|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00342  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.02.2024 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Hundehaltung (Kostenauflage)


Tierbeschlagnahme: Unterbringungskosten § 19 Abs. 3 des Hundegesetzes bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der Kosten für die Unterbringung des der Beschwerdeführerin aus Sicherheitsgründen und gestützt auf ein rechtskräftiges Tierhalteverbot entzogenen Hundes (E. 3.2). Die Zuständigkeit zur Kostenerhebung ging nicht auf die Rechtsmittelinstanzen über, welche aufgrund des Devolutiveffekts nach Rechtsmittelerhebung jeweils für eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen zuständig waren (E. 3.2). Über die Kostentragung wurde noch nicht anderweitig rechtskräftig entschieden (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
DEFINITIVE BESCHLAGNAHMUNG
DEVOLUTIVEFFEKT
HUND
HUNDEHALTUNGSVERBOT
KOSTENAUFLAGE
RECHTSKRAFT
TIERHALTEVERBOT
UNTERBRINGUNGSKOSTEN
VORSORGLICHE BESCHLAGNAHME
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. II HuG
§ 19 Abs. III HuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00342

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Hundehaltung (Kostenauflage),

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 5. November 2012 auferlegte das Veterinäramt A nach Hundebissvorfällen ein teilweises Hundehalteverbot, wonach sie den Hund C weder halten noch beaufsichtigen noch betreuen dürfe. Am 9. Januar 2014 verfügte das Veterinäramt die vorsorgliche Beschlagnahmung des Hunds C, der bei A angetroffen worden war. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wies das Veterinäramt ein Wiedererwägungsgesuch betreffend das Tierhalteverbot ab, ordnete an, dass der Hund C definitiv beschlagnahmt werde und die im Rahmen der Beschlagnahmung anfallenden Kosten A auferlegt würden, und entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Die Gesundheitsdirektion stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2014 die aufschiebende Wirkung des Rekurses hinsichtlich der definitiven Beschlagnahmung wieder her und ordnete zugleich als vorsorgliche Massnahme die Beschlagnahmung des Hundes für das Rekursverfahren an. In der den Rekurs abweisenden Verfügung vom 3. Februar 2015 ordnete die Gesundheitsdirektion an, dass der Hund C bis zur Rechtskraft des Rekursentscheids oder bis zu einem anderslautenden Entscheid der Beschwerdeinstanz weiterhin beschlagnahmt bleibe.

B. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil VB.2015.00152/VB.2015.00153 vom 22. Oktober 2015 ab. Darin führte es aus, dass das Tier ohne gegenteilige Anordnung seitens des Bundesgerichts beschlagnahmt bleibe, weil der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukomme (E. 5.4). Das Bundesgericht hiess mit Urteil 2C_1070/2015 vom 26. September 2016 eine dagegen gerichtete Beschwerde gut und wies die Sache zum Entscheid über den Antrag auf Herausgabe des Hundes an eine Drittperson an das Verwaltungsgericht zurück.

C. Mit Urteil VB.2016.00593 vom 27. Oktober 2016 hob das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerden VB.2015.00152 und VB.2015.00153 Dispositivziffer I der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar 2016 (Abweisung der Rekurse) sowie Dispositivziffer II der Verfügung des Veterinäramts vom 20. Mai 2014 (Beschlagnahmung von C) insofern auf, als die Sache zur Prüfung der Frage und zu neuer Entscheidung darüber, ob der Hund einer Drittperson herausgegeben werden könne, an das Veterinäramt zurückgewiesen werde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_1144/2016 vom 14. Dezember 2016 nicht ein.

D. Das Veterinäramt stellte mit Verfügung vom 8. März 2017 fest, dass der Hund C bereits am 22. Februar 2016 euthanasiert worden war und schrieb das Gesuch auf dessen Herausgabe an eine Drittperson als gegenstandslos ab, ohne Kosten zu erheben. Das Verwaltungsgericht schrieb in der Folge ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil VB.2016.00593 vom 27. Oktober 2016 am 24. Mai 2018 als gegenstandslos geworden ab (RG.2017.00004).

E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 auferlegte das Veterinäramt A Kosten für die Betreuung des Hundes C in Höhe von Fr. 28'956.60 (Dispositivziffer I), die Kosten der Verfügung vom 9. Januar 2014 in Höhe von Fr. 241.- (Dispositivziffer II) sowie die Kosten ebendieser Verfügung vom 9. Juli 2020 in Höhe von Fr. 253.10 (Dispositivziffer III) und setzte ihr eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung des aus Dispositivziffern I–III resultierenden Gesamtbetrags von Fr. 29'450.70 (Dispositivziffer IV).

II.  

Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2020 betreffend Kostenauflage liess A am 10. August 2020 Rekurs erheben und im Wesentlichen einen insgesamten oder teilweisen Verzicht auf die Kostenauflage beantragen. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 5. Mai 2022 kostenfällig ab und sprach keine Parteientschädigung zu.

III.  

