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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00342
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung
(Kostenauflage),
hat sich
ergeben:
I.
A. Mit
Verfügung vom 5. November 2012 auferlegte das Veterinäramt A nach
Hundebissvorfällen ein teilweises Hundehalteverbot, wonach sie den Hund C weder
halten noch beaufsichtigen noch betreuen dürfe. Am 9. Januar 2014 verfügte
das Veterinäramt die vorsorgliche Beschlagnahmung des Hunds C, der bei A
angetroffen worden war. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wies das Veterinäramt
ein Wiedererwägungsgesuch betreffend das Tierhalteverbot ab, ordnete an, dass
der Hund C definitiv beschlagnahmt werde und die im Rahmen der Beschlagnahmung
anfallenden Kosten A auferlegt würden, und entzog einem Rekurs die
aufschiebende Wirkung. Die Gesundheitsdirektion stellte mit Verfügung vom 21. Juli
2014 die aufschiebende Wirkung des Rekurses hinsichtlich der definitiven Beschlagnahmung
wieder her und ordnete zugleich als vorsorgliche Massnahme die Beschlagnahmung
des Hundes für das Rekursverfahren an. In der den Rekurs abweisenden Verfügung
vom 3. Februar 2015 ordnete die Gesundheitsdirektion an, dass der Hund C
bis zur Rechtskraft des Rekursentscheids oder bis zu einem anderslautenden
Entscheid der Beschwerdeinstanz weiterhin beschlagnahmt bleibe.
B. Das
Verwaltungsgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil VB.2015.00152/VB.2015.00153
vom 22. Oktober 2015 ab. Darin führte es aus, dass das Tier ohne
gegenteilige Anordnung seitens des Bundesgerichts beschlagnahmt bleibe, weil
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Regel keine
aufschiebende Wirkung zukomme (E. 5.4). Das Bundesgericht hiess mit Urteil
2C_1070/2015 vom 26. September 2016 eine dagegen gerichtete Beschwerde gut
und wies die Sache zum Entscheid über den Antrag auf Herausgabe des Hundes an
eine Drittperson an das Verwaltungsgericht zurück.
C. Mit
Urteil VB.2016.00593 vom 27. Oktober 2016 hob das Verwaltungsgericht in
teilweiser Gutheissung der Beschwerden VB.2015.00152 und VB.2015.00153
Dispositivziffer I der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar
2016 (Abweisung der Rekurse) sowie Dispositivziffer II der Verfügung des
Veterinäramts vom 20. Mai 2014 (Beschlagnahmung von C) insofern auf, als
die Sache zur Prüfung der Frage und zu neuer Entscheidung darüber, ob der Hund
einer Drittperson herausgegeben werden könne, an das Veterinäramt
zurückgewiesen werde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 2C_1144/2016 vom 14. Dezember 2016 nicht ein.
D. Das
Veterinäramt stellte mit Verfügung vom 8. März 2017 fest, dass der Hund C
bereits am 22. Februar 2016 euthanasiert worden war und schrieb das Gesuch
auf dessen Herausgabe an eine Drittperson als gegenstandslos ab, ohne Kosten zu
erheben. Das Verwaltungsgericht schrieb in der Folge ein Revisionsgesuch
betreffend das Urteil VB.2016.00593 vom 27. Oktober 2016 am 24. Mai
2018 als gegenstandslos geworden ab (RG.2017.00004).
E. Mit
Verfügung vom 9. Juli 2020 auferlegte das Veterinäramt A Kosten für die
Betreuung des Hundes C in Höhe von Fr. 28'956.60 (Dispositivziffer I), die
Kosten der Verfügung vom 9. Januar 2014 in Höhe von Fr. 241.- (Dispositivziffer
II) sowie die Kosten ebendieser Verfügung vom 9. Juli 2020 in Höhe von Fr. 253.10
(Dispositivziffer III) und setzte ihr eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung
des aus Dispositivziffern I–III resultierenden Gesamtbetrags von Fr. 29'450.70
(Dispositivziffer IV).
II.
Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2020 betreffend
Kostenauflage liess A am 10. August 2020 Rekurs erheben und im Wesentlichen
einen insgesamten oder teilweisen Verzicht auf die Kostenauflage beantragen.
Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 5. Mai 2022
kostenfällig ab und sprach keine Parteientschädigung zu.
III.
A liess dagegen am 7. Juni 2022 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, den Rekursentscheid betreffend
Kostenauflage vom 5. Mai 2022 aufzuheben, eventuell ihr keine den Betrag
von Fr. 4'625.- übersteigenden Kosten für die Betreuung von C aufzuerlegen.
Zudem liess sie darum ersuchen, im Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage
zu ihren Lasten zu verzichten und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Veterinäramt verzichtete am 16. Juni 2022 auf eine Beschwerdeantwort
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion stellte
unter Verzicht auf Stellungnahme am 22. Juni 2022 den nämlichen Antrag.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwerts ist der Fall von der Kammer zu entscheiden (§ 38b
Abs. 1 lit. c e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1
VRG).
