sozialhilfebezug voraussetzt (vgl. hierzu E. 2.4.3). Dennoch erscheint es fraglich, inwiefern die persönlichen Integrationshindernisse im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE wie eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang andauernde Krankheit oder andere gewichtige persönliche Umstände wie eine ausgeprägte Lern-, Lese oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, nicht bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines Widerrufgrunds Berücksichtigung finden sollen. So hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VB.2021.00426 vom 29. September 2021 in der Erwägung 2.1.4 bereits dahingehend geäussert, dass die im Entwurf der VZAE ursprünglich noch vorgesehene Berücksichtigung eines unverschuldeten Sozialhilfebezugs (vgl. dazu den erläuternden Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM] zu den Änderungen der VZAE, Art. 77f Ziff. 4 des Entwurfs bzw. S. 23 des Berichts) in der Endfassung der revidierten VZAE gestrichen worden ist, was darauf schliessen lässt, dass grundsätzlich auch ein unverschuldeter Sozialhilfebezug der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegensteht, sofern keine besonderen persönlichen Integrationshindernisse gemäss Art. 77f VZAE bestehen. Daraus folgernd ist den persönlichen Verhältnissen somit auch bei der Prüfung des Vorliegens von Widerrufsgründen und dem daraus resultierenden Integrationsdefizit Rechnung zu tragen, ansonsten man tatsächlich Gefahr laufen könnte, eine allfällige indirekte Diskriminierung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV zu begehen, ohne hingegen eine Besserstellung von Personen mit Beeinträchtigungen anstreben zu wollen.

2.8 Vorliegend war der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bereits bei seiner Einreise bzw. bei der Erteilung der Härtefallbewilligung Paraplegiker und nicht arbeitsfähig, weshalb er in der Schweiz nie arbeiten konnte und insofern auch keine IV-Rente durch die SVA erhalten hat. Stattdessen musste er sich an die Sozialhilfe wenden. Durch die vorliegende Paraplegie ist beim Beschwerdeführer ohne Weiteres von einem persönlichen Integrationshindernis im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE auszugehen, welcher ihm die Teilnahme am Wirtschaftsleben verunmöglicht und eine Ablösung von der Sozialhilfe, unter anderem aufgrund des Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen, welche einen IV-Renten-Anspruch begründen würden, überaus erschwert und nicht absehbar erscheinen lässt. Infolgedessen ist der Sozialhilfebezug und das daraus resultierende Integrationsdefizit dem Beschwerdeführer kaum vorzuwerfen, zumal es auf persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE zurückzuführen ist. Folglich ist das Vorhandensein eines Widerrufsgrunds in Bezug auf den Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu relativieren.

2.9 Ferner erfüllt er gemäss der abweisenden Verfügung des Migrationsamts über die sprachlichen Integrationsvoraussetzungen. Fraglich erscheint jedoch, inwieweit dies auch auf die Beschwerdeführerin zutrifft und inwiefern sich der Beschwerdeführer ihre Integrationsdefizite im Rahmen von Art. 62 Abs. 1bis und 2 VZAE anrechnen lassen müsste. So macht die Beschwerdeführerin unter anderem ebenfalls gesundheitliche Beschwerden geltend, welche sie an einer Erwerbstätigkeit hindern würden. Darüber hinaus müsse sie den Beschwerdeführer pflegen, was sie sowohl an einer Erwerbstätigkeit als auch am Erwerb der deutschen Sprachkenntnisse gehindert hätte, weshalb sie die sprachlichen Anforderungen nicht ganz erfüllen sowie auch nicht zur Reduzierung des Sozialhilfebezugs beitragen könne. Hierzu muss geklärt werden, was genau die Ursachen für die Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin sind und inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich auf die Vollzeitbetreuung der Beschwerdeführerin angewiesen ist. Zu klären gilt auch, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich an gesundheitlichen Beschwerden leidet, welche ihr eine allfällige Erwerbstätigkeit verunmöglichen. Soweit sich die Beschwerdeführenden dazu entschieden haben, dass die Beschwerdeführerin den Hauptteil des Betreuungsaufwands für die Kinder übernimmt, so haben sie sich die familiäre Rollenverteilung zu einem gewissen Grad vorhalten zu lassen, zumal die Übernahme des Betreuungsaufwands auch durch den Beschwerdeführer möglich gewesen wäre. Ist die mangelhafte Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers das Ergebnis mangelhafter Unterstützung oder sozialer Isolation durch ihren Ehemann und allenfalls sogar Ausdruck eines rückständigen Frauenbildes, kann auch eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers infrage gestellt werden. Sind jedoch andere Gründe für den mangelhaften Integrationserfolg seiner Ehefrau verantwortlich, z. B. äussere Umstände, Lernschwierigkeiten oder anderweitige persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE, darf die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht allein mit Verweis auf den Sozialhilfebezug der Familie verweigert werden.