A liess dagegen am 7. Juni 2022 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, den Rekursentscheid betreffend Kostenauflage vom 5. Mai 2022 aufzuheben, eventuell ihr keine den Betrag von Fr. 4'625.- übersteigenden Kosten für die Betreuung von C aufzuerlegen. Zudem liess sie darum ersuchen, im Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage zu ihren Lasten zu verzichten und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Veterinäramt verzichtete am 16. Juni 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion stellte unter Verzicht auf Stellungnahme am 22. Juni 2022 den nämlichen Antrag.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist der Fall von der Kammer zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Der angefochtene Entscheid bestätigte die umstrittene Kostenauflage im vom Beschwerdegegner bezifferten Umfang. Die Beschwerdeführerin habe die im Rahmen der Beschlagnahmung des Hundes angefallenen Kosten gestützt auf § 19 Abs. 3 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (LS 554.5) zu tragen. Davon könne nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Der Beschwerdegegner sei für die Kostenauflage zuständig gewesen. Auch betragsmässig sei die Kostenauflage nicht zu beanstanden.

2.2 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf zwei Rügen: Zunächst bringt sie vor, das Veterinäramt sei nicht zuständig gewesen, ihr die während des Rechtsmittelverfahrens für die Betreuung des Hundes C entstandenen Kosten aufzuerlegen. Im den während der Dauer der vorsorglichen Beschlagnahme aufgelaufenen Betrag von Fr. 4'625.- übersteigenden Umfang sei die Kostenauflage aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt. Ferner stellt sie sich auf den Standpunkt, der Erhebung letzteren Betrags stehe die Rechtskraft der Verfügung vom 8. März 2017 entgegen, mit welcher das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Beschlagnahmung von C abgeschlossen und auf eine Kostenauflage verzichtet worden sei.

3.  

3.1 Der Hund C wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des am 5. November 2012 ihr gegenüber angeordneten Halteverbots im Sinn einer Sofortmassnahme nach § 19 Abs. 1 Hundegesetz entzogen. Gemäss dieser Bestimmung schreitet die für das Veterinärwesen zuständige Direktion (§ 3 Abs. 1 Hundegesetz) unverzüglich ein, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt. Die Direktion kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und geeignet unterbringen; wenn notwendig lässt sie den Hund einschläfern (§ 19 Abs. 2 Hundegesetz). Die Kosten für die Unterbringung trägt die Hundehalterin oder der Hundehalter (§ 19 Abs. 3 Hundegesetz).

3.2 Mit § 19 Abs. 3 Hundegesetz besteht eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der Kosten für die Unterbringung des der Beschwerdeführerin aus Sicherheitsgründen und gestützt auf ein rechtskräftiges Tierhalteverbot entzogenen Hundes. Die Hundehalterin hat die Unterbringungskosten nach der gesetzlichen Regelung ab dem Moment der vorsorglichen Beschlagnahme zu tragen. Der Hund C war ab dem 9. Januar 2014 bis zu seiner Euthanasierung im Sinn von § 19 Abs. 2 Hundegesetz durchgehend vorsorglich beschlagnahmt; dass sich dies zeitweise aus den Anordnungen der Rechtsmittelinstanzen ergab, ändert daran nichts. Aufgrund des Devolutiveffekts waren nach Rechtsmittelerhebung jeweils die mit der Sache befassten Instanzen für eine Abänderung der während Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen zuständig (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 6 N. 28). Die Beschwerde setzt sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die Zuständigkeit zur Verlegung der mit der Beschlagnahmung einhergehenden, im materiellen Recht gründenden Kosten nicht auf die jeweiligen Rechtsmittelinstanzen überging, welche die Weitergeltung der vorsorglichen Beschlagnahmung angeordnet hatten. Die Kosten der Unterbringung bildeten nicht Gegenstand der Rechtsmittelverfahren gegen die vorsorgliche Beschlagnahmung; vielmehr durfte und musste mittels einer eigenständigen Kostenverfügung über die Tragung der Kosten für sämtliche Massnahmen befunden werden. Gegen eine solche Kostenverfügung steht wiederum der Rechtsweg offen, wobei nur Rügen gegen die Kostenerhebung als solche oder die Höhe der Kosten erhoben werden können (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 32 N. 78 ff.). Im Übrigen kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

3.3 Die Verfügung vom 8. März 2017 äusserte sich sodann in keiner erkennbaren Weise zu den im Zusammenhang mit der Beschlagnahme anfallenden Kosten und ordnete insbesondere nicht an, dass auf eine Kostenüberwälzung verzichtet werde. Ihre Rechtskraft, die gerade keine Anordnung hinsichtlich der Kostenverlegung für die Beschlagnahme von C umfasst, steht der Kostenüberwälzung auf die Beschwerdeführerin gestützt auf § 19 Abs. 3 Hundegesetz demnach nicht entgegen.

4.  

4.1 Die Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Kostentragungspflicht zielen demnach ins Leere. Die Beschwerde, welche die einlässlichen Darlegungen der Vorinstanz zur Rechtmässigkeit der Kostenauflage und -höhe im Übrigen nicht beanstandet, erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.

4.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr ist zufolge Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Gesundheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat.