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VB.2022.00341
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
B, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. B führte von etwa 2009 bis 2016 eine aussereheliche Beziehung mit A. Aus der Sicht von A pflegten die beiden in der Folge weiterhin eine enge Freundschaft. Gemäss B wollte sie den Kontakt zu A seit etwa 2019 abbrechen, was dieser nicht akzeptiert habe. Am 16. Mai 2022 verfügte die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum 30. Mai 2022 ein Kontaktverbot zu B und deren nahen Angehörigen (Ehemann, Vater, drei [erwachsene] Kinder) sowie Betretverbote betreffend den Wohn- und Arbeitsort von B. II. B ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht J am 23. Mai 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Dieser hörte A und B am 25. Mai 2022 getrennt voneinander an. Mit Urteil vom 30. Mai 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht J die von der Kantonspolizei Zürich am 16. Mai 2022 angeordneten Betretverbote sowie das Kontaktverbot (einzig) zu B bis zum 30. August 2022 (Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.- A (Dispositivziffern 2 und 3). III. A führte am 7. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge seien das Betretverbot betreffend den Arbeitsort Bs aufzuheben und jenes betreffend ihren Wohnort einzuschränken. Weiter sei das Kontaktverbot zu B aufzuheben, eventualiter dessen Geltungsdauer auf den Zeitraum bis zum 27. Juli 2022 um 12.30 Uhr zu beschränken. Das Bezirksgericht J verzichtete am 10. Juni 2022 auf Vernehmlassung. B beantragte am 14. Juni 2022 die Abweisung des Rechtsmittels. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete gleichentags auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. A reichte am 19. Juni 2022 weitere Unterlagen ein und hielt an seinen Anträgen fest. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird. 2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG). 2.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin sagte gegenüber der Mitbeteiligten am 16. Mai 2022 im Wesentlichen aus, sie kenne den Beschwerdeführer seit etwa zwölf Jahren. In den ersten Jahren hätten sie eine Affäre gehabt, welche aber seit mindestens fünf Jahren beendet sei. Sie seien dann zunächst noch gute Kollegen gewesen. Seit ein paar Jahren wolle sie den Kontakt zum Beschwerdeführer abbrechen. Sie habe immer Angst gehabt, dass "die Geschichte auffliegen" bzw. ihre aussereheliche Beziehung mit dem Beschwerdeführer bekannt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sie deshalb in der Hand gehabt. Er akzeptiere "ein Nein nie". So sei er etwa im Februar 2019 zur Beerdigung ihrer Mutter gekommen, obwohl sie ihm klar gesagt gehabt habe, dass er nicht kommen dürfe. Auch sei er an einem Sonntag vor etwa drei oder vier Jahren ungebeten zu einer Cafeteria gekommen, in der sie wie jeden Sonntag mit ihrem Vater und Bruder gesessen sei, und sei dann gegen ihren Willen an den Tisch ihrer Familie gekommen. Aus Angst, dem Beschwerdeführer zu begegnen, fahre sie nicht mehr mit dem Fahrrad zur Arbeit. Soweit sie Fahrrad fahre, weiche sie auf andere als die üblichen Wege aus, um ein Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer zu verhindern. Sie traue sich auch nicht mehr, auf den Friedhof oder in den Garten ihres Bruders zu gehen, weil sie befürchte, dass der Beschwerdeführer ihr dort auflauere. Nach einem ungewollten Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer sei sie jeweils noch stundenlang "in Panik" und könne sich nicht konzentrieren. Sie denke, es sei sein Ziel, Macht und Kontrolle über sie zu haben. 3.2 Aus dem von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Chatverlauf ergibt sich, dass diese dem Beschwerdeführer am 22. April 2022 um 8.03 Uhr schrieb, er solle nicht zu ihr nach Hause kommen. Im weiteren Verlauf der Kommunikation bekräftigte sie, sie wolle alleine Zeit verbringen; der Beschwerdeführer müsse ihr nichts bringen und schon gar nicht zu ihr kommen (8.14 Uhr). Darauf antwortete der Beschwerdeführer um 8.15 Uhr, er lade noch einen Akku auf, dieser sei aktuell zu 78 % geladen; bei 94 % fahre er (der Beschwerdeführer) los. Die Beschwerdegegnerin wiederholte daraufhin mehrfach, dass der Beschwerdeführer nicht zu ihr kommen solle: "Hör auf, Du kommst nicht zu mir. Wir sind nicht verabredet!!!" (8.19 Uhr), "Du kannst Dich nicht selber einladen. Nein." (8.20 Uhr), "So geht das nicht!" (8.21 Uhr), "Akzeptiere einfach, dass ich nicht abmachen möchte." (8.42 Uhr). Um 8.42 Uhr fragte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, ob sie ein "Gipfeli zum nüüni-Kafi" wolle und ob er ihnen je ein Ei mitbringen solle. Sie antwortete mit "Nein!!!" (8.42 Uhr). Dass sie einen Besuch des Beschwerdeführers ablehnte, brachte die Beschwerdegegnerin auch im weiteren Verlauf der Kommunikation wiederholt deutlich zum Ausdruck. Um 9.14 Uhr schrieb ihr der Beschwerdeführer, er stehe jetzt "blöd vor der Türe", worauf sie ihn in aller Deutlichkeit aufforderte, das Grundstück zu verlassen. Auf ihr Vorhalten, sie habe ihm gesagt, dass sie kein Treffen bei sich zu Hause wolle, schrieb der Beschwerdeführer: "Warum tust Du morgens dermassen mühsam, Erpressung…!!" Im weiteren Verlauf der Kommunikation brachte die Beschwerdegegnerin weiterhin deutlich ihren Unmut darüber zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer gegen ihren erklärten Willen zu ihr nach Hause gekommen war. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 23. April 2022 auf drei SMS des Beschwerdeführers nicht geantwortet hatte, fragte sie dieser um 13.12 Uhr, ob er ihr etwas zu essen bringen müsse. Sie antwortete: "Mit [Tochter] gegessen", worauf der Beschwerdeführer erwiderte: "OK, komme zum Dessert", was die Beschwerdegegnerin wiederholt und deutlich ablehnte. So bekräftigte sie um 13.40 Uhr, der Beschwerdeführer solle sich nicht selber einladen und aufhören, sie zu belästigen. Auf eine Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers am Morgen des 24. April 2022 hin antwortete die Beschwerdegegnerin, sie seien nicht verabredet. Sie gehe um die Mittagszeit mit ihrer Tochter zum Schwimmen. Der Beschwerdeführer schrieb ihr daraufhin sinngemäss, "nicht verabredet" zu sein, sei ihre dümmste Ausrede und warf ihr sodann wiederholt vor, sie sei unfähig, auf ihre Mitmenschen einzugehen oder sich "auf menschenwürdige Art zu verabreden" und "[n]ur noch stur egomanisch". Später beschwerte er sich, er warte jetzt seit vollen drei Stunden auf die Beschwerdegegnerin, und schrieb ihr zahlreiche SMS mit vorwurfsvollem und abwertendem Inhalt. Um 10.53 Uhr schrieb ihm die Beschwerdegegnerin, sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie werde gegenüber ihrem Ehemann "alles offen legen". Sie könne so nicht mehr weiterleben. Der Beschwerdeführer solle aufhören, sie zu kontaktieren. Dem "Stalking-Tagebuch" der Beschwerdegegnerin zufolge sei ihr der Beschwerdeführer begegnet, als sie sich gegen 11.30 Uhr von ihrem Zuhause an der C-Strasse 02 in D mit dem Fahrrad auf den Weg ins Hallenbad E in F gemacht habe. Gegen ihren Willen sei der Beschwerdeführer ihr den ganzen Weg gefolgt. Er habe sie in Panik versetzt. Sie habe vergeblich versucht, ihm davonzufahren. Sie habe ihm mehrmals gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Vor dem Hallenbad habe sie ihn vor Passanten angeschrien, sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihm und er belästige sie. Er sei dann weggefahren. Daraufhin sei ihre Tochter mit dem Motorrad beim Hallenbad angekommen. Sie (die Beschwerdegegnerin) sei zu ihrer Tochter gegangen und habe ihr weinend erzählt, dass der Beschwerdeführer sie belästige. Der Beschwerdeführer sei zurückgekommen und habe zu ihrer Tochter gesagt, er wolle sich deren Motorrad ansehen. Die Tochter habe ihn ebenfalls aufgefordert zu gehen. Später und am Folgetag habe der Beschwerdeführer ihrer Tochter eine MMS bzw. SMS geschickt. Die Beschwerdegegnerin reagierte auf an sie verschickte SMS nicht mehr. Am 28. April 2022 arbeitete