2.10 Sowohl die Vorinstanz als auch das Migrationsamt gingen davon aus, dass für die Bewilligungsverweigerung einzig das Vorhandensein des Sozialhilfebezugs genügt, weshalb sie allfällige persönliche Integrationshindernisse der Beschwerdeführenden weder geprüft noch berücksichtigt haben. Dem kann in dieser Absolutheit nach Ausgeführtem nicht zugestimmt werden. Indem das Migrationsamt lediglich den Sozialhilfebezug für die Bewilligungsverweigerung forderte und keine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung vornahm, hat es das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeschöpft und Umstände unberücksichtigt gelassen, welche nach dem anwendbaren Recht zu berücksichtigen sind (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 26). Auch im Rekursverfahren beschränkte sich die Sicherheitsdirektion auf die Bejahung des Widerrufsgrunds, ohne tatsächlich eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen.

Der Sozialhilfebezug steht zwar einer vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung in aller Regel entgegen, ist aber entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht ein absolutes Ausschlusskriterium, welches die weitere Prüfung und eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung und Berücksichtigung von persönlichen Integrationshindernissen entbehrlich machen würde. Damit schöpfte sie das ihr zustehende Ermessen nicht aus, was im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann, würde doch ansonsten das Verwaltungsgericht sein Ermessen anstelle der Vorinstanzen ausüben und sich nicht mehr auf eine blosse Rechtskontrolle beschränken (vgl. E. 1 vorstehend).

Die Sache ist deshalb zur Neubeurteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligungserteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dieses wird darüber zu befinden haben, ob der Sozialhilfebezug und das daraus resultierende Integrationsdefizit den Beschwerdeführenden auch vorzuwerfen und nicht auf persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE zurückzuführen sind. Hierzu wird das Migrationsamt insbesondere den Gründen nachzugehen haben, welche bislang die Integration der Beschwerdeführerin verhindert haben. Hierbei gilt es namentlich zu klären, inwiefern die Beschwerdeführerin tatsächlich an gesundheitlichen Beschwerden leidet, welche ihr eine allfällige Erwerbstätigkeit verunmöglichen. Zu klären gilt es auch, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich auf die Vollzeitbetreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen ist und diese nicht hätte anders wahrgenommen werden können. Auch die sprachlichen Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin sind näher zu beleuchten und zu klären, ob das Verhalten des Beschwerdeführers für den geringen Integrationsfortschritt seiner Ehefrau verantwortlich zu machen ist. Jedoch ist auch der Frage nachzugehen, ob die Ehefrau überhaupt irgendwelche Anstrengungen auf dem ersten Arbeitsmarkt unternommen hat sowie durch Besuche von Sprachschulen etc. ihre Sprachfähigkeiten hätte verbessern können und ob sie hierbei von ihrem Ehemann unterstützt wird bzw. inwiefern er sich ihre Integrationsdefizite anrechnen lassen muss.

Die Beschwerdeführenden sind dabei im Rahmen von Art. 90 AIG verpflichtet, an der erforderlichen Sachverhaltserstellung mitzuwirken.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen, welches im Rahmen einer Gesamtprüfung unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots über eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu befinden hat.

3.  

3.1 Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist für das Beschwerde- und Rekursverfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

3.2 Da den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Obsiegens keine Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren erwachsen, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Selbiges gilt für das Rekursverfahren.

3.3  

3.3.1 Die Beschwerdeführenden beantragten überdies – wie schon vor Vorinstanz – die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3.3.2 Da durch die zuzusprechende Parteientschädigung die Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung als gedeckt erscheinen, ist ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.4 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Migrationsverfahrens hat das Migrationsamt im Neuentscheid zu befinden.

4.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

3.    Die Dispositiv-Ziff. I bis V des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. Mai 2022 werden aufgehoben.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'335.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, im Sinn der Erwägungen den Beschwerdeführenden 1 und 2 für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

7.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

8.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.-, zu bezahlen.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an:

a)  die Parteien;
b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)  das Staatssekretariat für Migration (SEM).