2.
2.1 Der
angefochtene Entscheid bestätigte die umstrittene Kostenauflage im vom
Beschwerdegegner bezifferten Umfang. Die Beschwerdeführerin habe die im Rahmen
der Beschlagnahmung des Hundes angefallenen Kosten gestützt auf § 19 Abs. 3
des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (LS 554.5) zu tragen. Davon könne
nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Der Beschwerdegegner sei für die
Kostenauflage zuständig gewesen. Auch betragsmässig sei die Kostenauflage nicht
zu beanstanden.
2.2 Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich auf zwei Rügen: Zunächst bringt sie vor, das
Veterinäramt sei nicht zuständig gewesen, ihr die während des
Rechtsmittelverfahrens für die Betreuung des Hundes C entstandenen Kosten
aufzuerlegen. Im den während der Dauer der vorsorglichen Beschlagnahme
aufgelaufenen Betrag von Fr. 4'625.- übersteigenden Umfang sei die
Kostenauflage aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt. Ferner stellt sie sich auf
den Standpunkt, der Erhebung letzteren Betrags stehe die Rechtskraft der Verfügung
vom 8. März 2017 entgegen, mit welcher das Verwaltungsverfahren
hinsichtlich der Beschlagnahmung von C abgeschlossen und auf eine Kostenauflage
verzichtet worden sei.
3.
3.1 Der Hund C
wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des am 5. November 2012 ihr gegenüber
angeordneten Halteverbots im Sinn einer Sofortmassnahme nach § 19 Abs. 1
Hundegesetz entzogen. Gemäss dieser Bestimmung schreitet die für das
Veterinärwesen zuständige Direktion (§ 3 Abs. 1 Hundegesetz)
unverzüglich ein, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen
Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier
darstellt. Die Direktion kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und
geeignet unterbringen; wenn notwendig lässt sie den Hund einschläfern (§ 19
Abs. 2 Hundegesetz). Die Kosten für die Unterbringung trägt die
Hundehalterin oder der Hundehalter (§ 19 Abs. 3 Hundegesetz).
3.2 Mit § 19
Abs. 3 Hundegesetz besteht eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung
der Kosten für die Unterbringung des der Beschwerdeführerin aus
Sicherheitsgründen und gestützt auf ein rechtskräftiges Tierhalteverbot
entzogenen Hundes. Die Hundehalterin hat die Unterbringungskosten nach der
gesetzlichen Regelung ab dem Moment der vorsorglichen Beschlagnahme zu tragen.
Der Hund C war ab dem 9. Januar 2014 bis zu seiner Euthanasierung im Sinn
von § 19 Abs. 2 Hundegesetz durchgehend vorsorglich beschlagnahmt;
dass sich dies zeitweise aus den Anordnungen der Rechtsmittelinstanzen ergab,
ändert daran nichts. Aufgrund des Devolutiveffekts waren nach Rechtsmittelerhebung
jeweils die mit der Sache befassten Instanzen für eine Abänderung der während
Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen zuständig (Regina
Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 6 N. 28).
Die Beschwerde setzt sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
auseinander, wonach die Zuständigkeit zur Verlegung der mit der Beschlagnahmung
einhergehenden, im materiellen Recht gründenden Kosten nicht auf die jeweiligen
Rechtsmittelinstanzen überging, welche die Weitergeltung der vorsorglichen Beschlagnahmung
angeordnet hatten. Die Kosten der Unterbringung bildeten nicht Gegenstand der Rechtsmittelverfahren
gegen die vorsorgliche Beschlagnahmung; vielmehr durfte und musste mittels
einer eigenständigen Kostenverfügung über die Tragung der Kosten für sämtliche
Massnahmen befunden werden. Gegen eine solche Kostenverfügung steht wiederum
der Rechtsweg offen, wobei nur Rügen gegen die Kostenerhebung als solche oder
die Höhe der Kosten erhoben werden können (Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,
§ 32 N. 78 ff.). Im Übrigen kann in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf den angefochtenen
Entscheid verwiesen werden.
3.3 Die Verfügung
vom 8. März 2017 äusserte sich sodann in keiner erkennbaren Weise zu den
im Zusammenhang mit der Beschlagnahme anfallenden Kosten und ordnete
insbesondere nicht an, dass auf eine Kostenüberwälzung verzichtet werde. Ihre
Rechtskraft, die gerade keine Anordnung hinsichtlich der Kostenverlegung für
die Beschlagnahme von C umfasst, steht der Kostenüberwälzung auf die
Beschwerdeführerin gestützt auf § 19 Abs. 3 Hundegesetz demnach nicht
entgegen.
4.
4.1 Die
Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Kostentragungspflicht zielen
demnach ins Leere. Die Beschwerde, welche die einlässlichen Darlegungen der
Vorinstanz zur Rechtmässigkeit der Kostenauflage und -höhe im Übrigen nicht
beanstandet, erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.
4.2 Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr ist zufolge
Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) den Regierungsrat.