die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Aufzeichnungen im "Stalking-Tagebuch" von zu Hause aus, weil sie befürchtete, der Beschwerdeführer wolle sie an ihrer Arbeitsstelle abpassen. Als sie um zwölf Uhr aus dem Fenster geschaut habe, habe sie den Beschwerdeführer mit seinem E-Bike auf ihrem Grundstück gesehen, was in ihr Angst ausgelöst habe. Sie habe deshalb sofort einen Nachbarn angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie vom Beschwerdeführer gestalkt werde. Der Nachbar habe eine Polizeipatrouille aufgeboten, welche den Beschwerdeführer in der Folge dazu bewegen konnte, das Grundstück bzw. dessen nähere Umgebung zu verlassen. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 16. Mai 2022 durch die Mitbeteiligte ebenfalls befragt. Dabei wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu nehmen zum Vorwurf, er habe am 22. April 2022 die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin betreten, obwohl ihm diese zuvor mitgeteilt habe, er solle nicht zu ihr nach Hause kommen. Der Beschwerdeführer räumte ein, sich an die Wohnadresse der Beschwerdegegnerin begeben zu haben, wollte aber die Beschwerdeführerin dort für eine Velotour abgeholt haben. Auf Vorhalt, er habe sich am 26. April 2022 widerrechtlich auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin aufgehalten, gab der Beschwerdeführer an, er habe gemeint, er sei an jenem Mittag mit der Beschwerdegegnerin zum Essen verabredet gewesen; dazu gebe es eine E-Mail. Der besagten E-Mail lassen sich jedoch keinerlei Hinweise für eine Verabredung – mithin eine Übereinkunft zwischen den Parteien – entnehmen; die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin gerichtete Nachricht enthält lediglich den Vorschlag, sich am 28. April 2022 zu treffen und wurde soweit ersichtlich von der Beschwerdegegnerin nicht beantwortet. Der Beschwerdeführer äusserte zwar anlässlich der Befragung durch die Mitbeteiligte Verständnis dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin durch sein Verhalten eingeschränkt fühle. Nachdem ihm die Polizei mitgeteilt habe, dass jene keinen Kontakt mehr zu ihm wolle, habe er ihr auch nicht mehr geschrieben. Allerdings habe er angenommen, dass sie nach einer gewissen Zeit wieder "wie immer" essen gehen würden. 3.4 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen in ihrer Verfügung vom 16. Mai 2022 damit, dass Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mehrfach aufgelauert und ihr wiederholt ungewollte Nachrichten geschickt habe. Am 22. und 28. April 2022 habe er sich auf ihrem Grundstück aufgehalten, obwohl sie ihm dies zuvor verboten und ihm mitgeteilt gehabt habe, dass sie keinerlei Kontakt mehr zu ihm wolle. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe bei der Beschwerdegegnerin Angst ausgelöst und sie über längere Zeit in ihrem alltäglichen Handeln eingeschränkt. 3.5 In ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 23. Mai 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes aus: Nachdem sie ihre aussereheliche Beziehung mit dem Beschwerdeführer beendet gehabt habe, habe sich ein "toxisches Abhängigkeitsverhältnis" entwickelt. Der Beschwerdeführer habe sie immer wieder damit unter Druck gesetzt, dass er die Beziehung öffentlich mache, und sie gezwungen, den Kontakt zu ihm aufrechtzuerhalten. Dem habe sie aus Angst, dass "die alte Affäre ans Licht kommen" würde, nachgegeben. Sie habe sich regelmässig mit dem Beschwerdeführer treffen, ihn finanziell unterstützen und jederzeit für ihn erreichbar sein müssen. Wenn sie auf seine Forderungen nicht eingegangen sei oder sich nicht bei ihm gemeldet habe, habe er ihr ungewollt geschrieben – auch E-Mails an ihren Arbeitsplatz –, sie auf dem Festnetztelefon angerufen oder sei gegen ihren Willen bei ihr zu Hause erschienen. Zudem habe er ohne ihre Zustimmung die Kontaktdaten ihrer Familie abgespeichert und einen ihrer Söhne sowie ihre Tochter kontaktiert, obwohl sie ihm dies untersagt gehabt habe. Auch habe er ab Februar 2022 hinter ihrem Rücken ihren betagten Vater wiederholt auf dem Friedhof G in F am Grab der Mutter bzw. Ehefrau aufgesucht und ihm vertrauliche Dinge erzählt sowie ihn aufgefordert, diese Treffen vor ihr (der Beschwerdegegnerin) geheim zu halten. Er habe versucht, über ihre Angehörigen an Informationen zu kommen. Im April 2022 sei er gegen ihren Willen bei ihr zu Hause erschienen. Weil sie ihren Ehemann zwischenzeitlich über die aussereheliche Beziehung in Kenntnis gesetzt gehabt habe, habe der Beschwerdeführer kein Druckmittel mehr gehabt. Trotzdem habe das Stalking nicht aufgehört. Es sei ihr nicht mehr möglich, ihren Vater auf dem Friedhof bzw. das Grab der Mutter zu besuchen, da sie Angst habe, dass der Beschwerdeführer dort plötzlich auftauche. Auch sei er schon im Garten ihres Bruders erschienen und habe sie und ihren Sohn H dort belästigt. Weiter habe er sie und ihren Ehemann, als sie eine Velotour nach M unternommen hätten, nach einem Aufeinandertreffen belästigt. Dass sie dem Beschwerdeführer mehrfach verboten habe, sie weiterhin zu kontaktieren, akzeptiere er nicht. Sie fühle sich in ihrer Handlungs- und Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt, leide unter Schlafstörungen und regelmässiger Migräne. Durch die ständige Angst, der Beschwerdeführer könne bei ihr erscheinen, sie verfolgen und belästigen, sei sie innerlich sehr angespannt, leide unter Angstzuständen und chronischem Stress. Sie könne sich gedanklich schlecht von der Situation distanzieren oder zur Ruhe kommen. 3.6 3.6.1 Im Rahmen der haftrichterlichen Befragung vom 25. Mai 2022 räumte der Beschwerdeführer ein, den Sohn H der Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2022 in F per E-Mail kontaktiert zu haben; dieser habe ihm aber nicht geantwortet. Der Vater der Beschwerdegegnerin sei in grosser Trauer um seine verstorbene Frau und besuche täglich deren Grab. Er (der Vater der Beschwerdeführerin) habe sich über seinen Schwiegersohn geärgert, weil dieser Blumen kaputt gemacht habe. Er (der Beschwerdeführer) habe deshalb Fotos davon gemacht, um diese mit dem Vater der Beschwerdegegnerin "das nächste Mal" bzw. am 7. Mai 2022 anzuschauen. Er räumte sodann implizit ein, sich an jenem Tag zum Garten eines Familienangehörigen der Beschwerdegegnerin begeben zu haben. Auf dem Weg dorthin sei ihm der Sohn H der Beschwerdegegnerin entgegengekommen und habe ihn gefragt, was er hier mache. Die Beschwerdegegnerin sei auch zugegen gewesen. Nachdem sie ihrem Sohn etwas zugeflüstert gehabt habe, hätten die beiden direkt vor ihm die Richtung gewechselt und seien in ihren Garten gegangen. Er habe gefragt, ob er mitkommen dürfe, um zu reden. Der Sohn der Beschwerdegegnerin habe daraufhin zu ihm "gebellt wie ein Bodyguard", das sei hier Privatgrund. Es sei aber der Grund des Vaters oder Bruders. Er (der Beschwerdeführer) sei dann umgekehrt, auf die andere Seite (des Gartens) gegangen und habe gefragt, ob sie zusammen einen Kaffee trinken und miteinander reden könnten. 3.6.2 Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dass er der Beschwerdegegnerin am 24. April 2022 mehrere SMS geschrieben habe. Er habe mit ihr reden bzw. sie treffen wollen. Er räumte ein, dass die Beschwerdegegnerin darauf nicht reagiert habe, was bei ihr aber "normal" sei. Er habe dann drei oder vier Screenshots von der Konversation an die Tochter der Gesuchstellerin geschickt, damit diese entscheiden könne, ob sie einen Kaffee trinken sollten. Wiewohl der Beschwerdeführer mithin einräumte, dass die Beschwerdegegnerin seinen Wunsch nach einem Treffen am 24. April 2022 nicht erwiderte, will er sie an jenem Tag "getroffen" und nachher "zusammen" mit ihr nach F gefahren sein. Auf Vorhalt, dass er der Beschwerdegegnerin gemäss deren Darstellung gegen ihren Willen nach F gefolgt sei, antwortete der Beschwerdeführer, es sei häufig so, dass er oder die Beschwerdegegnerin vorausfahre. Meistens sei dies die Beschwerdegegnerin, weil sie das schnellere Fahrrad habe. Er habe ganz konkret damit gerechnet, dass sie einen Kaffee zusammen trinken würden. Auf der Fahrt hätten sie nicht miteinander gesprochen. Er wisse nicht mehr genau, was nach der Ankunft im Hallenbad E passiert sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihn aber nicht angeschrien. Das habe ihre Tochter "im Sinne eines Bodyguards" gemacht. 3.6.3 Am 28. April 2022 habe er fest damit gerechnet, dass er und die Beschwerdegegnerin zusammen zum Mittagessen gehen würden; das würden sie seit Jahren immer donnerstags und freitags so machen. Er habe der Beschwerdegegnerin zuvor "zwei, drei SMS im normalen Stil" geschickt. Weil sie auf anderen als ihrer geschäftlichen E-Mail-Adresse nicht erreichbar sei, habe er ihr am 26. April 2022 eine E-Mail an ihre Geschäftsadresse geschickt. Er habe in Erwartung, die Parteien gingen gemeinsam essen, am 28. April 2022 auf die Beschwerdegegnerin gewartet. Der Beschwerdeführer führte sodann einerseits aus, als die Polizei vorgefahren sei, sei ihm klargeworden, dass sie doch nicht abgemacht hätten. Andererseits gab er an, als die Polizei vorgefahren sei, sei er total erstaunt über die Anwesenheit der Beschwerdegegnerin gewesen, habe er doch angenommen, diese werde im Büro aufgehalten. Die Polizei habe ihm am 28. April 2022 nicht nur gesagt, dass die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt mehr wünsche, sondern ein Kontaktverbot ausgesprochen. Es sei furchtbar, dass die Polizei habe "die Beziehung beenden" müssen. Er halte sich an das Kontaktverbot, habe aber schon gehofft, dass "es sich in ein paar Tagen bessern" werde. 3.6.4 Der Beschwerdeführer räumte sodann ein, dass er wiederholt, unter anderem am 12. und 13. Mai 2022 versucht habe, den Ehemann der Beschwerdegegnerin auf dem Festnetzanschluss zu erreichen. Einmal habe der Sohn H einen Anruf entgegengenommen. Als er nach dessen Vater verlangt habe, habe H einfach aufgelegt. Er habe den Ehemann der Beschwerdegegnerin fragen wollen, ob er mit ihm etwas trinken komme. Dieser könne dann gleichzeitig die Beschwerdegegnerin fragen, ob sie dabei sein wolle. 3.6.5 Am 14. Mai 2022 seien ihm die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann auf dem Fahrrad entgegengefahren. Er habe dann umgekehrt und sei den beiden eine kurze Strecke nachgefahren. Er habe den Ehemann gegrüsst. Dieser habe nicht reagiert und ihn scheinbar nicht erkannt. Die Beschwerdegegnerin habe dann etwas zu ihrem Mann gesagt. Er (der Beschwerdeführer) habe dann zu den beiden aufschliessen können und den Ehemann gefragt, ob sie mal miteinander sprechen könnten. Dieser habe ihm keine Antwort gegeben, sondern ihm einen gewaltigen Fusstritt verpasst, sodass er gestürzt sei. 3.6.6 Auf die Frage, was er machen würde, wenn die Schutzmassnahmen ausliefen, antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich überlegt, dass er der Beschwerdegegnerin vielleicht ein SMS zum Geburtstag (im Juni) schreiben würde. Heute denke er, dass dies nicht mehr erwünscht sei, weil die Beschwerdegegnerin glaubhaft machen wolle, dass er sie nötige. Es gehe ihr vor allem darum, eine andere Geschichte erzählen zu können. Wenn die Beschwerdegegnerin wieder mit ihm würde sprechen wollen, wäre die Geschichte eine ganz andere. Wenn er der Beschwerdegegnerin begegnen würde, würde er sie fragen, ob sie zusammen einen Kaffee trinken gehen wollten. Der Haftrichter könne der Beschwerdegegnerin auch ausrichten, dass sie eines Tages wieder miteinander sprechen sollten, nachdem sie bis zum 24. April 2022 "ein Herz und eine Seele" gewesen seien. Die Frage, ob er akzeptieren könne, dass die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt mehr mit ihm wolle, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass dies "jetzt" der Wille der Beschwerdegegnerin sei. Sie wolle das momentan jedoch, weil sie ihre Geschichte unter dem Deckel behalten wolle. Er habe Schwierigkeiten, den Wunsch der Beschwerdegegnerin zu akzeptieren. Er wisse auch, dass es (die Ablehnung des Kontakts) eigentlich einen anderen Grund habe. Die Beschwerdegegnerin wolle eine andere Geschichte erzählen, obwohl sie eigentlich wisse, wie es sei. 3.7 Das Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Urteil vom 30. Mai 2022 im Wesentlichen, gestützt auf die Aktenlage, insbesondere die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin, deren Stalking-Tagebuch sowie den SMS-Verlauf zwischen den Parteien, könne von Stalking im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer am 24. April 2022 mittels SMS mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm haben wolle und er aufhören solle, sie zu kontaktieren. Trotz dem ihm gegenüber deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen habe sich der Beschwerdeführer daran nicht gehalten und der Beschwerdegegnerin weiterhin Nachrichten gesendet. Sodann sei er am 28. April 2022 auf deren Grundstück aufgetaucht, weshalb die Beschwerdegegnerin die Polizei informiert habe, welche dem Beschwerdeführer ebenfalls mitgeteilt habe, dass die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt zu ihm wünsche. Nach dem 28. April 2022 sei der Beschwerdeführer auf das Umfeld der Beschwerdegegnerin ausgewichen und habe über dieses den Kontakt zur Beschwerdegegnerin gesucht. Trotz der klaren Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2022 sowie jener der Polizei vom 28. April 2022 sei es am 7. Mai 2022 zu einem Aufeinandertreffen des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin und ihrem Sohn H und am 14. Mai 2022 zu einem solchen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin und deren Ehemann gekommen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 25. Mai 2022 sämtliche (Versuche zu) Kontaktaufnahmen und Aufeinandertreffen direkt mit der Beschwerdegegnerin sowie über ihre Angehörigen bestätigt, indessen andere Beweggründe dafür vorgebracht. Aus den Aussagen der Parteien gehe deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe bekunde, den Kontaktabbruch durch die Beschwerdegegnerin zu akzeptieren. Dies zeige sich auch darin, dass er den dahingehenden Willen der Beschwerdegegnerin hartnäckig und mehrfach relativiert habe, indem er etwa darauf hingewiesen habe, dass dies nur jetzt ihre Meinung sei und ihr Verhalten sowieso andere Gründe und Motive habe. Es deute Sämtliches darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Verhalten uneinsichtig sei und den Willen der Beschwerdegegnerin bei einem Auslaufen des Kontaktverbots ignorieren und diese wieder kontaktieren würde, weil er zu wissen glaube, was die Beschwerdegegnerin wirklich wolle. Es sei deshalb von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen. Um die Beschwerdegegnerin vor unerwünschten Kontaktaufnahmen zu schützen, seien keine milderen Massnahmen als eine Verlängerung des Kontaktverbots ersichtlich. Auch die Rayonverbote um den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin seien geeignet, weiteres Belästigen, Auflauern oder Nachstellen seitens des Beschwerdeführers zu vermeiden. Der Beschwerdeführer habe zwar anlässlich der Anhörung vom 25. Mai 2022 ausgeführt, die Rayonverbote würden ihn deutlich einschränken, indem er nicht mehr über die Velobrücke beim I-Weg in D fahren dürfe und in J nicht über den normalen Fahrradweg am Gebäude … in J vorbei zum Detailhändler K gelangen könne. Er habe indes keine zureichenden Gründe dafür vorgebracht, weshalb er dringend die genannte Velobrücke passieren oder auf genau dem durch das Rayonverbot erfassten Veloweg zum Detailhändler K fahren müsse. Es sei ihm denn auch möglich und zumutbar, über eine andere Strecke in den Detailhändler K zu fahren. Auch die Rayonverbote seien mithin verhältnismässig. Insgesamt sei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen bis zum 30. August 2022 angezeigt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Haftrichter habe es aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin und weil deren Arbeitgeberin und das Gericht "gute Nachbarn" seien, vermeiden wollen, die Glaubhaftigkeit des Verlängerungsgesuchs der Beschwerdegegnerin bzw. deren Aussagen zu überprüfen. Sinngemäss macht er mithin geltend, der Haftrichter erscheine persönlich befangen. 4.2 Befangenheit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall tatsächliche oder verfahrensrechtliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu erwecken. Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss stattdessen in objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.1; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG]. 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 15 mit weiteren Hinweisen). Ausstandsgründe sind umgehend geltend zu machen, das heisst grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis der für eine Befangenheit sprechenden Tatsachen und der am Entscheid mitwirkenden Personen erhält. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass ein Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen deren spätere Geltendmachung ausschliesst (Kiener, § 5a N. 43 f.). 4.3 Weder hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz bzw. rechtzeitig Ausstandsgründe geltend gemacht, noch lassen die von ihm angeführten Umstände bei objektiver Betrachtung eine persönliche Vorbefasstheit bzw. Voreingenommenheit des Haftrichters befürchten. 5. 5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig erstellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt. So sei ihm die gewünschte "Punkt-für-Punkt Diskussion des äusserst irreführenden Gesuchs" verweigert worden und seine "Gegenüberstellung Aussagen B zu den Tatsachen" nicht berücksichtigt worden. Auch habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob die gegen ihn ausgeübte Tätlichkeit des Ehemannes der Beschwerdegegnerin von dieser verschwiegen worden sei. 5.2 Soweit diese Rügen nachvollziehbar sind, erweisen sie sich als unbegründet: Der Haftrichter hat nicht nur den Beschwerdeführer bzw. Gesuchsgegner, sondern auch die Beschwerdegegnerin bzw. Gesuchstellerin persönlich angehört und konnte mithin die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien nicht nur aufgrund der Akten, sondern auch bzw. in erster Linie aufgrund des persönlichen Kontakts beurteilen. Weiter wurden die vom Beschwerdeführer nach seiner Anhörung eingereichten weiteren Unterlagen zu den Akten genommen und lässt sich dem Urteil des Bezirksgerichts J vom 30. Mai 2022 zweifelsfrei entnehmen, dass der Haftrichter diese auch berücksichtigt hatte. Ebenso ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Strafuntersuchungsakten betreffend die dem Ehemann der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer vorgeworfene Tätlichkeit beigezogen und vom Haftrichter geprüft wurden. Dass der Haftrichter aus den Parteibefragungen und den weiteren Unterlagen nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse zog, stellt weder eine unrichtige Sachverhaltsermittlung dar noch führte es zu einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Dass die Vorinstanz das Verfahren "äusserst speditiv" durchführte, ist entgegen der sinngemässen Kritik der Beschwerde nicht zu beanstanden (vgl. § 9 Abs. 1 GSG; oben E. 2.3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Verlängerungsgesuch nur "für ihre Angehörigen" geschrieben bzw. "um ihre jahrelangen Lügnereien und die Tätlichkeit" ihres Ehemannes zu vertuschen. Diese Vorbringen lassen nicht erkennen, weshalb die Annahmen der Vorinstanz, es liege Stalking im Sinne des Gewaltschutzgesetzes vor und ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin erscheine glaubhaft, rechtsverletzend sein sollten. Vielmehr ist den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG: Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin wiederholt gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen kontaktiert und sich zu ihr nach Hause begeben. Nachdem er diesbezüglich von der Polizei ermahnt worden war, versuchte er über verschiedene nahe Angehörige der Beschwerdegegnerin mit dieser in Kontakt zu treten. Eine echte Akzeptanz des Kontaktabbruchs durch den Beschwerdeführer lassen weder seine protokollierten Aussagen anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz noch seine Vorbringen im vorliegenden Verfahren erkennen. So scheint er nach wie vor der Auffassung, die "nur" von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Aufforderung, er solle keinen Kontakt mehr zu ihr aufnehmen, sei für ihn nicht verbindlich gewesen. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar bzw. glaubhaft, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin Ängste und Stress sowie damit verbundene Beschwerden wie innere Unruhe und Migräne auslöste, und sie in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte bzw. einschränkt, indem die Beschwerdegegnerin es etwa aus Angst vor einem erneuten Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer vermeidet, mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren oder Orte aufzusuchen, an denen sie dem Beschwerdeführer zu begegnen fürchtet. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter einen Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete und die Schutzmassnahmen verlängerte. Mit Blick auf die konkreten Umstände erscheint auch die Dauer der Massnahmenverlängerung (um drei Monate; vgl. § 6 Abs. 3 GSG) nicht als rechtsverletzend. Entgegen der sinngemässen Kritik der Beschwerde überschreiten (auch) die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen die zulässige Dauer nicht (vgl. § 6 Abs. 3 GSG; oben E. 2.3). 6.2 Der Beschwerdeführer erachtet insbesondere die Betretverbote als zu weitgehend. Die streitbetroffenen Rayons beschränken sich indes auf die nähere Umgebung des Wohn- und Arbeitsorts der Beschwerdegegnerin. Wie bereits vor der Vorinstanz unterlässt es der Beschwerdeführer substanziiert darzutun, welche konkreten und unzumutbaren Nachteile ihm aus den beanstandeten Betretverboten erwüchsen. Dass wichtige Verkehrs- bzw. Velowege oder Haltestellen von Buslinien, welche der Beschwerdeführer in (jüngerer) Vergangenheit schon (mehrfach) benutzt haben will, innerhalb der Rayons liegen mögen, vermag die Unverhältnismässigkeit der Betretverbote ebenso wenig darzutun wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen Umweg zum Detailhändler K, weiteren Einkaufsläden oder zu einem Ärztezentrum gelangen muss. Nun trifft es zwar zu, dass sich ein Standort der Kantonspolizei Zürich sowie die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft L in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort der Beschwerdegegnerin und innerhalb des betreffenden Rayons befinden. Der Haftrichter hat den Beschwerdeführer deshalb im Rahmen der Anhörung vom 25. Mai 2022 auch darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich denkbar wäre, eine Ausnahme vom Rayonverbot für Behördengänge vorzusehen. Auf diese Möglichkeit ging der Beschwerdeführer indes nicht ein, sondern wollte den Vorplatz des fraglichen Gebäudekomplexes generell vom Betretverbot ausgenommen haben. Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse würde eine derartige Verkleinerung des Rayons den damit verbundenen Schutz der Beschwerdegegnerin erheblich schwächen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Betretverbot in dem von der Mitbeteiligten festgelegten Ausmass bestätigte. Auffallend ist sodann, dass der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht konkret dartut, welche unaufschiebbaren Termine bzw. Behördengänge er aufgrund des Betretverbots nicht werde wahrnehmen können. Die Statuierung einer Ausnahme vom Betretverbot um den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin wie sie der Haftrichter skizzierte, ist deshalb nach wie vor nicht angezeigt. 7. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Es trifft zu, dass die Vorinstanz das Kontaktverbot nur gegenüber der Beschwerdegegnerin und nicht wie von dieser beantragt auch gegenüber deren Angehörigen verlängerte. Angesichts der Verlängerung aller übrigen polizeilich verfügten Schutzmassnahmen durfte sie jedoch den Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend betrachten und ihm gestützt auf § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG die Verfahrenskosten auferlegen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: |